Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 153/95


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0483
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95

Dokument öffnen Volltext

9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 1996, 357 BGH - Anforderungen an die Schriftform einer Bürgschaft: BGH ändert seine Rechtsprechung!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 1092; IMRRS 2009, 0656
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährungsbeginn bei nicht prüfbarer Rechnung?

OLG Bremen, Urteil vom 26.01.2009 - 3 U 32/08

1. Die Verjährung einer auf eine nicht prüfbare Honorarschlussrechnung eines Architekten gestützte Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.*)

2. Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts entfällt, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 1. Instanz erneut mit der Sache befasst ist und wegen zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine der Aufhebung und Zurückverweisung zu Grunde liegende Rechtsauffassung ausdrücklich aufgibt.*)

3. Eine solche Änderung der Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den zu beurteilenden Sachverhalt zurück. Eine Einschränkung der Rückwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen der daraus erwachsenden Folgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners für die von der Rückwirkung betroffene Partei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0483
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95

1. a Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.

b) Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.

c) Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.

2. a) Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.

b) Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Dokument öffnen Volltext




1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

3. Schriftform (§ 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 VOB/B) (VOB/B § 17 Rn. 130-132)


3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

V. Prozessuales (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 44)

III. Gesetzliches Schriftformgebot des § 766 BGB (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 41-42)