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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 37/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 1635; IMRRS 2003, 0637
BauvertragBauvertrag
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02

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13 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2003, 480 BGH - Wasserrohrbruch in der Straße: Haftung der Stadtwerke der Höhe nach nicht begrenzt!

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0434; IMRRS 2021, 0171
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Mieter verursacht Schaden beim Nachbarn: Haftet der Vermieter als Eigentümer?

BGH, Urteil vom 18.12.2020 - V ZR 193/19

Der vermietende Eigentümer (hier: Teileigentümer) haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein.*)

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IBRRS 2021, 0399; IMRRS 2021, 0296
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kanal nicht gewartet: Abwasserentsorgungsbetrieb muss Mieter Schadensersatz zahlen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2020 - 4 U 47/18

1. Ein kommunaler Abwasserentsorgungsbetrieb hat die Abwasserkanäle regelmäßig zu warten und instand zu halten. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es aufgrund einer Verstopfung auf dem Grundstück eines Anschlussnehmers zu einem Wasserschaden, ist der Abwasserentsorgungsbetrieb zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

2. Ein zwischen einem Gebäudeeigentümer als Anschlussnehmer und einem Abwasserentsorgungsbetrieb geschlossener öffentlich-rechtlicher Entsorgungsvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Mieters des dem Anschlussnehmer gehörenden Gebäudes.

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IBRRS 2018, 3388; IMRRS 2018, 1232
NachbarrechtNachbarrecht
Voraussetzungen des sog. „Hammerschlags- und Leiterrechts“

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2018 - 5 U 24/18

1. Zu den Voraussetzungen des sog. "Hammerschlags- und Leiterrechts".*)

2. Kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn, dessen Grundstück durch Handwerksarbeiten am Nachbaranwesen in nicht näher dargelegtem Umfang beeinträchtigt wurde, gegen das Bergbauunternehmen, das diese Arbeiten in Erfüllung seiner gesetzlichen Schadensersatzpflicht zu Gunsten des Nachbarn in Auftrag gegeben hat.*)

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IBRRS 2018, 0957; IMRRS 2018, 0319
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Handwerker verursacht Brand: Bauherr haftet für Schäden am Nachbargebäude!

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.*)




IBRRS 2011, 1694; IMRRS 2011, 1222
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Brandschaden

BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10

Störer ist auch der Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defekts an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt.

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IBRRS 2009, 3286; IMRRS 2009, 1800
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 18.09.2009 - V ZR 75/08

1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht.*)

2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist.*)

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IBRRS 2004, 0892; IMRRS 2004, 0448
ImmobilienImmobilien
Haftung für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 274/03

Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.*)

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IBRRS 2004, 0125; IMRRS 2004, 0058
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Beseitigung von störenden Wurzeln

BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03

a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).*)

b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.*)

c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).*)

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IBRRS 2003, 3146; IMRRS 2003, 1409
ImmobilienImmobilien
Nachbarrechtliche Ausschlussfrist

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03

a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.*)

b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.*)

c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.*)

e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.*)

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IBRRS 2003, 1635; IMRRS 2003, 0637
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02

a) Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so haben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)

b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht ausgeschlossen.*)

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