Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7489 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2024, 3515VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2024 - 15 CS 24.1771
1. Die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind ebenso wenig wie die Beeinträchtigung des Ortsbildes nachbarschützend.
2. Für die Verletzung von nachbarlichen Rechten kommt es in diesen Fällen grundsätzlich allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens geforderte Rücksichtnahme wahrt.
3. Eine erdrückende Wirkung kommt nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarter Wohnbebauung in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind dabei - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude.
4. Maßgeblich ist, ob das Bauvorhaben dem Nachbarn "die Luft nimmt", weil es derart übermächtig ist, dass das Gebäude der Antragsteller nur noch oder überwiegend wie von einem "herrschenden" Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde.
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2024, 3584OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2024 - 10 A 4.19
1. Zur Abgrenzung zwischen Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).*)
2. Zur Europarechtskonformität der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.*)
VolltextIBRRS 2024, 3567
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 - 2 K 32/23
1. Es stellt keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn der Entwurf eines Umweltberichts nicht Gegenstand eines Offenlegungsbeschlusses ist.*)
2. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Bei einem Angebotsbebauungsplan, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, kann es genügen, sich auf eine Potenzialabschätzung zu stützen.*)
3. Die für ein urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO kennzeichnende Nutzungsmischung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die für ein solches Gebiet prägende Wohnnutzung in verschiedenen Teilgebieten ausgeschlossen ist und im übrigen Plangebiet auf den vorhandenen Bestand beschränkt wird.*)
4. Zum Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG und Anwendung des Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der zweiten, überarbeiteten Fassung vom November 2010 (KAS-18) bei Überplanung einer Gemengelage.*)
5. Das einem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange setzt nicht nur eine sorgfältige Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet voraus, sondern auch eine sorgfältige Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Die Gemeinde muss den Nachweis erbringen, dass eine sorgfältige Bestandsaufnahme tatsächlich stattgefunden hat.*)
6. Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen.*)
VolltextIBRRS 2024, 3462
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2022 - 23 U 230/21
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2024, 2938
LG Lübeck, Urteil vom 08.08.2024 - 14 S 76/23
1. Sieht der Ersterwerbervertrag vor, dass der Erwerber vom Tage der Übergabe ab die das Erbbaugrundstück betreffenden Steuern, Abgaben, Kapitalgebühren sowie einen weiteren im Voraus zu entrichtenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag übernimmt, so fallen hierunter weder die Straßenreinigungsgebühren noch die Kosten Niederschlagswasser oder Winterdienst.
2. Im Mietrecht setzt eine Umlage erhöhter oder neu hinzugetretener Betriebskosten eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Fehlt es an einer entsprechenden Mehrbelastungsklausel, ist eine Umlage erhöhter oder neuer Betriebskosten nicht zulässig.
3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Vermieter außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs grundsätzlich das Risiko erhöhter Betriebskosten übernommen hat.
4. Diese Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Ersterwerbervertrag Anwendung.
VolltextOnline seit 11. Dezember
IBRRS 2024, 3573BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 - 7 C 3.23
1. Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) sind auf eine gleichwertige (nicht gleichartige) Wiederherstellung beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet. Als Ersatz genügt die Herstellung ähnlicher, mit den beeinträchtigten nicht identischer Funktionen (wie BVerwG, IBR 2004, 392, und Urteil vom 22.11.2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403, § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 21).*)
2. Beim Ersatz für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt es für die Eignung als Ersatzmaßnahme in räumlicher Hinsicht, wenn die Maßnahme im betroffenen Naturraum belegen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177, und vom 22.11.2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403, § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 21).*)
3. Der Ersatz einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht ausschließlich durch Maßnahmen möglich, die in der Art und Weise ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild die Wirkung des Eingriffs "spiegelbildlich" kompensieren. Vielmehr kommen auch Ersatzmaßnahmen in Betracht, die in anderer Art und Weise und mit Bezug auf andere die Landschaftswahrnehmung bestimmende Faktoren positiv auf das Landschaftsbild einwirken.*)
4. Der Ersatz einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen beschränkt sich nicht auf die Beseitigung von im betroffenen Naturraum vorhandenen vertikalen Strukturen.*)
VolltextOnline seit 10. Dezember
IBRRS 2024, 3551VG Köln, Urteil vom 23.08.2024 - 8 K 6380/21
1. Nach § 31 Abs. 3 BauGB kann in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gunsten des Wohnungsbaus befreit werden.
