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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2864 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 1237
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektplanung auf fremden Grund: Schadensersatz

OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2002 - 3 U 602/01

1. Aufgabe des Architekten im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemäß § 15 HOAI ist es, nicht nur die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, sondern auch privatrechtliche Voraussetzungen einer ungehinderten Bauausführung zu prüfen.

2. Plant der Architekt ein Objekt auf fremdem Grund ohne Zustimmung des Eigentümers, so muss er dem Bauherrn Schadensersatz leisten.

3. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Bauherr selbst den Architekten ausdrücklich anweist, die fremden Rechte zu missachten.




IBRRS 2003, 1208
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweislast für Umfang des Planungsauftrags

OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - 14 U 136/02

Für den Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags (hier: Kostenaufwand des vom Bauherrn beabsichtigten Bauvorhabens) ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.*)

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IBRRS 2003, 1207
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang des Honoraranspruchs des Architekten

OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - 14 U 158/02

Ist streitig, ob sich ein Architektenvertrag auf die Rohbauarbeiten beschränkt, steht dem Architekten für die Leistungsphasen 1 - 4 das Architektenhonorar nach den vollen Baukosten zu, wenn sich die Genehmigungsplanung auf den gesamten Bau (einschließlich Ausbau) erstrecken musste.*)

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IBRRS 2003, 1197
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mißbräuchl. Berufung auf Mindestsatzunterschreitung

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2003 - 14 U 42/02

1. Einem Fachingenieur kann es auch gegenüber einem sachkundigen Auftraggeber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu berufen.*)

2. Eine Widerklage, die in erster Instanz nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, als unzulässig abgewiesen wurde und mit der Berufung weiterverfolgt wird, ist im Berufungsverfahren neu erhoben und nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.*)

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IBRRS 2003, 1169
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarverzicht des Architekten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2002 - 1 U 702/01-161

Die Bestimmungen der HOAI hindern die Vertragspartner nicht, einen Verzicht des Architekten auf ein ihm zustehendes Honorar zu vereinbaren.

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IBRRS 2003, 1161
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsleistung eines Einrichtungshauses: Gilt HOAI?

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2003 - 8 U 67/02

Erbringt ein Einrichtungsunternehmen im Zusammenhang mit dem im Vordergrund stehenden Verkauf oder der Beschaffung von Möbeln, Tapeten, Teppichen und Gardinen auch dazu erforderliche und im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit übliche Planungsleistungen, ist auf diese die HOAI nicht anwendbar.




IBRRS 2003, 1159
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verrechnung trotz Aufrechnungsverbots?

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2002 - 12 U 146/00

1. Der Auftraggeber darf bei vereinbartem Aufrechnungsverbot mit streitigen und nicht rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen wegen Planungsmängeln nicht gegen eine Honorarforderung des Architekten aufrechnen.

2. Trotz eines Aufrechnungsverbots kommt ausnahmsweise eine Verrechnung des Architektenhonorars mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungsfehlern in Betracht. Die Verrechnung setzt aber voraus, dass der Bauherr die mangelhafte Architektenleistung insgesamt zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangt.

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IBRRS 2003, 1155
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektüberwachung: Rechte des Bauherrn sichern

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2002 - 2 U 209/01

Der Architekt, dem die Leistungsphasen 8 und 9 übertragen sind, muss den Bauherrn nicht über Einzelheiten einer gegen einen Sonderfachmann (hier: Statiker) drohenden Verjährung belehren. Ist eine Verantwortlichkeit des Statikers nicht fernliegend und ist eine Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen aber denkbar, so hat der Architekt den Bauherrn auf das Risiko einer Verjährung hinzuweisen und die Einholung von Rechtsrat dringlich zu empfehlen, statt einem weiteren Nachbesserungsversuch, dem keine verjährungshemmende oder gar -unterberechende Wirkung zukommt, das Wort zu reden. Verstößt er gegen diese Beratungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig und hat im Falle der Mängelverantwortlichkeit des Statikers und des Eintritts der Verjährung gegen diesen dem Bauherrn für den Entgang des richtigen Haftenden im Umfang dessen Haftung selbst einzustehen.*)

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IBRRS 2003, 1112
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel bei Baukostenüberschreitung

BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01

Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.*)

Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.*)

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IBRRS 2003, 1047
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gebühren für Planverfasserliste

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2003 - 2 S 1237/02

1. Die Ingenieurkammer Baden-Württemberg darf auch von Nicht-Mitgliedern jährliche Gebühren für die Führung der gesetzlich vorgeschriebenen Liste der Planverfasser erheben. Es ist nicht zu beanstanden, dass solche Gebühren bei den Kammermitgliedern von deren Beiträgen als abgegolten angesehen werden.

2. Eine jährliche Gebühr für die Listenführung von 100 € ist angemessen.

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IBRRS 2003, 1005
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftrag oder Akquisition?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003 - 5 U 41/02

Verlangt ein Architekt Honorar, so muss er einen Architektenauftrag darlegen und beweisen. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB a.F. erstreckt sich nicht auf die Auftragserteilung selbst, sondern nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages.*)

Zu den Umständen, die im Einzelfall für eine Auftragserteilung sprechen.*)

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IBRRS 2003, 0962
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unzulässige Abweichung von der Honorarvereinbarung

OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2002 - 6 U 200/01

Der Architekt (Auftragnehmer) darf in seiner Schlussrechnung nicht von der im schriftlichen "Einheits-Architektenvertrag für Gebäude" getroffenen Honorarvereinbarung und den darin festgelegten Honorarzonen abweichen und sein Honorar auf Grund der von ihm ohne Verabredung mit dem Auftraggeber nachträglich nach § 11 HOAI ermittelten höheren Honorarzonen berechnen.*)

Die wirksame Vereinbarung des Honorars kann der Architekt nicht durch Berufung auf den in § 4 Abs. 2 und 4 HOAI zum Ausdruck kommenden Mindestpreischarakter nachträglich einseitig aushebeln.*)

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IBRRS 2003, 0954
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann ein Ingenieur Kaufmann sein?

OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2003 - 8 U 82/02

1. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann konkludent wieder aufgehoben werden. Für eine derartige Aufhebungsvereinbarung müssen aber hinreichende Anhaltspunkte feststellbar sein. An die Voraussetzungen einer konkludenten Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Eine Forderung des Diplom-Ingenieurs, Bauingenieurs oder Baubetreuers (im übrigen auch des Architekten) verjährt grundsätzlich in 2 Jahren nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F..

3. In Grenzfällen, in denen der Betrieb sowohl als ein freier Beruf als auch ein Gewerbe im Sinne des HGB betrachtet werden kann, kommt es darauf an, ob die geistige und wissenschaftliche Leistung oder die technische und kaufmännische Gestaltung des Betriebs vorherrschen.

4. Die bloße Vorlage von Bilanzen reicht zur Beurteilung des Vorliegens eines solchen Grenzfalles nicht aus. Der Umsatz allein, der auch bei einem Freiberufler hoch sein kann, führt nicht zur Kaufmannseigenschaft.

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IBRRS 2003, 0902
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusatzvergütung bei Bauzeitüberschreitung

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2003 - 14 U 31/01

Zur Frage einer Zusatzvergütung für Ingenieurleistungen bei einer Bauzeitüberschreitung, wenn die Parteien während der Bauausführung diesbezüglich keine Zusatzvereinbarung getroffen haben.*)

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IBRRS 2003, 0894
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bausummenüberschreitung: Haftet der Architekt?

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2002 - 7 U 89/97

1. Der Architekt haftet trotz eines verbindlich vorgegebenen Kostenrahmens nicht für Bausummenüberschreitungen, soweit die Kostensteigerungen zum Beispiel auf einem späteren Baubeginn, auf vom Bauherrn selbst ausgeführten Arbeiten oder auf von diesem gewollten Umplanungen beruhen.

