Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7177 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1425LG Berlin, Urteil vom 03.01.2006 - 13 O 70/05
1. Erfolgt die Regelung der Sondernutzung öffentlicher Straßen auf der Grundlage eines sog. dualistischen Systems, ist für die Geltendmachung des Entgeltanspruchs des Trägers der Straßenlast der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
2. Wird für die Sondernutzung die hierfür erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnis durch den Träger der Straßenbaulast erteilt, kommt es aber nicht zum Abschluss eines privat-rechtlichen Entgeltvertrages, schuldet der Sondernutzungsberechtigte kein Entgelt, wenn er das öffentliche Straßenland wie beantragt in Anspruch nimmt.
VolltextIBRRS 2006, 1418
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2006 - 8 A 10119/06
Sind bei baulichen Anlagen, die der sog. "Pirmasenser Amnestie" unterfallen, später bestandsändernde oder funktionsverbessernde Arbeiten vorgenommen worden, so lässt dies den Vertrauensschutz für den ursprünglich geduldeten Baubestand grundsätzlich entfallen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1417
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2006 - 8 A 2672/03
1. § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG ist auf Verfahren, die auf die Erteilung von Bauvorbescheiden für Windkraftanlagen gerichtet sind, entsprechend anwendbar und ermöglicht eine Klageänderung auch im Wege der Anschlussberufung.*)
2. Eine gemeindegebietsübergreifende Untersuchung der Windhöffigkeit kann Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts sein, das der Darstellung von Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan zugrunde liegt, wenn die Gemeinde bereits in den besten Windlagen für diese Nutzungsart substantiell Raum schafft.*)
3. Eine Gemeinde, in deren Gebiet nahezu alle Außenbereichsflächen förmlich unter Landschaftsschutz stehen, muss der Windkraft nicht in gleicher Weise Raum eröffnen, wie dies in anders strukturierten Gemeinden im Einzelfall geboten sein mag, um die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigen zu können.*)
4. Die Frage, ob eine Flächennutzungsplanung genügend Flächen für die Windkraftnutzung vorhält, hängt nicht davon ab, ob die ausgewiesenen Flächen bei der Beschlussfassung des Gemeinderats schon vollständig mit Windkraftanlagen bebaut sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 1416
OVG Sachsen, Beschluss vom 05.04.2006 - 5 BS 239/05
1. Die Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde führt nicht zu einer institutionellen Befangenheit.*)
2. Allein die Konzentration der Zuständigkeiten für die Durchführung des Anhörungsverfahrens und der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses begründet keine personelle Befangenheit.*)
3. Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen begründet nicht zwangsläufig einen erhöhten planerischen Koordinierungsbedarf, der ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach § 78 Abs. 1 VwVfG erfordert.*)
4. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlicher Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, die einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1415
OVG Sachsen, Beschluss vom 11.04.2006 - 1 BS 321/05
1. Bei Prozesserklärungen nicht anwaltlich vertretener Beteiligter ist zu ihren Gunsten ein großzügiger Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont.*)
2. Zur schlüssigen Widerspruchseinlegung durch einstweiliges Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Verwaltungsgericht (hier: verneint).*)
VolltextIBRRS 2006, 1410
VGH Bayern, Urteil vom 13.04.2006 - 1 N 04.3519
1. Wohngebäude im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist auch ein gemischt genutztes Gebäude, wenn die Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.*)
2. Bei der Festsetzung der zulässigen Grundfläche durch eine absolute Quadratmeterzahl (Größe der Grundfläche gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) muss ein - jeweils auf das Baugrundstück bezogenes - "Summenmaß" für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. Ob eine auf die einzelnen Anlagen oder Anlagentypen (wie Hauptgebäude) bezogene Festsetzung als ergänzende Regelung zulässig ist, bleibt offen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1383
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2006 - 3 S 60/06
Veränderungen der Geländeoberfläche sind bei der Bemessung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 LBO nur dann beachtlich, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt. Aufschüttungen, die nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen, sind nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 sowie Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - ; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).*)
VolltextIBRRS 2006, 1382
VGH Hessen, Urteil vom 08.12.2005 - 4 UE 1207/05
1. Die als Entwurf herausgegebene VDI-Richtlinie 3474 aus dem Jahr 2001 stellt nach wie vor speziell für die Bewertung der Zumutbarkeit der von einer Rinderhaltung herrührender Geruchsimmissionen eine brauchbare Orientierungshilfe dar.*)
2. Einzelfall einer wegen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorzunehmenden Zwischenwertbildung in Bezug auf die von der Rinderhaltung zu wahrenden Norm- bzw. Mindestabstände.*)
VolltextIBRRS 2006, 1369
OVG Sachsen, Urteil vom 28.03.2006 - 1 B 335/04
Eine Nutzungsänderungsgenehmigung zur Nutzung der einem Vierseithof zugeordneten Rasenfläche für eine Außenbewirtschaftung löst keine Neuprüfung der Abstandsflächen des Vierseithofs aus.*)
VolltextIBRRS 2006, 1368
OVG Sachsen, Urteil vom 16.03.2006 - 1 D 5/03
1. Tritt vor Ausfertigung und Veröffentlichung eines nach § 8 Abs. 4 BauGB beschlossenen vorzeitigen Bebauungsplans der Flächennutzungsplan in Kraft, entfällt die Genehmigungspflicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Es bedarf in diesem Fall nur dann einer neuen Abwägung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat, wenn die Umsetzung des Bebauungsplans unmöglich geworden ist oder sich das Abwägungsergebnis als nachträglich unausgewogen darstellt.*)
2. Ein Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz führt nicht zur Offenkundigkeit der durch die Bauleitplanung berührten Belange des Anmelders. Dies gilt auch dann, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und die den Bebauungsplan vorbereitende Verwaltung derselben Körperschaft angehören.*)
VolltextIBRRS 2006, 1367
VGH Bayern, Beschluss vom 25.04.2006 - 1 ZB 05.1014
Soll ein mit Sträuchern und Bäumen bewachsene Wiesengrundstück, das keiner land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient, mit einem 1,45 Meter hohen Holzlattenzaun und einen Stacheldrahtzaun aus seiner freien Umgebung ausgegrenzt werden, handelt es sich um ein wesensfremde Vorhaben im Außenbereich. Selbst eine unauffälligere Gestaltung des Zaunes führt nicht zu dessen Genehmigungsfähigkeit.
VolltextIBRRS 2006, 1337
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2006 - 8 B 1920/05
1. Ein auf die Zurückstellung eines Baugesuchs bezogenes Verfahren ist von der Immissionsschutzbehörde fortzuführen, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wird.*)
2. Die Geltungsdauer eines Vorbescheids dürfte gehemmt oder unterbrochen werden, wenn der Vorbescheid unter Anordnung sofortiger Vollziehung zurückgenommen wird.*)
3. Wird vor Ablauf der Geltungsdauer eines Vorbescheids ein Genehmigungsantrag gestellt, besteht die Bindungswirkung des Vorbescheids fort.*)
4. Die Frist für die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB von sechs Monaten nach Kenntnis von dem Bauvorhaben läuft in den Fällen, in denen die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist, grundsätzlich ab Eingang des Genehmigungsantrags. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde das Baugesuch für unzulässig hält.*)
VolltextIBRRS 2006, 1289
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - 1 A 10178/05
Zur Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen der Beurteilung, ob dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals zumutbar ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1285
OVG Sachsen, Urteil vom 16.03.2006 - 1 B 735/05
Ob es sich bei den einer nachträglich erteilten Baugenehmigung beigefügten Regelungen um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen handelt, richtet sich nach dem Empfängerhorizont.*)
VolltextIBRRS 2006, 1284
OVG Sachsen, Urteil vom 09.03.2006 - 1 B 345/03
Zur Ermittlung des sanierungsunbeeinflussten Verkehrswertes kann auf vergleichbare Verkaufsfälle im Gemeindegebiet zurückgegriffen werden. Gegenüber dem sich ergebenden Durchschnittswert sind besondere wertmindernde oder werterhöhende Umstände zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1283
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2006 - 7 A 3414/04
Zur Zulässigkeit der Überplanung einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen durch einen Bebauungsplan, der die Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf max. 75 m begrenzt (hier bejaht für eine Gemeinde mit Fremdenverkehrsfunktion im Sauerland).*)
VolltextIBRRS 2006, 1282
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 630/04
1. Das in § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW normierte grundsätzliche Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich widerspricht nicht dem Grundgesetz. Die vorgesehenen Ausnahmen (Satz 2 Nrn. 1 - 5) sind eng auszulegen.*)
2. Die Zulassung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW) stellt den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf "Kontakt nach Außen" sicher.*)
3. Stätte der Leistung ist ein Ort, wo nicht nur eine Leistung erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt werden kann.*)
4. Nicht um Werbung an der Stätte der Leistung handelt es sich bei einer sog. Fernkennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens an einem Fernmeldeturm.*)
VolltextIBRRS 2006, 1281
OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2006 - 9 KN 267/03
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebots.
VolltextIBRRS 2006, 1280
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2006 - 9 KN 34/03
1. Zur Frage der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets neben einem Mischgebiet.
2. Die Gemeinde darf einen bestimmten Bauwunsch zum Anlass nehmen, ein diesem günstiges Städtebaurecht planerisch zu schaffen.
VolltextIBRRS 2006, 1279
VGH Bayern, Urteil vom 05.12.2005 - 1 B 03.2608
Zu den Anforderungen an die Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet.*)
VolltextIBRRS 2006, 1277
VGH Bayern, Urteil vom 05.12.2005 - 1 B 03.2567
Zu den Anforderungen an die vorbeugende Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum gegenüber dem Vermieter.*)
VolltextIBRRS 2006, 1269
OVG Sachsen, Urteil vom 09.03.2006 - 1 B 526/04
1. Giebelflächen sind nach § 6 Abs. 4 SächsBO n.F. bei der Ermittlung der Wandhöhe vollständig zu erfassen.*)
2. Liegen die Voraussetzungen des "Garagenprivilegs" nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F. nicht vor, führt die errichtete Garage zu einer Abstandsflächenverletzung im Umfang von jedenfalls 3 Metern (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a.F.).*)
VolltextIBRRS 2006, 1267
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2006 - 10 D 10/04
1. Überplant die Gemeinde eine vorhandene Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung, so hat sie zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange eine sorgfältige Bestandsaufnahme durchzuführen, mit der sie die genehmigten Nutzungen und die zulässigen (Lärm-)Emissionen der Betriebe nachvollziehbar ermittelt.*)
2. Führt die Gemeinde - mangels anderer Erschließungsvarianten - die Zufahrt zu einem Gewerbegebiet durch ein reines und ein allgemeines Wohngebiet, muss sie bei ihrer Prognose- und Abwägungsentscheidung die mögliche bauliche Ausnutzung der Grundstücke durch anzusiedelnde Gewerbebetriebe und die damit verbundenen Verkehrsimmissionen im Rahmen der Angebotsplanung berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1261
OVG Saarland, Urteil vom 24.11.2005 - 2 R 6/05
1. Bei den unter dem Gesichtspunkt der Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung an die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen, hier einer sich gegen ein zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verpflichtendes Urteil wendenden Gemeinde, unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg eines erstinstanzlich angebrachten Antrags zu stellenden Anforderungen ist zu untersuchen, ob dieser durch das Urteil in seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird. Dabei sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich die Rechtmittel als unzulässig anzusehen, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar ausscheidet.*)
2. Das ist regelmäßig nicht der Fall bei einer sich auf ihre Planungshoheit berufenden Gemeinde, die ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zur Erteilung eines auf die planungsrechtliche Vorausbeurteilung eines Bauvorhabens zielenden Vorbescheids vor Ablauf der Verschweigungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht fehlende Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts (§ 34 Abs. 1 BauGB) verneint hat.*)
3. Unter dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB benannten städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche lässt der Gesichtspunkt, dass die geplante Baumaßnahme - hier die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses im straßennahen Bereich vor einem vorhandenen Wohngebäude - zur Entstehung eines "Hinterhauses" auf einem bereits baulich ausgenutzten Grundstück führt, nicht per se den Schluss auf eine städtebaulich unerwünschte Verteilung von Baumassen beziehungsweise ein Nichteinfügen im Sinne der Vorschrift zu.*)
4. Beim Vergleich der vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung ist vor allem ein Größenvergleich mit den in der Umgebung vorhandenen Baukörpern nach der Grundfläche und der Höhenentwicklung vorzunehmen. Allenfalls sehr bedingt aussagekräftig ist dabei die regelmäßig, insbesondere was Keller- und im Dachraum befindliche Geschosse anbelangt, nur durch abstrakte Berechnungen exakt ermittelbare Anzahl der Vollgeschosse (§§ 20 BauNVO, 2 Abs. 4 LBO 1996, 2 Abs. 5 LBO 2004). Nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung für den beplanten Bereich regelmäßig konkretisierenden relativen Maße der Grund- und Geschossflächenzahlen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO), weil es sich dabei um für eine Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB ungeeignete Bezugsgrößen handelt, die in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und regelmäßig nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung errechnet werden müssen. Bei der Vergleichsbetrachtung von Rahmen bildenden Gebäuden in der näheren Umgebung und dem Bauvorhaben nach Höhe und Grundfläche sind die Gebäude nicht isoliert voneinander mit Blick (nur) auf eines dieser Merkmale zu betrachten.*)
5. Bei der Streitwertbemessung ist für auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses gerichteten Verpflichtungsklagen ein Betrag von 7.500,- EUR je Wohnung in Ansatz zu bringen. Zielt die Klage auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, ist ein prozentualer Abschlag von regelmäßig einem Viertel vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1227
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2006 - 7 ME 159/04
1. Auf die Heranziehung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - kann regelmäßig verzichtet werden, wenn die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage einen nach der TA Luft sowie der VDI-Richtlinie 3471 ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung wahrt.*)
2. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Fall der Darlegung durchgreifender Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den dort unterlegenen Antragsgegner und Beschwerdeführer auch das erstinstanzlich bis dahin unberücksichtigte Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich weiterer möglicher Rechtsverletzungen zu würdigen. Die Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die Prüfung der dargelegten Gründe steht dem nicht entgegen. Diese Beschränkung gilt nur für das Vorbringen des Beschwerdeführers.*)
VolltextIBRRS 2006, 1226
VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2006 - 1 ZB 04.3506
Zur Berechnung der Höhe eines segmentbogenförmigen Giebels in Anlehnung an Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO.*)
VolltextIBRRS 2006, 1193
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2006 - 8 C 10315/05
Zu möglichen Rechtsverletzungen eines im Einwirkungsbereich eines Flughafens wohnenden Mieters durch luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse sowie zur verfassungs- und fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Fluglärm während der Tagzeit.*)
VolltextIBRRS 2006, 1163
VGH Hessen, Urteil vom 02.03.2006 - 4 UE 2636/04
1. Es kann im Einklang mit denkmalschutzrechtlichen Grundsätzen stehen, wenn die Denkmalschutzbehörde für ihre Beurteilung, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 des Hess. Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (HDSchG) vorliegt, nicht auf die Verhältnisse der Gesamtanlage insgesamt abstellt. Besteht eine Gesamtanlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG aus einer Vielzahl von Straßenzügen und ist aus denkmalfachlichen Gründen zwischen unterschiedlichen historischen Erscheinungsbildern zu differenzieren, so ist es zulässig, wenn nicht gar geboten, einen Bereich der Gesamtanlage zu fokussieren ("Abschnittsbildung"), um die jeweils das historische Erscheinungsbild prägenden Merkmale der Gesamtanlage herauszuarbeiten.*)
2. Einzelfall, in dem nur optisch den historischen Holzfenstern angenäherte Kunststofffenster die feine Struktur der Fassade des Gebäudes und wegen dessen Bedeutung für den maßgeblichen Bereich der Gesamtanlage auch deren schützenswertes historisches Erscheinungsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigen.*)
3. Zur Frage der Zumutbarkeit der Mehrkosten für eine denkmalgerechte Ersetzung von historischen Holzfenstern.*)
VolltextIBRRS 2006, 1160
BVerwG, Urteil vom 25.01.2006 - 8 C 13.05
Landesrecht, das es dem Satzungsgeber gestattet, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht oder Europarecht.*)
VolltextIBRRS 2006, 1103
OVG Saarland, Beschluss vom 31.03.2006 - 2 W 38/05
1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
2. Wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB vorliegen, beurteilt sich die Art der Nutzung ausschließlich nach der BauNVO, während für das Maß der Nutzung auf § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen ist.
3. Ein Vorhaben, das in Übereinstimmung mit städtebaulichen Vorgaben steht, kann nur ganz ausnahmsweise an den Anforderungen des Rücksichtsnahmegebotes scheitern.
