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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 61/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0964
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Verjährung ohne Abnahme! (altes Schuldrecht)

BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10

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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0350
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erneuerung von Trainingsplatz: Bauwerksarbeiten!

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 182/10

1. Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.*)

2. Bei Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht bei einem solchen Trainingsplatz, die für den Unternehmer erkennbar dazu dienen, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen, handelt es sich ebenfalls um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.*)

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IBRRS 2012, 0431
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ersatzvornahmekosten nach Kündigung verjähren nicht vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 12.01.2012 - VII ZR 76/11

Die Verjährung des vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.*)

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IBRRS 2011, 4323; IMRRS 2011, 3101
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Leistung mangelhaft: Keine Zahlung trotz Zahlungsplan!

BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84/09

1. Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 373/82, BauR 1984, 166 = ZfBR 1984, 35).*)

2. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Leistungen, die mit der Bezugsfertigkeitsrate abgerechnet werden, wird grundsätzlich nicht dadurch beschränkt, dass die Fertigstellungsrate noch nicht bezahlt worden ist.

3. Stehen der für die Fälligkeit der Schlussrate erforderlichen "vollständigen Fertigstellung" festgestellte Mängel entgegen, führt allein der Umstand, dass die Parteien nunmehr seit Jahren über das Vorhandensein und die Beseitigung dieser Mängel streiten, nicht zur Fälligkeit.

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IBRRS 2011, 2590
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verwirkung von Schadensersatzansprüchen möglich!

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - VII ZR 94/09

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB a.F., deren Verjährung mangels Abnahme oder mangels "Abnahmeersatzes" noch nicht zu laufen begonnen hat, kann verwirkt sein.




IBRRS 2011, 0964
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Verjährung ohne Abnahme! (altes Schuldrecht)

BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10

Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gemäß § 635 BGB a.F. verjährt nach § 634a BGB n.F. sofern diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist. Die Verjährung beginnt erst, wenn die Abnahme erfolgt ist oder Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, IBR 2010, 577 = BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773).*)

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IBRRS 2010, 0920
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung von Schadensersatzansprüchen vor Abnahme?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U 100/09

1. Beauftragt ein Bauherr einen (Zweit-)Architekten umfassend mit Planung und Bauüberwachung, so kann dieser sich gegenüber einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht damit verteidigen, dass etwaige Baumängel auf Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten zurückzuführen sind.

2. Soweit dieser (Zweit-)Architekt auf Pläne des (Erst-)Architekten zurückgreift, macht er sich diese planerisch zu eigen.

3. Den Bauherrn trifft keine Obliegenheit, dem umfassend beauftragten (Zweit-)Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, so dass eine Mithaftung des Bauherrn für etwaige Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten gemäß §§ 254, 278 BGB ausscheidet.

4. Im Rahmen der Bauaufsicht ist dieser umfassend beauftragte (Zweit-)Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, will er das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Vorgaben des (Erst-)Architekten ausführen lassen.

5. Kommt es in einem Architektenvertrag nicht zur Abnahme und ist eine solche auch nicht entbehrlich, so unterliegen etwaige Schadensersatzansprüche aus Planungs- oder Überwachungsfehlern der Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

6. Wird nach Ablauf einer solchen Verjährung die Abnahme erklärt, lässt dies die bereits eingetretene Verjährung unberührt.





6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
C. Beginn der Verjährung
K. Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen

§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
IV. Rechtswirkungen der Abnahme

§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn)
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag
VI. Eintritt der Abnahmewirkungen ohne Abnahme

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate
II. Rechtsfolgen des eingetretenen Abrechnungsverhältnisses
1. Eintritt der Abnahmewirkungen in tatsächlicher Hinsicht




2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

1. Fristbeginn (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 189)

4. Mängelansprüche nach Kündigung aus wichtigem Grund (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 55-62)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

I. Allgemeines (VOB/B § 13 Rn. 209-210)