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Sachgebiet: Rechtsanwälte

672 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 3603
RechtsanwälteRechtsanwälte
Per Telefon und E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag ist Fernabsatzgeschäft!

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19

1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.*)

2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.*)

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IBRRS 2020, 3565
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wiedereinsetzung wegen falscher Rechtsmittelbelehrung?

BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - V ZB 45/20

Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, IMR 2017, 299; IMR 2018, 41; IMR 2020, 259).*)

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IBRRS 2020, 3496
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriften im PDF-Dokument nicht eingebettet: Schriftsatz formunwirksam?

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 U 844/20

1. Soweit durch Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 20.12.2018 (Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 - ERVB 2019) an die Einreichung elektronischer Dokumente technische Vorgaben gemacht werden, durch die die gem. § 5 Abs. 1 ERVV in Verbindung mit Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 19.12.2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 - ERVB 2018) zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF mit weitergehenden Einschränkungen (hier: Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten) versehen werden, ist dies weder von der Ermächtigungsgrundlage gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 ERVV gedeckt noch mit der von § 5 Abs. 2 ERVV verlangten Mindestgültigkeit technischer Bekanntmachungen vereinbar.*)

2. Entspricht ein bestimmter Schriftsatz mangels Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten nicht den Vorgaben in Nr. 1 ERVB 2019, führt dies unabhängig von § 130a Abs. 6 ZPO jedenfalls dann nicht zur Formunwirksamkeit, wenn dieser Schriftsatz im Übrigen den formellen Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. der ERVV entspricht und auf einem nach § 130a Abs. 3 ZPO zugelassenen Weg ordnungsgemäß übermittelt wurde (entgegen LAG Hessen, Beschluss vom 07.09.2020 - 18 Sa 485/20, IBRRS 2020, 2932, und ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19).

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IBRRS 2020, 3492
RechtsanwälteRechtsanwälte
beA-Versand: Anwalt muss Eingangsbestätigung des Justizservers prüfen!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 6 S 49.20

1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gebieten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach - beA - eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO.*)

2. Das durch den Server des beA erstellte Prüfprotokoll und darin enthaltene Angaben über ein positives Gesamtprüfergebnis sowie einen rechtzeitigen "Eingang auf dem Server" vermögen eine Eingangsbestätigung i.S.d. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu ersetzen. Denn aus dem Prüfprotokoll ergibt sich nicht, ob die Nachricht vollständig auf dem Justizserver gespeichert worden ist. Diese Information lässt sich nur der Eingangsbestätigung i.S.d. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO entnehmen, die bei ordnungsgemäßem Zugang automatisch durch den Justizserver erzeugt und an den Absender übermittelt wird.*)

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IBRRS 2020, 3432
RechtsanwälteRechtsanwälte
Ab wann verjähren Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prozessführung?

BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 10/20

1. Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.*)

2. Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH, IBR 2014, 445).*)

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IBRRS 2020, 3368
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss Kommunikation mit Mandanten sicher gestalten

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

1. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und fristgemäß - hier innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO- nachgeholt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21.02.2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; vom 06.10.2005 - IX ZA 12/05; vom 21.07.2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rz. 2; vom 22.10.2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rz. 5; vom 13.09.2016 - XI ZA 13/15, Rz. 4, IBRRS 2016, 3712; vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18, Rz. 4, IBRRS 2019, 0816).*)

2. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.03.1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 23.05.2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rz. 7; vom 18.07.2017 - VI ZR 52/16, Rz. 12, NJW-RR 2017, 1210; BVerwG, DVBl. 1982, 643, 645).*)

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IBRRS 2020, 3312
ProzessualesProzessuales
Gegenstandswerts der BGH-Anwaltstätigkeit: In welcher Besetzung ist zu entscheiden?

BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZR 355/18

Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden?

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IBRRS 2020, 3230
ProzessualesProzessuales
Gerichts- und Anwaltskosten können auseinanderfallen!

