Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 50/15
BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - V ZB 50/15
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2015, 522 | BGH - Erkrankung vorhersehbar: Rechtsanwalt muss Maßnahmen zur Fristwahrung treffen! |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - V ZB 99/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.09.2018 - IX ZB 67/17
1. Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgeräts die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.*)
2. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit Hilfe eines Telefaxgeräts an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war.*)
3. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Prozessbevollmächtigte der Partei von dem Gericht fernmündlich oder schriftlich auf die Fristversäumung hingewiesen wird.*)
BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - V ZB 50/15
Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten schließt das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war. Ist der krankheitsbedingte Ausfall dagegen vorhersehbar, muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen darauf vorbereiten.
Volltext