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BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06
Volltext20 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 1053 | OLG Bamberg/BGH - Muss der Bürge eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist gegen sich gelten lassen? |
IBR 2008, 25 | BGH - Haftungsfalle: Bürgschaft und Verjährung der Hauptforderung |
5 Volltexturteile gefunden |
LG Mannheim, Urteil vom 23.10.2020 - 1 O 124/20
1. Die vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Anlage 5 zu einem Bauvertrag für ein Bürgschaftsmuster gemachte Vorgabe: "Wir erklären, dass die Ansprüche aus dieser Bürgschaft in keinem Fall früher verjähren als die gesicherte Forderung; im Höchstfall gilt die Frist des § 202 Abs. 2 BGB." benachteiligt den Auftragnehmer als Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam.
2. Enthält eine vom Auftraggeber vorgegebene Sicherungsabrede, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen muss, die unwirksame Vorgabe, dass die Forderung aus der Bürgschaft nicht früher verjährt als die Hauptforderung aus dem Bauvertrag, führt dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsabrede.
3. Ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, ist im Rahmen einer klauselbezogenen Betrachtung für jede Regelung in einem Vertrag gesondert zu prüfen.
4. Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch sein, wer von einem Dritten für eine Vielfachverwendung formulierte Klauseln (z. B. durch Übernahme aus Formularbüchern usw.) in der Absicht benutzt, diese nur in einem einzigen Fall anzuwenden. Entscheidend ist der Inhalt der übernommenen Regelung, so dass es auf eine vollständige Wortlautidentität nicht ankommt; ansonsten wären vielfältige Umgehungen durch eine bloß leichte Änderung der Formulierung möglich.
OLG Celle, Urteil vom 15.06.2017 - 6 U 2/17
1. Rügt der Auftraggeber kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel und verzichtet der Auftragnehmer auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, ohne diesen Verzicht zeitlich zu begrenzen, verjähren etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers in 30 Jahren.
2. Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftraggeber knapp 20 Jahre nach Errichtung des Gebäudes eine neue Fassade erhält, er aber 15 Jahre mit einer mangelhaften Fassade hat vorlieb nehmen müssen, weil der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist.
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 242/15
Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urteil vom 12.03.1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222).*)
VolltextLG Darmstadt, Urteil vom 10.06.2010 - 9 O 90/09
Die Bürgschaftsforderung unterliegt einer selbstständigen Verjährung. Die im Wege der Klage geltend gemachte Hauptforderung des Bauherrn gegen den Bauunternehmer führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung der Bürgschaftsforderung.
VolltextBGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06
1. Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.*)
2. Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
B. Besonderheiten des VOB-Vertrags |
III. Fälligkeitsabreden, insbesondere Gewährleistungssicherheit |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann) |
B. Sicherheitseinbehalt |
XVI. Verjährungseinrede des Bürgen |
5 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |