Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7181 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 3698VGH Hessen, Beschluss vom 10.08.2006 - 5 TG 1239/06
Ein mit Gebäuden einer Straßenmeisterei bebautes Grundstück kann nicht selbst als Erschließungsanlage angesehen werden, sondern stellt - soweit es von öffentlichen Straßen erschlossen wird - beitragspflichtiges "Bauland" dar.*)
VolltextIBRRS 2006, 3693
OVG Saarland, Urteil vom 23.08.2006 - 1 R 20/06
1. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG stimmt - bezogen auf das Straßenausbaubeitragsrecht - in aller Regel mit dem Begriff der Erschließungsanlage im Verständnis des Erschließungsbeitragsrechts überein.*)
2. Wird eine längere Straße nur auf einem Teilstück erneuert, weil sie sich ansonsten noch in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, ist diese Erneuerung nur dann ausbaubeitragsfähig, wenn das erneuerte Teilstück in Relation zur gesamten Straße eine "erhebliche" beziehungsweise "nicht nur untergeordnete Länge" aufweist; das trifft in der Regel zu, wenn die Ausbaustrecke eine Länge von mehr als 100 m aufweist.*)
3. Bei einem beitragsfähigen Teilstreckenausbau ist die Gemeinde berechtigt, alle Anlieger der Straße an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3688
OLG Jena, Beschluss vom 18.09.2006 - 9 W 342/06
1. Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§ 142 Abs. 1 S. 1 BauGB) unterliegt der Grundbuchsperre der §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB und bedarf damit der sanierungsrechtlichen Genehmigung der zuständigen Gemeinde.*)
2. Lehnt die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung oder eines Negativzeugnisses - die Bescheinigung, dass sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist über den Antrag entschieden hat (§ 22 Abs. 5 S. 5 BauGB) - schriftlich mit der Begründung ab, es handle sich insgesamt um keinen genehmigungsbedürftigen Vorgang, so kann dieses Schreiben unter Beachtung des Formgebots des § 29 Abs. 3 GBO selbst als Negativzeugnis gewertet werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 3686
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 BN 56.05
1. Bauleitpläne sind den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind, h. h. die Gemeinde muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern.
2. Schränkt die Landes- oder Regionalplanung die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein.
3. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist ein überörtliches Interesse, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann.
4. Gehen die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinaus, kann es gerechtfertigt sein, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen.
VolltextIBRRS 2006, 3681
VGH Bayern, Urteil vom 07.08.2006 - 1 N 03.3427
Zu den Anforderungen an die Abwägung der Eigentumsbelange bei der Festsetzung eines Innenbereichsgrundstücks als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser.*)
VolltextIBRRS 2006, 3653
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2006 - 9 ME 189/06
Bei Eigentümeridentität in Bezug auf Vorder- und Hinterliegergrundstück ist die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Straße vor dem Vorderliegergrundstück nicht rechtmäßig, wenn der Eigentümer einem Dritten am Vorderliegergrundstück eine - im Grundbuch eingetragene - beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines lebenslangen Wohnrechts (§ 1093 BGB) mit ausschließlichem Nutzungsrecht für Hof und Garten eingeräumt hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 3652
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2006 - 2 Bf 34/05
Auch in Widerspruchsverfahren über Bauangelegenheiten, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a der Verordnung über Widerspruchsausschüsse (VO vom 24.3.1987 - GVBl. S. 85 - i.d.F. der Änderung vom 28.7.1998 - GVBl. S. 187) eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses nicht zugelassen ist, darf dieser über den Widerspruch allein entscheiden, wenn die Voraussetzungen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 der Verordnung aufgeführten Tatbestände vorliegen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3639
BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05
Appartements einer Seniorenwohnanlage sind i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG private Haushaltungen, wenn sie mit den für eine eigenständige Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind und den Bewohnern nicht nur vorübergehend eine selbst bestimmte Lebensgestaltung ermöglichen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3636
VGH Hessen, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 TG 2161/06
In Räumlichkeiten, die als Ladengeschäft baurechtlich genehmigt sind, darf ein Sportwettbüro nicht betrieben werden, zumindest wenn es wie eine Vergnügungsstätte betreiben wird.
