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BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
Volltext8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2008, 358 | BVerfG - Anhörungsrüge im Vergaberecht: Fehlerhafte Gesetzesbekanntmachung und die Folgen! |
4 Volltexturteile gefunden |
BVerfG, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 BvR 370/22
Ein nach Dienstschluss am Tag des Fristablaufs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelter Fristverlängerungsantrag ist noch rechtzeitig gestellt. Berücksichtigt ein Gericht diesen nicht, liegt darin ein Gehörsverstoß. Verzögerungen der gerichtsinternen Weiterleitung gehen nicht zu Lasten der Partei.
VolltextOLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 Verg 14/11
Der Beschwerdeführer muss nicht zwingend deshalb für sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens einstehen, weil er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. So wird ein Beigeladener nur dann in die Kostenentscheidung einbezogen, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung als Verfahrensbeteiligter nutzt, um sich "aktiv" zu beteiligen, indem er Sachanträge stellt.
VolltextBAG, Urteil vom 07.11.2012 - 7 AZR 314/12
1. Bei der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob ein Rechtsanwalt die üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat. Die Beachtung dieser Sorgfalt muss ihm im Einzelfall auch zumutbar sein. Nicht entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt auch bei Anwendung der äußersten nach der Sachlage erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Frist versäumt hätte. Wegen des Verfassungsrechts auf rechtliches Gehör dürfen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden.*)
2. Krankheit begründet Wiedereinsetzungsgründe, wenn die Erkrankung ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt hat. Auch eine krankheitsbedingte starke Belastungssituation kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen.*)
3. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind zweifelsfrei vorzutragen. Außerdem sind sie glaubhaft zu machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.*)
4. Es besteht keine Pflicht beruflich miteinander verbundener Anwälte zur gegenseitigen Fehlerüberwachung.*)
5. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, im Fristenkalender zu notieren, dass die Frist zur Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur einmal verlängerbar ist.*)
VolltextBVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
1. Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gesetzlich vorgesehen. Der Wortlaut der Neubekanntmachung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in dem die entsprechende Verweisung fehlt, ist insoweit fehlerhaft.
2. Einem Rechtsanwalt, der auf die fehlerhafte Neubekanntmachung eines Gesetzes vertraut, kann dies im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgeworfen werden, wenn der Fehler bislang auch in veröffentlichter Rechtsprechung und Fachliteratur nicht zutage getreten ist.
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