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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 120/11


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0177; IMRRS 2014, 0078
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rückwirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1038
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verlegung einer Drainage ist besonders überwachungspflichtig!

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2021 - 29 U 177/19

1. Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt. Er ist verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

2. Zwar muss der bauüberwachende Architekt sich nicht ständig auf der Baustelle aufhalten. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen, ist er aber zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

3. Zu den überwachungsintensiven Bauabschnitten gehören im Hinblick auf ihre Schadensträchtigkeit und die gesteigerten Anforderungen an Baumaterial und Bauausführung insbesondere Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten sowie die Verlegung einer Drainage.

4. ...




IBRRS 2018, 2208
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenschätzung fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 - 5 U 49/17

1. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist als Planungsleistung anzusehen. Gleiches gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung/Kostenschätzung.

2. Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.

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IBRRS 2014, 0177; IMRRS 2014, 0078
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rückwirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).*)

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1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

1. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen gem. § 203 BGB (VOB/B § 13 Rn. 257-261)