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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 84/10


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 0150
BauvertragBauvertrag
Putzrisse beseitigt: Höhe des merkantilen Minderwerts?

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 84/10

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1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 70 BGH - Risse im Innen- und Außenputz: Wie hoch ist der merkantile Minderwert nach Mängelbeseitigung?

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0236
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über eigene Planungs- und Aufsichtsfehler aufklären!

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 - 12 U 199/21

1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehlern setzt den Abschluss eines Architektenvertrags oder zumindest die tatsächliche Übernahme der Bauaufsicht voraus (hier für die Bauüberwachung über den Bereich Rohbau hinaus verneint).

2. Der mit der Überwachung der Errichtung eines Rohbaus beauftragte Architekt hat auch die Herstellung der Bodenplatte/Keller einschließlich der Abdichtung zu überwachen. Dazu gehört die Aufsicht über die Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten.

3. Dem Bauüberwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

4. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

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IBRRS 2021, 1593
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauzeitennachtrag wegen Planerverzugs bezahlt: Planer muss Schaden ersetzen!

OLG München, Urteil vom 13.04.2021 - 9 U 2715/20 Bau

Kommt es aufgrund einer verzögerten Planung zu Bauablaufstörungen, darf der Auftraggeber auch unschlüssig dargelegte Bauzeitverlängerungsansprüche der Bauunternehmer (teilweise) bezahlen, wenn feststeht, dass die Forderung zumindest dem Grunde nach besteht und die Zahlung der Höhe nach angemessen ist. Der haftende Planer schuldet Schadensersatz aber nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche.

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IBRRS 2022, 0922
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der Architekt wegen einer Überschreitung der Baukosten?

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2020 - 17 U 75/19

1. Nicht jede Erklärung des bauleitenden Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, kann als Übernahme einer Baukostengarantie ausgelegt werden.

2. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Baukostengarantie sind an eine entsprechende Erklärung hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Architekt zum Ausdruck bringt, dass er für die Einhaltung der genannten Bausumme persönlich einstehen will.

3. Nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen des Architekten enthaltenen Zahlen führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung.

4. Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der ihm dabei zustehende Toleranzrahmen überschritten wurde.

5. Die dem Architekten zu gewährende Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz.

6. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30% bis 40% einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20% bis 25% und im Rahmen des Kostenanschlags von 10% bis 15%.

7. Die Verjährungsfrist werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Dann ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Leistung maßgebend, was bei einer Kündigung des Architektenvertrags regelmäßig der Fall ist.




IBRRS 2014, 2519
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausführung von Erdarbeiten: Welche Prüfungspflichten hat der Tiefbauunternehmer?

OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13

1. Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen*)

2. Diese Sorgfaltspflichten treffen sowohl den Unternehmer, der die Tiefbauarbeiten ausführt, als auch denjenigen, der die Arbeiten durch Beauftragung eines (Nach-)Unternehmers veranlasst.*)

3. Überträgt der ausführende Unternehmer die Prüfungspflichten im Bauvertrag an seinen Auftraggeber, verbleiben ihm dennoch Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, aufgrund derer er seinerseits kontrollieren muss, ob sein Auftraggeber sich hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller Leitungen verschafft hat.*)

4. Auch der nicht unmittelbar auf der Baustelle tätigen Planer kann der deliktischen Haftung gegenüber dem Versorgungsunternehmen unterworfen sein, wenn er mit dem Aufsuchen problematischer, unterirdischer Leitungsverläufe beauftragt ist und dem Unternehmer, der ihn hiermit beauftragt hat, unzureichende und irreführende Angaben über im Boden verlegte Leitungen macht.*)

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IBRRS 2017, 2528; IMRRS 2017, 1034; IVRRS 2017, 0392
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baumängel wegen Planungsfehlern: Wie wird der merkantile Minderwert ermittelt?

KG, Urteil vom 04.04.2014 - 21 U 18/13

1. Zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert hinzukommen, dessen Höhe tatrichterlich zu ermitteln ist. Schätzgrundlage kann eine sachverständig durchgeführte "Expertenbefragung" sein.

2. Ein merkantiler Minderwert eines Gebäudes liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

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IBRRS 2013, 0150
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Putzrisse beseitigt: Höhe des merkantilen Minderwerts?

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 84/10

Zur Schätzung eines Mindestbetrages für einen merkantilen Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenputz.*)

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2 Nachrichten gefunden
ARGE Baurecht: Merkantiler Minderwert bei Rissen im Putz
(12.11.2013) Den Begriff "merkantiler Minderwert" kennt jeder, der schon einmal einen Autounfall mit Blechschaden hatte: Versicherung oder Unfallverursacher zahlen nicht nur die Reparatur des Autos, sondern auch den Schaden, der entsteht, weil das Auto als "Unfallwagen" selbst nach fachmännischer Reparatur weniger wert ist.
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ARGE Baurecht: Merkantiler Minderwert bei Rissen im Putz
(11.09.2013) Den Begriff "merkantiler Minderwert" kennt jeder, der schon einmal einen Autounfall mit Blechschaden hatte: Versicherung oder Unfallverursacher zahlen nicht nur die Reparatur des Autos, sondern auch den Schaden, der entsteht, weil das Auto als "Unfallwagen" selbst nach fachmännischer Reparatur weniger wert ist. Was für den Unfallwagen gilt, das lässt sich auch auf Mängel an Gebäude übertragen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Basis dafür bietet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 84/10).
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2 Leseranmerkungen gefunden
Merkantiler Minderwert - eine Schadensposition mit vielen Fragenzeichen
Stellungnahme des Autors (Thomas Manteufel) zu
 R 
Baumängel wegen Planungsfehlern: Wie wird der merkantile Minderwert ermittelt?
(Thomas Manteufel)
Dokument öffnen IBR 2017, 505

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)
B. Schadensersatz
I. Schadensersatz nach § 280 und § 281 BGB
1. Schadensersatz neben der Leistung

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz
VIII. Die Bemessung des Schadensersatzes


1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

VI. Minderung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 76-82)


2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

e) Merkantiler Minderwert (VOB/B § 13 Rn. 453)

IV. Rechtsfolge: Minderung (VOB/B § 13 Rn. 394-403)


2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

5. Schadensnachweis (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 115-117)

bb) Unmittelbarer Mangelschaden; ausgeschlossene Mangelbeseitigung. (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 131-137)