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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 96/15


Bester Treffer:
RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2420; IMRRS 2016, 1448
ProzessualesProzessuales
Nebenintervenient beteiligt sich (nur) an einem fremden Prozess!

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15


4 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2589
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bodenleger muss Beschaffenheit des Bodenaufbaus abklären!

OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 - 12 U 58/22

1. In einen Vertrag mit einem im Baubereich nicht bewanderten Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders wird die VOB/B nur wirksam einbezogen, wenn ihm die VOB/B tatsächlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Hinweis im Angebot: "Ausführung nach VOB/B in der derzeit gültigen Fassung. VOB liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus", reicht nicht aus.

2. Ein Fußbodenbelag, der sich an mehreren Stellen hebt, so dass eine erhebliche Stolpergefahr besteht, ist nach dem funktionalen Mangelbegriff mangelhaft.

3. Ein Bodenleger muss vor der Ausführung der Arbeiten prüfen, wie der Fußbodenunterbau beschaffen ist. Das gilt nicht nur im VOB/B-, sondern auch im BGB-Bauvertrag. Der Unternehmer ist für den Mangel verantwortlich, wenn er seiner Pflicht zur Anmeldung von Bedenken nicht nachgekommen ist.

4. Ein Bodenleger ist zwar nicht zur Abklärung des Untergrunds zu einer zerstörenden Prüfung durch eine Bohrkernentnahme verpflichtet (Anschluss an OLG Oldenburg, IBR 2020, 579). Er hat sich jedoch vor Ausführung der Arbeiten über die Beschaffenheit des Fußbodenaufbaus zu erkundigen.

5. Weist die Leistung des Unternehmers Mängel auf, stellt der entgangene Gewinn einen zu ersetzenden Mangelfolgeschaden dar, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden voraussetzt.

6. Die Pflichtverletzung beim Werk- bzw. Bauvertrag besteht in der Verschaffung des mangelhaften Werks. Das Verschulden wird vermutet; der Unternehmer muss sich entlasten.




IBRRS 2023, 0591
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Wann tritt der Sicherungsfall ein?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 4 U 107/21

Zum Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.*)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2420; IMRRS 2016, 1448
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nebenintervenient beteiligt sich (nur) an einem fremden Prozess!

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.*)

2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)





1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann)
C. Vertragserfüllungssicherheit
II. Wirksamkeit der Sicherungsabrede

1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

D. Berufung des Streithelfers ( Rn. 92-94)