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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 237/98
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IBR 2003, 1142 | BGH - Notwendiger Vortrag zur Einbeziehung der VOB/B in Verträge |
IBR 1999, 454 | BGH - Kündigung: Was wird aus dem Vergabegewinn? |
IBR 1999, 413 | BGH - Das freie Kündigungsrecht kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden! |
IBR 1999, 403 | BGH - Keine Einbeziehung der VOB/B durch übereinstimmenden Prozeßvortrag! |
IBR 1999, 402 | BGH - Umsatzsteuer auch auf nicht erbrachte Leistungen? |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2005, 1327
22 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08
1. Die rechtliche Einordnung des Projektsteuerungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertrags- oder Werkvertragscharakter entscheidet sich danach, worin der Schwerpunkt der Leistungspflichten des Projektsteuerers liegt (BGH, NJW 1999, 3118).
2. Durch Auslegung des Vertrags ist festzustellen, ob die erfolgsorientierten Leistungspflichten oder die reinen tätigkeitsbezogenen Aufgaben des Projektbetreuers den Vertrag prägen.
3. Wird dem Projektsteuerer die Ermittlung von Vorgaben für die Projektbeteiligten sowie deren Überwachung auf Einhaltung und gegebenenfalls ein steuerndes Eingreifen bei einem Bauprojekt übertragen, wird in aller Regel das werkvertragliche Element den Vertrag prägen. Denn Ziel ist ein erfolgreicher Projektabschluss und damit ein werkvertraglicher Leistungserfolg. Von daher wird der Projektsteuerungsvertrag nur im Ausnahmefall als Dienstvertrag anzusehen sein.
4. Wenn ein Projektsteuerer im Rahmen der Kontroll- und Steuerungstätigkeit auch die Überprüfung von Architektenplänen übernommen hat, dann haftet dieser, wenn bei sachgerechter Ausübung der Kontrolle ein auf dem Planungsfehler beruhender Schadenseintritt vermieden worden wäre.
5. Die Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis zwischen dem planenden und dem bauaufsichtsführenden Architekten (BGH, BauR 2009, 515) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Denn hier ist es gerade Aufgabe des Projektsteuerers, die Architektenpläne zu prüfen. Die übergeordnete Kontrollfunktion schließt ein Mitverschulden des Auftraggebers aus.
6. Bei einem vorzeitig gekündigten Projektsteuerungswerkvertrag wird die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen nach § 631 BGB ermittelt. Die bis zur Kündigung nicht erbrachten aber fällig gewordenen Teilleistungen rechtfertigen eine anteilige Minderung des Honorars. Die Höhe der Minderung muss im Streitfall der Auftraggeber beweisen, wobei es dem Auftragnehmer im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obliegt, die auf die nicht erbrachten Teilleistungen entfallenden Vergütungsanteile darzulegen.
7. Für die nicht erbrachten Leistungen ist auf § 649 Satz 2 BGB abzustellen, wenn der Projektsteuerer nach der Kündigung die Arbeiten eingestellt und abgerechnet hat. Unerheblich ist, ob in einem solchen Fall die unberechtigte außerordentliche Kündigung als freie Kündigung auszulegen ist.
BGH, Urteil vom 22.11.2007 - VII ZR 83/05
Die gemäß § 649 Satz 2 BGB oder § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = NJW 1996, 3270; Urteil vom 2. Juni 1987 - X ZR 39/86, BGHZ 101, 130).*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2007 - 12 U 255/04
Zur Bindungswirkung einer Schlussrechnung.
VolltextBGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 63/04
1. Ein vereinbartes Skonto kann nach einer freien Kündigung des Auftraggebers nicht von der für nicht erbrachte Leistungen geschuldeten Vergütung als ersparte Aufwendung des Auftragnehmers abgezogen werden.*)
2. Der Auftragnehmer muss nach freier Kündigung des Auftraggebers seine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage des dafür vereinbarten Preises abzüglich anderweitigen Erwerbs und der Kosten berechnen, die bei Fortführung des Bauvertrages tatsächlich entstanden wären. Entsprechen diese Kosten seiner Kalkulation, kann er diese vortragen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.06.2005 - III ZR 436/04
Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens („finanzwirtschaftliche Baubetreuung“) gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von „Diensten höherer Art“. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02
a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.*)
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.*)
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.*)
d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.*)
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.*)
f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.*)
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.*)
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.*)
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 218/02
a) Eine Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, daß ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B vorliegt, ist unwirksam, wenn ein solcher Grund nicht gegeben ist.*)
b) Ob eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages auch als freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB oder nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B verstanden werden kann, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung.*)
c) Im Regelfall ist die Kündigung eines Bauvertrages dahin zu verstehen, daß auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muß sich das aus der Erklärung oder den Umständen ergeben.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.06.2003 - VII ZR 281/02
Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues Angriffsmittel in der Berufung, wenn sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben.*)
Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Sicherungseinbehalts ohne Nachfrist verlangen, wenn der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto endgültig verweigert hat.*)
BGH, Urteil vom 25.07.2002 - VII ZR 263/01
Das Vorbringen des Klägers zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ist nicht deshalb unschlüssig, weil er zuvor abweichende Berechnungen vorgetragen hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 164/01
Zur getrennten Abrechnung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nach Kündigung eines Bauvertrages.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.12.1999 - VII ZR 392/96
Wird ein Architekten- oder Ingenieurvertrag übernommen, bedarf es für den wirksamen Übergang einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht erneut der Schriftform.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.07.1999 - VII ZR 237/98
Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag; Umsatzsteuerpflicht der nicht erbrachten Leistungen des Unternehmers nach Kündigung des Vertrages
Eine nachträgliche rechtsgeschäftliche Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag folgt nicht schon daraus, daß die Prozeßbevollmächtigten der Parteien die VOB/B für anwendbar halten.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauvertrages, die das in § 649 Satz 1 BGB geregelte freie Kündigungsrecht des Auftraggebers ausschließt, ist unwirksam.
a) Die Darlegung des Auftragnehmers zur Kalkulation seines Vertrages hat die tatsächliche Kostenentwicklung zu berücksichtigen.
b) Ob die infolge einer Kündigung nicht erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen und dementsprechend der Auftragnehmer vom Auftraggeber Mehrwertsteuer auch für den Vergütungsteil verlangen kann, dem keine Leistungen zugrunde liegen, ist eine Frage der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Damit ist gegebenenfalls der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu befassen, Art. 234 EGV (früher Art. 177).
7 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
I. Allgemeines |
2. Rechtliche und praktische Bedeutung der VOB/B |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
IV. Einbeziehung von AGB in den Vertrag |
VIII. Sonderregelungen für Verbraucher |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
B. Rechtsnatur der Aufgaben |
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers |
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
B. Kündigungsvoraussetzungen |
II. Kündigungsgrund |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
IV. Schlussrechnung |
3. Prozessuale Besonderheiten |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
B. Kündigungserklärung |
I. Abrechnung nach Kündigung |
II. Abrechnung der nach Kündigung nicht mehr erbrachten Leistung nach § 648 Sätzen 2 und 3 BGB |
2. Ersparte Aufwendungen |
III. Vertragsklauseln |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit |
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit |
9 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
ee) Keine Umsatzsteuer auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ( Rn. 606-607)
aa) Freie Kündigung des Auftraggebers beim BGB-Bauvertrag ( Rn. 558-560)
a) Freie Auftraggeberkündigung ( Rn. 276-279)
(3) Nicht erbrachte Leistungen ( Rn. 296-300)
bb) Aufwendungsersparnis als tatsächlich ersparte Aufwendungen ( Rn. 587-592)
6 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
III. Materielle Voraussetzungen (§ 9 VOB/B Rn. 4-5)
5. Berechnung der Vergütung beim Pauschalvertrag (§ 9 VOB/B Rn. 23)
7. Ersparte Aufwendungen (§ 9 VOB/B Rn. 25-32)
c) Abzug infolge ersparter Aufwendungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 273-281)
9. Prüfbare Schlussrechnung, Darlegungs- und Beweislast (§ 9 VOB/B Rn. 36-39)
11 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3. Nachträgliche Einbeziehung der VOB/B ( Rn. 96)
III. Materielle Voraussetzungen (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 4)
II. Wirksame Einbeziehung der VOB/B ( Rn. 75-77)
2. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Ersparnis (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 43)
6. Ersparte Nachunternehmerkosten (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 50)
9. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen bei gekündigtem Vertrag (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 68-70)
V. Besonderheiten bei Pauschalpreisverträgen und Stundenlohnverträgen (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 34-39)
III. Verwendereigenschaft ( Rn. 103-108)
IX. Prüfbare Schlussrechnung, Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 66-78)
28 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
b) Unwirksame Kündigung des Bauherrn aus wichtigem Grund ( Rn. 218-220)
1. Mehrwertsteuer ( Rn. 483-485)
IV. Unberechtigte außerordentliche Kündigung ( Rn. 15-19)
IV. Unberechtigte außerordentliche Kündigung ( Rn. 15-19)
2. Vom Auftragnehmer gestellte Klauseln ( Rn. 92-95)
2. Vom Auftragnehmer gestellte Klauseln ( Rn. 92-95)
5 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |