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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 280/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 3013; IMRRS 2015, 1355
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Beauftragung eines Anwalts ist auch in einfachen Verzugsfällen zweckmäßig!

BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14

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8 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0892
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abtretung von Mängelrechten: Kostenvorschuss nur zur Mängelbeseitigung!

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 - 10 O 181/23

1. Im Falle der umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte kann der Zessionar Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB nur verlangen, wenn er beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass ihm dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen.*)

2. § 33 Abs. 1 ZPO regelt einen besonderen Gerichtsstand. Der Norm kann kein allgemeines Konnexitätserfordernis im Sinne einer besonderen Prozessvoraussetzung für Widerklagen entnommen werden.*)

3. Die Kosten für eine Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.*)

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IBRRS 2021, 3740
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zahlung bei Vergleichsabschluss "vergessen": Störung der Geschäftsgrundlage!

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2020 - 3 U 773/20

1. Schließen die Parteien eines Bauvertrags auf Vorschlag des Gerichts zur Gesamtbereinigung des Rechtsstreits einen Vergleich und sind sich die Parteien einer bereits geleisteten - in den Vergleich nicht eingeflossenen - Zahlung nicht bewusst, ist diese Zahlung Geschäftsgrundlage des Vergleichs.

2. In einem solchen Fall liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor und es besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung.

3. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage entsteht erst, wenn sich die Fehlvorstellungen herausstellen, also zu Tage treten.

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IBRRS 2018, 3672
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Irreführende Warnmeldung ist ein Mangel!

BGH, Urteil vom 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

1. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.*)

2. An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.*)

3. Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.*)

4. Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.*)

5. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist - ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, IBR 2009, 77; Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15, IBRRS 2016, 3065 = NJW 2017, 153 Rz. 31) - nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).*)

6. Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.*)

7. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.*)

8. Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.*)

9. § 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.*)

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IBRRS 2018, 0109; IMRRS 2018, 0024; IVRRS 2018, 0004
ProzessualesProzessuales
Unbegründeter Mahnbescheid ist keine endgültige Erfüllungsverweigerung!

LG Kiel, Urteil vom 21.12.2017 - 12 O 537/17

Der nicht begründete Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann nicht als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen werden.*)

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IBRRS 2015, 3013; IMRRS 2015, 1355
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Beauftragung eines Anwalts ist auch in einfachen Verzugsfällen zweckmäßig!

BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann)
E. § 16 Abs. 5 VOB/B
III. Verzug

1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

1. Zulässigkeit ( Rn. 132-133)


2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

aa) BGB ( Rn. 337-341)