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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 237/98
122 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IBR 2003, 1142 | BGH - Notwendiger Vortrag zur Einbeziehung der VOB/B in Verträge |
IBR 1999, 454 | BGH - Kündigung: Was wird aus dem Vergabegewinn? |
IBR 1999, 413 | BGH - Das freie Kündigungsrecht kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden! |
IBR 1999, 403 | BGH - Keine Einbeziehung der VOB/B durch übereinstimmenden Prozeßvortrag! |
IBR 1999, 402 | BGH - Umsatzsteuer auch auf nicht erbrachte Leistungen? |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2005, 1327
22 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 - 22 U 113/22
1. Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag (BGH, IBR 1999, 403).
2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers - etwa einer fehlerhaften Planung - begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.
3. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht.
4. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis - der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist - setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.
5. Auch wenn ein Vertreter des Bestellers für die Entgegennahme von Bedenkenanzeigen bevollmächtigt ist, geht die Bedenkenanzeige nicht dem Besteller zu, wenn der Vertreter für den Mangel verantwortlich ist oder sich den Bedenken verschließt.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 - 22 U 245/20
1. Soll die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen werden, muss der Text der VOB/B übergeben werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt.
2. Die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B findet Anwendung, wenn eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden ist, also nachträglich Leistungen angeordnet werden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind.
3. Gibt der Auftraggeber zusätzliche "Leistungsziele" vor, liegt eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs gem. § 1 Abs. 3 VOB/B vor. Zu einer solchen Anordnung sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist.
4. Maßgeblich sind die gem. § 2 Abs. 5 VOB/B tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).
5. Die Vereinbarung des neuen Preises soll vor der Ausführung getroffen werden. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei - anders als bei § 2 Abs. 6 VOB/B - nicht.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 16 U 209/17
Die VOB/B kann auch nachträglich in einen (Bau-)Werkvertrag einbezogen werden. Jedoch muss ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein der Vertragsparteien vorhanden sein. Das setzt die Erkenntnis voraus, dass die VOB/B bislang nicht Vertragsbestandteil war (Anschluss an BGH, IBR 1999, 403).
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 - 22 U 83/17
1. Eine Frist von sieben bis 10 (Kalender-)Tagen i.S.v. § 648a BGB a.F. reicht regelmäßig aus; entscheidend ist, in welcher Zeit ohne schuldhaftes Zögern eine Sicherheit (bei der Bank) besorgt werden kann bzw. ob die Rechtslage schwierig (und ggf. aus welchen Gründen) und ob eine anwaltliche Beratung notwendig ist.*)
2. Verlangt der Unternehmer eine um ca. 10% zu hohe Sicherheit, muss der Auftraggeber diese zwar nicht gewähren, aber eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbieten.*)
3. Erforderlich ist im Hinblick auf §§ 262, 232 BGB, dass das Verlangen des Werkunternehmers erkennen lässt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, eine andere zulässige Sicherheit zu stellen, wozu die Bezugnahme auf § 648a Abs. 2 BGB a.F. genügt.*)
4. Für die weitere Frist i.S.v. § 648a Abs. 5, § 643 Abs. 1 BGB ist eine Frist von drei bis vier Werktagen angemessen.*)
5. Die Setzung einer zeitlich unangemessen kurzen weiteren Frist im Rahmen von § 648a Abs. 5, § 643 BGB a.F. ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb einer (angemessenen) Nachfrist endgültig und ernsthaft weigert, eine Sicherheit zu stellen, sondern nur ein "Gespräch" anbietet.*)
6. Die Kündigung eines gem. §§ 648, 643 BGB a.F. bereits kraft Gesetzes aufgehobenen Vertrags geht ins Leere und kann keine weiteren Rechtswirkungen mehr entfalten.*)
7. Die eigene Vertragstreue des Unternehmers ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Recht auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. Eine Versagung der Rechte aus § 648a BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Auftraggeber in der Hand hat, bereits (in der ersten Stufe) eine Leistungsverweigerung des Werkunternehmers, jedenfalls aber (in der zweiten Stufe) die gesetzliche Folge einer Vertragsaufhebung durch Leistung einer Sicherheit nach seiner Wahl und in der von ihm als angemessen erachteten Höhe zu vermeiden.*)
8. Eine unter Bezugnahme auf § 648a BGB a.F. verfrühte Leistungseinstellung mag zwar unzulässig sein, der Auftraggeber kann darauf indes eine fristlose, außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht stützen, weil gerade die Leistungseinstellung in Zusammenhang (mit der ersten Stufe des § 648a BGB a.F. nicht abschließend und endgültig erfolgt.*)
9. Eine offene bzw. verdeckte Teilklage hemmt die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des jeweils eingeklagten Betrags. Später nachgeschobene Mehrforderungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich grundsätzlich gesondert zu beurteilen.*)
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 147/16
1. Ein Projektentwicklungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung einem oder auch beiden Vertragspartnern nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Obliegt es allein dem Projektentwickler, die Finanzierung der beabsichtigten Projektentwicklung sicherzustellen, berechtigt die nicht gesicherte Finanzierung des Projekts den anderen Vertragspartner (hier: den Grundstückseigentümer) zur Kündigung des Projektentwicklungsvertrags aus wichtigem Grund.