VolltextIBRRS 2006, 1102
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2006 - 8 LA 150/02
1. Der Vorschlag eines FFH-Gebiets durch ein Land an den Bund nach § 19b BNatSchG a.F. (= § 33 BNatSchG) kann von dem betroffenen Grundeigentümer nicht mit der Feststellungsklage angegriffen werden, da es schon an dem erforderlichen Rechtsverhältnis mangelt.*)
2. Der Grundeigentümer ist darauf verwiesen, nachträglich Rechtschutz gegen die etwaige Aufnahme des vorgeschlagenen Gebiets in die Gemeinschaftsliste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie bzw. gegen nationale Regelungen zur Gewährleistung des durch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erforderlichen Gebietsschutzes zu suchen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1090
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05
1. Wenn über den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Komplexität der durch den Plan aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der Regelfrist von drei Monaten entschieden werden kann, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Fristverlängerung vor.*)
2. Die höhere Verwaltungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan, der einem während des Genehmigungs- oder des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Ziel der Raumordnung widerspricht, nicht genehmigen. Daher darf sie hierzu auch nicht verpflichtet werden.*)
3. Gehen die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinaus, kann es gerechtfertigt sein, sie landesplanerisch einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1086
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2006 - 2 L 223/04
Wochenendhäuser sind als nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmte Gebäude keine ortsteilsfähigen Bauten im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576).*)
VolltextIBRRS 2006, 1083
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2006 - 2 L 222/04
Wochenendhäuser sind als nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmte Gebäude keine ortsteilsfähigen Bauten im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576).*)
VolltextIBRRS 2006, 1082
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 L 912/03
1. Eine nicht mehr vorhandene Bebauung kann für eine gewisse Zeit derart fortwirken, dass ein Grundstück nach Beseitigung der Bebauung seine Innenbereichsqualität noch behält. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34). Bei einer Zeitspanne von mehr als 60 Jahren ist die zeitliche Grenze jedenfalls überschritten.*)
2. Eine solche "nachwirkende Prägung" umfasst nur den Bereich, auf dem sich der alte Baubestand befunden hatte.*)
3. Zur Bedeutung von Baulichkeiten zu Freizeitzwecken und topografischer Verhältnisse für die Reichweite des Bebauungszusammenhangs.*)
VolltextIBRRS 2006, 1035
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2006 - 5 S 2516/05
Auch für den Fall, dass für die Errichtung einer Windkraftanlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, erscheint es angemessen, den Streitwert einer Verpflichtungsklage mit 10 % der Herstellungskosten anzusetzen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 - DVBl 2002, 706).*)
VolltextIBRRS 2006, 1034
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2006 - 5 S 1848/05
1. Gegen die Baugenehmigung zur Nutzung eines Gebäudes als (hier: türkisches) Konsulat kann ein Nachbar weder bauplanungsrechtlich im Rahmen einer erteilten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO noch bauordnungsrechtlich über § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO erfolgreich einwenden, dass die Gefahr terroristischer Anschläge bestehe (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.06.2004 - 5 S 1263/04 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren).*)
2. Eine Aufhebung der Baugenehmigung kann der Nachbar auch nicht unter Berufung auf eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende staatliche Schutzpflicht verlangen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1009
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2006 - 8 A 11309/05
Eine Gemeinde hat als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, Bauvorhaben, die nicht mit § 35 BauGB in Einklang stehen, abzuwehren.*)
VolltextIBRRS 2006, 1005
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2006 - 10 B 2119/05
1. Das Vorliegen einer bestandskräftigen Abbruchgenehmigung (§§ 63 Abs. 1, 75 BauO NRW) steht einer denkmalrechtlichen vorläufigen Unterschutzstellung (§ 4 DSchG NRW) des von der Abbruchgenehmigung erfassten mutmaßlichen Denkmals nicht grundsätzlich entgegen.*)
2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung, dass das mutmaßliche Denkmal vorläufig als eingetragen gilt (§ 4 Abs. 1 DSchG NRW), sind im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter Denkmäler großzügig zu handhaben.*)
VolltextIBRRS 2006, 0987
OVG Saarland, Beschluss vom 13.03.2006 - 2 W 37/05
1. Im Rahmen der Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) für (generell) Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LBO 2004) in qualifiziert beplanten Bereichen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) sind die sich aus den uneingeschränkt anwendbar bleibenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergebenden Abwehrrechte des Nachbarn gegebenenfalls durch eine auf die Einstellung der Bauarbeiten zielende Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig sicherungsfähig. Beurteilungsgegenstand für den Antrag auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Einstellung von Bauarbeiten ist die tatsächlich ausgeführte bauliche Anlage. Die bisweilen gravierenden wirtschaftlichen Folgen verzögerter Baufertigstellung infolge einer Baueinstellung sind in Fällen, in denen ein Bauherr auf der Grundlage einer kraft Bundesrechts (§ 212a BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung trotz Kenntnis des Vorliegens von Nachbarrechtsbehelfen (rechtmäßig) mit der Verwirklichung seines Vorhabens begonnen hat, eine vom Bauherrn bei seinen Planungen zu berücksichtigende Folge. Diese Erwägungen müssen erst recht für den Bereich des genehmigungsfreien Bauens (§ 63 LBO 2004) gelten, dessen Einführung und Erweiterung eine stärkere -und ausdrücklich so gewollte - Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung des materiellen Rechts beinhaltet. Die Bauaufsichtsbehörde ist nach der unverändert umfassenden gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs. 2 LBO 2004 (vormals: § 62 Abs. 2 LBO 1996) durch eine Genehmigungsfreistellung des Vorhabens nicht davon entbunden, gegebenenfalls schon bei der "Errichtung" solcher baulichen Anlagen über die Einhaltung der materiellen Vorschriften insbesondere des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts zu "wachen" und daher gegebenenfalls verpflichtet, (auch schon) zur Verhinderung der Schaffung nachbarrechtswidriger Zustände tätig zu werden. Für den Nachbarschutz ist es nicht von Bedeutung, ob der Bauherr, die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde das konkrete Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der anlagenbezogenen Anforderungen (§ 63 Abs. 1 LBO 2004) und in Bezug auf das Vorliegen der rechtlichen Vorgaben des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO 2004 zutreffend dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zugeordnet haben. Aus dem Nichtvorliegen dieser Anforderungen allein ließe sich eine Nachbarrechtsverletzung nicht herleiten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss eine von der Gemeinde nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 LBO 2004 für den genehmigungsfreigestellten Bereich selbständig zu erteilende Befreiung im Erklärungsinhalt eindeutig sein (hier verneint für die bloße Anbringung eines amtlichen Stempels mit Unterschrift auf einem von dem Bauherrn vorgelegten Befreiungsantrag/Vordruck).*)
2. Der Eintritt der Befreiungsfiktion gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 setzt den Eingang eines vollständigen Befreiungsantrags voraus. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlVO 2004 hierfür geltenden Forderung des Verordnungsgebers nach einer Angabe von Gründen genügt ein formelhafter Hinweis in Befreiungsanträgen auf "architektonische Gründe" jedenfalls für eine beabsichtigte Nichteinhaltung einer Begrenzung der Wohnungszahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) nicht.*)
3. Ein betroffener Nachbar kann im Falle der Erteilung einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans in einem Rechtsbehelfsverfahren mit Erfolg das Nichtvorliegen der objektiv-tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) einwenden.*)
4. Zu der Frage des nachbarschützenden Charakters einer Festsetzung über Begrenzung der Wohnungszahl auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hier auf zwei) im Falle der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten.*)
5. Ein Abwehranspruch des Nachbarn auf der Grundlage der Wohnungszahlbegrenzung setzt zwingend voraus, dass er sich selbst an die Festsetzung hält.*)
VolltextIBRRS 2006, 0974
LG Bonn, Urteil vom 15.03.2006 - 1 O 552/04
1. Die Amtspflichten zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigungen gem. § 82 BauO-NW sind drittschützend im Sinne des § 839 BGB.*)
2. Im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt bei einer nur fahrlässigen Verletzung dieser Amtspflicht eine Haftung der Körperschaft, deren Beamten die Bauaufsicht obliegt, nur in Betracht, wenn dem Verletzten andere Schuldner (Bauherr, Architekten, ausführende Unternehmen, Eigentümer) nicht mehr zur Verfügung stehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0961
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04
1. Bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche eines bereits großflächigen und auch bisher schon die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auslösenden Lebensmittelsmarkts von 748 m² auf etwa 1000 m² können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden.*)
2. Wird ein Lebensmittelmarkt, der bereits jetzt großflächig ist und die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreitet, lediglich erweitert, begründet dies für sich noch keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (im Anschluss an Senatsurt. v. 22.07.2004 - 5 S 1205/03 -).*)
VolltextIBRRS 2006, 0960
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05