VolltextIBRRS 2006, 3632
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2006 - 1 C 11435/05
Sieht ein Bebauungsplan einen Kreisverkehr vor, bei dessen Verwirklichung ein Wohnhaus abgerissen werden muss, und ergibt sich aus den im Planverfahren eingeholten Gutachten, dass auch ein kleinerer Kreisverkehr, bei dessen Verwirklichung das Wohnhaus nicht abgerissen werden muss, geeignet ist, die bestehenden Verkehrs- und Lärmprobleme zu lösen, so ist der Bebauungsplan unwirksam.
VolltextIBRRS 2006, 3583
VGH Hessen, Beschluss vom 05.07.2006 - 5 UZ 2743/05
Ist Gegenstand der Erhebung von Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag nur eine Teilstrecke der insgesamt geplanten Straßenanlage und wird dementsprechend der Aufwand auch nur auf ein entsprechend eingeschränktes Abrechnungsgebiet verteilt, so bedarf es auch schon im Vorausleistungsverfahren einer die gesonderte Abrechnung der Teilstrecke als Abschnitt erlaubenden Abschnittsbildung durch das hierfür zuständige Gemeindeorgan.*)
VolltextIBRRS 2006, 3582
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.05.2006 - 1 ME 17/06
Setzt ein Bebauungsplan in einer Nordseeinselgemeinde ein sonstiges Sondergebiet mit der textlichen Festsetzung "Betriebe des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohnungen/Appartements" fest, kommt der für einzelne Grundstücke zusätzlich festgesetzten Nutzung "Hotel" nur dann Nachbarschutz unter dem Blickwinkel eines Gebietserhaltungsanspruches zu, wenn sich diese Zweckrichtung aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt.*)
VolltextIBRRS 2006, 3581
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2005 - 3 K 35/04
1. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Teilbarkeit kann die Nichtigkeit einer Norm als Ganzes nur angenommen werden, wenn die vom Rechtsfehler unberührten Teile der Norm nicht selbständig weiter bestehen können.*)
2. Ein Vorhabenträger ist iSd. § 12 Abs. 1 BauGB objektiv zur Finanzierung eines Vorhabens erst in der Lage, wenn seine finanzielle Leistungsfähigkeit das Vorhaben selbst umfasst; die Finanzierungsfähigkeit nur der Erschließungskosten ist nicht ausreichend.*)
3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Vorhabenträgers ergibt sich nicht aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer durch gleiche Gesellschafter verbundenen Gruppe rechtlich selbständiger Personengesellschaften. Erforderlich ist die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Zugriffs auf die Finanzmittel der anderen Gesellschaften.*)
4. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Festsetzung von geringeren als den gesetzlich vorgegebenen Regelabstandsflächen im Bebauungsplan.*)
VolltextIBRRS 2006, 3575
BGH, Urteil vom 07.07.2006 - V ZR 159/05
1. Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam geltend machen.*)
2. Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten.*)
3. Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig aus.*)
VolltextIBRRS 2006, 3548
BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 - 4 B 36.06
Das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigen einer Wohnung ist keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG, sondern fällt in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 7 GG.*)
VolltextIBRRS 2006, 3544
OLG Rostock, Beschluss vom 08.09.2005 - 7 U 2/05
1. Ist das eigentliche vorgesehene Vorabverfahren gem. § 17a GVG zur Klärung des Rechtswegs in der ersten Instanz nicht durchgeführt worden, weil weder das Gericht noch die Parteien an der Zulässigkeit des Rechtswegs gezweifelt haben, kann der Rechtsstreit noch im Berufungsverfahren von Amts wegen an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden.
2. Die Verweisung erfolgt an das örtlich zuständige Gericht erster Instanz. Eine Verweisung an das für den zulässigen Rechtsweg zuständige Rechtsmittelgericht würde den Parteien eine Tatsacheninstanz des zulässigen Rechtsweges beschneiden.
3. Zur Entscheidung der Frage, ob der auf einen Vertrag gestützte Klageanspruch dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist der Vertragsgegenstand maßgebend. Dabei kann nicht allein auf einzelne Vertragsbestimmungen abgestellt werden; es ist vielmehr die Regelung der Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
4. Öffentlich-rechtlicher Charakter ist einem Vertrag dann zuzusprechen, wenn der Vertrag von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebungen öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht (hier: Erschließungskosten)
VolltextIBRRS 2006, 3525
OVG Sachsen, Beschluss vom 23.06.2006 - 1 B 227/05
1. Durchgeführte Umbauten stehen der Annahme einer Denkmaleigenschaft nur entgegen, wenn dadurch ihre Identität aufgehoben worden ist.*)
2. Die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (oder Zustimmung) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde.*)
VolltextIBRRS 2006, 3524
BVerwG, Urteil vom 07.06.2006 - 4 C 7.05
1. Bei der Berechnung der Geschossfläche von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 ist § 44 II. BV nicht entsprechend anzuwenden.*)
2. Ein an den Außenwänden eines Gebäudes angebrachter Vollwärmeschutz ist bei der Ermittlung der Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 mitzurechnen.*)
3. Zur Revisibilität von Bundesrecht bei Anwendung von Landeskostenrecht.*)
VolltextIBRRS 2006, 3523
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).*)
VolltextIBRRS 2006, 3438
VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2005 - 25 N 04.642
1. Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F, wenn für das geschaffene, in der Tendenz überdimensionierte Baurecht kein hinreichender Bedarf besteht und die Planung deshalb nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (Anlehnung an BVerwG vom 22.1.1993 BVerwGE 92, 8).*)
2. Setzt der Bebauungsplan ein neues Wohngebiet Lärmimmissionen einer bestehenden Straße aus, die im Bereich der Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete liegen, und unterlässt er Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes allein deshalb, um Grundstückspreise und Erschließungskosten niedrig zu halten, ist er in aller Regel abwägungsfehlerhaft.*)
VolltextIBRRS 2006, 3263
OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2006 - 1 LB 259/04
1. Zur Anwendbarkeit der GIRL bei Nachbarstreitigkeiten.*)
2. Ein Imbissstand, der in einem Kerngebiet mit einer Wahrnehmungshäufigkeit von etwa 10 bis 16 % auf die Fassade eines (auch) zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes einwirkt, verletzt das Gebot der Rücksichtnahme.*)
VolltextIBRRS 2006, 3262
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2006 - 8 A 11599/05
1. Nach Aufhebung der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz vom 19. April 2005 (StAnz. S. 582) durch Rechtsverordnung vom 26. Oktober 2005 (StAnz. S. 1484) gilt im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz die Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14. August 1986 (StAnz. S. 916) in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom 17. Februar 2004 (StAnz. S. 202) weiter.*)
2. Die Fortgeltung des seit Jahrzehnten bestehenden Prostitutionsverbotes in den Gemeinden des heutigen Rhein-Pfalz-Kreises unterliegt auch nach dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3938) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
VolltextIBRRS 2006, 3090
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2006 - 8 A 10892/05
Zur dienenden Funktion einer Photovoltaik-Anlage am Standort einer Großwindenergieanlage für die Nutzung und Erforschung der Windenergie (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05, ibr-online).*)
VolltextIBRRS 2006, 3088
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06
Gerüche, die von einer ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betriebenen, im Außenbereich liegenden Biogasanlage ausgehen, stellen dorfgebietstypische Emissionen dar, denn es handelt sich um Gerüche, die ihrer Art nach auch schon bei der landwirtschaftlichen Nutzung selbst (hier: bei Rinderhaltung) erzeugt werden. Bei der Bewertung dieser Gerüche im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (hier: Verhältnis zu Wohnbebauung im Dorfgebiet) kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Biogasanlage rechtlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 201 BauGB handelt.*)
VolltextIBRRS 2006, 3082
BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - 9 B 1.06
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Erschließungswirkung bei durchlaufenden Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91) können auch im Falle einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung Anwendung finden. Das gilt namentlich bei einer Satzungsregelung, nach der bei einer übergreifenden Grundstücksnutzung auch die weitere - jenseits der regelmäßigen Tiefengrenze gelegene - Grundstücksfläche bis zur hinteren Grenze dieser Nutzung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist (zugleich Bekräftigung des Urteils des Senats vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich).*)
VolltextIBRRS 2006, 3046
OVG Saarland, Beschluss vom 21.07.2006 - 1 Q 9/06
1. Bei in Hanglage anfallendem und als Oberflächenwasser ins Tal fließendem Niederschlagswasser handelt es sich nach saarländischem Wasserrecht nicht um "abzuführendes Wasser" im Sinne der Rechtsprechung zur Notwendigkeit gemeindlicher Überschwemmungsschutzmaßnahmen, weil dieses Oberflächenwasser nach den §§ 50, 50a und 49 Abs. 1 SWG nicht der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt.*)
