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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: verbau
532 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
52 Beiträge gefunden |
IBR 2023, 519 | OLG München/BGH - HOAI-Mindestsätze = übliche Vergütung! |
IBR 2023, 291 | OLG Karlsruhe - Bauunternehmer beschädigt Wurzeln: Bauherr haftet dem Nachbarn! |
IBR 2023, 55 | WU und Frischbetonverbundfolieeine vernünftige Kombination! |
IBR 2022, 183 | LG München I - Aushub der Baugrube für privaten Bauherrn ist Verbraucherbauvertrag! |
IBR 2022, 143 | VK Mecklenburg-Vorpommern - 20%-Kontingent darf auch bei Neuausschreibung nicht geändert werden! |
VPR 2022, 14 | VK Mecklenburg-Vorpommern - 20%-Kontingent darf auch bei Neuausschreibung nicht geändert werden! |
IBR 2019, 488 | OLG Düsseldorf - Risse am Nachbarhaus sind kein Indiz für schlecht ausgeführte Unterfangungsarbeiten! |
IBR 2019, 134 | LG München I - Bauhandwerkersicherheit für die Herstellung und Vorhaltung eines Berliner Verbaus? |
VPR 2017, 1016 | VK Südbayern - Unklare Mindestbedingungen gehen zu Lasten des Auftraggebers |
IBR 2017, 263 | OLG Köln - Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist bei Mindestsatzberechnung zu berücksichtigen! |
5 Aufsätze gefunden |
IBR 2011, 1076
IBR 2011, 1008
261 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - 11 U 166/17
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, IBR 2018, 196) gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.*)
2. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig.*)
3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, IBR 2015, 527).*)
4. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 30.10.2018 - 2 O 1169/18
1. Bei der Herstellung eines Berliner Verbaus handelt es sich um eine Bauleistung, so dass Vergütungsansprüche hierfür durch Bauhandwerkersicherheit zu sichern sind.
2. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus hat keinen mietrechtlichen, sondern werkvertraglichen Charakter.
VolltextLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2018 - 11 O 256/16
1. Wird das Bauvorhaben nicht zum vereinbarten Zeitpunkt fertig gestellt, ist es Sache des Bauträgers darzulegen und zu beweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2. Ein Bauträger muss als Verantwortlicher für das Bauvorhaben mit Nachbarwidersprüchen, die nie ganz auszuschließen sind, rechnen und damit einhergehende Zeitverluste bei seinen Planungen einkalkulieren.
3. Ein Verschulden des von ihm beauftragten Tiefbauers muss sich der Bauträger im Verhältnis zum Erwerber zurechnen lassen.
4. Weder die Kündigung des Bauleiters noch die längerfristige Erkrankung des Baustatikers sind als höhere Gewalt zu qualifizieren, sondern fallen in den unternehmerischen Risiko- und Verantwortungsbereich des Bauträgers.
VolltextVK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.07.2018 - 3 VK LSA 37/18
1. Hat der Auftraggeber mittels produktneutraler Ausschreibung ein konkretes System (hier: Absturzsystem mit Revisionsöffnung) gefordert, das von mehreren Herstellern angeboten wird, muss dieses System auch angeboten werden.
2. Weicht das Angebot von den Vergabeunterlagen ab (hier: indem ein Rohrsystem angeboten wird), liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor, die zwingend zum Ausschluss führt.
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2018 - 3 VK LSA 36/18
1. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Es ist unerheblich, welche Angaben der Auftraggeber konkret fordert.
2. Geforderte, aber mit dem Angebot nicht abgegebene Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind keine fehlenden Erklärungen oder Nachweise und können daher nicht nachgefordert werden.
3. Das Fehlen geforderter Fabrikats-, Produkt- und Typangaben ist nicht heilbar und führt zwingend zum Ausschluss des Angebots.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 19.06.2018 - 6 U 1233/17
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten.
2. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen.
3. Der Auftragnehmer befindet sich trotz der Überschreitung eines Vertragstermins nicht in Verzug, wenn er - weil der Auftraggeber keine Bauhandwerkersicherung stellt - zur Einstellung der Arbeiten berechtigt ist.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2018 - 5 U 32/17
1. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten.
2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden.
3. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch.
4. Die HOAI regelt die Frage, in welchem Umfang der Architekten beauftragt wurde, nicht. Auch wenn eine Beauftragung nachgewiesen wurde, besteht keine Vermutung für einen Auftrag zur sog. Vollarchitektur.
VolltextOLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17
1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber einen ganz bestimmten Umgang mit dem Abfall vor und schließt er alle sonstigen (nicht von vorneherein offensichtlich nachrangigen) Möglichkeiten der Verwertung/Entsorgung zwingend aus, muss er die zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und dabei die grundlegende Konzeption des KrWG berücksichtigen.
2. Nicht jeder Dokumentationsmangel führt dazu, dass eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensabschnitte anzuordnen ist, weil anderenfalls der Ablauf des Vergabeverfahrens unangemessen beeinträchtigt werden könnte. Es ist vielmehr möglich, dass Dokumentationsmängel nachträglich geheilt werden können.
3. Die Möglichkeit einer nachträglichen Dokumentation kommt nicht in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.
VolltextKG, Urteil vom 01.03.2018 - 27 U 40/17
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen vertraglich geschuldet sind. Solche Ansprüche verjähren auch nach § 634a BGB.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - 16 U 6/17
1. Wird ein Bauunternehmer mit Aushubarbeiten zur Herstellung einer Baugrube beauftragt, muss er ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um einen Stützverlust für das Nachbargrundstück zu verhindern.
2. Verstößt der Auftragnehmer bei den Aushubarbeiten gegen die anerkannten Regeln der Technik, spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass auf dem Nachbargrundstück eingetretene Schäden auf die Verletzung der anerkannten Regeln der Technik zurückzuführen sind.
3. Die an der Herstellung einer Vertiefung mitwirkenden Unternehmen haben nicht nur vor Beginn, sondern auch während der Arbeiten zu prüfen und sicherzustellen, ob bzw. dass dem Nachbargebäude kein Schaden droht.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2017 - 29 U 86/16
1. Die Ankündigung eines Anspruchs auf besondere Vergütung ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber von der Entgeltlichkeit der zusätzlichen Arbeiten ausgeht oder hiervon ausgehen muss, er keine preiswertere Alternative zu der sofortigen Ausführung der zusätzlichen Leistungen durch den Auftragnehmer hat oder die Mehrkostenankündigung ohne Verschulden versäumt wird.
2. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Erstellung einer Ausführungsplanung (hier: für eine Behelfsbrücke), die nicht zur vertraglichen Leistung gehört, hat er sie besonders zu vergüten.
3. Befindet sich der Auftraggeber mir der Zahlung von Abschlagsrechnungen in Verzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen. Der Verzug endet mit dem Zugang der Schlussrechnung. Dadurch entfallen jedoch nicht die bereits eingetretenen Verzugswirkungen.
VolltextVK Hessen, Beschluss vom 07.09.2017 - 69d-VK-25/2017
(ohne)
VolltextFG München, Urteil vom 10.05.2017 - 3 K 1776/14
1. Ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führt grundsätzlich eine Werklieferung an den Vermieter aus.*)
2. Die Sanierung des zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage gepachteten Dachs eines im Übrigen vom Verpächter zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes kann einen tauschähnlichen Umsatz (ggf. mit Baraufgabe) des Pächters an den Verpächter bewirken, wobei die Nutzungsüberlassung Entgelt für die Sanierung darstellt.*)
3. Lässt sich einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen welche Finanzbehörde sich die Klage richtet, ist die Klageschrift auszulegen, wobei als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen kann, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll.*)
4. Bei der Auslegung einer beim Finanzgericht eingereichten Klageschrift sind neben den dem Finanzgericht als Adressaten auch die im Zeitpunkt des Klageeingangs der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.*)
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 27.04.2017 - Z3-3-3194-1-12-03/17
1. Auch wenn nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b Satz 2 VOB/A 2016 Nebenangebote auch zugelassen werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, kann der Preis in diesen Fällen nur dann einziges Zuschlagskriterium sein, wenn durch entsprechende Mindestanforderungen sichergestellt ist, dass die Haupt- und Nebenangebote qualitativ vergleichbar sind, da der Preis sonst kein für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen anwendbares Kriterium i.S.v. § 127 Abs. 4 Satz 2 GWB ist und eine Ungleichbehandlung eintritt (BGH, IBR 2016, 535 = VPR 2016, 196).*)
2. Bei der Wertung von Nebenangeboten im Oberschwellenbereich kommt es nicht auf die allgemeine Gleichwertigkeit von Haupt- und Nebenangebot an. Eine allgemeine Gleichwertigkeitsprüfung, für die es keine benannten Bezugspunkte gibt, genügt nicht den Anforderungen an ein transparentes Verfahren (vgl. BT-Drs. 18/7318 S. 147 f. zu § 35 Abs. 2 VgV).*)
3. Eine allgemeine Gleichwertigkeit, ohne weitere benannte Bezugspunkte, ist daher keine ausreichend transparente Mindestanforderung Mindestanforderungen i.S.d. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A 2016.*)
4. Unklarheiten bei den festgesetzten Mindestanforderungen i.S.d. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A 2016 gehen zu Lasten des Auftraggebers.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 21.04.2017 - Verg 2/17
1. Eine aufgrund einer Nichtabhifemitteilung nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB angelaufene Frist wird durch nachfolgende Korrespondenz zwischen der Vergabestelle und dem Bieter regelmäßig nicht berührt.*)
2. Verlangt die Vergabestelle, dass ein Bieter bei Angebotsabgabe über eine abfallrechtliche Zertifizierung verfügt, muss eine erst nach Angebotsabgabe erfolgte Zertifizierung unberücksichtigt bleiben.*)
LG Berlin, Urteil vom 01.03.2017 - 97 O 80/16
Ansprüche auf Herausgabe von Ausführungsunterlagen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheinigungen sowie Abnahmebescheinigungen des TÜV unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 10 U 107/16
1. Hat ein Auftraggeber die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B selbst erstellt, kann er sich regelmäßig nicht auf die fehlende Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung berufen.*)
2. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.*)
3. Klagt ein Auftragnehmer restlichen Werklohn auf Grundlage einer vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B erstellten Schlussrechnung ein, muss er in der Schlussrechnung aufgeführte streitige Gegenforderungen nicht berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, das Bestehen dieser Gegenforderungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist im Urkundenprozess nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich.*)
4. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, IBR 2016, 558).*)
5. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.*)
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 06.02.2017 - Z3-3-3194-1-50-12/16
1. Eine nachweisliche schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen bei einem vorhergehenden Auftrag fachlich weitgehend berechtigt die vom Auftraggeber vorgenommene abfallrechtliche Klassifizierung des Aushubmaterials in Zweifel gezogen und u.a. aus diesem Umstand hohe Nachtragsforderungen geltend gemacht hat.*)
2. Auch wenn nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b Satz 2 VOB/A 2016 Nebenangebote auch zugelassen werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, kann der Preis in diesen Fällen nur dann einziges Zuschlagskriterium sein, wenn durch entsprechende Mindestanforderungen sichergestellt ist, dass die Haupt- und Nebenangebote qualitativ vergleichbar sind, da der Preis sonst kein für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen anwendbares Kriterium i.S.v. § 127 Abs. 4 Satz 2 GWB ist und eine Ungleichbehandlung eintritt (BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - X ZR 66/15).*)
3. Die Berufung auf eine Eignungsleihe i.S.d. § 6d EU Abs. 1 VOB/A 2016 kann sich auch durch die Auslegung des Angebots eines Bieters ergeben.*)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 31.01.2017 - 14 U 200/15
1. Formlose Erörterungen in einer Baubesprechung können regelmäßig nicht als Anordnungen zur Erbringung von Mehrleistungen im Umfang von weit über einer Million Euro verstanden werden.
