Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 U 21/03


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 0534; IMRRS 2006, 0328
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fristbeginn der Verjährung in Übergangsfällen

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03

Dokument öffnen Volltext

4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2006, 139 OLG Braunschweig - Schuldrechtsreform: Viele Forderungen noch unverjährt!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 0413
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verjährung in Überleitungsfall bei arglistig verschwiegenen Mängeln

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2007 - 19 U 162/06

1. Verwendet der Auftragnehmer ein von den vertraglichen Vereinbarungen im Leistungsverzeichnis abweichendes Material, so liegt ein arglistiges Verschweigen des Mangels nahe, so dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren zunächst zur Anwendung kommt.

2. Aufgrund der Novellierung des Schuldrechts gilt seit dem 01.01.2002 jedoch bei arglistig verschwiegenen Mängeln die Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB n.F.. Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.

3. Wenn die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F. - Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - bereits vor dem 01.01.2002 erfüllt waren, begann die nach neuem Recht dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist am 01.01.2002 und endete am 31.12.2004, es sei denn, die nach altem Recht längere regelmäßige Verjährungsfrist lief früher ab.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0534; IMRRS 2006, 0328
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fristbeginn der Verjährung in Übergangsfällen

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03

Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.*)

Dokument öffnen Volltext