2. Verändert die Gemeinde den natürlichen Wasserabfluss des in Hanglage anfallenden Oberflächenwassers, so muss sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass hieraus keine nachhaltigen Betroffenheiten privater Grundstückseigentümer entstehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3000
KG, Urteil vom 18.12.2003 - 8 U 87/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 2975
OVG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 708/05
1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64).*)
2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.*)
3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.*)
4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen.*)
5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).*)
6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).*)
7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).*)
VolltextIBRRS 2006, 2970
OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.10.2005 - 1 KN 297/04
1. Hat die Gemeinde ihr Planungsziel, die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet durch einen einfachen Bebauungsplan zu steuern, um die Zersiedlung ihres Außenbereichs zu begrenzen und die Erholungsfunktion der noch unzersiedelten Landschaft zu stärken, hinreichend konkretisiert, steht der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre nicht entgegen, dass die Gemeinde noch nicht endgültig entschieden hat, mit welchen Festsetzungen sie dieses Ziel erreichen will.*)
2. Das großflächig angelegte Konzept einer Gemeinde, der fortschreitenden Zersiedlung ihres bisher noch von Bebauung freien Außenbereichs durch die anhaltende Massierung von Tierhaltungsanlagen begegnen zu wollen, kann es rechtfertigen, weite Teile des Gemeindegebietes mit Hilfe eines einfachen Bebauungsplanes zu überplanen.*)
VolltextIBRRS 2006, 2969
OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2005 - 2 W 33/05
1. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.*)
2. Die Interpretation, dass eine so genannte "Familienheimklausel" in einem Bebauungsplan nur die Errichtung eines (einzigen) entsprechenden Gebäudes je Grundstück zulässt, ist im Hinblick auf die sich aus der insoweit überwiegend als abschließende Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeit für "Familienheime" in § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise - seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG angesehene Befugnis der Gemeinden zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/68, die weitergehende planerische Anordnungen bezogen also auf die Errichtung auf nur einem Grundstück jedenfalls nicht zuließ, zumindest bedenklich (hier mit Blick auf eine beabsichtigte und im Beschwerdeverfahren eingeleitete Teilung des Grundstücks durch den Bauherrn letztlich offen gelassen).*)
3. Alleiniger Beurteilungsgegenstand des Nachbarrechtsbehelfs ist das in der Baugenehmigung beziehungsweise in den diese inhaltlich konkretisierenden genehmigten Bauvorlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung darin enthaltender Grüneintragungen der Bauaufsichtsbehörde, dargestellte Bauvorhaben. Das gilt auch für die sich aus dem Lageplan ergebenden Grenzverläufe (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO 1996/2004). Eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung durch so genannte Tekturgenehmigungen im Verlaufe des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens ist in diesem und daher auch im Beschwerdeverfahren gegen stattgebende Aussetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.*)
4. Betrifft eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, hier über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen), so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch allenfalls über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich daher über diesen "Umweg" nicht über die objektiven Dispensvoraussetzungen begründen.*)
5. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.*)
6. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Eigentümers. Dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage steht auch unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots kein Anspruch auf eine "unverbaute" Aussicht oder auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zu. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden.*)
7. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.*)
VolltextIBRRS 2006, 2850
BGH, Urteil vom 21.07.2006 - V ZR 158/05
1. Die über die Gewährung einer Subvention entscheidende Behörde kann deren Voraussetzungen auch dann nicht privatautonom frei gestalten, wenn sie die Beihilfe nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass vom Kaufpreis gewährt.*)
2. Die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückgewähr einer Subvention unterliegt den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Widerruf eines die Subvention gewährenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 3 VwVfG gelten. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten unter Berücksichtigung des für die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens des Vermerks zum Haushaltstitel und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht dazu geführt hat, dass der mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 2839
OVG Thüringen, Urteil vom 26.10.2005 - 1 KO 1180/03
Von einer großflächigen Werbeanlage (3,90 x 2,89 m bei einer Tiefe von 0,64 m) auf einem 2,50 m hohen Standfuß gehen auch dann Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürBO n. F. (§ 6 Abs. 10 ThürBO a. F.) aus, wenn sie nicht parallel, sondern quer zur Nachbargrenze errichtet wird. Sie muss daher zu Nachbargrenzen Abstandsflächen einhalten.
VolltextIBRRS 2006, 2837
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2006 - 3 S 547/06
1. Ein drittbetroffener Nachbar kann - jedenfalls in Fällen, in denen Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind - die Aufhebung einer Baugenehmigung nicht allein deshalb verlangen, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist (entgegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.1996 - 20 CS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51).*)
2. Ob von einem "Vorhaben der Gemeinde" im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO auch dann auszugehen ist, wenn Bauherr eine vollständig im Besitz der Gemeinde stehende Wohnungsbaugesellschaft ist, bleibt offen. Erteilt die Gemeinde in einem solchen Fall als untere Baurechtsbehörde eine Baugenehmigung, hat dies die Nichtigkeit der Baugenehmigung jedenfalls nicht zur Folge (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1982 - 3 S 108/82 -, VBlBW 1983, 25).*)
3. § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO dient nicht (auch) dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2006, 2835
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2006 - 8 A 2621/04
Ein für sich genommen unauffälliger Geruch, der durch die Verbrennung von Tierkörpern in einem Kleintierkrematorium hervorgerufen wird, ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil er von Anwohnern mit dem Krematorium in Verbindung gebracht und allein wegen der Kenntnis seiner möglichen Herkunft als ekelerregend empfunden wird.*)
VolltextIBRRS 2006, 2834
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2006 - 3 S 1119/04
1. Die Ausweisung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO" in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt.*)
2. Bei der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs hat sich der Satzungsgeber in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren.*)
3. Eine Gemeinde ist als Straßenbaulastträger nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.*)
VolltextIBRRS 2006, 2743
OLG Jena, Urteil vom 16.03.2006 - 1 U 388/05
1. Besteht zwischen dem Bauunternehmer und der Gemeinde ein (unwirksamer) Erschließungsvertrag, kann der Bauunternehmer nur vom Bauherrn, nicht aber von der Gemeinde eine Zahlung verlangen.
2. Ist ein Erschließungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam, kann der Bauunternehmer die Gemeinde nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) auf Zahlung der Erschließungskosten in Anspruch nehmen.
VolltextIBRRS 2006, 2740
BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05
1. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.*)
2. Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 2721
BayObLG, Beschluss vom 18.12.2000 - 5Z RR 570/99
1) Die in Art. 6 und 7 BayBO geregelten Abstandsflächen sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.*)
2) Ist der quasinegatorische nachbarrechtliche Beseitigungsanspruch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dem öffentlichen Recht entlehnt, bestimmt sich dessen Anwendungsbereich ebenfalls nach öffentlichem Recht.*)
VolltextIBRRS 2006, 2474
BGH, Urteil vom 20.07.2006 - III ZR 280/05
Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Verpflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den §§ 45 - 79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier: des Umlegungsplans).*)
VolltextIBRRS 2006, 2467
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2000 - 24 U 16/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 2448
VGH Hessen, Beschluss vom 20.12.2005 - 3 TG 3035/05
1. Ist ein Investorenauswahlverfahren darauf ausgerichtet, einen Erwerber für das bzw. die Treuhandgrundstücke auszuwählen, der einen wirtschaftlich günstigen Preis für das/die Grundstücke bietet und dessen Bauabsichten den städtebaulichen Gestaltungsvorstellungen entsprechen, finden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB keine Anwendung.*)
2. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach ständiger Rechtsprechung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.*)
3. Werden in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich durch eine von der Gebietskörperschaft eingeschaltete Treuhänderin Grundstücke veräußert, unterliegt die Tätigkeit der Treuhänderin zumindest insoweit den Vorgaben öffentlich-rechtlicher Normen, als sie gemäß § 167 Abs. 3 i.V.m. § 169 Abs. 5 bis 8 BauGB verpflichtet ist, nur unter Beachtung der besonderen städtebauentwicklungsrechtlichen Vorschriften, die von ihr treuhänderisch verwalteten Grundstücke zu veräußern.*)
