Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 153/95


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0483
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95

Dokument öffnen Volltext
10 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

Es gibt für Ihre Suchanfrage 11 Treffer in Alle Sachgebiete.
 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2007, 2327; IMRRS 2007, 0725
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gaslieferung: Für Kaufpreis haftet Gemeinschaft

BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 125/06

Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben bereits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2008, 2256; IMRRS 2008, 1334
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wasserkosten: Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer

KG, Beschluss vom 08.02.2007 - 22 U 79/06

Soweit die Inanspruchnahme der Leistungen eines kommunalen Betriebs zur Schmutzwasserbeseitigung und Entsorgung erfolgt, ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer bereits daraus, dass insoweit ein an das Eigentum gebundener öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwanges gilt (hier: § 3 Abs. 2 Berliner Betriebegesetz und § 44 BauO-BE). Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2007, 2403; IMRRS 2007, 0768
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Vertrauensschutz für Darlehensgeber

KG, Urteil vom 13.12.2006 - 24 U 73/06

Im Falle eines im Jahre 1993 geschlossenen Darlehensvertrages, welcher nach heutiger, nicht aber nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes des den Darlehensnehmer beim Vertragsschluss vertretenden Geschäftsbesorgers gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen dann nicht auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufen, wenn im Einzelfall der Schutz des Vertrauens des Darlehensgebers auf die Fortdauer der im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer anzustellenden Abwägung mit den Belangen des Darlehensnehmers und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Darlehensgeber aus der Rechtsprechungsänderung erwachsenden Folgen zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1474; IMRRS 2005, 0755
ImmobilienImmobilien
GbR-Gesellschafterhaftung für Altverbindlichkeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 140/04

Zur Haftung eines GbR-Gesellschafters mit seinem Privatvermögen für wirksam begründeten Altverbindlichkeiten in analoger Anwendung des § 130 HGB.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0483
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95

1. a Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.

b) Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.

c) Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.

2. a) Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.

b) Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Dokument öffnen Volltext




1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

3. Schriftform (§ 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 VOB/B) (VOB/B § 17 Rn. 130-132)


3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

V. Prozessuales (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 44)

III. Gesetzliches Schriftformgebot des § 766 BGB (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 41-42)