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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 120/11


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0177; IMRRS 2014, 0078
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rückwirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 1262 BGH - Mahnbescheid über "kleinen" Schadensersatz: Verjährung des "großen" Schadensersatzes gehemmt!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3128; IMRRS 2014, 1643
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Hemmung durch Mahnantrag bei Wechsel der Schadensberechnung

BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13

1. Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.*)

2. Macht der Kläger mit Mahnbescheid lediglich den "kleinen" Schadensersatz geltend und begründet er sodann einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz, hindert das den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadensersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung.

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IBRRS 2014, 0177; IMRRS 2014, 0078
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rückwirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).*)

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2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
1. Hemmung der Verjährung

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
1. Hemmung durch Verhandlungen

1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

1. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen gem. § 203 BGB (VOB/B § 13 Rn. 257-261)