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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 232/09
BGH, Urteil vom 21.09.2010 - XI ZR 232/09
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2010, 535 | BGH - Institutionalisiertes Zusammenwirken: Wer hat was zu beweisen? |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 17.07.2012 - XI ZR 198/11
1. Dass der Vermittler im Gespräch die Maklerprovision in Höhe von 3 % erwähnt, lässt keinen Rückschluss auf eine nicht in die Baukosten als Teil des Gesamtaufwands eingepreiste Innenprovision und eine diesbezügliche arglistige Täuschung zu.
2. Einem Berechnungsbeispiel, das ausdrücklich für das "1. Vermietungsjahr" erstellt wurde, darf die Garantiemiete zu Grunde gelegt werden. Von einer Täuschung kann dann keine Rede sein, wenn im Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die erzielbare Miete nach Ablauf des Garantiemietzeitraums höher, aber auch niedriger liegen kann.
3. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Demgegenüber obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten wird. Die Beklagte als Anspruchstellerin der vom Kläger negierten Ansprüche trägt folglich auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage die Beweislast dafür, dass der Darlehensvertrag zu Stande gekommen ist und dass der Kläger die Darlehensvaluta empfangen hat.
4. Der Darlehensnehmer haftet im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, wenn er diese erhalten hat. Ein Darlehen gilt als empfangen, wenn der Darlehensgeber es an den Darlehensnehmer oder auf dessen Weisung an einen Dritten ausgezahlt hat. Für die Zurechenbarkeit der Zahlungsanweisung des Treuhänders kommt es auf die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt der Ausführung der Zahlungsanweisungen an, nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zahlungsanweisung oder der Einrichtung des Kreditkontos.
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 175/11
a) Zur Frage, ob eine arglistige Täuschung darin zu sehen ist, dass in einem Verkaufsprospekt für eine Eigentumswohnung angegeben wird, dass für "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" 76,70% des kalkulierten Gesamtaufwandes aufzuwenden sind, ohne dass ausgewiesen wird, dass hierbei eine Innenprovision in Höhe von 18,24% eingepreist wurde.*)
b) Zur Auslegung eines formularmäßigen Vermittlungsauftrages und vorformulierter Angaben in einem Berechnungsbeispiel.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.09.2010 - XI ZR 232/09
In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage setzt die Vermutung für einen konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger (lediglich) eine objektiv evidente Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts voraus. Die Frage, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte, stellt sich erst im Rahmen der Widerlegung der Vermutung (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.05.2008 - XI ZR 132/07, IMR 2008, 1026 - nur online).*)
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