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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 50/15


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2207; IMRRS 2015, 0904
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erkrankung vorhersehbar: Rechtsanwalt muss Maßnahmen zur Fristwahrung treffen!

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - V ZB 50/15

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2 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 3392; IMRRS 2018, 1235; IVRRS 2018, 0505
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Schriftsatz zwei Minuten vor Mitternacht gefaxt: Frist versäumt!

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - IX ZB 67/17

1. Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgeräts die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.*)

2. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit Hilfe eines Telefaxgeräts an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war.*)

3. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Prozessbevollmächtigte der Partei von dem Gericht fernmündlich oder schriftlich auf die Fristversäumung hingewiesen wird.*)




IBRRS 2015, 2207; IMRRS 2015, 0904
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erkrankung vorhersehbar: Rechtsanwalt muss Maßnahmen zur Fristwahrung treffen!

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - V ZB 50/15

Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten schließt das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war. Ist der krankheitsbedingte Ausfall dagegen vorhersehbar, muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen darauf vorbereiten.

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1 Abschnitt im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden

b) Abwesenheit des Rechtsanwalts (ZPO § 233 Rn. 9-11)