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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: verbau
530 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
52 Beiträge gefunden |
IBR 2023, 519 | OLG München/BGH - HOAI-Mindestsätze = übliche Vergütung! |
IBR 2023, 291 | OLG Karlsruhe - Bauunternehmer beschädigt Wurzeln: Bauherr haftet dem Nachbarn! |
IBR 2023, 55 | WU und Frischbetonverbundfolieeine vernünftige Kombination! |
IBR 2022, 183 | LG München I - Aushub der Baugrube für privaten Bauherrn ist Verbraucherbauvertrag! |
IBR 2022, 143 | VK Mecklenburg-Vorpommern - 20%-Kontingent darf auch bei Neuausschreibung nicht geändert werden! |
VPR 2022, 14 | VK Mecklenburg-Vorpommern - 20%-Kontingent darf auch bei Neuausschreibung nicht geändert werden! |
IBR 2019, 488 | OLG Düsseldorf - Risse am Nachbarhaus sind kein Indiz für schlecht ausgeführte Unterfangungsarbeiten! |
IBR 2019, 134 | LG München I - Bauhandwerkersicherheit für die Herstellung und Vorhaltung eines Berliner Verbaus? |
VPR 2017, 1016 | VK Südbayern - Unklare Mindestbedingungen gehen zu Lasten des Auftraggebers |
IBR 2017, 263 | OLG Köln - Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist bei Mindestsatzberechnung zu berücksichtigen! |
5 Aufsätze gefunden |
IBR 2011, 1076
IBR 2011, 1008
259 Volltexturteile gefunden |
VGH Bayern, Urteil vom 04.08.2022 - 22 A 20.40012
Anders als bei einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB (dazu BVerwG, Ueil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1) kann sich ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellender Bauvorbescheid (sog. Bebauungsgenehmigung) gegenüber den Wirkungen einer fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre gem. § 28a Abs. 1 PBefG nicht durchsetzen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.07.2022 - VIII ZR 347/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2022 - 11 Verg 10/21
1. Auch von einem fachkundigen und erfahrenen Bieter darf nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB weiß, dass eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, als konkludent aufgestellte Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen ist.*)
2. Eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, ist nicht ohne Weiteres als Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen. Gegen eine Auslegung der Vorgabe als Mindestanforderung für Nebenangebote kann sprechen, dass eine Mehrzahl von Bietern, die sich am Vergabeverfahren beteiligten, Nebenangebote abgaben, die diesen Vorgaben nicht entsprachen.*)
3. Lässt der öffentliche Auftraggeber nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A Nebenangebote zu, hat er nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen. Diese Bestimmung schützt die Bieter, die Nebenangebote abgeben möchten, davor, dass ihre Nebenangebote mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und wichen davon unannehmbar ab. Für eine unbenannte, nicht näher determinierte und damit intransparente Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten lässt § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A zum Schutz der Bieter keinen Raum.*)
VK Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 - VK 2-59/21
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Kalkulationsvorgabe aufstellen. Diese schränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter ein und kanalisieren in gewissem Umfang den Preiswettbewerb, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers.
2. Wie sonstige Festlegungen des Auftraggebers unterliegen sie dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit.
3. Eine auf Nachfrage des Auftraggebers vorgenommene Erläuterung zur Kalkulation des Einheitspreises ändert - anders als dies bei einer Erläuterung zur Leistungserbringung der Fall sein kann - den Angebotsinhalt nicht.
VolltextLG Köln, Urteil vom 04.02.2022 - 37 O 204/15
Der Schadensersatzanspruch des Bauunternehmers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 2 BauFordSiG umfasst auch die Kosten eines Klageverfahrens auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Stellung einer solchen Sicherung.
VolltextVK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.11.2021 - 3 VK 10/21
1. Will der öffentliche Auftraggeber nach § 3 Abs. 9 VgV ein 20%-Kontingent bilden, muss er die Lose, die in das Kontingent fallen sollen, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens festlegen und diese Festlegung dokumentieren.
