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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 40/96
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1999, 365 | BGH - Aufwendungen zur Mangelbeseitigung: Schadensersatz- oder Erfüllungsanspruch? |
6 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 - 24 U 101/20
1. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 Anwendung findet.
2. Bevor die Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht hiergegen verstoßen haben, indem sie verbindliche Honorare beibehalten hat.
3. Gründe, der Dienstleistungsrichtlinie hier bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
4. Beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen mag es sich zwar um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln. Gesundheitliche Aspekte (hier gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) können aber dazu führen, dass eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen ist.
5. In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17
1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)
2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.*)
3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.*)
4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).*)
5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.*)
6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.*)
7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.*)
8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.*)
OLG Jena, Urteil vom 08.01.2015 - 1 U 268/13
Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt erbringt seine Leistung mangelfrei, wenn die vom Schwimmbadbauer verursachten Mängel nur für einen Fachmann auf dem Gebiet des Schwimmbadbaus erkennbar waren. Über Spezialkenntnisse muss der Architekt nicht verfügen.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2011 - 1 U 51/11
1. Bei der Nacherfüllung umfasst die Mängelbeseitigungspflicht eines Auftragnehmers alle Arbeiten, die erforderlich sind, um die Mängel zu beseitigen, auch dann, wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer eingegriffen werden muss oder Arbeiten erforderlich sind, die vom Bauunternehmer selbst nicht erbracht werden können.*)
2. Dem zur Mängelbeseitigung verpflichteten Unternehmer steht es grundsätzlich frei, wie er die Arbeiten organisiert und durchführt. Ob etwas Anderes dann gilt, wenn der Auftraggeber erkennen kann, dass die geplante Art der Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führen wird, bzw. dass überhaupt nur eine einzige Variante in Betracht kommt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.*)
3. Verhindert der Auftraggeber noch während einer gesetzten Nacherfüllungsfrist durch teilweise Ersatzvornahme die vollständige Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, hat er insoweit keinen Anspruch auf Ersatz seiner Mängelbeseitigungskosten.*)
4. Eine Vertragsstrafe für die Überschreitung einzelner Zwischenfristen in Höhe von 0,2 % der Bruttoauftragssumme kann dazu führen, dass bei nur geringfügiger Überschreitung mehrerer Zwischenfristen durch die Kumulierung der Einzelvertragsstrafen innerhalb weniger Tage die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein kann und zwar unabhängig davon, ob der Endtermin eingehalten wird oder nicht. Vertragsstrafen für Zwischenfristen müssen daher gegenüber Endfristen mit einer geringeren Strafe belegt werden.
5. Die Grenze für eine Zwischenfrist darf dabei 0,15 % der Bruttoauftragssumme nicht übersteigen, andernfalls ist die Klausel unwirksam.
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 78/00
1. Die Befugnis des Bestellers zur Ersatzvornahme gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. ist nicht auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werks beschränkt. Vor der Abnahme muß der Besteller lediglich dartun, daß ein Mangel besteht oder das Werk unvollständig ist. Zur Geltendmachung des Anspruchs müssen die Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB a.F. nicht vorliegen.
2. Für die Geltendmachung eines trotz Mängelbeseitigung verbleibenden merkantilen oder technischen Minderwerts sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht erforderlich.
VolltextBGH, Urteil vom 17.02.1999 - X ZR 40/96
Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Nachbesserungskosten
Nach den §§ 633 Abs. 2 Satz 2, 476 a BGB hat der Unternehmer, der zur Nachbesserung verpflichtet ist, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Darunter fallen auch Kosten für die Erstellung von Gutachten und Rechtsanwaltskosten, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig sind; denn das Verlangen einer Nachbesserung setzt voraus, daß die Schadensursache festgestellt worden ist
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein) |
E. Erforderliche Aufwendungen |