4. Der Streit um eine Vergabeentscheidung hinsichtlich eines gemeindlichen Grundstücks stellt trotz der privatrechtlichen Abwicklung zumindest dann eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO dar, wenn die vergebende Stelle - sei es die Gebietskörperschaft selbst oder sei es ein von ihr eingesetzter Treuhänder - hinsichtlich der Vergabeentscheidung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben in seiner Entscheidung gebunden ist.*)
5. Sowohl der isoliert geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch sowie der Anspruch auf Vorlage einer Begründung einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung zielen auf unselbständige Verfahrenshandlungen, die gemäß § 44 a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.*)
VolltextIBRRS 2006, 2444
VGH Hessen, Urteil vom 01.03.2006 - 5 UE 3392/04
Auf die Möglichkeit der Anlegung einer Zuwegunng über das an die Anbaustraße unmittelbar angrenzende vordere Grundstück kann für das Erschlossensein auch des hinteren Grundstücks nur dann verwiesen werden, wenn vorderes und hinteres Grundstück im Eigentum jeweils derselben Person oder Personenmehrheit stehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 2443
OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.11.2005 - 1 LB 133/04
1. Es stellt nicht (zwingend) einen Hinweis auf "weiße Flecken" (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BauR 2003, 1165) dar, wenn die Gemeinde nur anderthalb Jahre, nachdem sie eine Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen hat wirksam werden lassen, daran geht, weitere Vorranggebiete auszuweisen.*)
2. Die Gemeinde darf sich zur Vorbereitung ihrer Konzentrationsplanung von Drittseite erstellter Gutachten bedienen, in denen eine gewisse Vor-Sichtung des Gemeindegebietes auf Flächen vorgenommen wurde, die für die Nutzung von Windenergie in Betracht kommen.*)
3. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine einzige zusammenhängende Konzentrationszone zu schaffen; sie darf der Windenergie vielmehr auch an verstreuten Standorten Vorranggebiete zuweisen.*)
4. Zur Frage, wann die Gesamtheit der Vorranggebiete eine "substantielle Windenergienutzung" zulässt.*)
5. Die Gemeinde ist im Rahmen einer auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestützten Konzentrationsplanung für Windenergie nicht verpflichtet, die Eingriffsproblematik zu bewältigen.*)
6. Zur Frage, wann eine Windenergieanlage das Landschaftsbild verunstaltet.*)
VolltextIBRRS 2006, 2435
BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05
Zu der Frage der Zulässigkeit der Festlegung von Standorten für Windkraftanlagen im Regionalplan.
VolltextIBRRS 2006, 2434
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2006 - 8 S 2551/05
Lebensäußerungen behinderter Menschen können grundsätzlich nicht als Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 2433
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2006 - 7 D 60/04
1. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.*)
2. Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen.*)
VolltextIBRRS 2006, 2393
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006 - 6 A 10158/06
Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt.*)
Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht.*)
VolltextIBRRS 2006, 2391
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 - 8 S 997/06
Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte. Er erfasst jedoch nicht nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigte wie Mieter oder Pächter.*)
VolltextIBRRS 2006, 2376
VGH Bayern, Urteil vom 14.07.2006 - 1 N 04.582
Zur Verhältnismäßigkeit eines Bebauungsplans bei Festsetzung einer Grünfläche mit Bepflanzungspflicht auf einem Privatgrundstück.
VolltextIBRRS 2006, 2345
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05
1. Eine seit einem Jahrzehnt tatsächlich beendete militärische Nutzung eines Kasernengrundstücks verliert ihre den bebauungsrechtlichen Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme dieser Nutzung nicht mehr zu rechnen ist.*)
2. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, IBR 2006, 169).*)
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