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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf

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4 Beiträge gefunden
IBR 2023, 234 OLG Köln - Auftragnehmer muss auf erforderliche Mitwirkungshandlungen hinweisen!
IBR 2010, 1216 OLG Naumburg - Wann verliert der Besteller das Selbstvornahmerecht?
IBR 2009, 263 OLG Brandenburg - Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf
IBR 2003, 185 BGH - Nachbesserungsrecht auch nach Fristablauf?

129 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0247
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kündigungsgründe können nicht "gebunkert" werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 - 18 U 26/10

1. Ein Dauerschuldverhältnis (hier: ein Vertrag über den Einbau und Betrieb von Breitbandverteileranlagen) kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

2. Ist ein Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt, kann sich ein Kündigungsgrund auch aus einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ergeben.

3. Für eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist u. a. erforderlich, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgesprochen wird (im Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 - nur online).

4. Vereinzelte sicherheitsrelevante Mängel rechtfertigen es nicht, den gesamten Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Möglichkeit von Teilkündigungen besteht.

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IBRRS 2017, 3163
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist nach Vertragsaufhebung aufgrund fehlender Mitwirkung abzurechnen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2014 - 2 U 113/13

1. Bei einem Auftrag über die fachgerechte Reinigung eines Rohrsystems handelt es sich um einen (erfolgs- und nicht nur tätigkeitsbezogenen) Werkvertrag.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist, kommt es nicht nur auf das (behauptete) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers an.

3. Wird ein Pauschalpreisvertrag wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers vorzeitig beendet, sind im Rahmen der Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen voneinander abzugrenzen und getrennt abzurechnen. Erbrachte Leistungen sind nach dem Verhältnis ihres Werts zur geschuldeten Gesamtleistung anzusetzen. Nicht erbrachte Leistungen sind ebenfalls anzusetzen, jedoch sind ersparte Aufwendungen abzuziehen.




IBRRS 2014, 2356; IMRRS 2014, 1202
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fristlose Kündigung trotz vorbehaltener Ersatzvornahme?

OLG Celle, Urteil vom 15.07.2014 - 2 U 83/14

Behält sich der Mieter für den Fall der Unterlassung der Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist eine Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzvornahme lediglich vor, steht der nach fruchtlosem Fristablauf erklärten fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen (Abgrenzung zur Fallgestaltung in BGH, NZM 2007, 686).*)

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IBRRS 2017, 3573
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet der "alte" Architekt auch für Planungsfehler des "neuen" Architekten?

KG, Urteil vom 01.07.2014 - 27 U 77/11

1. Verwirklicht sich ein Mangel der Planung oder der Bauaufsicht eines umfassend beauftragten Architekten, kommt eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht, sodass sich auch ohne Abnahme und Fristsetzung Schadensersatzansprüche ergeben.

2. Der (Planungs-)Fehler eines nach Kündigung neu beauftragten Architekten lässt die Schadensersatzpflicht des "alten" Architekten nicht entfallen, wenn es sich um einen Folgefehler handelt, für den der Planungsfehler des "alten" Architekten kausal war. Das führt dazu, dass beide Architekten gegenüber dem Bauherrn haften.

3. Auch wenn die Leistung des planenden oder bauüberwachenden Architekten Mängel aufweist, geht sein Honoraranspruch dadurch nicht unter, sondern bleibt grundsätzlich bestehen.

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IBRRS 2017, 2640; IMRRS 2017, 1071
BauträgerBauträger
Wann steht das "Unvermögen" des Bauträgers zur Fertigstellung fest?

OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.2014 - 12 U 22/14

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauträgervertrags, dass der Erwerber die lastenfreie Übereignung des Vertragsobjekts vor vollständiger Fertigstellung verlangen, wenn das Unvermögen des Bauträgers zur Fertigstellung der Baumaßnahme feststeht, liegt ein "Unvermögen" erst vor, wenn der Bauträger zur Leistung außerstande ist.

2. Kann der Bauträger die zur Fertigstellung des Bauvorhabens erforderlichen Handwerker nicht bezahlen, ist das Tatbestandsmerkmal "Unvermögen" erfüllt. Somit kommt es entscheidend auf eine Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO an.

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IBRRS 2015, 0206; VPRRS 2015, 0022
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bieterausschluss wegen schwerer Verfehlungen setzt dokumentierte Prognoseentscheidung voraus!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2014 - 3 VK LSA 03/14

1. Für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im Vergabeverfahren ist maßgebend, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde die von ihm angebotenen Leistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, vertragsgerecht erbringen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die auch aufgrund des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens eines Bewerbers erfolgt.*)

2. Zum Ausschluss eines Bieters wegen schwerer Verfehlungen bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose, wonach die Verfehlungen für den zu vergebenden Auftrag erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen.*)




IBRRS 2014, 0992
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung durch Abriss und Neubau nach 20-jähriger Nutzung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 - 4 U 38/13

1. Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind.

2. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden.

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IBRRS 2015, 0997
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bereits das Risiko eines späteren Schadens stellt einen Mangel dar!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013 - 13 U 80/12

1. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug und hat er eine zur Mangelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, hat er keinen Anspruch mehr darauf, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen.

2. Der Auftraggeber verliert nach Ablauf einer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist nicht das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Er kann auch in Verhandlungen mit dem Auftragnehmer treten, in denen es darum geht, eine einvernehmliche Mängelbeseitigung zu vereinbaren.

3. Lässt sich der Auftraggeber nach Fristablauf auf eine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer ein und schlägt diese fehl, muss er dem Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen.

4. Der Auftraggeber braucht sich nicht mit einer Mängelbeseitigung zufrieden zu geben, die nur die offen zu Tage getretenen Mängel beseitigt. Er hat vielmehr Anspruch darauf, dass die Verarbeitung der bauvertraglich geschuldeten Ausführungsqualität entspricht.

5. Birgt die ausgeführte Werkleistung das Risiko eines späteren Schadens in sich, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es bereits aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.




IBRRS 2013, 4222; IMRRS 2013, 2038
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mauerwerk feucht: Leistung auch ohne Gesundheitsgefahr mangelhaft!

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 - 21 U 35/13

1. Macht der Käufer aus einem Kaufvertrag mit Bauverpflichtung Ansprüche gerade wegen eines Baumangels geltend, ist Werkvertragsrecht anzuwenden (vgl. BGH NZBau 2007, 507).*)

2. Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung.*)

3. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und seinen Beseitigungsaufwand berücksichtigt. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb mit allein an den Mängelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen (an sich) nicht gearbeitet werden kann.*)

4. Nicht behebbare Mängel sind in aller Regel erheblich. Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es aber dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht hat feststellen können.*)

5. Ein Raum, dessen Außenwand Feuchtigkeitsflecken aufweist, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, weist ungeachtet der Frage, ob mit seiner Nutzung konkrete Gesundheitsgefahren (etwa infolge von Schimmelpilzbefall) verbunden sind, einen gravierenden funktionalen Mangel auf, der zum Rücktritt berechtigt und nicht lediglich unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.*)

6. Die Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. das Festhalten hieran ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Verkäufer kurz zuvor - wenn auch nach Fristablauf - Mängelbeseitigungsmaßnahmen ankündigt. Der Käufer ist nach Fristablauf nicht mehr verpflichtet, das Angebot des Verkäufers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.*)

7. Die Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) soll dem Schuldner lediglich eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Leistung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst noch vorbereiten und fertigstellen kann (vgl. BGH NJW 1982, 1279).*)

8. Bei einer Verpflichtung zur (Rück-)Übertragung von Grundeigentum ist ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs grundsätzlich nicht ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass es zur Bewirkung der Leistung einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers (der Beklagten) bedarf (§ 295 Satz 1 Alt. 2 BGB). Vielmehr ist diesen Fällen grundsätzlich ein tatsächliches Angebot i. S. v. § 294 BGB erforderlich. Dem Schuldner ist dabei ein Termin bei einem zur Auflassung bereiten Notar mitzuteilen, um den Annahmeverzug auszulösen. Ein wörtliches Angebot ist gem. § 295 Satz 1 Alt. 1 BGB nur dann ausreichend, wenn der Schuldner bereits zuvor die Annahme der Leistung verweigert hat (vgl. BGH NJW 2010, 1284).

9. Ist hingegen offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es auch eines zeitlich vorangegangenen wörtlichen Angebots nicht mehr, weil es bloße Förmelei wäre (vgl. BGH NJW 2001, 287).*)




IBRRS 2013, 4086
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
DIN-Normen beachtet: Leistung trotzdem mangelhaft!

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 - 12 U 183/12

1. Schönheitsfehler können einen Mangel darstellen, wenn sie die Wertschätzung des Bauwerks berühren. Normale Abnutzung oder Verschleiß begründen hingegen nur ausnahmsweise einen Baumangel.

2. Die Leistung kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Auftragnehmer die Vorgaben der einschlägigen DIN-Normen (hier: für den Abstand zwischen Fußbodenschutzschicht und Türzargen) eingehalten hat.

3. Auch wenn § 13 Abs. 5 VOB/B keinen ausdrücklichen Vorschussanspruch enthält, kann der Auftraggeber auch im VOB-Vertrag einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten verlangen.

4. Die Höhe des für die Ersatzvornahme zu beanspruchenden Vorschusses bemisst sich nach den voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen, die sich durch Gutachten oder Einholung von Angeboten ermitteln lassen, abzüglich jener Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vorneherein teurer geworden wäre. Auch die anfallende Mehrwertsteuer kann geltend gemacht werden.

5. Im Rahmen des Mängelbeseitigungsverlangens muss der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht auf die Möglichkeit des nach fruchtlosem Fristablauf bestehenden Selbstvornahmerechts hinweisen.

6. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme, obwohl er weiß, dass die Leistung mangelhaft ist, kann er keinen Kostenvorschuss für die Beseitigung des Mangels verlangen. Von der notwendigen positiven Kenntnis des Auftraggebers ist auszugehen, wenn er aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Werks auf einen Mangel schließen und insoweit eine Ursache/Wirkungsbeziehung erkennen kann.




IBRRS 2015, 0794
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
In Bauzeitenplan genannte Fristen überschritten: Auftraggeber kann nicht (ordentlich) kündigen!

KG, Urteil vom 13.08.2013 - 7 U 166/12

1. Verzug erfordert neben der Fälligkeit der Leistung eine Mahnung oder In-Verzug-Setzung, die grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen kann. Entbehrlich ist die Mahnung nur, wenn für die Fertigstellung der geschuldeten Bauleistung bzw. deren Beginn ein nach dem Kalender bestimmter Termin vereinbart wurde.

2. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

3. Ein Verzug des Auftragnehmers und demzufolge eine Kündigung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, etwa weil er seine Leistungen nach § 648a Abs. 5 BGB zurückhalten darf.

4. Eine Vereinbarung zwischen General- und Nachunternehmer über die Abtretung der gegen den Auftraggeber bestehenden Vergütungsansprüche an den Nachunternehmer stellt keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 2 BGB dar.

5. Ein Verzug mit der Ausführung einer Teilleistung wird mit einer ausgesprochenen Teilkündigung geheilt und kann nicht zum Gegenstand einer Kündigung des gesamten Vertrags gemacht werden.

6. Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Streit über die "Rechtsnatur" einer Kündigung des Bauvertrags (Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) erfüllt.




IBRRS 2013, 5335; IMRRS 2013, 2460
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Vermieter übergibt Mietobjekt nicht: Er hat die Maklerkosten zu ersetzen!

LG München I, Urteil vom 28.01.2013 - 15 O 8703/10

1. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung mit Kündigungsandrohung durch den Mieter immer noch keine Übergabe des Mietobjekts, kann der Mieter aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Vermieter einen weiteren vereinbarten Übergabetermin nicht wahrnimmt. Bei fehlender Übergabe ist der Vertrag noch nicht vollzogen worden, sodass auch ein Rücktritt in Betracht kommt.

2. Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Mieter auch für die Zeit vor Zugang der Kündigung keine Miete schuldet, letztlich kann aber die vergeblich gezahlte Miete auch als frustrierte Aufwendung nach der Kündigung ersetzt werden.

3. Kommt es wegen des Vermieters nicht zur Besitzverschaffung, muss dieser auch die aufgewandten Maklerkosten erstatten.

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IBRRS 2013, 2565; IMRRS 2013, 1399
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mängel durch Ersatzvornahme beseitigt: Umfang der Darlegungslast?

OLG Naumburg, Urteil vom 08.01.2013 - 1 U 57/12

Zum Umfang der Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast im Bauprozess im Einzelnen anhand der endgültigen Verweigerung der Mängelbeseitigung, des Bestreitens der Massen und der Mangelfreiheit vor Abnahme, wenn Mängel durch Ersatzvornahme beseitigt worden sind.*)

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IBRRS 2013, 0569
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verkürzung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll zulässig!

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012 - 8 U 7/12

1. Weicht die in einem Abnahmeprotokoll individuell angegebene Gewährleistungsfrist von der gesetzlichen oder der ursprünglich vereinbarten Frist ab, ist die im Abnahmeprotokoll angegebene Frist maßgeblich, wenn das Protokoll von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.

2. Entsendet eine Partei zum Abnahmetermin einen vollmachtlosen Vertreter, muss sie sich dessen Erklärungen zurechnen lassen, sofern die andere Partei die Vollmachtlosigkeit nicht kennt.

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IBRRS 2013, 2525
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund: Vergütung für mangelfreie Leistung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - 23 U 132/11

1. Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen nur, soweit diese mangelfrei sind; hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wobei weder die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abnahme noch der Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses noch der Umstand, dass der Auftraggeber Mängel bereits im Wege der Selbstvornahme beseitigt hat, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt.*)

2. Auch wenn der Werklohn des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bei einem gekündigten Werkvertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig wird, gelten die sonstigen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Abnahme bzw. zum Abrechnungsverhältnis.*)

3. Ist eine Feststellung, welche gegenseitigen Ansprüche in das Abrechnungsverhältnis einzustellen sind, noch nicht möglich, kann ein Zahlungsantrag des Auftragnehmers in einen Feststellungsantrag auf eine entsprechende Zahlungspflicht des Auftraggebers umgedeutet werden.*)

4. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist, weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar bzw. deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für diese Voraussetzungen trägt der Auftraggeber die - im Falle der Fortführung der Baumaßnahmen bzw. Nutzung des Objekts erhöhte - Darlegungs- und Beweislast.*)

5. Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist.*)

6. Nach einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mehrkosten der Fertigstellung (§§ 280, 281, 286 BGB), der regelmäßig mit der Kündigung fällig wird, dessen Höhe einer gerichtlichen Schätzung i.S.v. § 287 ZPO zugänglich ist und mit dem der Auftraggeber gegen einen etwaigen Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen kann; eine automatische Verrechnung dieser beiderseitigen Ansprüche hat nicht zu erfolgen.*)

7. Ein Feststellungsantrag bzw. -tenor muss gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 322 ZPO inhaltlich so bestimmt sein, dass er das Rechtsverhältnis nicht nur hinsichtlich des damit geltend gemachten Gewährleistungsrechts, sondern auch hinsichtlich Art, Anzahl sowie Lage der Mängel - zumindest nach den Grundsätzen der sog. Symptomtheorie - so genau bezeichnet, dass über Umfang des Antrags bzw. der Urteilsrechtskraft - ggf. unter zulässigem Rückgriff auf die Begründung bzw. auf Sachverständigengutachten - keine Ungewissheit entstehen kann.*)

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IBRRS 2012, 2632
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Einigung über Vergütungshöhe: Vertrag zustande gekommen?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.03.2012 - 6 O 3415/07

1. Der Werklohn ist kein einigungsnotwendiger Vertragspunkt.

2. Auch bei fehlender Einigung über die Höhe des Werklohns ist ein Vertragsschluss zu bejahen, wenn sich die Parteien trotz des noch offenen Punkts erkennbar vertraglich binden wollen. Anzeichen für einen dahingehenden Bindungswillen kann die begonnene Vertragsdurchführung sein.

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IBRRS 2012, 0556
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Schlusszahlung ohne Abnahme und prüfbare Schlussrechnung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10

1. Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat.

2. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat.

3. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme und rügt der Auftraggeber vor Abnahme gravierende Mängel, kann ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen will.

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IBRRS 2014, 1413
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
VOB/B nur zur Einsichtnahme ausgelegt: Wird sie dadurch Vertragsbestandteil?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.11.2011 - 2 U 11/11

1. Wird der Bauvertrag mit einem im Baugewerbe nicht tätigen beziehungsweise nicht bewanderten Auftraggeber in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, ist es für die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ausreichend, dass der Text der VOB/B am Ort und zur Zeit des Vertragsschlusses zur Einsicht ausgelegt ist.

2. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag nicht wegen Verzugs mit der Fertigstellung kündigen, wenn der Auftragnehmer wegen des unterbliebenen Ausgleichs seiner Abschlagsrechnung zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Eine dennoch erklärte Kündigung ist als sog. frei Kündigung anzusehen.




IBRRS 2012, 1386
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Widerspruch zwischen LV und Plänen: Was hat Vorrang?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011 - 21 U 9/11

Die zeichnerische Darstellung der Bauleistung durch einen Architekten ist nicht grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen.

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IBRRS 2012, 4676
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Studie über die Auswirkungen einer Baumaßnahme ist Werkvertrag!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2011 - 12 U 125/08

1. Die Vereinbarung über eine zu erstellende Machbarkeitsstudie, in der die Auswirkungen einer geplanten Erweiterungs- und Baumaßnahme auf den Naturhaushalt erfasst, bewertet und auf ihre Realisierbarkeit im Vorfeld eines Raumordnungsverfahrens hin untersucht werden soll, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

2. Eine Machbarkeitsstudie ist einer Prüfung und Bewertung in gleichem Maße zugänglich wie vergleichbare Planungs- und Ausführungsarbeiten von Architekten oder Ingenieuren und damit ebenso abnahmefähig.

3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz vorhandener Mängel ab, ist eine vor der Abnahme zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist quasi verbraucht. Der Auftraggeber kann deshalb nach Fristablauf wegen dieser Mängel nicht vom Vertrag zurücktreten.

4. Der Auftragnehmer ist auch nach Kündigung des Werkvertrags dazu berechtigt, die Mängel seiner erbrachten Leistung zu beseitigen. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer daher grundsätzlich unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Unterlässt er dies, hat er trotz vorhandener Mängel den vollen Werklohn ohne Kürzungen zu zahlen.




IBRRS 2012, 1938; IMRRS 2012, 1427
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Geringe Feuchtigkeit = Kein außerordentlicher Kündigungsgrund!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 186/10

Die Notwendigkeit einer erheblichen Störung bzw. des Vorliegens eines besonderen Interesses des Mieters an der fristlosen Kündigung, welche einen Missbrauch des Kündigungsrechts in Bagatellfällen ausschließen sollte, ist auch nach heutigem Recht erforderlich.

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IBRRS 2011, 2293
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verbot der Überkompensation beim Schadensersatz wegen Mängeln

OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 9 U 502/11

1. Der Vermögensschaden des Auftraggebers, der noch keine Mängelbeseitigung durchgeführt hat, bemisst sich zunächst nach den zur Nachbesserung erforderlichen Netto-Kosten ohne Berücksichtigung einer etwaigen, später zu zahlenden Umsatzsteuer.*)

2. Das der Schadensbemessung zu Grunde liegende Verbot der Überkompensation gilt als allgemeiner Rechtsgedanke des Schadensersatzrechts auch für den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bzw. des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.*)

3. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Auftraggeber und unterlassenem Hinweis des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B sind die Nachbesserungskosten grundsätzlich zu teilen.*)

4. Sind beide Parteien in gleichem Maße fachkundig spricht dies dafür, den Verschuldensanteil jeweils mit 50% zu bemessen.*)




IBRRS 2012, 2494
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Maßstab und Umfang der erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - 21 U 100/10

1. Für den Umfang der Mängelbeseitigung und damit auch für die Bemessung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen der Selbstvornahme sind die Aufwendungen maßgeblich, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind. Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Schadensersatz als auch für den Erstattungsanspruch bei Selbstvornahme.

2. Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Besteller bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder Mängelbeseitigung handeln muss.

3. Das Risiko, dass im Rahmen der durch den Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen getroffen werden, die sich in der nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, trägt der Auftragnehmer. Erstattungsfähig sind damit auch die Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Mangelbeseitigungsversuch aufgewendet wurden.

4. Kosten, die dem Auftraggeber im Rahmen der Komplettsanierung einer Flachdachabdichtung durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstanden sind, sind erstattungsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer des mit der Mangelbeseitigung beauftragten Unternehmens in besonderem Maße fachkompetent ist.




IBRRS 2011, 1113
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rechtliche Bindungswirkung einer Kulanzvereinbarung

OLG München, Urteil vom 01.03.2011 - 9 U 3782/10

1. Eine Kulanzvereinbarung ist in der Regel rechtlich bindend, wenn sie zur Vermeidung eines Rechtsstreits getroffen wird.

2. Der Rechtsbindungswille der Parteien muss durch Auslegung der Kulanzregelung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie der Interessenlage festgestellt werden.

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IBRRS 2011, 3661; IMRRS 2011, 2593
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängel am Gemeinschaftseigentum: Wer kann sie geltend machen?

KG, Urteil vom 23.11.2010 - 7 U 8/09

1. Die Abgrenzung nach § 5 Abs. 2 WEG gilt auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat deshalb aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf die mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Mängel nicht lediglich auf eine einzelne Wohnung oder das betreffende Haus abzustellen, sondern auf sämtliche zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Gebäude.

2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht deshalb unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat. Denn der Erwerber von Wohnungseigentum ist berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Veräußerer ebenfalls Mängelbeseitigung fordert und noch keine weiteren Maßnahmen beschlossen hat, sondern noch verhandelt.

3. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit die Hemmung der Verjährung auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus diesem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können. Gläubiger und damit Verhandlungsberechtigte sind zunächst die Inhaber der Gewährleistungsansprüche, also die einzelnen Erwerber/Miteigentümer. Denn die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.

4. Werden Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt, wird die Verjährung der den einzelnen Erwerbern zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt. Da die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht Anspruchsinhaberin ist, können Verhandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer keine Hemmung der Verjährung von nicht bestehenden Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, sondern nur eine solche der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer.

5. Wird ein gerichtliches Verfahren auf Anregung des Gerichts vereinbarungsgemäß nicht betreiben, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahrens abzuwarten, dem ein fast identischer Sachverhalt zu Grunde liegt und in dem es insbesondere um die Frage der Verjährungshemmung geht, liegt dem eine konkludent getroffene Vereinbarung zu Grunde, die kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern ein Stillhalteabkommen - ein sog. pactum de non petendo - darstellt, das die Einrede der Verjährung nach § 242 BGB ausschließt.




IBRRS 2012, 0886
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BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Keine Kostenerstattung ohne Auftragsentziehung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2010 - 21 U 159/09

1. Gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner kann die VOB/B grundsätzlich nicht durch bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden.

2. Widerspricht jedoch der Auftraggeber dem Vortrag des Auftragnehmers, das Vertragsverhältnis sei im Geltungsbereich der Bestimmungen der VOB/B geschlossen worden, nicht, und stützt der Auftraggeber die von ihm geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Regelungen der VOB/B, wird sie Vertragsgrundlage.

3. Die §§ 4 Nr. 7 und 8 Nr. 3 VOB/B enthalten eine abschließende Regelung der Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln, die sich schon vor Vollendung und vor Abnahme des Baus gezeigt haben. Der Auftraggeber ist danach jedenfalls im Regelfall nicht ohne Einhaltung des in § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B vorgeschriebenen Vorgehensweise befugt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer beseitigen zu lassen.

4. Ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen, und vor Auftragsentziehung kann der Auftraggeber die ihm aus der Beauftragung eines anderen Unternehmers entstandenen Mängelbeseitigungskosten deshalb regelmäßig nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.




IBRRS 2010, 3521; IMRRS 2010, 2578
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BauträgerBauträger
Geltendmachung von Mängelansprüchen bzgl. Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteil vom 19.08.2010 - VII ZR 113/09

1. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.*)

2. Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen.*)

3. Ein Berufungsgericht muss grundsätzlich keinen Hinweis darauf erteilen, dass es von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichen will, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und die betroffene Partei deshalb von der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überrascht wird.*)




IBRRS 2011, 3789
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BauvertragBauvertrag
Keine Kündigung wegen Mängeln ohne genaue Mängelbezeichnung!

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 3 U 69/09

1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss so hinreichend bestimmt sein, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was er im Einzelnen nachbessern soll. Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht nicht aus.

2. Fehlt es an der notwendigen Bezeichnung der zu beseitigenden Mängel, handelt es sich bei der darauf gestützten Kündigung nicht um eine berechtigte Entziehung des Auftrags, sondern um eine sog. freie Kündigung.

3. Mehrfach verwendete Vertragsstrafenklauseln sind nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, wenn der Verwender die prozentuale Höhe der Vertragsstrafe pro Werktag sowie die Höchstgrenze dargestellt und der Vertragspartner dies "abnickt".

4. Ob im Rahmen der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bereits der Tagessatz von 0,35% pro Werktag - dieser Tagessatz entspricht 0,42% pro Arbeitstag - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unangemessen hoch ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist eine Vertragsstrafe von 0,5% pro Arbeitstag bei einer Obergrenze von 5% der Auftragssumme unangemessen und unwirksam.




IBRRS 2010, 3117; IMRRS 2010, 2271
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ProzessualesProzessuales
Großer Schadensersatz: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2010 - 10 U 26/10

1. Durch die Verbindung eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teil-Endurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Schäden wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen. Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand der Leistungsklage auf Schadensersatz.*)

2. Für das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse genügt es, wenn ein Mangel vorliegt und weitere Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind.*)

3. Wirkt sich ein Mangel am Gemeinschaftseigentum nicht auf die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und nicht auf die Nutzung des Sondereigentums des Anspruchstellers, sondern nur auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer aus, kann der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. zum neuen Recht § 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der große Schadensersatzanspruch entstanden und der Erfüllungsanspruch untergegangen ist (vgl. § 634 Abs. 1 BGB a.F. und § 281 Abs. 4 BGB n.F.).*)

4. Nach einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Gewährleistungsrechte des Ersterwerbers einer Eigentumswohnung an den Zweiterwerber errechnet sich der Umfang des großen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dann nach den Vermögensverhältnissen des Zessionars, wenn die Abtretung im Hinblick auf den den Schadensersatzanspruch auslösenden Mangel gutgläubig erfolgt ist und der Schadensersatzanspruch erst nach Abtretung entstanden ist.*)

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IBRRS 2012, 1731; IMRRS 2012, 1270
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kein Hinweis auf Risiko der Rückabwicklung: Rechtsanwalt haftet!

OLG Celle, Urteil vom 17.03.2010 - 3 U 273/08

1. Steht nach der Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren fest, dass die Leistung des Bauträgers Mängel aufweist, darf der den Bauträger vertretende Rechtsanwalt nicht dazu raten, einen Antrag nach § 494 a ZPO zu stellen und den Erwerber so dazu veranlassen, in ein gerichtliches Streitverfahren mit dem Bauträger einzutreten.

2. Setzt der Erwerber dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Mängelbeseitigung abgelehnt und großer Schadensersatz geltend gemacht wird, muss der Rechtsanwalt den Bauträger auf die Gefahr einer Rückabwicklung des Kaufvertrags hinweisen.

3. Geht der Erwerber nach fruchtlosem Fristablauf zum großen Schadensersatz über und verlangt eine Rückabwicklung, ist der Rechtsanwalt dem Bauträger zum Ersatz sämtlicher hierdurch entstehender Schäden verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die bei Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten anfallenden Kosten durch eine Bankbürgschaft gesichert sind und deshalb bei vernünftiger Betrachtungsweise nur die Durchführung dieser Arbeiten in Betracht kommt.

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IBRRS 2010, 1794
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BauvertragBauvertrag
Schallschutz bei „Reihenwohnungen“

LG Flensburg, Urteil vom 11.03.2010 - 3 O 15/07

1. Auch bei der Verwendung des Begriffs "Reihenwohnung" wird Schallschutz ge-schuldet für ein Reihenhaus, wenn die Anlage Reihenhauscharakter hat.

2. Bei Prospektierung "modernster Standard" "hochwertige Qualität" und "Zuverläs-sigkeit" ist ein Schallschutz nach der Schallschutzstufe III der VDI-Richtlinie 4100 geschuldet.




IBRRS 2011, 2371; IMRRS 2011, 1722
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BauvertragBauvertrag
Zur Leistungserweiterung bei einem VOB-Bauvertrag

OLG München, Urteil vom 09.03.2010 - 9 U 3488/07

1. Vereinbaren die Parteien während der Ausführung eines VOB- Bauvertrages eine Leistungserweiterung, so ist es nicht davon auszugehen, dass sie einen eigenständigen BGB-Werkvertrag begründen wollten, wenn die Vereinbarung während der Ausführungszeit des ursprünglichen Auftrags getroffen wurde, und wenn eine im Vertrag bereits vorgesehene Leistung ausgeweitet wurde.

2. Zu den Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B.

3. Zur Höhe der Kosten bei Ersatzvornahme bei mangelhaften Bauleistungen.

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IBRRS 2010, 0263; IMRRS 2010, 0159
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BauträgerBauträger
Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht mit Insolvenz!

BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08

1. Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, § 465 BGB a.F. sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden.*)

2. Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.*)

3. Die durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.*)




IBRRS 2010, 0366; IMRRS 2010, 0236
BauträgerBauträger
Bauträger

BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 182/08

1. Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, § 465 BGB a.F. sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden.

2. Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.

3. Die durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.

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IBRRS 2009, 3967
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BauvertragBauvertrag
Mangelnde Bauaufsicht d. Architekten dem Bauherrn nicht zurechenbar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2009 - 22 U 184/08

1. Der Unternehmer kann dem Bauherrn nicht den Einwand mangelnder Bauaufsicht durch den Architekten entgegenhalten.

2. Dies gilt auch bei einem Baubetreuer, der wie ein bauleitender Architekt im Verhältnis zum Bauherrn die Überwachung des Bauobjekts vornimmt.

3. Der Auftraggeber eines Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.

4. Etwaige Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Erwerber wirken sich auf den Schadensersatzanspruch nicht aus.




IBRRS 2009, 0739
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf: Kostenerstattung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2008 - 4 U 78/08

1. Maßgeblich für die Art und den Umfang der geschuldeten Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk.

2. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren.

3. Der Besteller verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er nach Verzug ein Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung prüft und dann begründet ablehnt.

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IBRRS 2009, 1561
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unberechtigt geforderte Neuherstellung: Erstattung der Kosten?

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2008 - 6 U 77/08

Eine Zuvielforderung begründet bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht nur dann Verzug, wenn eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Besonderheiten des Werkvertragsrechts nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung ergibt, dass der Auftragnehmer die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Auftraggeber auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.

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IBRRS 2008, 3000; VPRRS 2008, 0328
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BauvertragBauvertrag
Reichweite einer Mängelrüge (Symptomtheorie)

OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2008 - 21 U 145/05

1. Durch die Mängelrüge, es seien Spurrinnen in einer Straßendecke zu beseitigen, werden auch der zu Grunde liegende Mangel der fehlerhaften Materialzusammensetzung sowie der unzulänglichen Dicke des Gussasphalts hinreichend gerügt.

2. Bezieht sich die Mängelrüge nur auf ein Teilstück (hier: 485 m) des insgesamt in Auftrag gegebenen Streckenabschnitts (hier ca. 5 km), so ist sie gleichwohl nicht örtlich begrenzt, sondern erstreckt sich umfassend auf die Mangelursache und zwar auch auf Bereiche, in denen sich Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben.

3. Wurde abweichend von der zweijährigen Regelverjährung gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B (Fassung 1990) eine vierjährige Verjährung vereinbart, so entfällt schon allein deshalb die Privilegierung der VOB/B.

4. Das gilt auch bei Abbedingung der sog. fiktive Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB/B.

5. Die Quasi-Unterbrechung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist auch bei isolierter Inhaltskontrolle wirksam.

6. Die sog. Quasi-Unterbrechung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B greift auch dann, wenn das schriftliche Mängelbeseitigung zwar nicht innerhalb der Regelfrist gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 1 erfolgt, jedoch innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist.




IBRRS 2008, 3064; IMRRS 2008, 1763
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BauträgerBauträger
Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen durch WEG

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2008 - 6 U 1042/07

1. Eine vollständige Fertigstellung im Sinne des § 7 MaBV ist anzunehmen, wenn das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht abgenommen ist oder Abnahmereife besteht, d. h. die Abnahme von dem Besteller nicht verweigert werden kann, weil die noch bestehenden Mängel derart unbedeutend sind, dass ein Interesse des Bestellers an der Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.

2. Durch die Nutzung des Sondereigentums wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass damit auch die Leistung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht anerkannt wird.

3. Die bloße Ingebrauchnahme ohne weitergehende Anhaltspunkte kann nur dann der rechtsgeschäftliche Charakter einer konkludenten Abnahmeerklärung beigemessen werden, wenn das Werk in abnahmefähigem (abnahmereifem) Zustand ist, also eine aus Sicht der Vertragspartner grundsätzlich vollständige Leistung vorliegt, die bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung angesehen werden kann.

4. Das Recht, wahlweise Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, braucht zwar nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz dann nicht vorbehalten zu werden, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. Bauträger erbringen jedoch keine „Bauleistungen“ in diesem Sinne.

5. Der Sicherungszweck der Bürgschaft versperrt dem Bürgen solche Einreden des Hauptschuldners, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben; denn die von ihm übernommene Haftung dient in der Regel dazu, den Gläubiger auch vor diesem Risiko zu schützen.

6. Bürgschaften nach § 7 MaBV decken nach ständiger Rechtsprechung u. a. den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Wandlung ab. Entscheidend ist, dass dem Auftraggeber – gleichgültig aus welchem Grund – ein Anspruch auf (teilweise) Rückgewähr seiner Vorauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine kauf- oder werkvertragliche Verpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfüllt hat.

7. Selbstständig geltend machen kann der Erwerber von Wohnungseigentum auch Rechte, die ihrem Inhalt nach auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind und deshalb der Gemeinschaft zugute kommen, einschließlich des Anspruches auf Vorschuss, letzteres allerdings mit der Maßgabe, dass der Vorschuss an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist.

8. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, insbesondere durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG entscheiden, wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums Vorschuss zu fordern. Geschieht dies, dann begründet die Wohnungseigentümergemeinschaft damit ihre alleinige Zuständigkeit, mit der Wirkung, dass der einzelne Erwerber insoweit von der Verfolgung seiner Rechte ausgeschlossen ist, § 21 Abs. 1 WEG.

9. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung unter Ablehnungsandrohung zu stellen, so hat sie hierdurch noch nicht auch die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen.

10. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Eigentümer soll in eigenem Namen, aber im Auftrag, auf Kosten und auf das Risiko der Gemeinschaft Zahlung an die Gemeinschaft verlangen, so hat die Gemeinschaft ebenfalls nicht die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen; vielmehr übernimmt sie lediglich das Prozessrisiko (a. A. OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2008 - 15 U 54/08).




IBRRS 2008, 0490; IMRRS 2008, 0334
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Hinweis auf fehlenden Sachvortrag

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2008 - 14 U 133/07

Ein Gericht muss die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen.

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IBRRS 2009, 0164
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist Mängelbeseitigung durch Auftragnehmer unzumutbar?

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2008 - 5 U 130/07

Eine grob fehlerhafte Bauausführung vermag einen tiefgreifenden Vertrauensverlust des Auftraggebers in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers nicht mehr zu begründen, wenn dieser bereits mit der Mängelbeseitigung begonnen und der Auftraggeber sich daráuf eingelassen hat.

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IBRRS 2008, 0342
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlender Hinweis auf mangelhafte Fachplanung: Haftung?

LG Rottweil, Urteil vom 10.01.2008 - 3 O 163/07

Ein auf Lüftungstechnik spezialisiertes Unternehmen muss im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht erkennen, dass ein vom Fachplaner erstelltes Lüftungskonzept für ein Schwimmbad unzureichend ist.

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IBRRS 2008, 0122; VPRRS 2008, 0014
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.12.2007 - 21.VK-3194-47/07

1. Für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im Vergabeverfahren ist maßgebend, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde gerade die von ihm angebotenen Leistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, vertragsgerecht erbringen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die regelmäßig aufgrund des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens des Bewerbers erfolgt. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte unter angemessener Berücksichtigung des Umfanges, der Intensität, des Ausmaßes und des Grades der Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzungen.*)

2. Aus der Tatsache einer mangelhaften Leistung kann nur dann der Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers gezogen werden, wenn der Mangel gravierend ist, d.h. der Auftraggeber, in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht deutlich belastet wird und Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend macht. Normale Beanstandungen im Rahmen einer Leistungserbringung stellen keine schweren Verfehlungen i.S.d. § 8 Nr. 5 c VOB/A dar. Auch darf der - präventive - Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren keine Sanktion für Probleme in der Vertragsabwicklung in vorangegangenen Vergabeverfahren sein.*)

3. Eine ausbleibende Lieferung des zu verarbeitenden Materials kann nur dann dem Verantwortungsbereich der ASt zugerechnet werden, wenn diese die Lieferverzögerung durch verspätete Bestellung selbst verschuldet hat.*)

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IBRRS 2008, 0362
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergleich über Werklohnansprüche und § 648a BGB

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2007 - 4 U 156/07

Wird ein Zahlungsvergleich in einem Werklohnprozess herbeigeführt und ist die Zahlung eines Teilbetrags von einer Mängelbeseitigung abhängig, so kann dadurch konkludent die Anwendung des § 648a BGB für diese Vergleichsforderung abbedungen sein.

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IBRRS 2007, 4376
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Voraussetzungen des Kostenvorschussanspruchs des Bestellers

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2007 - 12 U 86/06

1. Der Besteller kann einen Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB solange geltend machen, wie das Selbstvornahmerecht nach § 637 Abs. 1 BGB oder der damit zusammenhängende Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB besteht. Diese Rechte enden erst, wenn er den Rücktritt erklärt, mindert oder Schadensersatz geltend macht. Nach neuem Schuldrecht kommt einer Erklärung des Bestellers, nach Fristablauf eine Nachbesserung durch den Unternehmer abzulehnen, nicht diese Wirkung zu.

2. Fehler bei der Geltendmachung des Mangelbeseitigungsanspruchs (hier: unberechtigtes Verlangen einer bestimmten Art und Weise der Mangelbeseitigung) schließen den Kostenvorschussanspruchs dann nicht aus, wenn der Unternehmer seinerseits die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert.




IBRRS 2008, 1663
BauvertragBauvertrag
Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung

LG München I, Urteil vom 24.08.2007 - 2 O 9890/06

1. Ein Generalunternehmer hat gegen einen Nachunternehmer keine mängelbedingten Schadensersatzansprüche, wenn er zwar dem Nachunternehmer eine Frist zur Beseitigung angeblicher Mängel setzt, aber vor Ablauf dieser Frist dem Nachunternehmer die Mängelbeseitigung rechtlich dadurch unmöglich wird, dass der Bauherr das Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer kündigt.

2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das bloße Bestreiten der Verantwortlichkeit für behauptete Mängel reicht hierzu nicht aus.

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IBRRS 2008, 1776; IMRRS 2008, 1187
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Verlegung von Granitplatten im Dünnbett: In welcher DIN geregelt?

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 - 6 U 242/03

1. Die anerkannten Regeln der Technik für die Verlegung von Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude sind in der DIN 18332 (Ausgabe 2000) enthalten.

2. Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.

3. Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.

4. Die für im Dünnbett zu verlegende Natursteinplatten als durch Hubwagen stark beanspruchter Bodenbelag in Gebäuden in der DIN 18157 Teil 1 Ziff.7.3.3 vorgesehene Verlegung im kombinierten Verfahren ist infolge Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik nur noch ein Weg neben anderen zur Erreichung des Ziels, bei stark beanspruchten Bodenbelägen eine besonders gute Bettung zu erreichen.

5. Sollen Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude vereinbarungsgemäß im Dünnbett verlegt werden und wird dazu hydraulisch abbindender Mörtel verwendet, sind die in der DIN 18157 Teil1 Ziff. 7.3 beschriebenen Techniken anzuwenden.




IBRRS 2008, 0214
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unwirksamer Rücktritt = freie Kündigung?

OLG Jena, Urteil vom 18.04.2007 - 7 U 946/06

1. Der Bauherr kann von einem BGB-Bauvertrag grundsätzlich erst dann wirksam zurücktreten, wenn er dem Unternehmer zuvor fruchtlos eine Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat.

2. Ein unwirksamer Rücktritt des Bauherrn wird regelmäßig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet, wenn aus der Rücktrittserklärung deutlich wird, dass der Bauherr eine weitere Erfüllung des Bauvertrags durch den Unternehmer nicht mehr zulässt.

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IBRRS 2007, 2837; IMRRS 2007, 1091
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prüfung der Angemessenheit einer Frist (IT-Recht)

BGH, Urteil vom 03.04.2007 - X ZR 104/04

Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestätigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).*)

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IBRRS 2007, 4677; IMRRS 2007, 2286
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Dachdämmung: Arglist oder Organisationsverschulden?

OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2007 - 6 U 83/06

1. Ist die bei einer Dachsanierung von außen angebrachte Dämmung mangelhaft, weil das Dämmmaterial z. B. nicht zwischen die Sparren eingeklemmt ist und eine ausreichende Unterlüftung fehlt, so sind diese Mängel nicht derart grob und unübersehbar, dass sie für ein arglistiges Verschweigen sprechen.

2. Dass die Untersuchung der Dämmung auf Mängel eingeschränkt ist, weil sie auftragsgemäß von außen angebracht wurde, kann dem Dachdecker nicht als Organisationsverschulden angelastet werden.

3. Wenn ein Bauhandwerker zusagt, im Zuge eines in Aussicht gestellten neuen Auftrags Mängel seines Werks zu beseitigen, der Bauherr diesen Auftrag aber anderweitig vergibt, kann der Zusage weder ein Anerkenntnis der Mängelansprüche noch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zusage Mängelansprüche bereits verjährt sind, ein Verzicht auf die Verjährungseinrede entnommen werden.




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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010 (VII. und VIII. Senat)
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
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BGH: Nachbesserungsrecht erlischt mit Fristablauf!
(20.03.2003) Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen. Für die Mangelanzeige genügt es, wenn er die Mangelerscheinungen rügt. Er ist nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Unternehmer für die Mängel vorprozessual zu klären. So der BGH in seinem Urteil vom 27.02.2003
Dokument öffnen IBR 2003, 185 Dokument öffnen BGH, 27.02.2003 - VII ZR 338/01


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Sonstige

ZVB/E-StB 2006
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - ZVB/E-StB 2006 (Ausgabe März 2006)
(vom 01.03.2006)
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
V. Anspruch auf Selbstvornahme
1. Fristsetzung

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§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)

§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein)
I. Anspruch auf Vorschuss
I. Spezielle Voraussetzungen des Vorschussanspruchs


1 Abschnitt im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

2. Einschränkungen (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 116-117a)



1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Ablauf einer angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (VOB/B § 13 Rn. 320-327)


4 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Angebot ( Rn. 4-10)

4. Einwendungen des Auftragnehmers ( Rn. 325-339)

4. Einwendungen des Auftragnehmers ( Rn. 325-339)