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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 424/97
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 17/99
1. Die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts stellen eine Sonderregelung dar, die grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 306 BGB ausschließen. Daher haftet der Unternehmer, der ein Bauvorhaben nach von ihm gefertigten Plänen zu errichten verspricht, nach den §§ 633 ff. BGB, wenn feststeht, daß die Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann.
2. Legen die Parteien dem Bau- und Architektenvertrag eine vom Unternehmer gefertigte, aber noch nicht genehmigte Planung zugrunde, so führt ein Wegfall der ursprünglich geplanten französischen Balkone und die Verringerung der Wohnraumhöhe von 2,5 m auf das Mindestmaß von 2,4 m in allen Stockwerken zu Mängeln des ursprünglich geplanten Bauwerkes, sofern sich aus dem Vertrag kein Recht zur entsprechenden Umplanung ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87 = BauR 1989, 219, 221 = ZfBR 1989, 58).
VolltextBGH, Urteil vom 30.03.2000 - VII ZR 167/99
1. Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.*)
2. Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ..."
ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.*)
BGH, Urteil vom 19.11.1998 - VII ZR 424/97
Anwendung des HWiG bei Besuch eines Gewerbetreibenden aus anderem Anlaß als zu Vertragsverhandlungen
a) § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist anwendbar, wenn der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluß eines Vertrages bestimmt worden ist; auf den Anlaß des Besuches des Gewerbetreibenden kommt es grundsätzlich nicht an, sofern er nicht zu Vertragsverhandlungen bestellt worden ist.
b) Der Kunde kann auch dann zu einer auf den Abschluß eines Vertrages gerichteten Erklärung bestimmt worden sein, wenn er den Besuch eines Gewerbetreibenden zum Anlaß genommen hat, Änderungswünsche zu einem bestehenden Vertrag zu äußern und anschließend ein neuer Vertrag geschlossen wurde.
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