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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 220/10
BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2022, 378 | BGH - Verkäufer bietet kostenlose Abholung an: Kein Anspruch auf Transportkostenvorschuss! |
IBR 2017, 590 | BGH - Käufer muss mangelhafte Kaufsache zum Verkäufer bringen! |
IBR 2011, 404 | OLG Saarbrücken - Kauf einer Baumaschine: Wo muss der Verkäufer nachbessern? |
11 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 109/20
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im Anschluss an Senatsurteile vom 13.04.2011 - VII ZR 220/10, Rz. 13 ff., IBR 2011, 731 = BGHZ 189, 196; vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, Rz. 21, 27 = IBR 2017, 590; IBR 2017, 591 = NJW 2017, 2758; vom 30.10.2019 - VIII ZR 69/18, Rz. 37, IBRRS 2019, 3951 = NJW 2020, 389).*)
2. Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB; im Anschluss an Senatsurteile vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, Rz. 37, a.a.O.; vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, Rz. 29, a.a.O.).*)
3. Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19
1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)
2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)
3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)
BGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19
1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.*)
2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19
An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?
VolltextBGH, Urteil vom 24.10.2018 - VIII ZR 66/17
1. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.*)
2. An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.*)
3. Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.*)
4. Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.*)
5. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist - ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, IBR 2009, 77; Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15, IBRRS 2016, 3065 = NJW 2017, 153 Rz. 31) - nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).*)
6. Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.*)
7. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.*)
8. Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.*)
9. § 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN = IBR 2011, 731; vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24 = IBR 2013, 178).*)
2. Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37 = IBRRS 2011, 2024).*)
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2017 - 4 U 30/16
1. Übergibt der Verkäufer ein Gutachten über die Ursachen einer Schimmelbildung aus Beweissicherungsgründen, so will er hiermit regelmäßig nur seiner Offenbarungspflicht genügen und nicht die Gewähr für die Richtigkeit des Gutachtens übernehmen.
2. Vereinbaren die Parteien als Soll-Beschaffenheit des gesamten Kaufgegenstands zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs dessen Nutzung als Vermietungsobjekt zu Wohnzwecken, so geht damit die Zusage einher, dass der Kaufgegenstand einen baulichen Zustand aufweist, der diese Nutzung zulässt.
3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, kann dieser in der Regel nur dahin ausgelegt werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten soll. Dies gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern "nur" konkludent vereinbart worden ist.
4. Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels Minderung zu verlangen, setzt nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1, § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos Gelegenheit zur Nacherfüllung nach § 439 BGB gegeben hat. Nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB ist eine Nacherfüllungsaufforderung jedoch entbehrlich, wenn dem Käufer die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist anders als bei den in §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelten Tatbeständen aus der Sicht des Käufers zu beurteilen.
5. Es kann einem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Eine Obliegenheit des Käufers, den Kaufgegenstand vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf etwaige Mängel zu untersuchen, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten, wird durch § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet.
6. Bei § 439 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, die die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Käufer gewährleisten soll.
7. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen aus § 439 Abs. 2 BGB gehören auch die Kosten für Gutachten von Sachverständigen, soweit diese zur Klärung der Mangelursache erforderlich sind.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2017 - 7 U 3/17
1. Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.*)
2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte, wenn nicht erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer entstehen. Die bloße Verbringung des Kaufgegenstandes an den Sitz des Schuldners zum Zwecke der Nachbesserung stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Käufer dar.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
a) § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).*)
b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08
1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).*)
2. Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.*)
3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.*)
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
A. Nacherfüllungsanspruch |
§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier) |
C. Das „Bau-Kaufrecht“ |
II. Die Besonderheiten des „Bau-Kaufrechts“ |
2. Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs nach der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung |