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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf

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4 Beiträge gefunden
IBR 2023, 234 OLG Köln - Auftragnehmer muss auf erforderliche Mitwirkungshandlungen hinweisen!
IBR 2010, 1216 OLG Naumburg - Wann verliert der Besteller das Selbstvornahmerecht?
IBR 2009, 263 OLG Brandenburg - Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf
IBR 2003, 185 BGH - Nachbesserungsrecht auch nach Fristablauf?

129 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2007, 2138
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütungsanspruch nach fruchtlosem Fristablauf ohne Abnahme fällig

KG, Urteil vom 01.02.2007 - 27 U 56/04

Der dem Unternehmer nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, zustehende Vergütungsanspruch ist fällig, ohne dass es einer Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit bedarf.

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IBRRS 2007, 3474
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme einer technischen Anlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - 23 U 39/06

1. Die Inbetriebnahme einer Kälteanlage ist keine konkludente Abnahme der Werkleistung, wenn zu diesem Zeitpunkt geschuldete Arbeiten noch nicht fertig gestellt sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Lediglich dann, wenn nur geringe Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind, kommt eine Abnahme vor endgültiger Fertigstellung des Werkes in Betracht.

2. Aus dem Verhalten des Auftraggebers kann nicht der Schluss auf einen Abnahmewillen gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf der förmlichen, d.h. der ausdrücklich zu erklärenden Abnahme bestanden hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann.

3. Häufig wird von einer stillschweigenden Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche und eine stillschweigende Abnahme ausgegangen werden können. Diese liegt jedenfalls in der Regel vor, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

4. In den Fällen, in denen die Parteien auf die förmliche Abnahme nicht zurückkommen, muss nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden, wann der Besteller unter Verzicht auf die förmliche Abnahme das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung akzeptiert hat.

5. Ein solcher Verzicht auf die vereinbarten Förmlichkeiten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Partei zunächst auf der Einhaltung der Förmlichkeiten bestanden hat. Kommen die Parteien auf die verlangte Förmlichkeit über längere Zeit nicht zurück, so kann das Verhalten des Auftraggebers den Schluss zulassen, dass er darauf keinen Wert mehr legt. Im Hinblick auf die zunächst verlangte Förmlichkeit kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn eine längere Zeit der beanstandungsfreien Nutzung der Bauleistung vergangen ist.

6. Eine Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche Abnahme und damit auch eine stillschweigende Abnahme ohne diese kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Besteller Mängel gerügt hat und dieses Verhalten indiziell dafür ist, dass er auf die förmliche Abnahme nach Mängelbeseitigung nicht verzichten wollte.

7. Die Verwendung von anderem als dem vereinbarten Material ist ein wesentlicher Mangel. Denn der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Ausführung der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie üblichen Erwartungen entspricht oder für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.

8. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zu berücksichtigen , dass der Unternehmer, der mangelhaft geleistet hat, zu vermehrten Anstrengungen gehalten ist, um den Mangel kurzfristig zu beseitigen.

9. Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Dazu gehört zunächst die Feststellung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im Übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein. Letztlich setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht voraus, dass der Geschädigte die Prognose von Kostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste.




IBRRS 2006, 2333
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abwicklung und Folgen des großen Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - VII ZR 86/05

1. Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des § 635 BGB grundsätzlich Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden geltend macht. Dieser so genannte große Schadensersatzanspruch führt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht.*)

2. Verlangt der Besteller wegen des Mangels eines Bauwerks großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise, dass er unter Anrechnung des nicht bezahlten Werklohns Mehrkosten für die Errichtung eines neuen Bauwerks geltend macht, ist in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB zu prüfen, ob die Aufwendungen dafür unverhältnismäßig sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 366).*)

3. Sind die Aufwendungen nicht unverhältnismäßig, kann der Besteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, dass ihm unter Abgeltung des Minderwerts lediglich die Kosten für eine Ersatzlösung zu gewähren sind, mit der er nicht in die Lage versetzt würde, den vertraglich geschuldeten Erfolg selbst herbeizuführen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301).*)




IBRRS 2006, 3556
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Quasi-Unterbrechung in § 13 Nr. 5 VOB/B wirksam!

OLG Naumburg, Urteil vom 27.04.2006 - 2 U 138/05

1. Die Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und zwei Monaten weicht von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B 1996 ab, so dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist und einer Inhaltskontrolle unterliegt.

2. Die Verlängerung der Gewährleistung um zwei Jahre durch bloße schriftliche Mängelbeseitigungsaufforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 1996 ist wirksam, auch wenn sich die Gewährleistungsfrist dadurch auf über sieben Jahre verlängern kann.

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IBRRS 2006, 2745
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Mangelhafte Verlegung von Wasserleitungen: Schlaggeräusche

LG Aachen, Urteil vom 30.03.2006 - 6 S 215/05

1. Kommt es bei der Nutzung von Wasserleitungen zu Schlaggeräuschen, die auf die Verlegung der Rohre zurückzuführen sind, liegt ein Ausführungsmangel vor.

2. Tragen die Parteien im Prozess übereinstimmend die Vereinbarung der VOB/B vor, reicht dies allein für eine wirksame Einbeziehung nicht aus. Diese wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird und die - geschäftlich unerfahrene - Partei Gelegenheit hatte, deren Inhalt bei Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen.

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IBRRS 2006, 4464
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verrechnung oder Aufrechnung

OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2006 - 3 U 21/04

1. Lediglich auf Ansprüche aus § 13 Nr. 7 VOB/B und § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 ff BGB ist die Verrechnungstheorie des BGH anzuwenden. Ansprüche aus § 13 Nr. 5 VOB/B können hingegen aufgerechnet werden.

2. Auch im nachhaltigen Bestreiten eines Mangels - selbst noch im Prozess - kann eine Ablehnung des Nachbesserungsverlangens gesehen werden.

3. Eine Voraussetzung sowohl für den kleinen Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 als auch für den kleinen nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B ist, dass ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

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IBRRS 2007, 0571
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zur Verantwortlichkeit des Unternehmers für Mängel

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2006 - 8 U 18/99

1. Die Grenzen der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Mängel liegen in seiner nach objektiven Maßstäben zu erwartenden Fachkunde. Maßgebend sind dabei das beim Auftragnehmer im Einzelfall vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung sowie die Person des Auftraggebers oder seines Architekten.

2. Besteht der Auftraggeber trotz vom Auftragnehmer geäußerter Bedenken auf den Einbau eines speziellen Produkts (hier: perforierte Isoletten), scheidet eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei späterem Auftreten einer diesbezüglichen Fehlfunktion aus.

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IBRRS 2006, 0284; IMRRS 2006, 0164
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Anrechnung der Gebrauchsvorteile beim großen Schadensersatz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 55/03

1. Der zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtete Bauträger kann nicht verlangen, dass die dem Käufer einer Eigentumswohnung in Gestalt von Mieteinnahmen zugeflossenen Gebrauchsvorteile auf den Schadensersatz angerechnet werden.

2. Ein entsprechender Vorteilsausgleich steht nur im Rahmen des negativen Interesses und allgemein bei Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses in Rede, nicht beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

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IBRRS 2005, 3789; IMRRS 2005, 1954
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AGB-Einbeziehung durch Abdruck auf der Rückseite von kfm. Bestätigungsschreiben?

LG Münster, Urteil vom 28.09.2005 - 16 O 27/03

Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bedarf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. An einer solchen fehlt es, wenn die AGB erstmals auf der Rückseite eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens abgedruckt sind und die Vorderseite keinen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die AGB enthält.

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IBRRS 2005, 2172
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sicherheitsleistungsvereinbarung unter Ausschluss § 17 Nr. 3 VOB/B

OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2005 - 11 U 90/04

Bei Eingriff in die VOB/B scheitert die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nicht an § 2 Nr. 10 VOB/B.

Bei Abweichungen der besonderen Vertragsbedingungen von der VOB/B führt die dadurch bedingte isolierte Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Regelung des § 2 Nr. 10 VOB/B (Abrechnung nach Stundenlohn bedarf besonderer darauf gerichteter Vereinbarung).

Sicherheitsleistungsvereinbarung unter Ausschluss § 17 Nr. 3 VOB/B bei Ablöserecht durch Stellung einer Bürgschaft 6 Monate nach Abnahme ist unwirksam.

Eine vertragliche Regelung, bei der VOB/B-Bauvertrag § 17 VOB/B abgedungen ist und dem Auftragnehmer lediglich eingeräumt wird, den 5 %-igen Sicherheitseinbehalt 6 Monate nach Abnahme durch Stellung einer Bankbürgschaft abzulösen, verstößt gegen § 9 AGBG.




