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BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 35/11
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 14.10.2021 - VII ZR 242/20
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass das Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung den Bauunternehmer als Steuerschuldner heranzieht.*)
VolltextKG, Urteil vom 22.04.2016 - 21 U 119/14
1. Tritt auf dem Baugrundstück drückendes Wasser auf, ist die Ausführung einer "schwarzen" oder "weißen Wanne" als Abdichtung erforderlich. Hat der Auftragnehmer weder eine "schwarze" noch eine "weiße Wanne" ausgeführt, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen, wenn die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellt und die Ausführung einer solchen Abdichtung ausdrücklich vereinbart worden ist.
3. Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Bauvorhabens und gehören bestimmte, vom Auftraggeber erstellte Pläne und planerische Leistungen zur Vertragsgrundlage, hat der Auftragnehmer die weitere Planung selbst fortzuschreiben und dabei die ihm überlassenen Pläne "wie ein Planer" zu überprüfen.
4. Eine fehlende Bauüberwachung des Bauherrn oder Fehler der Bauüberwachung begründen kein Mitverschulden des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.
VolltextBGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 35/11
Ein Gläubiger, der ein nicht rechtskräftiges Berufungsurteil erwirkt hat, aus dem er nicht vollstreckt, hat weiterhin Anspruch auf Verzugszinsen, wenn er die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Zahlung des Schuldners zurückweist.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2011 - 17 U 151/09
Zahlt der verurteilte Beklagte die Urteilssumme vor Rechtskraft des von ihm angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle eines Erfolges seines Rechtsmittels, hat dies keine Erfüllungswirkung. Der Kläger, der die Zahlung deshalb zurückweist, gerät gleichwohl in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Beklagte ihm von da an weder Verzugs- noch Prozesszinsen schuldet.*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
C. § 16 Abs. 3 VOB/B |
III. Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) |
12. Prozessuales |