2. Der Auftraggeber muss durch geeignete Maßnahmen eindeutig zu erkennen geben, welche Lose welchem Kontingent zugeordnet sind. Durch die Zuordnung der Lose wird eine Selbstbindung begründet. Eine nachträgliche Zuordnung einzelner Lose ist ebenso wenig zulässig wie eine nachträgliche Veränderung der Zuordnung der Lose.
LG München I, Urteil vom 28.10.2021 - 5 O 2441/21
1. Ein Verbraucherbauvertrag ist auch dann anzunehmen, wenn der Verbraucher das Bauvorhaben in mehrere Bauverträge aufspaltet, die er mit mehreren Unternehmern isoliert abschließt.
2. Auch bei einer Einzelvergabe kann nach Fertigstellung des Bauwerks eine wesentliche Umgestaltung des Grundstücks vorliegen.
3. Der Aushub der Baugrube ist die Grundlage für die Neuerrichtung eines Gebäudes, so dass - auch wenn die Höhe des Werkslohn im Verhältnis zu den Gesamtkosten eher gering ist - grundsätzlich von einer Erheblichkeit ausgegangen werden kann.
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 30.09.2021 - 17 Verg 5/21
1. Selbst wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren in Bezug auf die Kosten gänzlich sorglos oder auf einer jedenfalls unzureichenden Grundlage einleitet, unterliegt er keinem Kontrahierungszwang; er muss im Falle einer Verfahrensaufhebung zum Zwecke der Erzielung eines wirtschaftlicheren Ergebnisses dann den durch die sorg- und rücksichtslose Ausschreibung verursachten Schaden ersetzen, ist aber nicht durch seinen Fehler in dem Vergabeverfahren „gefangen“.*)
2. An einer vertretbaren Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers vor Einleitung des Vergabeverfahrens als Voraussetzung einer rechtmäßigen Verfahrensaufhebung i. S. v. § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV fehlt es, wenn lediglich Kostenberechnungen nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphasen 2 und 3 der HOAI zur Verfügung standen und Steigerungen der Baupreise seit deren Erstellung von knapp 13 Prozent unberücksichtigt geblieben sind.*)
3. Ein Bieter ist nicht gehindert, im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens einen hilfsweisen Feststellungsantrag auf deren Rechtswidrigkeit zu beschränken. Der Vergabesenat hat dann nicht der Frage nachzugehen, ob eventuell trotz einer rechtswidrigen Verfahrensaufhebung eine Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 6 GWB wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes für ihr Angebot ausscheidet; vielmehr bleibt eine diesbezügliche Beurteilung nach dem Wortlaut des § 181 Satz 1 GWB der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten.*)
VolltextOLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.09.2021 - 5 U 36/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2021 - 17 Verg 7/21
1. Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist ein konkretes formelles Vergabeverfahren, auf das sich die Eingriffsbefugnisse der Nachprüfungsinstanzen hinsichtlich der Maßnahmen der Vergabestelle beschränken; im Falle einer parallelen Neuausschreibung der Leistungen durch den öffentlichen Auftraggeber kann der Bieter primären Rechtsschutz gegen einen damit einhergehenden vermeintlichen Vergaberechtsverstoß daher allein in einem Nachprüfungsverfahren erlangen, welches sich auf die zweite Ausschreibung bezieht (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006 - 1 Verg 6/06, IBRRS 2006, 3907 = VPRRS 2006, 0429, und OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2003 - 1 Verg 1/03, IBRRS 2003, 1258 = VPRRS 2003, 0395).*)
2. Im Falle eines Verstoßes des öffentlichen Auftragsgebers gegen § 3 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 VgV kommt eine Rechtsverletzung des Bieters gem. § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB durch eine nationale statt eine europaweite Ausschreibung in Betracht, wenn er vom Vergabeverfahren nur zufällig Kenntnis erlangt und ihm in der Folge die Angebotsfrist lediglich noch in verkürztem Umfang für die Erarbeitung einer Bewerbung zur Verfügung steht.*)
3. Von vorneherein untauglich für die Begründung eines besonderen Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB sind allgemein gehaltene Verweise auf die Bedeutung seiner Aufgaben auf regionaler oder nationaler Ebene, wenn davon insbesondere nicht der Bereich der Daseinsvorsorge oder nach der genannten Vorschrift in der Regel als überwiegend anzusehende Sicherheits- und Verteidigungsinteressen betroffen sind.*)
4. Bei einem Großvorhaben im Baubereich, das sich noch in der Anfangsphase befindet, lässt sich die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags nicht auf finanzielle Einbußen stützen, welche im Falle einer hinausgeschobenen Fertigstellung frühestens in einigen Jahren zu erwarten wären, wenn die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Kompensierung von Verzögerungen, die durch das anhängige Nachprüfungsverfahren eintreten, im weiteren Bauverlauf nicht ausgeschlossen ist.*)
5. Ebenso wenig kann für eine erhöhte Dringlichkeit der vorzeitigen Zuschlagserteilung die Dauer eines bereits vorangegangenen Vergabeverfahrens angeführt werden, weil ansonsten die Verzögerungen, welche durch die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu einer ersten Teilausschreibung für das Gesamtbauvorhaben verursacht wurden, den vorzeitigen Zuschlag ebenso bei allen noch ausstehenden Vergaben weiterer Leistungen bedingten und die §§ 155 ff. GWB für das restliche Projekt leer liefen.*)
LG Baden-Baden, Urteil vom 21.06.2021 - 3 O 344/20
1. Der Anspruch der Erwerber auf Herausgabe von Unterlagen zum Bauvorhaben setzt ohne ausdrückliche vertragliche Regelung voraus, dass die Unterlagen für die Nutzung des Objekts tatsächlich benötigt werden. Es muss ein besonderes, konkret begründetes Interesse bestehen.
2. Einweisungen in die Haustechnik samt Bedienungsanleitungen sind als betriebs- und wartungsrelevante Unterlagen als vertragliche Nebenpflicht zu übergeben.
VolltextVK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.06.2021 - 3 VK 9/20
1. Eine Verfahrensaufhebung ist gerechtfertigt, wenn eine vor der Ausschreibung ordnungsgemäß erstellte Kostenschätzung aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und das im Vergabeverfahren abgegebene Angebot deutlich darüber liegt.
2. Die Kostenschätzung des Auftraggebers muss immer vertretbar und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden sein, das heißt, die Methodik der Kostenermittlung muss grundsätzlich geeignet sein, Marktpreise im Voraus zu schätzen.
3. Eine ordnungsgemäße Kostenschätzung setzt voraus, dass die Vergabestelle oder der von ihr gegebenenfalls beauftragte Fachmann für die Schätzung Methoden wählt, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen.
4. Wann eine erhebliche Überschreitung der Kostenschätzung vorliegt, kann nicht pauschal festgelegt werden. Das ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Grundsätzlich wird eine Aufhebung bei einer Überschreitung um 10 % bis 50 % als rechtmäßig angesehen.
VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2021 - 15 N 19.1439
1. Einem Bebauungsplan, dessen planerische Konzeption nicht bzw. nicht mit zumutbaren Mitteln umsetzbar ist und bei dem deshalb davon auszugehen ist, dass seiner Umsetzung bzw. Vollziehbarkeit dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, fehlt nicht nur die Erforderlichkeit. Soweit bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf Dauer nicht mit der Verwirklichung des Bebauungsplans gerechnet werden kann, liegt auch ein Abwägungsmangel vor.
2. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung dürfen eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art der Plandurchführung nur dann überlassen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können.
3. Eventuelle Umsetzungshindernissen, die nach den objektiv gegebenen Umständen des Einzelfalls bestehen bzw. bestehen könnten, muss die Gemeinde nachgehen und ggf. die Frage einer eventuellen tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Umsetzung des Bebauungsplans über geeignete Maßnahmen - z.B. über ein Sachverständigengutachten - ermitteln und bewerten.
VolltextOLG München, Urteil vom 15.06.2021 - 9 U 631/20 Bau
1. Macht der Architekt sein Honorar geltend, muss er nicht nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Architektenvertrag geschlossen wurde, sondern auch, welche Leistungen sein Auftrag umfasst und welche Vergütung hierfür vereinbart wurde.
2. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 476) stellt die Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen die übliche Vergütung dar.
3. Die Abrechnung des Architektenhonorars hat prüfbar nach den Vorgaben der DIN 276 zu erfolgen.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2021 - 3194.Z3-3_01-21-26
1. § 169 Abs. 3 GWB gilt damit nach seinem klaren Wortlaut nur in einem Vergabeverfahren und erlaubt nur Einwirkungen auf ein Vergabeverfahren.*)
2. § 169 Abs. 3 GWB bietet keine Rechtsgrundlage, um die weitere Durchführung eines geschlossenen Vertrags, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens geschlossen wurde, zu untersagen.*)
3. Es spricht viel dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der derzeitigen Fassung des § 169 Abs. 3 GWB bzw. der fehlenden Möglichkeit, überhaupt vor den Nachprüfungsinstanzen gegen einen faktischen Vollzug eines öffentlichen Auftrags, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens geschlossen wurde, mit vorläufigen Maßnahmen vorzugehen, Art. 2 Abs. 1 Ziff. a Richtlinie 2007/66/EG unzureichend umgesetzt hat.*)
4. Allerdings wendet sich Art. 2 Abs. 1 a Richtlinie 2007/66/EG ausschließlich an die Mitgliedstaaten, so dass eine direkte Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht kommt.*)
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 21.04.2021 - 17 Verg 1/21
1. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags als "offensichtlich unbegründet" kommt nicht in Betracht, wenn die "Offensichtlichkeit" aus Sachverhaltselementen entnommen wird, zu denen im Nachprüfungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt wird und die dem Antragsteller deshalb verborgen bleibt.
2. Es ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dem Antragsteller angemessen Einsicht in die Unterlagen der Vergabestelle zu gewähren, welche für die Beurteilung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags bedeutsam sein können.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2021 - 29 U 177/19
1. Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt. Er ist verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
2. Zwar muss der bauüberwachende Architekt sich nicht ständig auf der Baustelle aufhalten. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen, ist er aber zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
3. Zu den überwachungsintensiven Bauabschnitten gehören im Hinblick auf ihre Schadensträchtigkeit und die gesteigerten Anforderungen an Baumaterial und Bauausführung insbesondere Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten sowie die Verlegung einer Drainage.
4. ...
VK Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 - VK 1-53/20
1. Beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung müssen weder die genaue Gesamtmenge noch sämtliche Auftragsbedingungen für die Einzelaufträge feststehen.
2. Das Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse gilt zwar nicht mehr. Dennoch können Ausschreibungsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.
3. Die Zumutbarkeitsschwelle erhöht sich bei einer Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen (im weiteren Sinne) zulasten der Bieter. Kalkulatorische Unwägbarkeiten sind hinzunehmen.
4. Gehen Risiken deutlich aus den Vergabeunterlagen hervor, ist es Sache des Bieters, diese einzukalkulieren. Führt das zu einer Verteuerung der Leistungen, hat das die Vergabestelle zu vertreten.
BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 86/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 85/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 87/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 94/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 90/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 93/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 84/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2020 - 8 U 18/20
1. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Baumangels Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten, kann der Auftragnehmer einwenden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.
2. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
3. In der Regel ist die Unverhältnismäßigkeit nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.
4. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, was vor allem anzunehmen ist, wenn die Funktionsfähigkeit der Leistung spürbar beeinträchtigt ist, ist der Mängelbeseitigungsaufwand regelmäßig nicht unverhältnismäßig.
5. ...
VolltextOLG Zweibrücken, Urteil vom 06.10.2020 - 8 U 71/17
Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenregelung, wonach der Auftragnehmer für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 der Abrechnungssumme, höchstens jedoch 5% der Abrechnungssumme zu zahlen hat, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin durch dessen Verschulden überschritten wird, ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 03.09.2020 - 10 U 1743/17
1. Nimmt der Auftragnehmer nach dem Wegfall einer Behinderung seine Leistungen nicht wieder auf, obwohl keine (weiteren) Leistungshindernisse vorliegen, kann ihm der Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Frist zu Wiederaufnahme der Arbeiten setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen.
2. Nach der Kündigung und Durchführung einer Ersatzvornahme steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu, die ihm durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstanden sind.
