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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 1910/12
BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2017, 424 | BVerfG - Anordnungsgrund für Grundsicherungsleistungen für Unterkunft und Heizung |
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - L 32 AS 139/22
1. Zur Abgrenzung von Mietschulden zu laufenden Aufwendungen der Unterkunft.
2. Mietschulden sind in dem Umfang zu übernehmen, in dem sie zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig ist.
3. Dazu gehören auch Kosten des Vermieters, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an die er dessen weitere Fortführung knüpft.
4. Auch Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren gehören zu den Mietschulden.
5. Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II sind auch dann zu übernehmen, wenn noch offen, ob für denselben Zeitraum Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu gewähren sind.
6. Liegen die Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II vor, verbleibt dem Leistungsträger regelmäßig kein Ermessensspielraum.
7. Eine Vergleich der Schuldenhöhe mit den Kosten eines Wohnungswechsels erfolgt nicht, weil bei drohender Wohnungslosigkeit ein Umzug als Alternative ausscheidet.
8. Es spielt in der Regel keine Rolle, ob die drohende Wohnungslosigkeit auf vorwerfbarem Verhalten des Hilfebedürftigen beruht.
VolltextBVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12
Sozialgerichte dürfen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Eilbedürftigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch darauf abstellen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Vielmehr müssen sie prüfen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen.
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(23.08.2017) Sozialgerichte dürfen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Eilbedürftigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch darauf abstellen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Vielmehr müssen sie prüfen, welche negativen Folgen dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.08.2017 entschieden und einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Rechtsschutzgarantie teilweise stattgegeben (Az.: 1 BvR 1910/12).
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