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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 153/95


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IBRRS 2000, 0483
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95

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IBR 1996, 357 BGH - Anforderungen an die Schriftform einer Bürgschaft: BGH ändert seine Rechtsprechung!

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2000, 0483
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95

1. a Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.

b) Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.

c) Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.

2. a) Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.

b) Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

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1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

3. Schriftform (§ 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 VOB/B) (VOB/B § 17 Rn. 130-132)


3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

V. Prozessuales (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 44)

III. Gesetzliches Schriftformgebot des § 766 BGB (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 41-42)