3. Ein Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn von einer Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht in angemessener Zeit Gebrauch gemacht oder wenn von den Parteien auch nach einer Fristsetzung noch über einen zur Kündigung berechtigenden Umstand auf der Basis eines neuen Angebotes ernsthaft verhandelt wird (hier verneint).
VolltextAG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 133 C 56/15
1. Der Besteller kann den geschlossenen Werkvertrag jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch eine Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden.
2. Das freie Kündigungsrecht des Bestellers ist eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.
VolltextBGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.*)
2. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.*)
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 22 S 282/09
1. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.
2. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist.
VolltextBGH, Urteil vom 29.04.2010 - Xa ZR 101/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - 11 U 145/07
1. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
2. Die Abrechnung muss dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat.
3. Die nicht erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer getrennt nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen. Dafür ist erforderlich, dass er schlüssig darlegt, welche Aufwendungen er insoweit erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb sie sich anrechnen lässt.
4. Erspart sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Vertrages hätte machen müssen, und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind.
5. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.
6. Eine Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags, auch wenn der Kläger den Anspruch insgesamt begründet und selbst dann, wenn er sich die Geltendmachung des Restes vorbehält. Dies gilt auch für verdeckte Teilklagen, bei denen der Kläger nicht weiß, dass sein Anspruch höher ist als die bezifferte Forderung.
Volltext7 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
I. Allgemeines |
2. Rechtliche und praktische Bedeutung der VOB/B |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
IV. Einbeziehung von AGB in den Vertrag |
VIII. Sonderregelungen für Verbraucher |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
A. Überblick |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
B. Kündigungsvoraussetzungen |
I. Kündigungserklärung |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
a) Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen |
b) Anrechnung ersparter Kosten bzw. Aufwendungen |
aa) Ersparte Aufwendungen („Kosten“) als Abzugsposten der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen |
9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
IV. Schlussrechnung |
3. Prozessuale Besonderheiten |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
B. Kündigungserklärung |
I. Abrechnung nach Kündigung |
II. Abrechnung der nach Kündigung nicht mehr erbrachten Leistung nach § 648 Sätzen 2 und 3 BGB |
2. Ersparte Aufwendungen |
III. Vertragsklauseln |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit |
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit |
9 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
ee) Keine Umsatzsteuer auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ( Rn. 606-607)
aa) Freie Kündigung des Auftraggebers beim BGB-Bauvertrag ( Rn. 558-560)
a) Freie Auftraggeberkündigung ( Rn. 276-279)
(3) Nicht erbrachte Leistungen ( Rn. 296-300)
bb) Aufwendungsersparnis als tatsächlich ersparte Aufwendungen ( Rn. 587-592)
6 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
III. Materielle Voraussetzungen (§ 9 VOB/B Rn. 4-5)
5. Berechnung der Vergütung beim Pauschalvertrag (§ 9 VOB/B Rn. 23)
7. Ersparte Aufwendungen (§ 9 VOB/B Rn. 25-32)
c) Abzug infolge ersparter Aufwendungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 273-281)
9. Prüfbare Schlussrechnung, Darlegungs- und Beweislast (§ 9 VOB/B Rn. 36-39)
11 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3. Nachträgliche Einbeziehung der VOB/B ( Rn. 96)
III. Materielle Voraussetzungen (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 4)
II. Wirksame Einbeziehung der VOB/B ( Rn. 75-77)
2. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Ersparnis (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 43)
6. Ersparte Nachunternehmerkosten (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 50)
9. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen bei gekündigtem Vertrag (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 68-70)
V. Besonderheiten bei Pauschalpreisverträgen und Stundenlohnverträgen (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 34-39)
III. Verwendereigenschaft ( Rn. 103-108)
IX. Prüfbare Schlussrechnung, Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 66-78)
28 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
b) Unwirksame Kündigung des Bauherrn aus wichtigem Grund ( Rn. 218-220)
1. Mehrwertsteuer ( Rn. 483-485)
IV. Unberechtigte außerordentliche Kündigung ( Rn. 15-19)
IV. Unberechtigte außerordentliche Kündigung ( Rn. 15-19)
2. Vom Auftragnehmer gestellte Klauseln ( Rn. 92-95)
2. Vom Auftragnehmer gestellte Klauseln ( Rn. 92-95)
5 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |