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Ihre Suche nach Volltext: 3 W 44/12 ergab 3 Treffer in 5 Bereichen.
OLG Frankfurt - Befangenheitsgrund bekannt: Verlust des Ablehnungsrechts bei Verhandlung zur Sache!
2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1935; IMRRS 2016, 1175
Mit Beitrag
Sachverständige
Rügelos zur Sache eingelassen: Keine Ablehnung wegen Befangenheit möglich!
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 4 W 38/16
Im Ablehnungsverfahren gegen einen Sachverständigen findet § 43 ZPO entsprechende Anwendung. Lässt sich eine Partei nach Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache ein, verliert sie daher ihr Ablehnungsrecht, soweit sie nicht Gründe geltend macht, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordern.*)
Verfahrensrecht - Trotz Kenntnis der Befangenheitsgründe weiterverhandelt: Pech!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2012 - 3 W 44/12
1. Die Verhandlung zur Sache oder über das Beweisergebnis hat den Verlust des Ablehnungsrechts wegen bis dahin bekannter Gründe zur Folge.
2. Der Einwand der Partei, sie sei in der mündlichen Verhandlung persönlich nicht anwesend gewesen, rechtfertigt keine anderslautende Entscheidung. Denn die Kenntnis des anwesenden Prozessbevollmächtigten von den Befangenheitsgründen wirkt gegen die Partei (§ 85 Abs. 2 ZPO, 166 BGB).