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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 175/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0427; IMRRS 2015, 0249
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung ist auch bei unverschuldeter Geldnot wirksam!

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

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17 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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2 Volltexturteile gefunden
RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1228; IMRRS 2016, 0783
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Insolvenz: § 8 Abs. 2 VOB/B ist mit InsO vereinbar!

BGH, Urteil vom 07.04.2016 - VII ZR 56/15

1. Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam.*)

2. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.*)

3. Eine Vereinbarung, nach der die Auftragnehmerin eines Bauvertrags zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme verpflichtet ist, weicht nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB ab.*)




IBRRS 2015, 0427; IMRRS 2015, 0249
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung ist auch bei unverschuldeter Geldnot wirksam!

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.*)

2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26 = IMR 2010, 5).*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander