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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 120/11


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0177; IMRRS 2014, 0078
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rückwirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

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19 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0397
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorschusshöhe bei Streit über Mängelbeseitigungsmethode?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 - 22 U 300/21

1. Wird der Auftragnehmer mit der Betonsanierung und Beschichtung (hier: eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage) beauftragt, müssen die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen für die Beschichtung entsprechen.

2. Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden.

3. Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten.

4. Besteht Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, muss Beweis darüber erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben.




IBRRS 2022, 2506
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prüfung einer Mängelrüge ist kein Anerkenntnis!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2021 - 13 U 357/20

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt.

2. Erklärt der Auftragnehmer auf eine Mängelrüge des Auftraggebers hin, er werde sich nach Erhalt der Unterlagen "um die Angelegenheit kümmern", wird dadurch die eigene Einstandspflicht nicht anerkannt.

3. Gleiches gilt für die Mitteilung des Auftragnehmers, den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung gemeldet zu haben.

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IBRRS 2022, 1457
BausicherheitenBausicherheiten
Rückgabe der Mängelbürgschaft erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.2021 - 2 U 15/19

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.

2. Eine Regelung, wonach der Rückgabezeitpunkt für die Gewährleistungssicherheit auf das Ende der Gewährleistungsfrist verlagert wird, ist auch bei formularmäßiger Vereinbarung wirksam.

3. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt erneut, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber den Anspruch anerkennt.

4. Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass ihm das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (hier verneint).

5. Die Verjährung wird durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. "Verhandlungen" liegen schon dann vor, wenn der Auftragnehmer beim Auftraggeber den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Auftraggeber hiermit einverstanden ist.

6. Die aufgrund einer Mängelrüge des Auftraggebers eingetretene Hemmung dauert grundsätzlich so lange, bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

7. Ein Ende der Hemmung kann auch dadurch eintreten, dass die zunächst durch beide Parteien über einen Mangel geführten Verhandlungen nicht fortgesetzt werden, sie also - bildlich gesprochen - einschlafen.

8. Von einem "Einschlafenlassen" der Verhandlungen ist in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre.

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IBRRS 2021, 1705; IMRRS 2021, 0614
BauvertragBauvertrag
Wann entsteht/verjährt der Anspruch auf Zahlung der zurückgeforderten Umsatzsteuer?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - 5 U 147/19

1. Vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (IBR IBR 2014, 49) von Bauunternehmern mit Bauträgern geschlossene Verträge sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen den Bauträger besteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).

2. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Bauträger einen Erstattungsantrag beim Finanzamt einreicht.

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IBRRS 2016, 2841
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erste prüfbare Schlussrechnung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt!

LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016 - 4 O 283/15

1. Die erstmalige Erteilung einer objektiv prüfbaren Schlussrechnung ist maßgeblich für den Beginn der Prüfungsfrist und die Fälligkeit. Einwendungen und Änderungswünsche des Auftraggebers, auch wenn der Auftragnehmer diesen durch Erstellung einer neuen Rechnung nachkommt, lassen die einmal eingetretene Fälligkeit und den Verjährungsbeginn unberührt.

2. Der Anwendungsbereich des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist bei Verträgen mit juristischen Personen des Privatrechts, auch wenn diese vergaberechtlich öffentliche Auftraggeber sein sollten, nicht eröffnet. Ein unzulässiger Antrag nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B hemmt die Verjährung nicht.

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IBRRS 2014, 2180
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schreiben an Muttergesellschaft einer ARGE-Gesellschafterin hemmt die Verjährung nicht!

OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2014 - 1 U 103/13

1. Auch bei einer vermeintlichen Arglist des Werkunternehmers ist für die Berechnung der Verjährungsfrist auf die Abnahme und nicht auf das Schadensereignis abzustellen. Liegt die Abnahme des Werks vor dem 31.12.2001, ist bei Arglist aufgrund der Jahreshöchstfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich von einer Verjährung möglicher Ansprüche am 01.01.2012 auszugehen.

2. Ein Schreiben eines Bauherrn an die Muttergesellschaft einer an einer ARGE beteiligten Gesellschaft bewirkt keine Hemmung der Verjährung gegenüber der ARGE.




IBRRS 2014, 0177; IMRRS 2014, 0078
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rückwirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).*)

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2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
1. Hemmung der Verjährung

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
1. Hemmung durch Verhandlungen

1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

1. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen gem. § 203 BGB (VOB/B § 13 Rn. 257-261)