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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 61/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0964
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Verjährung ohne Abnahme! (altes Schuldrecht)

BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10

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1 Beitrag gefunden
IBR 2015, 656 OLG Nürnberg/BGH - Abnahme endgültig verweigert: Wann verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers?

11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0863
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Mängelrechte ausnahmsweise schon vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 235/15

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.*)

3. Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.*)




IBRRS 2017, 0624
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)

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IBRRS 2017, 0804
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nochmals: Keine Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Bauvertrag!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 193/15

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)

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IBRRS 2016, 1403
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Kostenvorschuss wegen Mängeln schon vor Abnahme?

OLG Celle, Urteil vom 11.05.2016 - 7 U 164/15

Kostenvorschuss kann schon vor Abnahme der Werkleistung verlangt werden, wenn der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert.*)

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IBRRS 2016, 2930
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag gekündigt: Abnahme erforderlich?

OLG München, Beschluss vom 15.06.2015 - 27 U 520/15 Bau

1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.

2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.

3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.

5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige jährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.

6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.

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IBRRS 2014, 0976
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird die Architektenleistung abgenommen?

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12

Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.*)

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IBRRS 2013, 0350
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erneuerung von Trainingsplatz: Bauwerksarbeiten!

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 182/10

1. Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.*)

2. Bei Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht bei einem solchen Trainingsplatz, die für den Unternehmer erkennbar dazu dienen, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen, handelt es sich ebenfalls um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.*)

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IBRRS 2012, 0431
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ersatzvornahmekosten nach Kündigung verjähren nicht vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 12.01.2012 - VII ZR 76/11

Die Verjährung des vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.*)

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IBRRS 2011, 2590
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verwirkung von Schadensersatzansprüchen möglich!

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - VII ZR 94/09

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB a.F., deren Verjährung mangels Abnahme oder mangels "Abnahmeersatzes" noch nicht zu laufen begonnen hat, kann verwirkt sein.




IBRRS 2011, 0964
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Verjährung ohne Abnahme! (altes Schuldrecht)

BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10

Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gemäß § 635 BGB a.F. verjährt nach § 634a BGB n.F. sofern diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist. Die Verjährung beginnt erst, wenn die Abnahme erfolgt ist oder Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, IBR 2010, 577 = BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773).*)

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 11

6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
C. Beginn der Verjährung
K. Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen

§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
IV. Rechtswirkungen der Abnahme

§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn)
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag
VI. Eintritt der Abnahmewirkungen ohne Abnahme

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate
II. Rechtsfolgen des eingetretenen Abrechnungsverhältnisses
1. Eintritt der Abnahmewirkungen in tatsächlicher Hinsicht




2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

1. Fristbeginn (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 189)

4. Mängelansprüche nach Kündigung aus wichtigem Grund (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 55-62)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

I. Allgemeines (VOB/B § 13 Rn. 209-210)