IBRRS 2005, 2268
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Folgen einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung abwendbar?

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2005 - 12 U 106/04

Die Vertragsparteien können die noch laufende Frist mit Ablehnungsandrohung zur Mangelbeseitigung einverständlich aufheben, um die bevorstehende Rechtsfolge des Erlöschens des Mangelbeseitigungsanspruchs insgesamt zu verhindern. Selbst wenn die unter Ablehnungsandrohung gesetzte Frist bereits fruchtlos abgelaufen ist, können die Vertragsparteien die folglich erloschenen Mangelbeseitigungsansprüche durch Vereinbarung wieder neu begründen.

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IBRRS 2005, 0770
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Sicherheit nach § 648a BGB: Leistungsverweigerungsrecht?

BGH, Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 28/04

Der Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Werklohnforderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648a BGB geforderte Sicherheit nicht stellt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).*)




IBRRS 2004, 3794
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rücktritt nicht rechtzeitig erfolgt: Bauvertrag lebt wieder auf!

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2004 - 3 U 1577/03

1. Vereinbaren die Parteien abweichend von den Bestimmungen der VOB/B die Wandlung eines Vertrages, so finden darauf die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, da die VOB/B ein solches Rechtsinstitut nicht kennt.

2. Ob ein Recht auf Wandlung bei Geltung der VOB ausgeschlossen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die Parteien eines VOB-Vertrages nicht daran gehindert sind, eine Wandlung aus freien Stücken zu vereinbaren.

3. Die Wiedergabe des Wortlautes des § 354 Satz 1 BGB a.F. ist zur Herbeiführung der Rechtswirkungen des § 354 Satz 2 BGB a.F. nicht erforderlich.

4. Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben, diese Elemente wieder auszubauen. Andernfalls lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass ihm auch kein anderes Gewährleistungsrecht zur Verfügung steht.

5. Der Werklohnanspruch des Handwerkers ist in diesem Fall auch dann fällig, wenn es nicht zu einer Abnahme des Werkes gekommen sein sollte. Denn jedenfalls liegt, nachdem der Bauherr sich nicht mehr auf Mangelhaftigkeit der eingebauten Fenster und Türen berufen kann, Abnahmereife vor, so dass ohne weiteres Zahlung verlangt werden kann.

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IBRRS 2004, 1079
BauvertragBauvertrag
Abnahme entbehrlich bei Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2004 - 7 U 342/03

1. Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch von Bauunternehmern richtet sich grundsätzlich nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.. Die Verjährung des Anspruches auf Schlusszahlung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem diese fällig wird (§ 201 BGB a.F.), also am Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit der Schlusszahlung eintritt.

2. Die Fälligkeit der Schlusszahlung setzt neben der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung eine Abnahme der Werkleistung voraus. Das in § 16 Nr. 3 VOB/B enthaltene Erfordernis der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung nebst Ablauf der Prüffrist tritt insoweit als weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben die in § 641 Abs. 1 BGB angeführte Abnahme hinzu, macht eine solche also nicht entbehrlich. Dies bedeutet also, dass Fälligkeit der Werklohnforderung eintritt nach Abnahme der fertig gestellten Bauleistung sowie zusätzlich zwei Monate nach dem Zugang der Schlussrechnung des Unternehmers.

3. Entbehrlich ist die Abnahme dann, wenn der Besteller nicht mehr Mangelbeseitigung, sondern Schadensersatz oder Minderung verlangt, also eine Vertragserfüllung durch den Werkunternehmer nicht mehr in Betracht kommt und dessen Vorleistungspflicht entfällt. In diesem Fall hat unabhängig von einer Abnahme eine endgültige Abrechnung über die erbrachte Leistung des Auftragnehmers und den Schadensersatzanspruch des Bestellers stattzufinden.