2. Wird im der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Art und Weise der Herstellung des versprochenen Werks vereinbart, sondern nur - ohne Fixierung der näheren Einzelheiten zur Durchführung - ein bestimmter Erfolg versprochen, stellt der Einsatz anderer als vom Auftragnehmer vorgesehener Baumaschinen keine Leistungsänderung dar, sondern ist bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst.
3. Der Auftragnehmer ist im Ausschreibungs- und Angebotsstadium grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Ausschreibung auf (Planungs-)Fehler hin zu untersuchen, weil er als Bieter die Prüfung der Vergabeunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.
4. Enthält die Ausschreibung jedoch einen offensichtlichen Fehler, trifft den Bieter eine entsprechende Hinweispflicht. Unterlässt er in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er gehindert, später Nachtragsforderungen zu stellen.
OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2016 - 2 U 1322/15
1. Gerät der Auftragnehmer mit der Errichtung von zwei Hallen in Verzug, hat er auch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass eine auf den Hallendächern montierte Photovoltaikanlage nicht wie geplant in Betrieb genommen werden kann.
2. Zur Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation bei der steuerlich motivierten "Zwischenschaltung" einer Einzelhandelsfirma als Betreiberin einer Photovoltaikanlage.*)
3. Den ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zugesprochenen - überhöhten - Zinsanspruch kann das Berufungsgericht von Rechts wegen korrigieren.*)
VolltextOLG Zweibrücken, Urteil vom 29.09.2016 - 6 U 6/15
1. Eine Kündigung wegen Verzugs des Auftragnehmers (hier: mit der Verpflichtung zur Vorlage fortgeschriebener Terminpläne) setzt eine erfolglose Fristsetzung mit Kündigungsandrohung voraus.
2. Aus Fristsetzung und Kündigungsandrohung muss klar hervorgehen, was der Auftraggeber vom Auftragnehmer erwartet. Beide Erklärungen müssen miteinander verbunden sein.
3. Die Fristsetzung kann ausnahmsweise entfallen, etwa wenn der Vertragspartner die jeweilige Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen (hier verneint).
4. Ein Kündigungsrecht kann verwirkt werden, wenn sich der Auftraggeber zu Gründen, zu denen er eine Frist gesetzt hatte, ernsthaft auf Verhandlungen einlässt oder sonst zu erkennen gibt, dass er trotz Kündigungsandrohung an einer danach einmal geäußerten Kündigungsabsicht nicht mehr festhalten will.
5. In Ausnahmefällen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Kündigung mit sofortiger Wirkung zu, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, den Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls fortzusetzen. Ein solcher Sachverhalt kann gegeben sein, wenn es zu einer vom Auftragnehmer zu vertretenden ganz beträchtlichen Verzögerung des Bauvorhabens gekommen ist und es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, eine weitere Verzögerung durch Nachfristsetzung hinzunehmen oder eine solche von vornherein keinen Erfolg verspricht.
6. Das Stellen von Nachträgen ist kein Grund für eine Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer die Fortsetzung seiner Leistung in unverhandelbare Abhängigkeit von der Beauftragung der Nachträge gestellt hat.
7. Wird ein Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt und liegt ein solcher Kündigungsgrund nicht vor, ist die Kündigungserklärung in der Regel als sog. freie Kündigung zu verstehen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 22 U 45/12
1. Die ATV DIN 18299 ff. enthalten Vorschriften über die Abrechnung von Bauleistungen auch insoweit, als es um die für die Preisberechnung als Grundlage dienende ansatzfähigen Mengen und Massen geht.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein (temporärer) Spundwandverbau nach ATV DIN 18303 oder nach ATV DIN 18304 abzurechnen ist.
3. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind.
4. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf veränderte Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B führen kann.
5. Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht und stellt dieser daraufhin seine Leistungen vorübergehend ein, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens zu.
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2016 - 15 ZB 14.2572
Die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube ist von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung und damit auch von den Kostenregelungen der §§ 28 ff. PrüfVBau nicht umfasst.
VolltextVG Koblenz, Urteil vom 07.04.2016 - 4 K 101/15
1. Der Begriff der "schädlichen Bodenveränderungen" i.S. des § 2 Abs. 3 BBodSchG ist nicht auf solche Veränderungen beschränkt, die auf menschlichen Eingriffen beruhen. Vielmehr sind grundsätzlich auch Veränderungen, die auf Naturereignissen (hier: austretendes Grundwasser und fortschreitende Durchfeuchtung) oder gar auf Naturkatastrophen beruhen, nicht von vornherein vom Begriff der schädlichen Bodenveränderungen ausgenommen.
2. Auch derjenige, der das Eigentum an einem Grundstück aufgegeben hat, kann dazu verpflichtet werden, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat.
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 05.04.2016 - 11 U 79/15
1. Wird eine Leistung auf Grund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung auf Grund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.
3. Kommt der Auftragnehmer einer Beschleunigungsanordnung des Auftraggebers nach, kommen Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht.
VolltextLG München I, Urteil vom 04.03.2016 - 2 O 8641/14
1. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist nach Mietrecht zu behandeln.
2. Der Anspruch auf Vergütung der Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist daher nicht mittels Bauhandwerkersicherheit sicherbar.
VolltextOLG München, Beschluss vom 22.01.2016 - Verg 13/15
1. Bei unzulässigen Vergabekriterien leidet das Verfahren unter einem so schwer wiegenden Mangel, dass es aufzuheben ist.
2. Bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen darf der Fehler auch ohne ausdrückliche Rüge beachtet werden.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - 22 U 92/15
1. Architekt und Sonderfachmann können als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Planungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche dem Sonderfachmann in Auftrag gegebene Bereiche nicht, bei denen konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehören. Der Architekt braucht zwar den Sonderfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bautechnischen Fachkenntnisse haben, ist ein "Mitdenken" vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.*)
2. Bei der Planung der Unterfangung des Giebel eines denkmalgeschützten historischen Gebäudes, das bereits entkernt worden ist, sind besonders gefahrenträchtige Umstände betroffen, die eine schriftlich zu erstellende Detailplanung erfordern und gesteigerte Anforderungen auch an die Koordinations- und Bauüberwachungspflichten des Architekten begründen. Dies gilt erst recht, wenn der Architekt erstmalig mit einer gerade erst gegründeten Baufirma zusammenarbeitet und selbst von deren Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.*)
3. Die Darlegung und den Beweis für eine unzureichende Bauaufsicht muss zwar grundsätzlich der Auftraggeber führen; ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel von Werkleistungen vor, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)
4. Ist eine Architektenleistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Architektenleistung und es obliegt dem Architekten darzulegen und zu beweisen, dass eingetretene Schäden nicht auf der Verletzung der DIN-Norm beruhen.*)
5. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Werkvertragsrecht (hier im Rahmen der Gesamtschuld von Architekt und Statiker) entsprechend anwendbar.*)
6. Der Architekt kann dem Auftraggeber kein Mitverschulden des Statikers im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens entgegenhalten, auch wenn der Auftraggeber den Statiker eigenständig beauftragt hat, da den Auftraggeber weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis zum Architekten zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung bzw. Statik trifft bzw. vom Schutzzweck einer etwaigen Obliegenheit jedenfalls nicht umfasst ist, den Architekten dadurch von seiner o.a. Pflicht zum "Mitdenken" ganz oder auch nur teilweise zu entbinden.*)
VolltextKG, Urteil vom 16.12.2015 - 21 U 81/14
1. Der bauüberwachende Architekt hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den Leistungsbeschreibungen achten.
2. Die von den bauausführenden Firmen zu erbringenden Arbeiten sind vom Bauüberwacher in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen. Umfang und Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab.
3. Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.
4. Die Intensität der Überwachungspflicht des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten steigt, wenn es um schwierige Arbeiten von großer Bedeutung geht und die Handwerker schwach sind oder im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit zutage treten. Weiter bedarf es besonderer Aufmerksamkeit, wenn die Bauausführung geändert und abweichend von vorheriger Planung gebaut wird.
5. Spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war, braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es dann Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
VolltextKG, Urteil vom 06.11.2015 - 7 U 166/14
1. Die Frage, ob die Berechnung eines vereinbarten Nachlasses auf die Auftrags- oder die Abrechnungssumme zu erfolgen hat, ist durch eine Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu beantworten.
2. Wird ein "pauschaler Nachlass in Höhe von 4 %" gewährt und dieser mit einem (abgerundeten) Festbetrag ausgewiesen, bezieht sich der Preisnachlass auf die vereinbarte Auftragssumme.
3. Bei einem gemeinsamen Aufmaß kann eine rechtliche Bindung im Sinne eines Anerkenntnisses eintreten, wenn das Aufmaß von den Vertragsparteien oder den mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertretern genommen wird. Das hat zur Folge, dass eine Vertragspartei später grundsätzlich nicht mehr einwenden kann, dass die tatsächlich ausgeführten Mengen den Feststellungen des gemeinsamen Aufmaßes nicht entsprechen.
4. Ein gemeinsames Aufmaß entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil "hinter dem Rücken" des Auftraggebers und zu dessen Schaden Vereinbarungen treffen, die gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sind.
OLG Köln, Urteil vom 22.09.2015 - 9 U 173/12
1. Die Lieferung einer verkauften Sache mit Montageverpflichtung ist im Grundsatz als Kaufvertrag einzuordnen. Bildet die Montageverpflichtung allerdings den Schwerpunkt der Leistung, handelt es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag.
2. Unsachgemäß und damit mangelhaft ist eine Montage, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht bzw. bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
3. Eine Mängelanzeige mit Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn infolge der fehlerhaften Montage ein Schaden an Rechtsgütern des Bestellers eingetreten ist und dieser durch eine Mängelbeseitigung nicht beseitigt werden kann. Im Fall der Unmöglichkeit der Nachbesserung scheidet eine Nachfristsetzung aus.
VolltextOLG Jena, Urteil vom 17.09.2015 - 1 U 531/14
1. Der Objektplaner muss sich mit der Problematik angrenzender Bebauung befassen. Erforderlichenfalls muss er fachlichen Rat von (weiteren) Experten einholen.
2. Es gehört zu den Grundkenntnissen eines Objektplaners, dass mit dem geplanten Bauwerk und seinen Baubehelfen der Gründungshorizont einer bereits vorhandenen Nachbarbebauung beeinflusst wird.
3. Weiter gehört es zu den erwartbaren Kenntnissen, dass der Verbau von Spundwänden zur Baugrubensicherung massive Erschütterungen und Setzungen mit sich bringen kann.
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2015 - 31 C 279/14
Ein "Sinneswandel" eines Kunden nach Lieferung und Abnahme der bestellten Baumaterialien ist kein Dissens, selbst wenn die Bezeichnung der zu liefernden Ware im Vertrag gegebenenfalls mehrdeutig war.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - 21 U 71/14
1. Erstattungsfähige Selbstvornahmekosten sind sämtliche Mangelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.*)
2. Regelmäßig muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Inhalt des dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens auseinandersetzen und erkennen lassen, dass es den abweichenden Vortrag des von der Partei hinzugezogenen Gutachters zur Kenntnis genommen hat und aus welchen Gründen es den Streit zwischen beiden sachverständigen Meinungen im Sinne des einen entschieden hat.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 136/14
1. Das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. dieser zu Grunde liegender Gutachten liegt beim Auftragnehmer.
2. Fehlen in einer Ausschreibung Angaben zur Bohrbarkeit des Bodens, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.
3. Glaubt der Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung, von den Feststellungen eines Baugrundgutachtens auch auf die Bohrbarkeit des Baugrunds schließen zu können, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese, dem Auftraggeber nicht offengelegte Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.
4. Eine unzureichende Prüfung der Ausschreibungsunterlagen durch andere Bieter kann den Auftragnehmer als Vertragspartei nicht von der ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht auf Lücken in den Ausschreibungsunterlagen entlasten.
5. Auch ein VOB-Vertrag kann nach § 314 BGB analog gekündigt werden, wenn einer Partei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
VolltextVK Baden Württemberg, Beschluss vom 20.03.2015 - 1 VK 6/15
1. Sind Vergabeunterlagen widersprüchlich, so dass der Bieter sich bei Erstellen des Angebots im Unklaren darüber befindet, was er anbieten soll oder anbieten darf, so erkennt er zu diesem Zeitpunkt den Vergabefehler, die Widersprüchlichkeit. Versteht der Bieter eine Forderung im Anforderungskatalog hingegen nicht als widersprüchlich, trifft ihn auch keine Rügeobliegenheit.
2. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, sind auszuschließen. Das gilt auch bei der Durchführung des Verhandlungsverfahrens, das an sich grundsätzlich eine Konkretisierung der Leistung erlaubt.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 24.02.2015 - 24 U 94/13
1. Verjährungsrechtlich (BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2) stellt ein "Berliner Verbau" kein Bauwerk dar und ist für ein anderes Bauwerk in der Regel auch nicht von wesentlicher Bedeutung.*)
2. Trotz unterbliebener Abnahme beginnt die Verjährung nach § 634a BGB z.B. dann, wenn eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr erwartet wird.*)
3. Wann nach der Aktion eines Verhandlungspartners mit einer Reaktion des anderen Verhandlungspartners zu rechnen ist und somit bei unterlassener Reaktion ein "Einschlafen der Verhandlungen" und damit ein Ende der Hemmung der Verjährung anzunehmen ist (BGB § 203), ist davon abhängig, welche Reaktionszeit im Einzelfall aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Soweit es lediglich um die Übersendung ohne Weiteres zugänglicher Unterlagen geht, kann die Frist mit allenfalls zwei Wochen anzunehmen sein. Reagiert der Verhandlungspartner nicht innerhalb des zu erwartenden Zeitraums und muss der Nachfragende davon ausgehen, dass die Reaktion wegen einer allgemein fehlenden Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen bewusst unterbleibt, kann er die Hemmung nicht dadurch verlängern, dass er eine Reaktion noch einmal anmahnt.*)
LG Kaiserslautern, Urteil vom 30.01.2015 - 3 O 846/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Kleve, Urteil vom 28.01.2015 - 6 S 149/12
1. Eine Rückbauverpflichtung besteht auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu Änderungen gegeben hat.
2. Allein der Umfang der Veränderungen durch den Mieter lässt regelmäßig keinen Rückschluss auf einen Verzicht zum Rückbau zu. Gleiches gilt für die Weitervermietung der Räumlichkeiten im umgebauten Zustand.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 - Verg 29/14
1. Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-) Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden. § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die (Teil-) Aufhebung eines Vergabeverfahrens rechtmäßig ist. Das Nichtvorliegen einer der Aufhebungsgründe des § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 führt allerdings nur zu auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter, die möglicherweise infolge der Aufhebung oder Zurückversetzung vergeblich ein Angebot erstellt haben oder ein vollständig neues und erneut kostenaufwändiges Angebot erstellen müssen.*)
2. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die (Teil-) Aufhebung eines Vergabeverfahrens wirksam ist.*)
3. Notwendige Voraussetzung für eine vollständige oder auch nur teilweise Aufhebung einer Ausschreibung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine (Teil-) Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt.*)
4. Ändert sich in einer durch eine Teilaufhebung eröffneten zweiten Angebotsrunde die Bieterreihenfolge, ist dies von den am Wettbewerb beteiligten Unternehmen hinzunehmen.*)
5. Sowohl das Gebot fairen Wettbewerbs als auch das Gleichbehandlungsgebot verpflichten öffentliche Auftraggeber allerdings, vor einer Teilaufhebung des Vergabeverfahrens durch Zurückversetzung in eine auf nur bestimmte Preispositionen beschränkte zweite Angebotsrunde zu prüfen, ob die beabsichtigte und auf bestimmte Preise bezogene Preisänderung Einfluss auf das Preisgefüge im Übrigen haben kann. Steht dies zu befürchten, ist er an einer solchen Fehlerkorrektur gehindert und muss gegebenenfalls vollständig neue Angebote einholen.*)
6. Einer erneuten Submission bedarf es in einem solchen Fall nicht.*)
7. Eine Prüfung der neuen Preise auf Auskömmlichkeit im Sinn des § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A 2012 ist nicht erforderlich.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 22 U 37/14
1. Für die "Forderung bzw. das Verlangen des Auftraggebers" nach Ausführung einer bisher im Bauvertrag nicht vorgesehenen Leistung i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B gelten die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur "Anordnung des Auftraggebers", welche die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B ändert, entsprechend.*)
2. § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist - für den Fall, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist - nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam, denn die Versäumung der Ankündigung hat nur dann einen Anspruchsverlust des Auftragnehmers zur Folge, wenn und soweit die Ankündigung berechtigten Schutzinteressen des Auftraggebers dient und ihre Versäumung unentschuldigt ist.*)
3. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation - ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 2 Nr. 6 VOB/B unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet (und nicht wie bei nur fehlender Prüfbarkeit als nicht fällig bzw. derzeit unbegründet) abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist im Rahmen von § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B kein Raum.*)
4. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen von § 2 Nr. 8 VOB/B dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ausführung der zusätzlichen Werkleistungen durch sie dem mutmaßlichen Willen der Auftraggeberin entspricht. Sie muss den Willen vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten, wenn das ihr erkennbare Verhalten der Auftraggeberin ihr unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint, es sei denn § 679 BGB (öffentliches Interesse, z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrenabwehr etc.) steht dem entgegen.*)
5. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind bzw. ggf. zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen, d.h. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis einschließlich abstrakter Vorbemerkungen, Probestücken, Bauzeichnungen, Detailplanungen und auch sämtliche sonstigen Vertragsunterlagen. Eine Zeichnung besitzt dabei vertraglich grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie das geschriebene Wort oder die geschriebene Zahl in der Leistungsbeschreibung, zumal eine Zeichnung weit eher geeignet ist, Art und Umfang der gewollten Leistung zu bestimmen.*)
6. Es ist im Zivilprozess nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus schriftsätzlich nicht hinreichend erläuterten Anlagen (Aufstellungen) etwaig im Rahmen von § 2 VOB/B erhebliche Positionen selbst im Wege einer unzulässigen Amtsaufklärung erst noch zu beschaffen bzw. zu ermitteln.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2014 - 15 U 19/10
1. Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten setzt voraus, dass die Vertragsparteien einen bestimmten Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze - ausdrücklich oder konkludent - vereinbart haben.
2. Für die Vereinbarung oder Vorgabe einer Baukostenobergrenze ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Kann er nicht nachweisen, dass ein Kostenrahmen vorgegeben war, scheidet ein Schadensersatzanspruch von vornherein aus.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 120/13
Wird im Rahmen einer "Pauschalierungsvereinbarung" die Gesamtleistung "Erdarbeiten, Aushub und Verbau incl. Wasserhaltung (Baugrube mit Deckel) einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen pauschaliert" und die ursprünglich vereinbarte Einheitspreisvergütung von 8.493,450,70 Euro auf 8.880.000 Euro erhöht, ist dies als Abgeltung sämtlicher bei diesen Gewerken erkennbarer Nachträge anzusehen.
VolltextLG Kassel, Urteil vom 29.09.2014 - 11 O 4236/13
1. Liegt die Planung und Ausschreibung in der Verantwortung des Auftraggebers bzw. des von ihm beauftragten Planungsbüros, darf der Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung als endgültig und verlässlich ansehen.
2. Die auf der Baustelle vorgefundenen Wasserverhältnissen sind als ein "von dem Besteller gelieferter Stoff" anzusehen.
3. Dringt Grundwasser in eine Baugrube ein, weil die bauseitige Wasserhaltung nicht funktioniert, und müssen deshalb die Arbeiten abgebrochen werden, hat der Unternehmer Anspruch auf Werklohn gemäß § 645 BGB.
VolltextVK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.09.2014 - 2 VK 8/14
Auch eine deutliche Überschreitung des geschätzten Auftragswerts stellt nur dann einen schwer wiegenden Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung dar, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 7/14
1. Handelt es sich - entsprechend dem nach LV-Positionen getrennten Schichtenaufbau einer Baustraße - um technisch unterschiedliche Schichten, ist es dem Auftragnehmer verwehrt, aus einer - etwaigen - Mehrstärke in einer im Schichtenaufbau oberhalb der Frostschutzschicht befindlichen Schicht die Ausführung einer im vertraglich vorgesehenen Schichtenaufbau unterhalb der Frostschutzschicht vereinbarten Schicht herleiten zu wollen, obwohl diese beiden Schichten technisch unterschiedliche Zwecke (Untergrundverbesserung bzw. Tragschicht) haben und unterschiedliche Ausführungsarten bzw. Anforderungen bzw. Materialien bzw. Körnungen erfordern.*)
2. Wirkungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses können jedenfalls nur solche Einwendungen ausschließen, die der Auftraggeber - insbesondere bei Annahme einer konkludenten (Anerkenntnis-)Erklärung durch die Schlusszahlung im Einzelfall - kannte bzw. zumindest kennen musste.*)
3. Erfasst ein Angebot die Bodenverbesserung der Baustraße durch maschinellen Bindemitteleinbau im Baumischverfahren mittels Bodenfräse, den An- und Abtransport der erforderlichen Maschinen und Geräte, die Lieferung des Bindemittels, die Übernahme auf der Baustelle und die dosierte Verteilung des Bindemittels mit eine Schichtdicke der stabilisierten Bodenschicht von ca. 0,30 bis 0,35 m und als Bindemittel ein näher bezeichnetes Kalk-Zement-Gemisch, ist infolge dieser - sowohl leistungs- wie auch vergütungsbezogen - funktionalen Leistungsbeschreibung die Anzahl der notwendigen Fräsgänge ohne Belang.*)
4. Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises erst weit nach Leistungsausführung besteht - im Sinne eines Ausnahmefalls - keinerlei (sei es leistungsbezogene bzw. sei es vergütungsbezogene) Ungewissheit der Werkvertragsparteien, der - wie im Regelfall einer bereits vor Beginn der Leistungsausführung erfolgten Pauschalvereinbarung - noch Rechnung getragen werden kann. Auch im Hinblick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) stellt sich eine solche nachträgliche Vereinbarung eines Pauschalpreises zugleich als grundsätzlich - nur begrenzt durch die nach Schuld- bzw. Deliktsrecht allgemein in Betracht kommenden Einwände (§§ 119, 123, 134, 138, 313, 823 ff. BGB) - unabänderlicher Festpreis dar.*)
5. Die Prüfung und Zahlung einer Schlussrechnung kann sich - ausnahmsweise - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis einer Verpflichtung im Umfang einer solchen nachträglichen Pauschalvereinbarung darstellen, insbesondere wenn der Auftraggeber in diesem Zeitpunkt konkrete Tatsachen- und Urkundenkenntnis im Hinblick auf die Einzelheiten und auch Flächen der Werkleistung (hier: Bodenverbesserung) hatte.*)
LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2014 - 17 O 400/05
1. Der Auftragnehmer ist bei der Bewältigung von auftretenden Erschwernissen in besonderem Maße zur vertraglichen Kooperation verpflichtet, wenn diese Erschwernisse anhand der Vertragsgrundlagen abzusehen waren.
2. Diese gesteigerte Kooperationspflicht kann es gebieten, dass der Auftragnehmer auch ohne Anerkennung einer Nachtragsvergütung durch den Auftraggeber Maßnahmen zur Beseitigung der Erschwernisse erbringt und den Streit über eine Mehrvergütung hintanstellt.
3. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Kooperation, kann der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung berechtigt sein.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2014 - Z3-3-3194-1-10-03/14
1. Die Baustellengemeinkosten können dann in die Baustelleneinrichtung eingerechnet werden, wenn die Auslegung des Leistungsverzeichnisses dies zulässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Position "Baustelle einrichten" auch die Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte und Einrichtungen umfasst.*)
2. Besteht keine eindeutige anderweitige Kalkulationsvorgabe in den Vergabeunterlagen darf ein Bieter in diesem Fall auch die Lohnkosten des Baustellenleiters in die Baustelleneinrichtung einkalkulieren.*)
3. Wenn die Lohnkosten des Baustellenleiters in die Baustelleneinrichtung einkalkuliert werden können, können dort auch Lohnanteile untergeordneter Positionen einbezogen werden, die vom Baustellenleiter miterledigt werden, außer es besteht eine eindeutige anderweitige Kalkulationsvorgabe.*)
4. Der Ausschluss eines Bieter aufgrund des Vorwurfs der Mischkalkulation bei beliebigen Minimalpositionen seines Angebots ist mit Zurückhaltung vorzunehmen, da es dem Auftraggeber so offen stünde jeden missliebigen Bieter mit diesem Argument auszuschalten (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 10/06).*)
5. Bei der Frage, ob der vom Bieter angebotene Leistungsumfang demjenigen der Leistungsbeschreibung entspricht, dürfen auch nachträgliche Erläuterungen des Bieters dar-über, wie er sein Angebot im Zeitpunkt seiner Abgabe verstanden wissen wollte, und welchen Inhalt er ihm tatsächlich beimaß, nicht unberücksichtigt bleiben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 53/06).*)
6. Kann auch in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Vergabestelle herangezogenen zwingenden Ausschlussgrunds vorliegen, ist der Ausschluss des Angebots vergaberechtswidrig. Die Vergabestelle trägt die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines zwingenden Ausschlussgrunds.*)
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13
1. Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen*)
2. Diese Sorgfaltspflichten treffen sowohl den Unternehmer, der die Tiefbauarbeiten ausführt, als auch denjenigen, der die Arbeiten durch Beauftragung eines (Nach-)Unternehmers veranlasst.*)
3. Überträgt der ausführende Unternehmer die Prüfungspflichten im Bauvertrag an seinen Auftraggeber, verbleiben ihm dennoch Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, aufgrund derer er seinerseits kontrollieren muss, ob sein Auftraggeber sich hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller Leitungen verschafft hat.*)
4. Auch der nicht unmittelbar auf der Baustelle tätigen Planer kann der deliktischen Haftung gegenüber dem Versorgungsunternehmen unterworfen sein, wenn er mit dem Aufsuchen problematischer, unterirdischer Leitungsverläufe beauftragt ist und dem Unternehmer, der ihn hiermit beauftragt hat, unzureichende und irreführende Angaben über im Boden verlegte Leitungen macht.*)
VolltextKG, Urteil vom 15.04.2014 - 7 U 57/13
1. Löst sich aufgebrachtes Beschichtungsmaterial ab und wird der darunter liegende Beton nicht mehr geschützt, ist die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft oder das verwendete Material vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde.
2. Der Auftragnehmer hat die Herstellerangaben zur Verarbeitung unter Berücksichtigung der "Baustellenbedingungen" zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass die Baustelle die Verarbeitung des vorgeschriebenen Produkts nicht zulässt, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen.
3. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem die Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist er verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Protokolls nicht gegen sich gelten lassen will.
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Eilantrag des BUND abgelehnt
(02.08.2011) Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage entschieden, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht dazu zu verpflichten ist, der Deutschen Bahn AG den Weiterbau von "Stuttgart 21" zu untersagen, weil sie mehr Grundwasser fördern und entnehmen ...
mehr…
(02.01.2004) Sind geringere als im zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis vorgesehene Mengen eingebaut worden, hat der Auftraggeber nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B einen Anspruch auf Preisanpassung unabhängig davon, ob die Leistung infolge der verringerten Mengen mangelhaft ist. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 11.09.2003.
mehr… BGH, 11.09.2003 - VII ZR 116/02
Das OLG Koblenz entschied in einem am 11.01.2002 bekannt gegebenen Urteil (5 U 1377/00), dass bei Arbeiten im innerstädtischen Bereich die Tiefbauunternehmen verpflichtet sind, sich anhand von verlässlichen Plänen Gewissheit über den Verlauf auch der Wasserversorgungsleitungen zu verschaffen, die im Grenzbereich zu ihrem Arbeitsfeld liegen. Wird dieser Erkundigungs- und Sicherungspflicht nicht nachgekommen, ist die Firma zum Schadensersatz verpflichtet.
mehr…
5 Materialien gefunden |
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Standardleistungsbuch für das Bauwesen (STLB-Bau)Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) - STLB-Bau
(vom 17.05.2006)
Text
Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) - STLB-Bau [Az.: B15 - 0 1083 - 151]
(vom 22.11.2005)
Text
Eckpunktepapier für die Einführung eines Präqualifikationssystems bei öffentlichen Aufträgen im Baubereich
(vom 27.08.2004)
Text
Gutachten/Empfehlungen
Statusbericht 2000plus Architekten/IngenieureStatusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure im Auftrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Kurzfassung)
(vom 11.11.2002)
Text
Sonstige
Muster-Liste Technische Baubestimmungen 2005Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung Februar 2005)
(vom 08.12.2005)
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6 Normen gefunden |
BauArbbV (3.) (Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) [außer Kraft getreten]
Anlage 11 1 (Stand: 01.09.2002)
BauArbbV (5.) (Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe)
Anlage 11 1 (Stand: 01.09.2005)
Klauseln für die Bauleistungsversicherung (Klauseln für die Bauleistungsversicherung)
CKlauseln zu den ABN (Stand: 01.01.2001)
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die "Positionen dieses Unterloses" bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden.Das gelte auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handele. Die Klägerin machte geltend, die für die Arbeiten nach den Untertiteln 4.4, 4.7 und 4.10 notwendig gewesenen Verbaue seien besondere, im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnte Leistungen, die gesondert zu vergüten seien, und verlangte zusätzliche Vergütung in Höhe von 118.562,58 Euro. Der Auftraggeber (Beklagter) lehnte ab. Das Gericht hatte den Vertrag auszulegen. Es hatte das BauSoll zu erkennen ... und scheint im Begriffswirrwarr untergegangen zu sein.
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15 Leseranmerkungen gefunden |
Kritische Betrachtung des Urteils ist geboten Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Literaturmeinung und Art. 249 EGBGB Stellungnahme des Autors (RAin Larissa Martin) zu
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Vernachlässigung der Pflichten Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Vollwärmeschutz Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Sicherungsfähigkeit der Vorhaltekosten für einen Berliner Verbau Leseranmerkung von Wolfgang Heinicke zu
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Wasser Weg vom Bau - eine anerkannte Regel der Technik Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
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Brand-Gefahr durch Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) aus Polystyrol Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Fehlurteil Leseranmerkung von Urban zu
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Beweismittel muss sich auf das Begründungsmittel beziehen! Leseranmerkung von Urban zu
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durchaus zutreffend Leseranmerkung von Urban zu
|
8 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Brustholz1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte |
II. Einzelne Verjährungsfristen |
4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
3. Gebäude und Gebäudeteile als Bauwerk |
§ 650a BGB Bauvertrag (Jurgeleit) |
B. Definition des Bauvertrages |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich |
I. Sachlicher Anwendungsbereich |
124 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
Vorbemerkung ( Rn. 1-VOB/C DIN 18303 5)
Vorbemerkung ( Rn. 1-DIN 18303 5)
0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 12-DIN 18306 17)
0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 12-VOB/C DIN 18306 17)
3.2 Herstellung ( Rn. 93-DIN 18303 108)
3.2 Herstellung ( Rn. 93-VOB/C DIN 18303 108)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 26-VOB/C DIN 18303 64)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 26-DIN 18303 64)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 80-DIN 18303 84)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 80-VOB/C DIN 18303 84)
11 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
a) Baugrube (Kostengruppe 310) (HOAI § 33 Rn. 8)
IV. Begrenzung durch den Vertragsgegenstand (HOAI § 50 Rn. 16)
II. Absatz 2 (HOAI § 49 Rn. 2-5)
2. Regeltragwerke (HOAI § 52 Rn. 11-13)
4. Konstruktive Anforderungen (HOAI § 35 Rn. 35-38)
E. Anrechenbare Kosten bei Traggerüsten (Abs. 4) (HOAI § 50 Rn. 27-30)
III. Abgrenzungen zu anderen Leistungsbildern ( Rn. 16-18)
B. DIN 276-4:2009-8 Kosten im Bauwesen - Teil 4: Ingenieurbau
A. DIN 276-1:2008-12 Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau
C. DIN 276:2018-12 - Kosten im Bauwesen
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |