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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 76/03
BGH, Urteil vom 03.03.2004 - VIII ZR 76/03
Volltext32 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2004, 306 | BGH - Lieferung und Montage von Solar-Anlagen: Kauf- oder Werkvertrag? |
21 Volltexturteile gefunden |
LG Neuruppin, Urteil vom 19.12.2023 - 1 O 119/23
1. Ein Vertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage und der Einbau eines Batterieheimspeichers ist kein Verbraucherbauvertrag, weil die Werkleistungen keine erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude darstellen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.
2. Der Verbraucher kann einen Verbrauchsgüterkaufvertrag widerrufen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ob und inwieweit zwischen den Parteien im Vorfeld Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, spielt keine Rolle.
VolltextBGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.*)
2. Die werbliche Angabe eines Anbieters von Treppenliften, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB gem. § 312d Abs. 1 und Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 16.06.2020 - 24 U 178/16
1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt.
2. Ein als Kaufvertrag bezeichneter Vertrag über die Lieferung und Montage serienmäßiger Blockheizkraftwerksmodule ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Unternehmer nicht nur einzelne Teile liefert, sondern er sich zum Aufbau und der Inbetriebnahme eines funktionsfähigen Blockheizkraftwerk verpflichtet hat.
3. Ob eine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung erheblich ist und den Besteller zum Rücktritt berechtigt, bestimmt sich nach umfassender Abwägung der Interessen der Parteien. Im Rahmen der Abwägung ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
4. Abzustellen ist auf den Beseitigungsaufwand und darauf, ob der Mangel überhaupt Einfluss auf die Errichtung des Werks hat. Zu berücksichtigen ist bei behebbaren Mängeln insbesondere der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis.
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 13.05.2020 - 6 U 300/19
Ein Vertrag über die Lieferung eines individuell angefertigten Treppenlifts ist als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren, auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden.
VolltextBGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18
Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 6 U 76/16
1. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014) setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit der Anfertigung der Ware bereits begonnen hat.*)
2. Werkverträge fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014).*)
3. Der Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzuganlage ist auch dann ein Werkvertrag, wenn der Anschluss bauseits erfolgt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15
1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.*)
2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.*)
3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744).*)
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 12.01.2016 - 19 U 112/15
1. Auf einen Vertrag über die Erbringung von Planungsleistungen und deren Umsetzung durch den Einbau von Einrichtungs- und Dekorationsgegenständen findet Werkvertragsrecht Anwendung, so dass der Auftragnehmer eine Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. verlangen kann.
2. Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über das Vorhandensein von Mängeln der erbrachten Leistung stehen einem Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB a.F. nicht entgegen.
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2015 - 1 U 51/15
Verursacht nur die Montage einer Solaranlage Schäden, greift nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB ein.*)
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier) |
B. Der Anwendungsbereich des § 650 BGB |
II. „Lieferung“ |