4. Eine Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB a.F.) tritt durch ein Stillhalteabkommen (sog. pactum de non petendo) ein. Für den Abschluss eines solchen Stillhalteabkommens ist erforderlich eine Absprache zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll; der Wille muss darauf gerichtet sein, dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen oder die Klagbarkeit der Forderung vorübergehend auszuschließen. Bloße Verhandlungen darüber, ob und welche Mängel vorhanden sind und ob sie beseitigt werden sollen oder ob die Vergütung gemindert werden soll, genügen hierfür nicht, ebenso wenig die Abrede, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

5. Die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens vermag die Verjährung in Anlehnung an § 209 Abs. 1, 2 BGB a.F. nur in den Fällen des §§ 477 Abs. 2, 480, 490, 493, 639 BGB a.F. zu unterbrechen, wenn es also um die Gewährleistungsansprüche des Käufers/Bestellers geht. Die Vergütungsansprüche des Unternehmers werden hiervon nicht erfasst.

6. Zur Frage, wann eine Werkleistung mangelhaft i.S.d. § 13 Nr. 1 VOB/B ist.

7. Der Auftraggeber kann dann, wenn ihm ein Nachbesserungsanspruch nicht (mehr) zusteht, die Kosten für die Mangelbeseitigung als Schadensersatz verlangen, § 635 BGB a.F.). Ob er mit dem Geld den Schaden tatsächlich beseitigen lässt, ist seine Sache und berührt den Unternehmer nicht.

8. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB dem Bauherr ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. in Anlehnung an die Regelung des § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. dann versagt, wenn es für den Unternehmer unzumutbar wäre, die von dem Bauherrn in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen.

9. Unverhältnismäßig sind danach Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht. Insoweit kommt es auch hier maßgebend auf das Verhältnis an, in dem die Aufwendungen zu den Vorteilen stehen.

10. Grundsätzlich sind Gutachterkosten, die aufgewendet worden sind, um an der baulichen Anlage entstandene Schäden zu klären, Schäden an der baulichen Anlage, die dann erstattungsfähig sind, wenn sie notwendig gewesen sind. Insoweit braucht sich der nicht fachkundige Auftragnehmer, der Grund und Höhe der Schäden geklärt haben will, nicht darauf verweisen zu lassen, er habe anstelle eines Sachverständigengutachtens kostenlose Angebote von Fachunternehmern einholen können. Sind Mängel vorhanden, sind auch insoweit die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen, das die Mängel und die Möglichkeit ihrer Behebung klären soll.

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IBRRS 2004, 1809; IMRRS 2004, 0939
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Unterschreitung des Schalldämmung: Wesentlicher Mangel?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 - 22 U 69/03

Unterschreitet die Luftschalldämmung zwischen zwei Doppelhaushälften den Mindestwert nach DIN 4109 um 3 dB, liegt ein wesentlicher Mangel vor, der den Kunden des Bauträgers berechtigt, unter Rückgabe der Haushälfte den sog. großen Schadensersatz zu fordern.

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IBRRS 2004, 3819
BauvertragBauvertrag
§ 11 VOB/B ergänzt vertragliche Vertragsstrafenregelung!

OLG Jena, Urteil vom 17.12.2003 - 2 U 384/03

1. Sofern sich aus einem Bauvertrag nichts anderes ergibt, kann die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B grundsätzlich eine vertragliche Vertragsstraferegelung ergänzen, so dass sich dann ergeben kann, dass eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist.

2. § 17 Ziff. 6 Abs. 3 VOB/B sieht nicht den Einzug von Teilbeiträgen vor und findet demnach auch Anwendung, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Auftraggeber den Einbehalt nur von der Schlussrate abziehen darf.

3. § 648 a BGB ist auch anwendbar, wenn für eine bereits erbrachte Leistung Sicherheit beansprucht wird.

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IBRRS 2006, 4279; IMRRS 2006, 3084
BauträgerBauträger
Gebrauchswert berechnet sich anhand des Wertverzehrs

OLG München, Urteil vom 16.10.2003 - 28 U 2351/03

1. Der Wert des Gebrauchs einer erworbenen Sache ist, wenn der Rechtsgrund für den Erwerb später wieder weggefallen oder von vorneherein nicht eingetreten ist, nach dem Wertverzehr und nicht nach dem üblichen oder fiktiven Mietzins für eine gleichartige Sache zu berechnen (BGHZ 115, 47, 54).

2. Der Wertverzehr einer Sache ist nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln, wobei regelmäßig als Ausgangswert der tatsächliche Wert der Kaufsache zugrunde zu legen ist.

3. Wird nach den §§ 635, 249 BGB a.F. der große Schadensersatz gefordert, umfasst dies alle Kosten, die nicht sowieso angefallen wären, ungeachtet der anspruchsauslösenden Handlung. Gezahlte Grundsteuer ist dann nicht erstattungsfähig, wenn sie auch angefallen wäre, wenn eine andere Wohnung gekauft worden wäre. Die Grundsteuer ist eine zwangsläufige Abgabe, die jeder Eigentümer bezahlen muss.

4. Schallschutzmängel in einer Wohnung, in der für den Luftschallschutz zur Nachbarwohnung ein Schallschutzdämmwert von 53 dB geschuldet ist, liegen auch bei einer Abweichung von 4dB zum geschuldeten Wert, in diesem Falle also bei erreichten 49 dB, unstreitig vor.

5. Ein Gewährleistungsausschluss nur für Wandelung gebietet keine Gleichbehandlung von Schadensersatzansprüchen. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus und ist daher vom Wandelungsanspruch auch hinsichtlich eines Ausschlusses eines der beiden Ansprüche zu differenzieren.

6. Ein Ausschluss der Wandelung nach § 635 BGB a.F. in den AGB einer Partei ist nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz unwirksam.

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IBRRS 2004, 3938
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erneute Fristsetzung nach nicht erfüllter Mängelbeseitigung?

OLG Köln, Urteil vom 09.05.2003 - 19 U 170/96

1. Die eine Selbstbeseitigung rechtfertigende Mängelbeseitigungsaufforderung muss das äußere Erscheinungsbild und die Schadensörtlichkeit möglichst genau bezeichnen; allgemeine, pauschale Angaben genügen nicht.

2. Treffen die Parteien eines Bauvertrags nach Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung eine Vereinbarung über die Nachbesserung, die dann vom Auftragnehmer nicht erfüllt wird, bedarf es einer erneuten Aufforderung mit Fristsetzung, um die Selbstbeseitigungsvoraussetzungen herbeizuführen.

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IBRRS 2003, 1557; VPRRS 2003, 0465
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unzuverlässigkeit des Bieters wg. früherer mangelhafter Leistung

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2003 - 1 U 130/02

1. Aus der Tatsache einer mangelhaften Leistung bei Durchführung eines früheren Auftrages durch den Bieter kann im Rahmen einer aktuellen Ausschreibung unter der Geltung der VOB/A nur dann auf Unzuverlässigkeit des Bieters geschlossen werden, wenn der Mangel gravierend ist.*)

2. Gravierend ist ein solcher Mangel dann, wenn er zu einer deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht führt.*)

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IBRRS 2003, 1045
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kooperationspflicht bei einvernehmlichen Planabweichungen

OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2003 - 3 U 874/02

1. Grundsätzlich hat der Bauunternehmer das Werk aufgrund der ihm überlassenen Pläne zu erstellen. Weicht er von diesen ab, hat er dies alleine zu vertreten und kann insoweit vom Bauherrn keine Änderungspläne verlangen. Bei Planabweichungen aufgrund einer Verständigung der Beteiligten hingegen kann der Bauunternehmer aktualisierte Ausführungspläne verlangen.

2. Der Architekt ist im Rahmen seiner Bauplanung und seiner Koordinierungspflicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen.

3. Ein Planungsfehler kann auch in einer "Nichtplanung" liegen.

4. Die Kündigung eines Bauvertrags führt zur Aufhebung des Vertrages für die Zukunft und lässt ihn aber als Rechtsgrund für die bereits erbrachten Leistungen bestehen. Hinsichtlich der erbrachten Leistungen bestehen Ansprüche aus §§ 633 ff BGB fort.

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IBRRS 2003, 0687
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachbesserungsrecht erlischt mit Fristablauf!

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01

Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.*)

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IBRRS 2004, 1152
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Welche Anforderungen sind an eine Schlussrechnung zu stellen?

OLG Dresden, Urteil vom 30.10.2002 - 7 U 730/02

1. Prüffähig ist eine Schlussrechnung, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit erhalten, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen.

2. Fehler der Abrechnung berühren die Prüffähigkeit nicht.

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IBRRS 2003, 0240
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eigenmächtige Abweichung von den Planvorgaben durch den Unternehmer

OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2002 - 18 U 2985/01

Auch wenn der Bauherr vom Unternehmer eine Bauausführung fordert, die den Bestimmungen der Landesbauordnung widerspricht, ist der Unternehmer nicht berechtigt, eigenmächtig von den Planvorgaben abzuweichen. Er hat vielmehr die Entscheidung des Bauherrn einzuholen.

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IBRRS 2004, 1493
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Werklohnanspruch für Stützwanderrichtung

OLG Jena, Urteil vom 30.04.2002 - 3 U 1144/01

1. Der Unternehmer hat ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Baugrundgutachten dahin zu prüfen, ob es vollständig und für die Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Er muss dabei nicht alle Details prüfen. Handelt es sich beim Auftragnehmer um eine "Spezialfirma", bestehen gesteigerte Anforderungen an die Prüfpflicht etwa dahingehend, ob die Grundlagen des Gutachtens fachlich richtig angenommen wurden.

2. Die Erbringung einer Bauleistung ist nicht unmöglich im Sinne des § 306 BGB a.F., wenn das geschuldete Werk zwar nicht mit dem vereinbarten Verfahren, aber mit einem anderen Bauverfahren hergestellt werden kann.

3. Bei der Beurteilung, ob die Mängelbeseitigung unmöglich ist, ist auf das konkret vereinbarte Bauverfahren im Zeitpunkt der Kündigung abzustellen.

4. Müsste der Auftragnehmer im Rahmen von § 4 Nr. 7 VOB/B das Werk komplett neu herstellen und ist diese Mängelbeseitigung unmöglich, hat er nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Bauherrn keinen Anspruch auf Vergütung.

5. Lässt der Bauherr das vereinbarte Werk ersatzweise von einem Drittunternehmer nach einem anderen Bauverfahren herstellen, sind die Kosten hierfür Sowieso-Kosten.




IBRRS 2011, 4972
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung von Bauvertrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1999 - 17 U 168/95

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2000, 0035
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - VII ZR 352/89

Wegfall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann auch dann nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, zwar anfänglich gegeben waren, jedoch wieder entfallen sind, bevor der Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden ist.

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IBRRS 1989, 0285
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 03.11.1989 - V ZR 57/88

1. Beschränkt der Verkäufer eines Grundstücks die Gewährleistung auf die Beseitigung eines schon bei Vertragsschluß erkannten Mangels, so kann er grundsätzlich nicht verlangen, daß ihm nach Gefahrübergang noch Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.*)

2. Der Käufer kann in diesem Falle den Verkäufer durch sofortige Mahnung mit der Nachbesserung des Mangels in Verzug setzen und sich dadurch die Möglichkeit eröffnen, ein Selbstbeseitigungsrecht entsprechend § 633 III BGB auszuüben. Ist der Gefahrübergang nach dem Kalender bestimmt, steht ihm dieses Recht ohne Mahnung zu.*)

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IBRRS 1988, 0305
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BGH, Urteil vom 11.02.1988 - IX ZR 36/87

Teilt der Konkursverwalter dem anderen Vertragsteil mit, er werde einen noch nicht erfüllten Vertrag an Stelle des Gemeinschuldners nur bei Abänderung der ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllen, so kommt mit dem Einverständnis des anderen Teiles ein neuer Vertrag zustande. Die Erfüllung des bisherigen Vertrages ist abgelehnt.*)

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IBRRS 1972, 0007
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BGH, Urteil vom 07.07.1972 - V ZR 132/70

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010 (VII. und VIII. Senat)
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
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BGH: Nachbesserungsrecht erlischt mit Fristablauf!
(20.03.2003) Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen. Für die Mangelanzeige genügt es, wenn er die Mangelerscheinungen rügt. Er ist nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Unternehmer für die Mängel vorprozessual zu klären. So der BGH in seinem Urteil vom 27.02.2003
Dokument öffnen IBR 2003, 185 Dokument öffnen BGH, 27.02.2003 - VII ZR 338/01


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Sonstige

ZVB/E-StB 2006
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - ZVB/E-StB 2006 (Ausgabe März 2006)
(vom 01.03.2006)
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme

2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)

§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein)
I. Anspruch auf Vorschuss
I. Spezielle Voraussetzungen des Vorschussanspruchs


1 Abschnitt im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

2. Einschränkungen (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 116-117a)



1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Ablauf einer angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (VOB/B § 13 Rn. 320-327)


4 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Angebot ( Rn. 4-10)

4. Einwendungen des Auftragnehmers ( Rn. 325-339)

4. Einwendungen des Auftragnehmers ( Rn. 325-339)