2. Der Einzelfall in § 31 Abs. 3 BauGB verlangt einen atypischen Sonderfall.
3. Ein atypischer Sonderfall ist zu verneinen, wenn es an einer grundstücksbezogenen Besonderheit fehlt, wenn also etwa die Gründe, die für eine Befreiung streiten, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben wären bzw. wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte.
VolltextIBRRS 2024, 3182
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 1070/23
1. Der Abschluss von Mietverträgen mit allen Bewohnern schließt die Annahme einer Beherbergung nicht von vornherein aus.
2. Die gefahrenabwehrrechtliche Zustandsverantwortlichkeit ist nicht abhängig von subjektiven Handlungselemente wie Vorsatz, Fahrlässigkeit und Verschulden.
VolltextOnline seit 9. Dezember
IBRRS 2024, 3536OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2024 - 1 KN 49/23
1. Eine Artfestsetzung, die Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben, zulässt, erlaubt grundsätzlich auch Wohnungen für Saisonarbeitskräfte.*)
2. In einem Sondergebiet, das Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung einschließt, kann die Gemeinde einen Mindestanteil an Dauerwohnraum in dem Umfang, wie ihn der Gesetzgeber in § 4a Abs. 4 BauNVO für das Besondere Wohngebiet erlaubt, und auch darüber hinaus verlangen (Fortführung der Senatsrspr., vgl. Senatsurteil vom 07.10.2021 - 1 KN 92/19 -, BauR 2022, 205 = NordÖR 2022, 73).*)
VolltextIBRRS 2024, 3499
VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2024 - 2 K 597/24
1. Zur Bewertung der Immissionsneigung von Luft-Wasser-Wärmepumpen sind grundsätzlich der modellspezifische maximale Schallleistungspegel unter Volllast und - sofern ein solcher modellspezifisch vorhanden ist - der Schallleistungspegel im schallreduzierten Betrieb relevant, nicht aber sonstige in den Datenblättern angegebene Schalleistungspegel, etwa der "Schallleistungspegel nach ErP".*)
2. Ergibt die Prüfung der von einer Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Nachbargrundstücke einwirkenden Lärmimmissionen eine erkennbare Unterschreitung der nach Ziffer 3.2.1 TA Lärm zu bestimmenden "Irrelevanzschwelle" so berechtigt dies grundsätzlich zu dem Schluss, dass die Anlage für sich wie auch im Verbund mit Vorbelastungen nach Ziffer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme führt; dies gilt in einem solchen Fall auch dann, wenn die unkritische Immissionsneigung der Anlage sich aus der Anwendung von Abschätzungshilfen wie dem LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, oder Simulationsprogrammen wie dem sogenannten "Schallrechner" des Bundesverbands Wärmepumpe e. V. ergibt (in Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2023 - 2 Bs 38/23 -, IBRRS 2023, 3060).*)
VolltextOnline seit 6. Dezember
IBRRS 2024, 3560VG Schleswig, Urteil vom 26.11.2024 - 4 A 40/21
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2024, 3502
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2024 - 8 S 2499/22
1. Mit vom Schutz bestimmter zentraler Versorgungsbereiche unabhängigen, eigenständigen Zielsetzungen eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts können Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht gerechtfertigt werden. Auch Ziele der Regionalplanung können dafür nicht herangezogen werden.*)
2. Zu schädlichen Auswirkungen eines Innenbereichsvorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB (hier verneint für einen nicht großflächigen Getränkemarkt).*)
VolltextOnline seit 5. Dezember
IBRRS 2024, 3539LG Köln, Urteil vom 26.09.2024 - 15 O 2/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 3537
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2024 - 1 MN 12/24
Es verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, wenn die Verbandsversammlung eines von mehreren Mitgliedsgemeinden gebildeten Zweckverbands nach niedersächsischem Landesrecht einen Bebauungsplan beschließt und die Mitglieder der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung Weisungen der Vertretung ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinde unterliegen.*)
VolltextIBRRS 2024, 3523
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 10 A 5.19
Das Konnexitätsgebot (Art. 97 Abs. 3 LV Brandenburg -) fordert vom Gesetzgeber bei einer pauschalierenden Kostenausgleichsregelung eine fundierte und prozedural sorgfältige Kostenprognose. Dabei sind alle mit vertretbarem Aufwand erreichbaren Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort auszuschöpfen (Anschluss an Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 – 17/01 –). Die einzelnen Schritte bei der Erarbeitung der Kostenprognose, die Kalkulation des auszugleichenden Betrags und die konkreten finanziellen Auswirkungen des gewählten Kostenausgleichs müssen nachvollziehbar - etwa in der Begründung des Gesetzentwurfs - dokumentiert werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 3520
VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2024 - 1 ZB 23.1328
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 3503
VG Hannover, Urteil vom 18.11.2024 - 4 B 4492/24
1. Dass der Landesgesetzgeber in Niedersachsen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht für Wohnraum in § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass nunmehr Stellplätze, insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereichen, von vornherein rücksichtslos sind.*)
2. Aus § 12 Abs. 2 BauNVO folgt - nach wie vor - das bauplanungsrechtlich begründete Recht, einen sich aus dem Nutzen der baulichen Anlage ergebenen Bedarf an Stellplätzen zu decken (angemessene Stellplätze).*)
3. Die zu § 47 NBauO erlassenen Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf können bis auf Weiteres auch nach Wegfall der Stellplatzpflicht für Wohnungen als Anhaltspunkt dienen, um einen angemessenen Stellplatzbedarf zu ermitteln. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Stellplätze, die zuvor sogar bauordnungsrechtlich notwendig waren, weil sie den durch die Nutzung verursachten Parkverkehr abfangen sollten, regelmäßig auch bedarfsgerecht und damit bauplanungsrechtlich angemessen sind.*)
VolltextIBRRS 2024, 3395
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2024 - 3 S 827/24
1. Die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses kann regelmäßig nicht durch die ausschließliche Bezugnahme auf die betroffenen Flurstücknummern erfüllt werden (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2001 - 8 S 375/01 -, IBRRS 2002, 0963). Der (ergänzende) Abdruck eines Kartenauszugs, der nicht mit dem im Aufstellungsbeschluss in Bezug genommenen Lageplan identisch ist, kann die Anstoßfunktion jedenfalls dann nicht erfüllen, wenn die vorhandenen Eintragungen ein widersprüchliches Bild von der Ausdehnung der in die Planung einbezogenen Flächen vermitteln.*)
2. Unter den in § 1 Abs. 9 BauNVO genannten Voraussetzungen ermöglicht dieser auch bauplanungsrechtliche Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss des besonderen Anlagetyps der Fremdwerbeanlagen (vgl. Senatsurteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 - IBRRS 2008, 4442; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2017 - 8 S 2081/16 -, IBRRS 2017, 0482).*)
3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt nicht, dass eine zum Zweck der Sicherung geplanter Beschränkungen der Zulässigkeit von Fremdwerbeanlagen erlassene Veränderungssperre stets schon tatbestandlich auf ein vorläufiges Verbot von Werbeanlagen beschränkt wird (entgegen VGH Bayern, Beschluss vom 29.06.2015 - 1 ZB 13.1903 -, IBRRS 2015, 2143).*)
VolltextOnline seit 4. Dezember
IBRRS 2024, 3512OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2024 - 22 U 83/24
1. Der Bescheid der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 24, 28 BauGB stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Dieser führt dazu, dass unmittelbar ein neuer Kaufvertrag zwischen der ausübenden Gemeinde und dem Verkäufer begründet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87, IBRRS 1988, 0186).*)
2. Macht der Verkäufer geltend, dass ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht bestehe, weil in Abweichung vom Inhalt der notariellen Urkunde eine gemischte Schenkung vereinbart worden sei, muss er den Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts anfechten. Denn in einem gerichtlichen Verfahren, das Ansprüche aus dem aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Kaufvertrag zwischen Gemeinde und Verkäufer zum Gegenstand hat, gehen von dem Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts Bindungswirkungen aus; es unterliegt danach nicht mehr der Prüfungskompetenz des Zivilgerichts, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts einen (reinen) Kaufvertrag gem. § 433 BGB zum Gegenstand hat. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 44 VwVfG NRW nichtig ist, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 3438
VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2024 - 15 N 24.1048
Die Festsetzung "nur Einzelhäuser" und "Einzel- oder Doppelhäuser" innerhalb derselben Baufläche verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot.*)
VolltextOnline seit 3. Dezember
IBRRS 2024, 3504OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.2024 - 8 B 713/24
1. In dem Genehmigungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb oder der Änderung des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Voraussetzungen des § 6 WindBG nicht durchzuführen.*)
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG ist die Anwendung der Regelungen des UVP-Gesetzes grundsätzlich - unabhängig vom Vorliegen einer dort vorgesehenen UVP- oder UVP-Vorprüfungs-Pflicht - ausgeschlossen (wie Bay. VGH, Urteil vom 4.7.2024 - 22 A 23.40049 -).*)
2. Prüfungsgegenstand im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG sind die unmittelbar zu ändernden Anlagenteile und Verfahrensschritte. Soweit sich die Änderung auf die Bestandsanlage auswirkt, erstreckt sich die Prüfung außerdem auf die hiervon betroffenen Anlagenteile und Verfahrensschritte. Dagegen ist die Gesamtanlage nicht Gegenstand der Prüfung (u. a. wie BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 36.11 -).*)
VolltextIBRRS 2024, 3500
VGH Bayern, Urteil vom 07.10.2024 - 1 N 22.2318
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 3375
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2024 - 5 S 154/23
Auch bauplanungsrechtlich als selbständige Hauptnutzung einzustufende Werbeanlagen zum Zwecke der Fremdwerbung können nach § 25 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind.*)
VolltextOnline seit 2. Dezember
IBRRS 2024, 3491BVerwG, Beschluss vom 26.09.2024 - 4 C 3.23
1. Von Vorhaben nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Das gilt für alle Vorhaben, die im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden sollen. Es kommt nicht darauf an, ob sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und insoweit zulässig sind.
2. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB versteht sich als abschließende Regelung. Für einen Abwehranspruch der Nachbargemeinde nach Maßgabe der „Weichenstellungsrechtsprechung“ ist bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kein Raum.
3. Schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche der Standortgemeinde so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können.
VolltextIBRRS 2024, 3482
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2024 - 2 A 890/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOnline seit 29. November
IBRRS 2024, 3407VG Regensburg, Beschluss vom 07.10.2024 - 7 S 24.1892
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt grundsätzlich mit der Fertigstellung des streitgegenständlichen Bauvorhabens, wenn der Nachbar eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches vorläufig abwehren will.
2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich der Nachbar (auch) in der Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht. In dem Fall kann diese Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung des Rohbaus noch vorläufig verhindert und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden.
3. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen.
4. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt grundsätzlich allen Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben in diesem Gebiet zur Wehr zu setzen; er gilt wegen der Gleichstellung von faktischem und beplantem Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB auch für faktische Baugebiete.
5. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen ("Ausreißer", regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.
6. Ein Abwehranspruch des Nachbarn scheidet in Ausnahmefällen jedoch aus, wenn ein baugebietswidriges Vorhaben nur geringes bodenrechtliches Gewicht besitzt und deswegen ein "Umkippen" des Gebietscharakters nicht zu befürchten ist.
7. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 4 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Von einer Ausführung ist nicht auszugehen, wenn der Bauherr bei der Bauausführung von der Baugenehmigung so weit abweicht, dass ein anderes Bauvorhaben ausgeführt wird (sog. aliud).
VolltextIBRRS 2024, 3397
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2024 - 1 ME 110/24
1. Wird eine Baugenehmigung erteilt, ohne dass eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis gem. § 18 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 NStrG vorliegt, ist die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Zulassungsverfahrens rechtswidrig, weil sie die Vereinbarkeit mit dem gesamten öffentlichen Baurecht gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO feststellt, ohne dass diese tatsächlich vorliegt. Denn das in § 18 Abs. 1 Satz 2 NStrG geregelte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist öffentliches Baurecht im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO, soweit es als sonstige Vorschrift des öffentlichen Rechts Anforderungen an bauliche Anlagen stellt bzw. die Bebaubarkeit von Grundstücken regelt.*)
2. Die Erteilung der Baugenehmigung ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis kann Rechte dritter Anlieger nur verletzen, soweit das Straßenrecht ihnen solche gewährt. Ein Abwehrrecht gegenüber einer Sondernutzung steht dem Nachbarn hiernach nur zu, wenn der notwendige Zugang zur Straße abgeschnitten oder zumindest erheblich erschwert wird.*)
3. Ein Anschlussverbot an Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB bedarf einer ausdrücklichen planerischen Festsetzung.*)
VolltextOnline seit 28. November
IBRRS 2024, 3402VGH Bayern, Beschluss vom 20.09.2024 - 1 CS 24.1020
1. Beruft sich ein betroffener Eigentümer gegenüber einer bauordnungsrechtlichen Eingriffsmaßnahme als ihm zugutekommende Einwendung auf Bestandsschutz so trägt dieser hierfür die Darlegungslast sowie die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit.
2. Für sich gesehen genehmigungsfreie Teile eines Vorhabens werden von der Baugenehmigungspflicht erfasst, wenn sie unselbstständige Teile eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens sind und mit diesem eine Einheit bilden.
VolltextOnline seit 27. November
IBRRS 2024, 3408VGH Hessen, Beschluss vom 24.09.2024 - 5 B 1516/24
1. Allein die Teilung eines Grundstücks, für das bereits eine Bebauung genehmigt wurde, führt nicht dazu, dass sich die erteilte Baugenehmigung auf andere Weise erledigt. Dies gilt auch dann, wenn durch die Teilung baurechtswidrige Zustände geschaffen werden.*)
2. Erst nach Rücknahme oder Widerruf der Baugenehmigung kann eine Baueinstellungsverfügung auf der Grundlage der formellen Illegalität des Bauvorhabens ergehen.*)
3. Die Teilung eines Grundstücks kann sich auf grundstücksbezogene Anforderungen des Baurechts auswirken und zum Verlust der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung führen. Dies hat jedoch regelmäßig nur Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens.*)
VolltextOnline seit 26. November
IBRRS 2024, 3365OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2024 - 1 MN 14/24
1. Auch wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch macht und die Konkretisierung des Vorhabens im Wesentlichen dem Durchführungsvertrag vorbehält, wird dieser weder Bestandteil des Satzungsrechts noch ist er aus anderen Gründen öffentlich auszulegen.*)
2. Ist der Vollzug eines Bebauungsplans mit dem Verlust von Wald verbunden und sieht der Plan eine den Anforderungen des § 8 Abs. 4 NWaldLG entsprechende Ersatzaufforstung vor, ist insoweit regelmäßig auch den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügt.*)
VolltextIBRRS 2024, 3335
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 LA 107/23
1. Ausgeführt im Sinne der Anmerkung zu Tarifstelle Nr. 1.6 der Anlage zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO ist der Teil eines Vorhabens nicht erst dann, wenn die Baumaßnahme vollständig fertiggestellt ist. Vielmehr genügt es, dass die Ausführung der Baumaßnahme unter Betrachtung des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der in Frage stehenden spezifischen baulichen Anlage nachhaltig vorangeschritten ist.*)
2. Ob ein Baufortschritt nachhaltig in diesem Sinne ist, ist insbesondere daran zu messen, ob er im Einzelfall einen erheblichen Prüfungsaufwand der Behörde verursacht, der bei einer Genehmigungserteilung vorab nicht angefallen wäre. Bei einem Gebäude ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn dessen Kubatur im Rohbau hergestellt worden ist.*)
VolltextOnline seit 25. November
IBRRS 2024, 3399VG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2024 - 2 B 34/24
1. Eine formell rechtwidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
2. Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist.
VolltextIBRRS 2024, 3345
VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2024 - 15 ZB 24.1346
1. Ferienwohnungen erfüllen nicht den Begriff des Wohnens.
2. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gehören typischerweise zur Grundkonzeption eines Bebauungsplans und stellen dementsprechend einen Grundzug der Planung dar, zumal, wenn diese (wie hier) über eine Feinsteuerung noch zusätzlich ausgearbeitet sind.
VolltextOnline seit 22. November
IBRRS 2024, 3353VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2024 - 15 ZB 24.1414
1. Die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach erfordert das Vorliegen einer atypischen Situation. Dabei ist auf die topographische Situation und die Lage des Baugrundstücks abzustellen. Eine Alternativenprüfung findet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht statt.
2. Ein Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots kann allenfalls dann gegeben sein, wenn eine vom Nachbarn behauptete Wertminderung die Folge einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks ist (hier verneint).
VolltextOnline seit 21. November
IBRRS 2024, 3369OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 105/23
Der Abschluss von Mietverträgen mit allen Bewohnern schließt die Annahme einer Beherbergung nicht von vornherein aus.
VolltextIBRRS 2024, 3368
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 1071/23
Der Abschluss von Mietverträgen mit allen Bewohnern schließt die Annahme einer Beherbergung nicht von vornherein aus.
VolltextIBRRS 2024, 3352
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 CS 24.1297
1. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dies ist nur der Fall, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden kann, ob die geänderte Nutzung zulässig ist. Die baurechtliche Prüfung in einem Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorwegzunehmen.
2. Die Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Es handelt sich um einen Dauerverwaltungsakt, maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung ist die gerichtliche Entscheidung.
3. Auch die Einzelfallprüfung des dem Handwerksbetriebs innewohnenden Störpotentials ist auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten. Nicht entscheidend ist, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden können.
VolltextOnline seit 20. November
IBRRS 2024, 3344VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2024 - 1 ZB 23.1194
1. Soweit Anlagen nicht genehmigungsbedürftig sind und auch nicht (bestandskräftig) genehmigt wurden, widersprechen sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei "bloßer" materieller Illegalität.
2. Entsprechend den für Bebauungspläne entwickelten allgemeinen Grundsätzen können Darstellungen eines Flächennutzungsplans wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse ebenfalls funktionslos werden. Dies gilt dann, wenn die (tatsächliche) Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maß zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.
VolltextIBRRS 2024, 3339
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2024 - 8 S 1529/22
1. Weder § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach in einem Bebauungsplan für (sonstige) Teile baulicher Anlagen gesonderte bzw. unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden können, ermöglicht die Festsetzung für (prozentuale) Anteile (im Anschluss an BVerwG, IBR 1991, 338).*)
2. Zu im Bebauungsplan unzulässigen unmittelbaren Regelungen der Zulässigkeit von Gebäudeteilen, die das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung oder die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche überschreiten, und zu zulässigen unterschiedlichen Festsetzungen für solche Gebäudeteile.*)
VolltextOnline seit 19. November
IBRRS 2024, 3341VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2024 - 13a ZB 24.1052
Ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem ein Grundstückseigentümer gem. § 919 Abs. 1 BGB zur Zustimmung zu einer Abmarkung entlang einer konkret bezeichneten Grenze verurteilt wird, enthält keine Festlegung eines Grenzverlaufs i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbmG.*)
VolltextIBRRS 2024, 3338
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2024 - 10 D 236/21
1. Ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan dar.*)
2. Da ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung ohne weiteren Rechtsakt automatisch verliert, wenn die Gemeinde diesen durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, bedarf es insofern keines besonderen Hinweises der Gemeinde.*)
3.Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.*)
VolltextOnline seit 18. November
IBRRS 2024, 3319VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 CS 24.1295
1. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
2. Die Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen.
3. Ein Sattler- und Polsterbetrieb ist in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
VolltextOnline seit 15. November
IBRRS 2024, 3337OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.05.2024 - 12 LA 156/22
Zur Erreichung des Hinweiszwecks der Ersatzbekanntmachung eines sachlich umfassend neu aufgestellten Flächennutzungsplans mit Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie ist es nicht erforderlich, stets den wesentlichen Inhalt des neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntgabe der Genehmigung des Plans darzustellen, um dadurch das Interesse Betroffener anzustoßen . Soweit in der Rechtsprechung besondere Klarstellungen im Rahmen der Ersatzbekanntmachung der Genehmigung vom Konzentrationsflächenplanungen für die Windenergie gefordert werden, dient dies daher nicht dem Zweck sicherzustellen, dass die Planbetroffenen bereits in der Bekanntmachung auf die Ausschlusswirkung als einen Inhalt der Planung hingewiesen werden, sondern nur der Vermeidung von Irrtümern über den räumlichen Geltungsbereich des Plans. Es ist grundsätzlich verfahrensfehlerhaft, eine Klage nicht nur als unzulässig, sondern zugleich als unbegründet abzuweisen.*)
VolltextOnline seit 14. November
IBRRS 2024, 3351VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2024 - 15 CS 24.1602
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 3323
OVG Schleswig, Urteil vom 30.10.2024 - 5 KS 5/23
1. Kein atypischer Sonderfall i.S.d. § 249 Abs. 10 BauGB (optisch bedrängende Wirkung).*)
2. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots.*)
3. Eine allgemeine Aufzählung von Stichworten, welche vielfältigen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen ausgehen, genügt nicht, um damit einen Tatsachenkomplex im Sinne von § 6 Satz 1 UmwRG in das Verfahren einzuführen.*)
4. Die Präklusionswirkung von § 6 UmwRG beschränkt sich nicht auf umweltbezogene Einwendungen.*)
VolltextIBRRS 2024, 3179
VG Münster, Urteil vom 09.10.2024 - 2 K 3097/22
1. Die Unzumutbarkeit von Immissionen (Lärm, Gerüche, Licht etc.) im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt.
2. Unter welchen Voraussetzungen gemessen am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist, wird durch die entsprechenden Verordnungen zum BImSchG näher konkretisiert, hinsichtlich von Lärmimmissionen durch Sportanlagen insbesondere durch die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).
3. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt ihr, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und - auch durch Verweise auf andere Technische Regelwerke - das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
4. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der Sportanlagenlärmschutzverordnung nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet.
5. Sind die Verordnungen zum BImSchG, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung oder die TA Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der zur Genehmigung beziehungsweise Vorbescheidung gestellten Anlage auch kein anderes normatives Regelwerk, wie z.B. die TA Lärm (6. BImSchV), bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten.
VolltextOnline seit 13. November
IBRRS 2024, 3321OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2024 - 6 U 2481/22
Der fensterrechtliche Anspruch gemäß Art. 43 BayAGBGB kann eingeschränkt werden, wenn sich seine Geltendmachung nach den konkreten Umständen als treuwidrig gemäß § 242 BGB darstellt. (Rn. 68 - 69 und 74)*)
1. Die uneingeschränkte Ausübung des Fensterrechts durch den Gläubiger kann treuwidrig sein, wenn die Ausübung für für den verpflichteten Nachbarn eine extreme Härte darstellt, sie dessen Wohnung offenkundig stark entwertet und die Ausübung damit an einen enteignungsgleichen Eingriff grenzt. (Rn. 75)*)
2. Ausnahmen von dem in Art. 43 BayAGBGB normierten Verbot, Fenster entlang der Grundstücksgrenze einzubauen, können sich aus der Notwendigkeit von Fenstern und Türen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. (Rn. 64)*)
VolltextIBRRS 2024, 3278
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2024 - 8 E 10492/24
1. Der Streitwert i. S. des § 52 Abs. 1 GKG ist darauf bezogen, welchen wirtschaftlichen Wert der Streitgegenstand für den Kläger hat; daher kommt es für den Streitwert einer auf die Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung und damit auf deren Bestandskraft abzielenden Klage nicht darauf an, dass der Prüfungsumfang auf die engere Frage beschränkt ist, ob die erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Nachbarn verletzt.*)
2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts einer Bauherrenklage mit dem Ziel der Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine sonstige Anlage ist in der Regel auf einen Bruchteil von ¼ des in Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 empfohlenen Wertes für die Verpflichtungsklage auf (grundlegende) Erteilung einer solchen Baugenehmigung abzustellen (hier: ¼ von 10% der geschätzten Rohbaukosten).*)
VolltextIBRRS 2024, 3277
OVG Saarland, Beschluss vom 02.10.2024 - 2 B 54/24
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige überschlägige Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)
2. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung einem der Baugebietstypen der BauNVO, so steht wie auch bei festgesetzten Baugebieten den Eigentümern von Grundstücken innerhalb des für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Gebiets ein Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (sog. Gebietserhaltungsanspruch).*)
3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.*)
VolltextOnline seit 12. November
IBRRS 2024, 3258VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2024 - 15 CS 24.1320
1. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird.
2. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
3. Die Nutzung einer Wohnung als Praxis liegt nicht innerhalb deren Variationsbreite, sondern weist eindeutig eine andere Zweckbestimmung auf.
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