3. Das sog. Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer. Das bedeutet, dass er alle Aufwendungen zu ersetzen hat, auch wenn sich deren Unverhältnismäßigkeit - ohne Verschulden des Auftraggebers - erst nachträglich herausstellt.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Beginn der Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber darf das aufwenden, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte.
VolltextVK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2020 - 3 VK LSA 27/20
1. Geht der Auftraggeber hinsichtlich der Eignung eines Bieters aufgrund seiner Präqualifikation von dessen Fachkunde für den ausgeschriebenen Auftrag aus, ist auch nur diese Präqualifikation bei der Prüfung der Eignung zugrunde zu legen.*)
2. Mit dem Nachweis seiner Eignung im Angebot - hier mit der Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis - ist der Bieter grundsätzlich an diese Erklärung gebunden, und eine Abänderung dieses Eignungsnachweises ist nicht zulässig.*)
3. Aus diesem Grund darf der Auftraggeber auch nicht die ihm fehlenden Informationen zur Eignung des Bieters gem. § 16a Abs. 1 VOB/A nachfordern.*)
4. Die Pflicht zur Nachforderung bezieht sich nur auf körperlich vorhandene Unterlagen, wenn sie in formaler Hinsicht von den Anforderungen abweichen, nicht jedoch, wenn sie damit inhaltlich nachgebessert werden sollen. Dies stellt aufgrund des vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots eine unzulässige inhaltliche Änderung des Angebots dar.*)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2020 - 16a W 3/20
1. Stellt ein Richter eine von ihm vertretene Mindermeinung als die nach deutschem Recht allein existierende dar, obwohl ihm die überwiegend vertretene Gegenansicht bekannt ist, stellt er die Rechtslage wissentlich falsch als unumstritten und einhellig dar. Hierdurch verletzt er das Gebot der Sachlichkeit und Fairness. Dies begründet aus Sicht einer vernünftigen Partei einen Umstand i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.*)
2. Eine Spruchkörper übergreifende Verfahrensverbindung ist nach § 147 ZPO gegen den Willen der Parteien nicht möglich, wenn es hierfür keine Grundlage im Geschäftsverteilungsplan gibt. Setzt sich ein Richter hierüber wissentlich hinweg, so begründet dies einen groben Verfahrensfehler, der eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann.*)
3. Beabsichtigt ein Einzelrichter ein Verfahren dem EuGH vorzulegen, so bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausgeht. Dies löst eine Pflicht aus, den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung vorzulegen, ob der Rechtsstreit übernommen wird. Verstößt der Einzelrichter hiergegen erkennbar bewusst, so begründet dies einen groben Verfahrensfehler, der eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 11 U 186/19
1. Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Der Anspruch entsteht erst mit dem Verlangen der Sicherheit und nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrags.
VolltextBayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 28/20
1. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zustellungen an ihn zu erfolgen. Dies gilt auch für formlose Mitteilungen.*)
2. Die ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist, erfüllt regelmäßig noch nicht das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wenn der Beschluss, mit dem sich das Gericht für unzuständig erklärt, einer Partei nicht mitgeteilt worden ist.*)
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 15.05.2020 - Z3-3-3194-1-37-10/19
1. Zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzierungsbedarfs ist die Vergabestelle gehalten, einen Sicherheitsaufschlag auf das Ergebnis der sorgfältig geschätzten Kosten vorzunehmen.
2. Eine nicht vertretbare Kostenermittlung stellt eine unzutreffende Tatsachengrundlage für das vor einer Aufhebung der Ausschreibung auszuübende Ermessen dar. Diese Rechtsverletzung der Vergabestelle entfällt auch nicht durch überhöhte Angebotspreise.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2020 - 29 U 56/19
1. Hat sich ein Planungsmangel noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen, weil (noch) nicht nach der Planung gebaut wurde, darf (und muss) der Architekt bzw. Ingenieur seine Planung nachbessern und den Planungsmangel beseitigen.
2. Architekten- und Ingenieurleistungen sind - auch wenn der Leistungsumfang genau feststeht - nicht sämtlich sofort zu erbringen, sondern nur die zum gegenwärtigen Projektstand jeweils notwendigen Leistungen; der Planer darf nicht vorpreschen bzw. "vorprellen".
3. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Planungsverzugs setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus.
4. Wird wegen eines Mangels eine Nacherfüllungsfrist gesetzt, die der Architekt bzw. Ingenieur zwar einhält, er aber die Nacherfüllung mangelhaft vornimmt, ist grundsätzlich eine erneute Nachfristsetzung erforderlich.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 21 U 114/18
1. Sichert ein Bauträger die Fertigstellung des Objekts zu einem bestimmten Datum zu und wird das Vorhaben nicht termingerecht übergeben, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2. Will der Bauträger darlegen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, hat er eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Soll-Bauabläufe vorzulegen.
3. Der Erwerber ist nicht verpflichtet, Sonderwünsche geltend zu machen. Nicht geäußerte Sonderwünsche stellen deshalb keinen Umstand dar, der zu einer Verzögerung des Bauablaufs führt.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19
1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.
4. ...
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 - 5 U 185/17
1. Werden Mängelrechte vor der Abnahme geltend gemacht, trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Gewerk frei von Mängeln ist. Demgemäß trägt er auch das Risiko des non liquet.*)
2. Der Besteller, der Mängelrechte vor der Abnahme geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie z. B. die vereinbarte Beschaffenheit, die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden.*)
3. Bei Unterfangungsarbeiten ist immer mit Rissbildungen im Altbaubestand zu rechnen. Daher kann kein Erfahrungssatz formuliert werden, wonach im engen zeitlichen Zusammenhang mit Unterfangungsarbeiten beobachtete Risse im Nachbarhaus zwingend im Sinne eines Anscheinsbeweises auf Mängel der Unterfangungsarbeiten hindeuten.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2019 - 1 U 395/12
1. Die Erstellung eines Entwässerungsplans gehört zur Ausführungsplanung und somit zur Leistung des bauplanenden Architekten.
2. Der damit beauftragte Architekt schuldet eine Entwässerungsplanung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.
3. Im Rahmen der Objektüberwachung trifft den Architekt die Pflicht, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Dabei muss er sein Augenmerk insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs-, Bewehrungs-, Ausschachtungs-, Unterfangungs- und Abdichtungsarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen gehören.
OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - 11 U 166/17
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, IBR 2018, 196) gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.*)
2. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig.*)
3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, IBR 2015, 527).*)
4. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 30.10.2018 - 2 O 1169/18
1. Bei der Herstellung eines Berliner Verbaus handelt es sich um eine Bauleistung, so dass Vergütungsansprüche hierfür durch Bauhandwerkersicherheit zu sichern sind.
2. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus hat keinen mietrechtlichen, sondern werkvertraglichen Charakter.
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Eilantrag des BUND abgelehnt
(02.08.2011) Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage entschieden, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht dazu zu verpflichten ist, der Deutschen Bahn AG den Weiterbau von "Stuttgart 21" zu untersagen, weil sie mehr Grundwasser fördern und entnehmen ...
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(02.01.2004) Sind geringere als im zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis vorgesehene Mengen eingebaut worden, hat der Auftraggeber nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B einen Anspruch auf Preisanpassung unabhängig davon, ob die Leistung infolge der verringerten Mengen mangelhaft ist. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 11.09.2003.
mehr… BGH, 11.09.2003 - VII ZR 116/02
Das OLG Koblenz entschied in einem am 11.01.2002 bekannt gegebenen Urteil (5 U 1377/00), dass bei Arbeiten im innerstädtischen Bereich die Tiefbauunternehmen verpflichtet sind, sich anhand von verlässlichen Plänen Gewissheit über den Verlauf auch der Wasserversorgungsleitungen zu verschaffen, die im Grenzbereich zu ihrem Arbeitsfeld liegen. Wird dieser Erkundigungs- und Sicherungspflicht nicht nachgekommen, ist die Firma zum Schadensersatz verpflichtet.
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5 Materialien gefunden |
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Standardleistungsbuch für das Bauwesen (STLB-Bau)Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) - STLB-Bau
(vom 17.05.2006)
Text
Standardleistungsbuch für das Bauwesen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) - STLB-Bau [Az.: B15 - 0 1083 - 151]
(vom 22.11.2005)
Text
Eckpunktepapier für die Einführung eines Präqualifikationssystems bei öffentlichen Aufträgen im Baubereich
(vom 27.08.2004)
Text
Gutachten/Empfehlungen
Statusbericht 2000plus Architekten/IngenieureStatusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure im Auftrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Kurzfassung)
(vom 11.11.2002)
Text
Sonstige
Muster-Liste Technische Baubestimmungen 2005Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung Februar 2005)
(vom 08.12.2005)
Text
6 Normen gefunden |
BauArbbV (3.) (Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) [außer Kraft getreten]
Anlage 11 1 (Stand: 01.09.2002)
BauArbbV (5.) (Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe)
Anlage 11 1 (Stand: 01.09.2005)
Klauseln für die Bauleistungsversicherung (Klauseln für die Bauleistungsversicherung)
CKlauseln zu den ABN (Stand: 01.01.2001)
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die "Positionen dieses Unterloses" bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden.Das gelte auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handele. Die Klägerin machte geltend, die für die Arbeiten nach den Untertiteln 4.4, 4.7 und 4.10 notwendig gewesenen Verbaue seien besondere, im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnte Leistungen, die gesondert zu vergüten seien, und verlangte zusätzliche Vergütung in Höhe von 118.562,58 Euro. Der Auftraggeber (Beklagter) lehnte ab. Das Gericht hatte den Vertrag auszulegen. Es hatte das BauSoll zu erkennen ... und scheint im Begriffswirrwarr untergegangen zu sein.
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15 Leseranmerkungen gefunden |
Kritische Betrachtung des Urteils ist geboten Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Literaturmeinung und Art. 249 EGBGB Stellungnahme des Autors (RAin Larissa Martin) zu
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Vernachlässigung der Pflichten Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Vollwärmeschutz Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Sicherungsfähigkeit der Vorhaltekosten für einen Berliner Verbau Leseranmerkung von Wolfgang Heinicke zu
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Wasser Weg vom Bau - eine anerkannte Regel der Technik Leseranmerkung von Dr. Thomas Müller zu
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Brand-Gefahr durch Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) aus Polystyrol Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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Fehlurteil Leseranmerkung von Urban zu
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Beweismittel muss sich auf das Begründungsmittel beziehen! Leseranmerkung von Urban zu
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durchaus zutreffend Leseranmerkung von Urban zu
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8 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Brustholz1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte |
II. Einzelne Verjährungsfristen |
3. Vorrang anderweitiger Vereinbarungen im Vertrag |
4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
3. Gebäude und Gebäudeteile als Bauwerk |
§ 650a BGB Bauvertrag (Jurgeleit) |
B. Definition des Bauvertrages |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich |
I. Sachlicher Anwendungsbereich |
124 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
Vorbemerkung ( Rn. 1-VOB/C DIN 18303 5)
Vorbemerkung ( Rn. 1-DIN 18303 5)
0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 12-DIN 18306 17)
0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 12-VOB/C DIN 18306 17)
3.2 Herstellung ( Rn. 93-DIN 18303 108)
3.2 Herstellung ( Rn. 93-VOB/C DIN 18303 108)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 26-VOB/C DIN 18303 64)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 26-DIN 18303 64)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 80-DIN 18303 84)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 80-VOB/C DIN 18303 84)
11 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
a) Baugrube (Kostengruppe 310) (HOAI § 33 Rn. 8)
IV. Begrenzung durch den Vertragsgegenstand (HOAI § 50 Rn. 16)
II. Absatz 2 (HOAI § 49 Rn. 2-5)
2. Regeltragwerke (HOAI § 52 Rn. 11-13)
4. Konstruktive Anforderungen (HOAI § 35 Rn. 35-38)
E. Anrechenbare Kosten bei Traggerüsten (Abs. 4) (HOAI § 50 Rn. 27-30)
III. Abgrenzungen zu anderen Leistungsbildern ( Rn. 16-18)
B. DIN 276-4:2009-8 Kosten im Bauwesen - Teil 4: Ingenieurbau
A. DIN 276-1:2008-12 Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau
C. DIN 276:2018-12 - Kosten im Bauwesen
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |