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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: ZPO § 138

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88 Beiträge gefunden
IBR 2024, 1020 LAG Mecklenburg-Vorpommern - Parteivortrag widersprüchlich: Klage unschlüssig?
IBR 2024, 272 OLG Hamburg - Bestreiten von Mängeln durch den Bauträger: Darf es ein wenig mehr sein?
IBR 2024, 149 BGH - Baustoffhändler liefert mangelhafte Ware: Auch der Entlastungsbeweis muss geliefert werden!
IBR 2024, 71 LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beweislast für Büroschlaf im Homeoffice trägt der Arbeitgeber!
IBR 2023, 273 BGH - Auf Indizien gestützter Vortrag kann ausreichen!
IBR 2022, 164 OLG Düsseldorf - Kritik an vorgelegtem Privatgutachten ist kein erhebliches Bestreiten!
IVR 2022, 53 AG Mönchengladbach-Rheydt - Pflichten des Zwangsverwalters bei aufgehobenem Verfahren und Weisungsrecht des Gerichts
IVR 2022, 39 AG Mönchengladbach-Rheydt - Grenzen der gerichtlichen Weisungsbefugnis gegenüber dem Zwangsverwalter
IBR 2021, 610 OLG München - Gezielte Gehörsvereitelung: Verfügungsantrag rechtsmissbräuchlich!
IBR 2021, 527 OLG Dresden/BGH - Sachverständigenkosten für Sanierungsplanung und -überwachung sind erstattungsfähig!
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2 Aufsätze gefunden
Beschlussklagen nach § 44 WEG – Welche praktischen Fragestellungen sind neu bei WEG-Streitigkeiten?
(Kai-Uwe Agatsy)
Dokument öffnen IMR 2022, 5
Die Pflicht des Mieters zur Belegeinsicht als vorbereitende Prozesshandlung
(Michael Gerhards)
Dokument öffnen IMR 2013, 129

280 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3615; IMRRS 2023, 1659
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
In Briefumschlägen sind auch Briefe drin!

LAG Thüringen, Urteil vom 07.12.2022 - 4 Sa 123/21

Weist eine Partei den Zugang einer Briefsendung bei der Gegenpartei nach und behauptet, Inhalt sei ein bestimmtes Schreiben (hier: Geltendmachung) gewesen, reicht einfaches Bestreiten des konkreten Inhaltes nicht aus; die Gegenpartei kann und muss erklären, welchen anderen Inhalt die Briefsendung gehabt haben soll.*)

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IBRRS 2024, 0059; IMRRS 2024, 0037
WohnraummieteWohnraummiete
Unzulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen

LG Berlin, Urteil vom 30.11.2022 - 66 S 249/19

1. Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO kann das Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise unzulässig sein, wenn für den Standpunkt der bestreitenden Partei jeder Anhaltspunkt fehlt. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Vermieter die Echtheit der Unterschriften seiner Mieter in der Vollmachterteilung sowie der Abtretungsvereinbarung eines Rechtsdienstleisters mit Nichtwissen bestreitet, obwohl die Unterschriften sich nicht von den Unterschriften unterscheiden, mit denen die Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, aus dem der Vermieter seine Rechtsstellung ableitet. Zudem kann sich ein Vermieter bei derartigen Zweifeln bei seinen Mietern erkundigen, so dass er in einer günstigeren Position ist, als es eine nach § 138 Abs. 4 ZPO durch Bestreiten mit Nichtwissen vorgehende Partei im Regelfall sein wird.

2. Das streitgegenständliche Vorgehen des Rechtsdienstleisters ist von seiner Befugnis als eingetragener Inkassodienstleister gedeckt. Die dabei genutzten Vertragsbedingungen und die daraus folgenden Modalitäten der Tätigkeit sind ebenfalls rechtmäßig und haben die Entstehung durchsetzbare Rechtsansprüche zur Folge. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, noch sind die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den Vergütungsregelungen für Rechtsanwälte oder wegen mangelnder Transparenz zu beanstanden.

3. Die Vorschriften des BGB zur Mietpreisbremse sind verfassungsgemäß. Das gleiche gilt für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung.

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IBRRS 2022, 3659
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 623/21

Zur sekundären Darlegungslast des Fahrzeugherstellers in sogenannten Dieselfällen bei Verwendung eines nicht selbst entwickelten, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotors (EA 189). (Rn. 20 - 25)*)

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IBRRS 2022, 3445; IMRRS 2022, 1512; IVRRS 2022, 0524
ProzessualesProzessuales
Erhebliche Einwände muss das Gericht berücksichtigen!

BGH, Beschluss vom 11.10.2022 - VI ZR 361/21

Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.*)

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IBRRS 2023, 3015
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prognoserisiko ist Auftragnehmerrisiko!

KG, Urteil vom 06.10.2022 - 27 U 1087/20

1. Dem Auftraggeber sind nach § 13 Nr. 5 VOB/B die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zu erstatten.

2. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss.

3. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.

4. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

5. Der Auftraggeber, der sich sachverständig hat beraten lassen, kann Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand.

6. Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer. Dieser hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

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IBRRS 2023, 0136; IMRRS 2023, 0074
WohnraummieteWohnraummiete
Mit gewerblicher Weitervermietung einverstanden: § 565 BGB greift!

LG Heidelberg, Urteil vom 04.08.2022 - 5 S 72/21

1. Es genügt für das Tatbestandsmerkmal "Soll" in § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Vermieter mit der möglichen Weitervermietung als Wohnung einverstanden ist und deshalb mit einem Vertragseintritt gem. § 565 BGB rechnen muss.

2. Der Erwerber muss zumindest versuchen, sich die erforderliche Kenntnis über Art, Umfang und Rechtsgrundlage der bestehenden Nutzungsverhältnisse bezüglich des zu erwerbenden bzw. des erworbenen Objekts beim Verkäufer zu verschaffen.

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IBRRS 2022, 2260; IMRRS 2022, 0941; IVRRS 2022, 0338
ProzessualesProzessuales
Bestreiten durch bereits vorangegangenen Vortrag?

BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VIII ZR 285/21

Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.05.2001 - VI ZR 55/00, unter II 1, IBRRS 2004, 3280 = NJW-RR 2001, 1294).*)

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IBRRS 2022, 0954; IMRRS 2022, 0336
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Versicherung haftet nicht für Schäden durch Sanierungsarbeiten!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 8 U 3825/21

1. Ein Wohngebäude- und Hausratversicherer, der für die Sanierung eines Leitungswasserschadens ein Fachunternehmen auswählt, übernimmt damit grundsätzlich keine eigene Reparaturpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer.*)

2. Der Versicherer schuldet in einer solchen Konstellation nur die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens, er haftet hingegen nicht für behauptete weitere Schäden, die das ausgewählte Unternehmen bei Durchführung der Sanierungsarbeiten verursacht haben soll (Fortführung von OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94, NJW-RR 1994, 1512).*)

3. Solange das Rechtsmittel in der Hauptsache bei ihm anhängig ist, ist das Berufungsgericht auch dann zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt, wenn alle Beteiligten auf Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Festsetzungsbeschluss verzichtet haben.*)

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IBRRS 2022, 1050
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BGH, Urteil vom 08.02.2022 - X ZR 97/20

Beruft sich der Reisende zur Begründung eines Reisemangels darauf, dass während seines Aufenthalts nachts teils mehrmals pro Stunde Flugzeuge in niedrigem Abstand über das von ihm gebuchte Hotel geflogen seien, wodurch seine Nachtruhe erheblich beeinträchtigt worden sei, ist sein Vorbringen zwar noch hinreichend vollständig im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO. Unter diesen Umständen genügt aber auch ein einfaches Bestreiten des Reiseveranstalters den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO.  (Rn. 12 - 23)*)

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IBRRS 2023, 0430
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

OLG München, Beschluss vom 04.02.2022 - 9 U 5469/21 Bau

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

2. Der Anspruch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruch einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt werden.

3. Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt.

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IBRRS 2022, 0683; IMRRS 2022, 0231; IVRRS 2022, 0095
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts

AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 14.01.2022 - 503 L 1/21

1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)

2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)

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IBRRS 2022, 0851; IMRRS 2022, 0302
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Absender einer E-Mail muss den Zugang beweisen!

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 - 4 Sa 315/21

1. Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.*)

2. Zu den Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags.*)

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IBRRS 2023, 0868; IMRRS 2023, 0395
BauträgerBauträger
Abnahme mit Sachverständigem: Auch Mängel im Gutachten sind Protokollmängel!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.12.2021 - 2-20 O 51/21

1. Ein Generalunternehmer ist nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO dazu angehalten, sich über Umstände, die seinen Nachunternehmer betreffen, bei diesem zu informieren (hier: Aussagen zur Möglichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen) und entsprechend vorzutragen.*)

2. Als Protokollmängel können auch solche Mängel zu bewerten sein, die in einem privaten Sachverständigengutachten bei der Begehung festgehalten werden, wenn die Parteien sich zumindest konkludent wechselseitig auf dieses Gutachten beziehen und es als Argument für die Mangelhaftigkeit / Mangelfreiheit des Werkes anführen. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Gutachtens als Abnahmeprotokoll oder Mängelprotokoll bedarf es nicht. Wenn die Parteien das Vorliegen bestimmter Mängel zusammen festgestellt haben (insbesondere schriftlich festgehalten haben), entspricht es regelmäßig dem Willen der Parteien, dass eine etwaige Fälligkeit der (Abschluss-)Raten an die Beseitigung dieser zusammen festgestellten Mängel geknüpft ist.*)

3. Der Bundesgesetzgeber hat in BT-Drs. 18/8486 (Seite 49) den Streitstand zum Verständnis des Begriffs der vollständigen Fertigstellung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV nicht aufgelöst.*)

4. Beantragt die Klägerin die Feststellung der Abnahmewirkungen zu einem bestimmten, konkret mitgeteilten, Zeitpunkt, ist ein "Weniger" in das Begehren nicht hineinzulesen (und das Begehren insoweit auszulegen), dass zumindest zu einem späteren Zeitpunkt - der späteste Zeitpunkt wäre der Schluss der mündlichen Verhandlung - die Feststellung der Abnahmewirkungen begehrt wird.*)

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IBRRS 2023, 0592
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

OLG München, Beschluss vom 21.12.2021 - 9 U 5469/21 Bau

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

2. Der Anspruch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruch einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt wird.

3. Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt.

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IBRRS 2022, 0104; IMRRS 2022, 0055; IVRRS 2022, 0018
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kritik an vorgelegtem Privatgutachten ist kein erhebliches Bestreiten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 1/21

1. In welchem Umfang der Bestreitende seinen Vortrag substantiieren muss, hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat.

2. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren. Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen.

3. Substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten.

4. Hat der Kläger zur Begründung seines Anspruchs ein Privatgutachten vorgelegt, reicht es für ein erhebliches Bestreiten nicht aus, den Klägervortrag als unzureichend zu bezeichnen und Kritik an dem vorgelegten Privatgutachten zu üben. Es ist vielmehr an der Beklagtenseite, wenn möglich eigene Untersuchungen zu veranlassen und - soweit zutreffend - auf dieser Grundlage dem Klägervortrag entgegen zu treten.

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IBRRS 2021, 3510
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 148/20

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (Rn. 18)*)

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort. (Rn. 25)*)

3. Der in ausländischer Währung ermittelte Schadensbetrag bildet bei einer auf Zahlung in inländischer Währung gerichteten Klage lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe. (Rn. 29)*)

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IBRRS 2021, 3512
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 28/20

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (Rn. 17)*)

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort. (Rn. 24)*)

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IBRRS 2021, 3260
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.09.2021 - VI ZR 29/20

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (Rn. 17 - 18)*)

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort. (Rn. 24)*)

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IBRRS 2021, 2875; IMRRS 2021, 1061
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Echter Forderungskauf oder Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz?

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 171/20

1. Wendet die beklagte Partei, die aus einer nach einem Forderungskauf abgetretenen Forderung in Anspruch genommen wird, ein, die Forderung sei in Wahrheit nur zum Zwecke der Einziehung abgetreten worden und es liege deshalb eine unbefugte Inkassodienstleistung vor, so muss die klagende Partei den zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag offenlegen.*)

2. Wird der Vertrag daraufhin nur unvollständig vorgelegt und lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass kein echter Forderungskauf vorliegt, kann das Gericht von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgehen.*)

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IBRRS 2021, 2873; IMRRS 2021, 1060; IVRRS 2021, 0450
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gezielte Gehörsvereitelung: Verfügungsantrag rechtsmissbräuchlich!

OLG München, Urteil vom 05.08.2021 - 29 U 6406/20

1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist.*)

2. Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.*)

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IBRRS 2021, 2547
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - VI ZR 151/20

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (Rn. 17)*)

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort. (Rn. 24)*)

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IBRRS 2021, 3306; IMRRS 2021, 1221
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer mit einem Ehrenamt wirbt, muss das Ehrenamt auch ausüben!

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 123/20

1. Die im Internetauftritt eines Rechtsanwalts enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.*)

2. Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.*)

3. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen einen Rechtsanwalt wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag des Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gem. § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.*)

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IBRRS 2021, 2756
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 152/20

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (Rn. 17 - 22)*)

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort. (Rn. 24)*)

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IBRRS 2021, 1887
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 18.05.2021 - VI ZR 401/19

1. Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. (Rn. 11)*)

2. Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung. (Rn. 16)*)

3. Diese Hypothese ist auch der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hat. Der Tatrichter hat dem Patienten vor seiner - zur Feststellung der Frage, ob dieser in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich erforderlichen - Anhörung mitzuteilen, welche Aufklärung ihm vor dem maßgeblichen Eingriff richtigerweise hätte zuteilwerden müssen. (Rn. 16)*)

4. Zu den Anforderungen an die Substantiierung des klagebegründenden Vortrags. (Rn. 19 - 20)*)

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IBRRS 2021, 2030
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.05.2021 - VI ZR 154/20

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (Rn. 14 - 15)*)

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IBRRS 2021, 1996
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.05.2021 - VI ZR 80/20

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (Rn. 16 - 17)*)

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IBRRS 2021, 1709
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 04.05.2021 - VI ZR 81/20

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. (Rn. 16 - 20)*)

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IBRRS 2021, 1132; IMRRS 2021, 0430
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mutwilliges Nichtbeheizen der Wohnung rechtfertigt ordentliche Kündigung

AG Hannover, Beschluss vom 15.03.2021 - 428 C 12798/20

1. Das Nichtbeheizen der Wohnung ist geeignet, entsprechende Schäden an der Mietsache hervorzurufen, und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.

2. Auch die Verhinderung der Thermenwartung sowie Überprüfung der Rauchmelder rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.

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IBRRS 2021, 1123; IMRRS 2021, 0425
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Voraussetzungen einer Besitzübergabe durch einstweilige Verfügung?

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2021 - 6 O 15/21

1. In den Fällen, in denen bei Bau- oder Bauträgerverträgen die Herausgabe des Vertragsobjekts nach der Bezugsfertigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt wird, sind die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zur Dringlichkeit einer finanziellen Situation der Antragsteller ebenso zu berücksichtigen, wie auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung die die Entscheidung des Gerichts leitenden Tatsachen - insbesondere auch unter Beachtung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung der Parteien (§ 138 ZPO) - aufzuklären und der freien Würdigung des gesamten Vorbringens zuverlässig festzustellen sind (Abgrenzung zu KG, IBR 2019, 675, und IBR 2018, 147).*)

2. Zur Auslegung der Klausel im Bauträgervertrag "Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt unverzüglich nach seiner Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Zahlungen der bis dahin fälligen Kaufpreisraten".*)

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IBRRS 2021, 1440
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 04.02.2021 - III ZR 7/20

1. Ist vorhersehbar, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"), erfüllt dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. (Rn. 12 - 17)*)

2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen "Schneeballsystems" als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). (Rn. 18 - 27)*)

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IBRRS 2020, 3800
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BGH, Urteil vom 24.11.2020 - VI ZR 415/19

1. Zur Beachtlichkeit des Bestreitens, wenn sich in der Beweisaufnahme herausstellt, dass der von der Behandlungsseite benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, bei der es nach der Behauptung des klagenden Patienten zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat. (Rn. 12 - 14)*)

2. Zur sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite bei behaupteten Hygieneverstößen. (Rn. 15)*)

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IBRRS 2020, 2867; IMRRS 2020, 1171; IVRRS 2020, 0516
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Bestreiten nicht berücksichtigt: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt!

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - VI ZR 300/18

Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.*)

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IBRRS 2021, 2570
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind erstattungsfähig!

OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19

1. Der Auftraggeber kann von dem Architekten diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die - auf Fehlleistungen des Architekten zurückzuführende - Mängel zu beseitigen.

2. Der Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung "erforderlichen" bzw. "notwendigen" Geldbetrags.

3. Die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten (sog. Regiekosten) sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

4. Das pauschale Bestreiten "allen Vorbringens der Klage" ist prozessual unbeachtlich.

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IBRRS 2020, 1942; IMRRS 2020, 0822
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Änderung des Glücksspielrechts ist Vermieterrisiko

OLG Dresden, Urteil vom 24.06.2020 - 5 U 653/20

1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder -hindernisse können Mängel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB sein, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts beruhen und nicht in den persönlichen und betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben.*)

2. Danach ist im Falle der Vereinbarung des Betriebs einer Spielhalle als Mietzweck im Mietvertrag die Nutzungsuntersagung für den Betrieb einer Spielhalle durch die zuständige Behörde ein Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB, wenn sie auf der Unterschreitung des landesrechtlich geregelten Mindestabstands zwischen Spielhallen und geschützten Einrichtungen für Minderjährige (hier allgemeinbildenden Schulen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG) in Bezug auf das Mietobjekt beruht.*)

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IBRRS 2020, 1210; IMRRS 2020, 0510; IVRRS 2020, 0214
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
GmbH durch Geschäftsführer vertreten: Kein Bestreiten mit Nichtwissen!

OLG Dresden, Beschluss vom 19.03.2020 - 4 U 2594/19

1. Eine juristische Person kann sich zu dem behaupteten Abschluss eines Darlehensvertrags auch dann nicht mit Nichtwissen erklären, wenn ihr an den Verhandlungen beteiligter Vertreter zwischenzeitlich unter Mitnahme des maßgeblichen Schriftverkehrs aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.*)

2. In einem solchen Fall trifft sie vielmehr eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Handlungen derjenigen Personen, die in ihrer Verantwortung tätig geworden sind.*)

3. Ist nach dem Wortlaut eines Vertrags unklar, ob eine Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt gewollt war, ist im Zweifel von einem Schuldbeitritt auszugehen.*)

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IBRRS 2020, 1260
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - VI ZR 280/19

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein. Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt (Fortführung Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360). (Rn. 11)*)

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IBRRS 2020, 1292
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anspruchsberechnung bei Überschreitung einer „unechten“ Baukostengarantie?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2020 - 22 U 244/19

1. Bei einer sog. "unechten" Baukosten/-summengarantie ist zur Ermittlung von etwaigen Ansprüchen des Bauherrn in einem ersten Schritt - und zwar sowohl leistungs- als auch vergütungsbezogen - der genaue Umfang der für die garantierte Bausumme zu erbringenden (und damit die Garantie "konstituierenden") Leistungen (unter Abgrenzung von etwaigen Eigenleistungen) festzustellen.*)

2. In einem zweiten Schritt sind dann - für exakt dieses der ("unechten") Garantie vertraglich zu Grunde gelegte Leistungsprogramm bzw. unter Abgrenzung von davon abweichenden Mehr- bzw. Minderleistungen - die tatsächlich entstandenen Zahlungsverpflichtungen bzw. Zahlungen/Kosten des Bauherrn zu ermitteln, d. h. aus den Angeboten, Abschlags- und Schlussrechnungen der beteiligten Handwerker bzw. sonstigen Belegen zu entnehmen.*)

3. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Ansprüchen des Bauherrn aus einer Garantie um Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche handelt, trägt er als Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- bzw. Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs, wobei seine Darlegungslast indes ggf. durch eine sekundäre Darlegungslast des Auftragnehmers verkürzt sein kann.*)

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IBRRS 2020, 0287
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BGH, Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19

1. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 V ZR 160/14 NJW 2016, 863). (Rn. 13)*)

2. Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe ("erhöhtes Parkentgelt"), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht. (Rn. 28)*)

3. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht. (Rn. 32)*)

4. Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirk-sam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. (Rn. 40 - 41)*)

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IBRRS 2020, 0134; IMRRS 2020, 0049; IVRRS 2020, 0018
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ProzessualesProzessuales
Schlüssiger Prozessvortrag ist kein Ratespiel!

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019 - 7 O 72/17

Zur Substanziierung des Prozessvortrags hat der Werkunternehmer bei einer Restwerklohnklage sich aus den Anlagen zur Klage ergebende Massen und Mengen aus Liefer- und Wiegescheinen schriftsätzlich mit den jeweiligen Rechnungspositionen in Zusammenhang zu bringen und den jeweiligen Positionen zuzuordnen; eine bloße Bezugnahme auf diese Anlagen zur Klage ist nicht ausreichend.

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VPRRS 2020, 0163
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Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie ist das Auswahlverfahren zu gestalten?

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart

1. Das Auswahlverfahren bei der Vergabe eines Strom- und Gaskonzessionsvertrags muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Nur dann ist es nämlich gewährleistet, dass die Auswahlentscheidung in unverfälschtem Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zu Gunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am jeweiligen Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.

2. Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde zudem dem Gebot der Neutralität, das - abgeleitet als allgemeiner Rechtsgedanke aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz - dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgebot der Verfügungsbeklagten ein Richten in eigener Sache verbietet. Daraus folgt das Gebot einer ausreichenden personellen organisatorischen Trennung zwischen verfahrensleitender Stelle und Bieter, wie auch das Verbot der Vorfestlegung der Kommune zu Gunsten eines bestimmten Bieters.

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Gesetzentwürfe

Änderung WEG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 20.05.2005)
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Antidiskriminierungsgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien [BT-Drs. 15/4538]
(vom 16.12.2004)
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1 Norm gefunden

ZPO (Zivilprozeßordnung)

Dokument öffnen  § 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)

2 Leseranmerkungen gefunden
§ 138 Abs. 4 ZPO häufig nicht einschlägig.
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Unternehmer kann Mängel im Bauprozess nicht "mit Nichtwissen" bestreiten!
(Jürgen Feldmann)
Dokument öffnen IBR 2009, 303
Fingiertes Zugeständnis i.S.v. § 138 ZPO muss keine Haftung auslösen!
Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
 R 
FoSiG: Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB ein scharfes Schwert?
(Friedhelm Weyer)
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1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

Muster-Ad-hoc-Mediationsklausel ( Rn. 48-72)