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OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2006, 139 | OLG Braunschweig - Schuldrechtsreform: Viele Forderungen noch unverjährt! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2007 - 19 U 162/06
1. Verwendet der Auftragnehmer ein von den vertraglichen Vereinbarungen im Leistungsverzeichnis abweichendes Material, so liegt ein arglistiges Verschweigen des Mangels nahe, so dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren zunächst zur Anwendung kommt.
2. Aufgrund der Novellierung des Schuldrechts gilt seit dem 01.01.2002 jedoch bei arglistig verschwiegenen Mängeln die Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB n.F.. Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.
3. Wenn die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F. - Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - bereits vor dem 01.01.2002 erfüllt waren, begann die nach neuem Recht dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist am 01.01.2002 und endete am 31.12.2004, es sei denn, die nach altem Recht längere regelmäßige Verjährungsfrist lief früher ab.
VolltextKG, Urteil vom 30.01.2007 - 4 U 192/05
Die Angabe eines prospektierten Mietpoolergebnisses in einem persönlichen Berechnungsbeispiel, das der Vermittler im Rahmen der Beratung zum Ankauf einer vermieteten Eigentumswohnung erstellt, kann zu einer Haftung der finanzierenden Bausparkasse und der mit ihr zusammenwirkenden Bank aus eigenem Verschulden bei Vertragsschluss aufgrund eines Wissensvorsprungs führen, wenn die Angabe objektiv grob falsch ist und im Rahmen des institutionalisierten Zusammenwirkens die Bausparkasse bzw. Bank sich die arglistige Täuschung des Vermittlers zurechnen lassen muss.*)
VolltextOLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03
Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.*)
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