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BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
13 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 18.12.2020 - V ZR 193/19
Der vermietende Eigentümer (hier: Teileigentümer) haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2020 - 4 U 47/18
1. Ein kommunaler Abwasserentsorgungsbetrieb hat die Abwasserkanäle regelmäßig zu warten und instand zu halten. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es aufgrund einer Verstopfung auf dem Grundstück eines Anschlussnehmers zu einem Wasserschaden, ist der Abwasserentsorgungsbetrieb zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
2. Ein zwischen einem Gebäudeeigentümer als Anschlussnehmer und einem Abwasserentsorgungsbetrieb geschlossener öffentlich-rechtlicher Entsorgungsvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Mieters des dem Anschlussnehmer gehörenden Gebäudes.
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2018 - 5 U 24/18
1. Zu den Voraussetzungen des sog. "Hammerschlags- und Leiterrechts".*)
2. Kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn, dessen Grundstück durch Handwerksarbeiten am Nachbaranwesen in nicht näher dargelegtem Umfang beeinträchtigt wurde, gegen das Bergbauunternehmen, das diese Arbeiten in Erfüllung seiner gesetzlichen Schadensersatzpflicht zu Gunsten des Nachbarn in Auftrag gegeben hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.*)
BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14
1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.*)
2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.
3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13 = IBRRS 2012, 4328 = IMRRS 2012, 3094).*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2014 - 3 U 514/14
1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)
2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2014 - 3 U 514/14
1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)
2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)
VolltextBGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10
Störer ist auch der Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defekts an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt.
VolltextBGH, Urteil vom 18.09.2009 - V ZR 75/08
1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht.*)
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 274/03
Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.*)
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