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Ihre Suche nach Volltext: VIII ZR 220/10 ergab gefilterte 5 Treffer in 7 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 2
Prof. Dr. Rolf Kniffka (Begr.) / Prof. Dr. Andreas Jurgeleit (Hrsg.), ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht: 2
2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 3365; IMRRS 2012, 2423
Mit Beitrag
Prozessuales
Verfahrensrecht - Erfüllungsort für Kaufpreisrückzahlungsanspruch nach Rücktritt
OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012 - 3 U 99/11
Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag - also auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises - ist der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.*)
Zivilrecht - Erfüllungsort der Nacherfüllung: im Zweifel Sitz des Verkäufers
BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.*)
2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.*)