OLG München, Beschluss vom 16.10.2020 - 11 W 1436/20

Beanstandet eine Partei die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren oder beruft sie sich darauf, die Rechtsanwaltsgebühren seien aus einem anderen Gegenstandswert als die Gerichtsgebühren zu bemessen (Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG, gegebenenfalls konkludent gestellt), so ist vor der Kostenfestsetzung zunächst eine diesbezügliche richterliche Entscheidung herbeizuführen.*)

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IBRRS 2020, 3235
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann verjährt der Anspruch auf Herausgabe der Handakten?

BGH, Urteil vom 15.10.2020 - IX ZR 243/19

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.*)

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IBRRS 2020, 3118
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Signatur "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz genügt beA-Vorgaben nicht!

BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

Die einfache Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.*)

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IBRRS 2020, 3048
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen

LG Berlin, Urteil vom 09.09.2020 - 64 S 44/19

1. Die Kammer hält nicht mehr daran fest, dass das Bemühen eines Inkassodienstleisters, im Auftrag eines Wohnungsmieters gegenüber dem Vermieter die "Mietpreisbremse" durchzusetzen, von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckt sei. Sie folgt nunmehr der "gefestigten Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, wonach die Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse von einer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt ist.*)

2. Die Kammer hält daran fest, dass die auf Grundlage der "Mietpreisbremse" neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis' unzulässig ist, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt hat und der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen sucht, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche (insoweit Festhaltung an LG Berlin, IMR 2020, 390).*)

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IBRRS 2020, 2998
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann werden widerstreitende Interessen vertreten?

BGH, Urteil vom 17.09.2020 - III ZR 283/18

1. a) Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht.*)

2. b) Eine Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt im (Kern-)Bereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung tätig wird.*)

3. c) Hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsanwalt im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in derselben Angelegenheit tätig wird, ist unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit eine restriktive Auslegung geboten. An einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit fehlt es, wenn sich die durch die jeweilige Aufgabenwahrnehmung berührten Interessen nicht in relevantem Maße überschneiden.*)

4. d) Zur Frage eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts, wenn der Sicherheitentreuhänder einer Hypothekenanleihe für den Emittenten zuvor im Prospektbilligungsverfahren tätig geworden ist.*)

5. e) Ein Sicherheitentreuhänder ist aus dem zwischen ihm und dem Emittenten zugunsten der Anleger geschlossenen Treuhandvertrag verpflichtet, diese über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden können, insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht. Die Aufklärungsverpflichtung wird durch die Reichweite der treuhänderischen Pflichten bestimmt und begrenzt. Eine (vor-)vertragliche Aufklärung der Anleger ist grundsätzlich nur geschuldet, sofern ein Bezug zu den Aufgaben als Sicherheitentreuhänder besteht. Risiken und Renditeaussichten der Kapitalanlage als solcher sind hiervon regelmäßig nicht erfasst.*)

6. f) Die Befreiung eines Sicherheitentreuhänders von seiner aus der Tätigkeit im Prospektbilligungsverfahren resultierenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kann sich aus dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrags ergeben, soweit die Erfüllung der den Anlegern gegenüber bestehenden Aufklärungspflicht aus der Funktion als Sicherheitentreuhänder dies erfordert.*)

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IBRRS 2020, 2984
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsniederlegung

BGH, Beschluss vom 07.09.2020 - IX ZR 93/20

Legt ein An­walt sein Man­dat nie­der, kommt die Be­stel­lung eines Not­an­walts nur dann in Be­tracht, wenn der Man­dant die Be­en­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat. Reine Mut­ma­ßun­gen zum Kün­di­gungs­grund ent­las­ten den Man­dan­ten dabei nicht.

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IBRRS 2020, 2969
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet werden?

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - VI ZB 60/19

Zu den Sorgfaltsanforderungen bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax.*)

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IBRRS 2020, 2933
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Gegenstandsidentität - keine Mehrvertretungsgebühr!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.09.2020 - 6 W 82/17

Für den Ansatz der Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 ist jedenfalls dann kein Raum, wenn der Bevollmächtigte zwar für die von ihm vertretenen Antragsteller in derselben Angelegenheit tätig geworden ist, jedoch keine Identität des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.*)

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IBRRS 2020, 2932
RechtsanwälteRechtsanwälte
PDF-Dokument ohne eingebettete Schriften: Keine fristwahrende Berufung!

LAG Hessen, Beschluss vom 07.09.2020 - 18 Sa 485/20

1. Schriftsätze können bei Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Beachtung der für die Bearbeitung vorgegebenen geeigneten technischen Rahmenbedingungen eingereicht werden.

2. Dazu zählt, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF übermittelt wird.

3. Sind für die Darstellung des Dokuments notwendige Inhalte - z. B. Schriften - nicht vollständig in der Datei enthalten, ist der Schriftsatz formfehlerhaft übermittelt und wahrt keine Frist.

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IBRRS 2020, 2880
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Pflicht zu Vorkehrungen zur Fristenkontrolle im Krankheitsfall

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 25/19

1. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf.*)

2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.*)




IBRRS 2020, 2800
ProzessualesProzessuales
Bauanfrage für "Musterhaus": Wie bemisst sich der Gegenstandswert?

VG Schwerin, Urteil vom 13.07.2020 - 2 A 1827/19

1. Wird die Beiziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt, hat der Rechtsträger, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen des Anwalts zu erstatten.

2. Diese notwendigen Gebühren werden nach dem Streitwert bestimmt, der sich nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bemisst.

3. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beträgt der Streitwert bzw. anwaltliche Gegenstandswert regelmäßig 20.000 Euro. Geht es nur um einen Bauvorbescheid, liegt der Streitwert bei einem Bruchteil dieses Streitwerts.

4. Dies gilt auch dann, wenn das der Bauvoranfrage zu Grunde liegende Haus als "Musterhaus" betitelt wird, jedoch eine notwendige konkrete Bauabsicht für weitere Gebäude aus dem Bauvorbescheidsantrag nicht hinreichend deutlich erkennbar wird.

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IBRRS 2020, 2810
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZR 73/20

Auch ein Fach­an­walt kann sich vor dem Bun­des­ge­richts­hof in Zi­vil­sa­chen nicht selbst ver­tre­ten. Dies gilt selbst dann, wenn der Fall ein Ge­biet be­rührt, auf dem be­son­de­re Kennt­nis­se des An­walts be­stehen.

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IBRRS 2020, 2759
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gericht muss auf unwirksamen beA-Versand hinweisen!

BAG, Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.*)




IBRRS 2020, 2723
ProzessualesProzessuales
Gegner im Berufungszulassungsverfahren: Wann ist ein Rechtsanwalt zu beauftragen?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 O 50/20

Da das Berufungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen von Amts wegen prüft, ist es als Zulassungsantragsgegner nicht erforderlich, direkt nach Eingang eines Berufungszulassungsantrags und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

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IBRRS 2020, 2687
RechtsanwälteRechtsanwälte
Atypisch langer Postlauf: Anwalt obliegt Beweisvorsorge!

FG München, Urteil vom 01.07.2020 - 3 K 1239/18

1. Zur konkreten Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO reicht ein abweichender Eingangsvermerk eines Prozessbevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung allein nicht aus.*)

2. Es besteht dann eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge eines Prozessbevollmächtigten, wenn er als Adressat eines durch die Post übermittelten Verwaltungsakts einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können.*)

3. Ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung stellt grundsätzlich eine unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Ausschlussfristen dar.*)

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IBRRS 2020, 2108
RechtsanwälteRechtsanwälte
Und nochmal: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20, IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1).*)

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 30 ff., IMRRS 2020, 0853; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2).*)

3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2 b).*)

4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., IMRRS 2020, 0853, vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, IMRRS 2020, 0854, sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils aaO unter II 3).*)

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IBRRS 2020, 2667
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss Ablauf der Berufungsbegründungsfrist prüfen!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2020 - 11 U 64/20

1. Wenn der Berufungskläger sich nicht auf das zu seinen Gunsten hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist streitende elektronische Empfangsbekenntnis betreffend die Zu-stellung des angefochtenen Urteils beruft, sondern einräumt, dass sich das dort eingetragenen Datum lediglich auf die Zustellung eines gleichzeitig übersandten Sitzungsprotokolls bezieht, kann das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zum Beweis der Einhaltung dieser Frist herangezogen werden.*)

2. Auch wenn die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist falsch in der elektronischen Akte, dem Kanzleikalender und den Fristenkalender eingetragen hat, ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt, dem die Akte vor Einlegung der Berufung und bei Ablauf der Vorfrist für die Berufungsbegründung vorgelegt wird, verpflichtet, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.*)

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IBRRS 2020, 2660
ProzessualesProzessuales
Gegenstandswert eines Auftrags zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde?

BGH, Beschluss vom 13.08.2020 - VII ZR 294/17

1. Der anwaltliche Gegenstandswert kann von dem gerichtlichen Streitwert abweichen.

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.

3. Erteilt die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, erstreckt sich dieser auf die gesamte begründete Beschwer.

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IBRRS 2020, 2587
RechtsanwälteRechtsanwälte
Revision beim falschen Gericht eingelegt: Ver­säum­te Frist kann nicht ge­heilt wer­den!

BGH, Beschluss vom 19.08.2020 - IV ZR 122/20

Legt ein Rechts­an­walt beim fal­schen Ge­richt Revision ein und wird er vom Ge­richt ­auf diesen Umstand hin­ge­wie­sen, kann die ver­säum­te Frist zur Ein­le­gung des Rechts­mit­tels nicht ge­heilt wer­den.

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IBRRS 2020, 2539
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wie ist Anwaltsvergütung nach Beschlussänderung festzusetzen?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 - 3 K 185.19

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann die Rechtsanwaltsvergütung nicht aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gem. § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert worden ist.*)

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IBRRS 2020, 2544
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Vergütung = Gebühren + Auslagen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2020 - 13 WF 299/20

1. Der Begriff der "Vergütung" in §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 6 RVG umfasst nicht lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts; hiervon sind gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG auch die Auslagen umfasst.*)

2. Die Festsetzung einer weiteren Vergütung - im Sinne von weiteren Auslagen - nach §§ 46, 50 RVG kann auch in Betracht kommen, wenn die Gebührenhöhe nach § 49 RVG und § 13 RVG identisch ist. Somit kommt die Rechtsfolge der Fristversäumnis nach § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG zur Anwendung.*)

3. Die Fristversäumnis führt sowohl zum Erlöschen der Grundvergütung i.S.v. § 49 RVG als auch der weiteren Vergütung nach § 50 RVG.*)

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IBRRS 2020, 2498
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Rechtsanwalt muss eigenes beA nutzen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 17 U 398/20

Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung - einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird, § 519 Abs. 1, 4, § 130a Abs. 3 ZPO.*)




IBRRS 2020, 2357
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Anwalt als gesetzlicher Vertreter bestellt: Keine Eigenvertretung im Kostenprozess!

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 Wx 67/18

Wird ein Rechtsanwalt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als öffentlich bestellter gesetzlicher Vertreter der unbekannten Eigentümer tätig, so sind die Kosten seiner Tätigkeit grundsätzlich keine erstattungsfähigen Auslagen, sondern Aufwendungen im Rahmen seiner Bestellung. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, so kann sich der gesetzliche Vertreter wegen des für ihn geltenden Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB grundsätzlich nicht selbst mandatieren.*)

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IBRRS 2020, 2427
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Kein Recht auf Übersendung finanzgerichtlicher Akten in Anwaltskanzlei

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 2 K 770/17

Ein­sicht in die Pa­pier­ak­ten des Fi­nanz­ge­richts kann grund­sätz­lich nur in den Räu­men eines Ge­richts oder einer Be­hör­de unter Auf­sicht eines im öf­fent­li­chen Dienst ste­hen­den Be­diens­te­ten ge­währt wer­den. Es gibt keinen Rechts­an­spruch auf die Über­sen­dung von Akten oder die Über­lass­ung voll­stän­di­ger Ko­pi­en. Die Fi­nanz­ge­richts­ord­nung geht dem Aus­kunfts­recht aus Art. 15 DS-GVO vor.

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IBRRS 2020, 2321
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Eine Angelegenheit bei Zwangsversteigerungsantrag gegen mehrere Schuldner

LG Tübingen, Beschluss vom 04.12.2019 - 5 T 252/19

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2020, 2304
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Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter?

BGH, Urteil vom 09.07.2020 - IX ZR 289/19

Zur Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrags.*)

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IBRRS 2020, 2289
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Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsbeendigung

BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - V ZR 178/19

1. Legt ein An­walt sein Man­dat nie­der, kommt die Be­stel­lung eines Not­an­walts nur dann in Be­tracht, wenn ein Man­dant die Be­en­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat.

2. Be­steht die­ser auf of­fen­kun­dig un­er­heb­li­chem Vor­trag, ist die Man­dats­be­en­di­gung von ihm zu ver­tre­ten. Ein Rechts­an­walt kann dann seine Ent­pflich­tung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wich­ti­gem Grund ver­lan­gen.

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IBRRS 2020, 2242
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Ausgangskontrolle von Schriftsätzen: Zuverlässige Bürokraft muss nicht überwacht werden!

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZB 46/19

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.06.1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141).*)

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IBRRS 2020, 2181
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Kündigungsfrist nicht eingehalten: Kein Schadensersatzanspruch des Mandanten!

BGH, Urteil vom 16.07.2020 - IX ZR 298/19

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.*)

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IBRRS 2020, 2107
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Nichts Neues: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19, IMRRS 2020, 0938, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)

3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rz. 162, a.a.O.; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b jeweils a.a.O.).*)

4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)

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IBRRS 2020, 2198
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Wer wegen Corona nicht zu Gericht kann (will), muss einen Vertreter schicken!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2020 - 3 W 41/20

1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.*)

2. Ein solch offensichtlicher Grund kann darin gesehen werden, dass u. a. der Termin in einem recht frühen Stadium der sogenannten Corona-Pandemie hätte stattfinden sollen und der Verlegungsantrag mit der jeweiligen Lungenvorerkrankung sowohl des beklagten Rechtsanwalts, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, als auch seines Prozessbevollmächtigten begründet wurde.*)

3. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich angesichts einer fortdauernden Pandemielage andauernd wegen seiner gesundheitlichen Situation an der Wahrnehmung von Gerichtsterminen gehindert sieht, wird Vorsorge für eine Vertretung zu treffen haben.*)

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IBRRS 2020, 0839
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Wer zu spät zahlt, zahlt drauf!

AG Hannover, Urteil vom 24.02.2020 - 532 C 11182/19

Unpünktliche Zahlungen führen zum Verzug und lassen (weitere) anwaltliche Kosten entstehen.

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IBRRS 2020, 2073
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Deckungszusage lässt Anwaltshaftung nicht entfallen!

OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2020 - 9 U 202/19

1. Klärt der Anwalt seinen Mandanten nicht zutreffend über die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf, verletzt er seine Pflicht zur umfassenden Beratung seines Mandanten und haftet gegenüber dem Rechtsschutzversicherer für die Kosten eines Gerichtsverfahrens.

2. Das Einverständnis des Rechtsschutzversicherers mit der Durchführung der beabsichtigten Rechtsverfolgung und eine erteilte Deckungszusage lassen eine Anwaltshaftung nicht entfallen.

3. Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos, besteht auch für rechtsschutzversicherte Mandanten ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant den Anspruch nicht verfolgt hätte, wenn der Anwalt ihm pflichtgemäß davon abgeraten hätte.

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IBRRS 2020, 2128
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Auch Legal-Tech-Anwalt zur Fristenkontrolle verpflichtet

BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - VI ZB 63/19

Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).*)

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IBRRS 2020, 2119
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RechtsanwälteRechtsanwälte
Das beA und die Umlaute

BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18

1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.*)

2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.*)

3. Für den rechtzeitigen Zugang einer Berufungsbegründung per beA genügt es, dass die Berufungsbegründung auf den Eingangsserver gelangt ist - auch wenn ein Umlaut die Weiterleitung ins Postfach verhindert.

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IBRRS 2020, 2082
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Hoheitliche Tätigkeit hindert Syndikuszulassung!

BGH, Urteil vom 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 81/18

Jede Art ho­heit­li­cher Tä­tig­keit (hier: Mitwirkung an Schlichtungsverfahren zwischen Lehrlingen und Ausbildern nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 67 Abs. 3 HwO) bil­det ein Zulas­sungs­hin­der­nis. Der Um­fang, in dem sol­che Auf­ga­ben aus­ge­übt wer­den, ist nicht entscheidend.

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IBRRS 2020, 2023
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Falsche Faxnummer eingetippt: Keine Wiedereinsetzung!

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2020 - L 11 R 3926/19

Das Eintippen einer falschen, aber tatsächlich vergebenen Faxnummer rechtfertigt bei einer Berufungseinlegung kurz vor Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem solchen Fall kann sich der Prozessbevollmächtigte nicht auf den "OK"-Vermerk des Sendeprotokolls berufen.*)

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IBRRS 2020, 2033
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Legal Tech: Gekommen, um zu bleiben

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 384/18

1. Es stellt eine zulässige Inkassodienstleistung dar, wenn Ansprüche aus der Mietpreisbremse - auch auf Auskunftserteilung - treuhänderisch an den Rechtsdienstleister abgetreten werden und dieser die Forderungen auf dem Boden eines Erfolgshonorars im eigenen Namen gegen den Vermieter geltend macht.

2. Der Mieter darf sich auch eines Inkassobüros bedienen, um seine Ansprüche durchzusetzen.

3. Die Zulassung der Revision kann zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente.

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IBRRS 2020, 0437
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Neues Mandat übernommen: Fristenprüfung ist oberste Anwaltspflicht!

OLG München, Beschluss vom 02.05.2019 - 28 U 75/19 Bau

Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen.

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IBRRS 2020, 0436
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Fristenprüfung ist oberste Anwaltspflicht!

OLG München, Beschluss vom 19.03.2019 - 28 U 75/19 Bau

Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen.

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IBRRS 2020, 1988
RechtsanwälteRechtsanwälte
Und nochmal: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 129/19

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, RZ. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)

3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gem. § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkasso-dienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)

4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)

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IBRRS 2020, 1977
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nochmal: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19

1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 2 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.112019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)

3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)

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IBRRS 2020, 1963
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Zusatzgebühr für „besonders umfangreiche Beweisaufnahme“?

OLG München, Beschluss vom 26.06.2020 - 11 W 674/20

1. Das Gesetz sieht eine Zusatzgebühr nur vor, wenn in mindestens drei Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden. Ein Abstellen auf eine lange Verfahrensdauer, den Aktenumfang oder erheblichen Aufwand der Anwälte ist nicht möglich.

2. Es ist nicht die Aufgabe der mit Kostenfragen befassten Beamten, langwierige Ermittlungen anzustellen oder mit Anwälten breite Auseinandersetzungen über die Möglichkeit von Analogien zu führen, sondern obliegt dem Gesetzgeber, unzureichende gesetzliche Bestimmungen zu korrigieren.

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