1. Eine in einem nach dem alten badischen Straßenrecht (Ortsstraßengesetz von 1908) festgestellte Bau- und Straßenflucht entspricht einer Baulinie im Sinn von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 als eine bauplanerische Festsetzung übergeleitet werden.*)
2. Auch das alte badische Baurecht (Badische Landesbauordnung 1935) kennt - anders als das alte württembergische Recht (Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -) - keine der Überleitung fähige Regelung, welche die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken in Anknüpfung an eine nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenflucht bestimmte.*)
VolltextIBRRS 2006, 0959
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2005 - 3 A 3028/01
1. Ein Grundstück, für das der maßgebliche qualifizierte Bebauungsplan keine überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt, ist nicht deshalb Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB, weil auf ihm gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO die Errichtung untergeordneter Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO zugelassen werden kann; denn eine Grundstücksnutzung, auf deren Realisierung kein Rechtsanspruch besteht, rechtfertigt es nicht, den Eigentümer dieses Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.*)
2. Die Bebauung eines Grundstücks aufgrund einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: Genehmigung eines „Gartenhauses“ und eines „Gartenpavillons“, als „Nebeneinrichtungen“ i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO, denen die hierfür erforderliche „räumlich-gegenständliche“ Unterordnung fehlt) rechtfertigt nicht den Schluss auf dessen Baulandeigenschaft i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB.*)
VolltextIBRRS 2006, 0958
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 - 4 B 71.05
Ein Krematorium für menschliche Leichen ist jedenfalls dann, wenn es über einen Raum für eine Einäscherungszeremonie verfügt, nicht in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Ob es als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig ist, bleibt offen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0957
BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 4 B 81.05
1. Der Bauherr kann eine verbindliche Erklärung abgeben, die Baugenehmigung nicht auszunutzen, so dass dadurch eine Verletzung der Rechte des Nachbarn im Einzelfall ausscheiden kann. Nichts anderes kann gelten, wenn der Bauherr verbindlich erklärt, von der Baugenehmigung nur in einer Weise Gebrauch zu machen, die eine Verletzung der Rechte des Nachbarn ausschließt.
2. Sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und auch die Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht vorliegen, ist bei der Erweiterung eines legalen Betriebes nur zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist.
VolltextIBRRS 2006, 0948
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.03.2006 - 9 LA 365/03
Der um das Dach reduzierte Carport stellt keine baugenehmigungsfreie Pergola dar.*)
VolltextIBRRS 2006, 0947
OVG Saarland, Beschluss vom 20.02.2006 - 3 W 21/05
1. Zwischen § 10 Abs. 1 SNG und Absatz 2 dieser Bestimmung besteht kein Regel-/Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass Einwirkungen auf Natur und Landschaft, die keinen der in § 10 Abs. 2 SNG ausgeführten Tatbestände erfüllen, nur ausnahmesweise als Eingriff qualifiziert werden können.*)
2. Mit der Positivliste des § 10 Abs. 2 SNG soll die Handhabung des Gesetzes durch die Verwaltung erleichtert werden, indem ihr bei Vorliegen eines der dort aufgeführten Tatbestände (im Regelfall) eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 SNG erspart wird.
3. Durch das Landwirtschaftsprivileg des § 10 Abs. 3 SNG ist nur die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts geschützt, nicht jedoch die Bodenertragsnutzung vorbereitende Maßnahmen wie das Einplanieren des Geländes.*)
VolltextIBRRS 2006, 0945
VGH Hessen, Beschluss vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05
1. Bei dem Begehren auf Akteneinsicht in die Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main entstanden sind, handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat.*)
2. Das Recht, im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erheben und diese in einem Erörterungstermin substantiell erörtern zu können, wird durch den Anspruch auf Umweltinformationen nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 mit der rechtlichen Konsequenz erweitert, dass die Betroffenen, die zur Erhebung von Einwendungen befugt sind, bei der Begründung und Erörterung dieser Einwendungen auf den bei der Planfeststellungsbehörde, der Anhörungsbehörde oder sonstigen Behörden vorhandenen Akteninhalt mit Umweltdaten zurückgreifen können.*)
VolltextIBRRS 2006, 0923
VGH Hessen, Beschluss vom 09.11.2004 - 5 TG 2850/04
Ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist zu Straßenausbaubeiträgen gemäß § 11 Abs. 1, 3 KAG heranzuziehen, wenn eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße für das Grundstück besteht. Werden Hinterlieger- und Anliegergrundstück bei Eigentümeridentität als einheitliches Firmengelände genutzt, sind diese Voraussetzungen erfüllt.*)
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