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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 96/15


Bester Treffer:
RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2420; IMRRS 2016, 1448
ProzessualesProzessuales
Nebenintervenient beteiligt sich (nur) an einem fremden Prozess!

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 3818; VPRRS 2018, 0373
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Einzelnen Beschaffungsvorgang nicht abgesprochen: Haftet Mitkartellant für Kartellverstoß?

OLG München, Urteil vom 28.06.2018 - 29 U 2644/17 Kart

Die Haftung eines Mitkartellanten für einen Kartellverstoß setzt nicht zwingend voraus, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Gegenstand (neuerlicher) ausdrücklicher Absprachen unter direkter Beteiligung des in Anspruch genommenen Mitkartellanten gewesen sind.*)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2420; IMRRS 2016, 1448
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nebenintervenient beteiligt sich (nur) an einem fremden Prozess!

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.*)

2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)





1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann)
C. Vertragserfüllungssicherheit
II. Wirksamkeit der Sicherungsabrede

1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

D. Berufung des Streithelfers ( Rn. 92-94)