2. Eine Bausummen- oder Baukostengarantie des Architekten kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden. Nicht einmal die Zusage des Architekten, für den Fall der Überschreitung einer Kostengrenzen die Mehrkosten selbst zu tragen, kann ohne weiteres als Garantie verstanden werden.




IBRRS 2003, 0835
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Grenzüberschreitender Architekten- /Ingenieurvertrag

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 169/02

1. Die Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag umfaßt nicht das öffentlich-rechtliche Preisrecht der HOAI.*)

2. a) Die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI ist eine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB.*)

b) Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll.*)

3. a) Die nachträgliche vertragliche Änderung eines nach § 4 Nr. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes ist nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- oder Ingenieurleistung getroffen wird.*)

b) Die Tätigkeit des Architekten oder Ingenieurs ist, wenn der Vertrag durchgeführt wird, erst beendet, wenn das Werk abgenommen und zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung kein Streit darüber besteht, ob das Werk mangelfrei ist.*)

4.) Ob die Anwendung des § 4 Abs. 4 HOAI auf eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Auftragnehmer mit Sitz in einem anderen EG-Staat der Dienstleistungsfreiheit entgegensteht, ist eine bisher ungeklärte Frage der Auslegung der Dienstleistungsfreiheit. Diese Frage ist gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.*)




IBRRS 2003, 0826
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze?

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2002 - 14 U 205/01

1. Eine mündliche Vereinbarung eines Architektenpauschalhonorars, das unterhalb der Mindestsätze des § 16 HOAI liegt, ist in aller Regel gemäß § 4 HOAI unwirksam.*)

2. Der Architekt ist auch nach längerem Zeitablauf (hier ca. 4 Jahre) nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Abrechnung seines Honorars nach den Mindestsätzen vorzunehmen, wenn er zwischenzeitlich keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen hat, dass er den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.*)

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IBRRS 2003, 0821
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nichteinhaltung der Wärmebedarfsberechnung: Haftung?

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2002 - 21 U 16/01

1. Unterschreitet der Architekt die für den Betrieb eines Sonnenstudios erforderliche Anzahl von Heizkörpern im Vertrauen auf die Wärmeabgabe der Sonnenliegen, so ist seine Planung fehlerhaft.

2. Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 278 BGB des Bauherrn.

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IBRRS 2003, 0756
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorhandene Bausubstanz als anrechenbare Kosten?

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 11/02

a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an.*)

b) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben.*)

c) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.*)




IBRRS 2003, 0744
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überprüfung einer Rechnung führt zur Prüffähigkeit

OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2002 - 11 U 127/01

1. Wird die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB (alt) durch Mahnbescheid unterbrochen, gerät dann das Verfahren in Stillstand, so beginnt die neue Verjährungsfrist unmittelbar mit dem Ende der Unterbrechung zu laufen und nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Unterbrechung endete (§ 201 BGB).*)

2. Der Auftraggeber, der eine an sich nicht prüffähige Rechnung prüft und das Ergebnis dem Architekten mitteilt, macht diese Rechnung zu einer prüffähigen Rechnung.*)

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IBRRS 2003, 0677
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Niedrigere Honorarzone als Angebotsgrundlage

LG Regensburg, Urteil vom 22.10.2002 - 1 HK O 153/02

1. Ein wettbewerbswidriges Unterpreisangebot liegt auch dann vor, wenn HOAI-Leistungen auf der Grundlage einer niedrigeren Honorarzone angeboten werden, als es den Merkmalen der HOAI entspricht.

2. Wenn der Anbieter von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterlassungsprozess widersprüchliche Angaben zur richtigen Honorarzonen-Einordnung macht, liegt die Darlegungslast dafür, dass er nach der zutreffenden Honorarzone abgerechnet hat, bei ihm.

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IBRRS 2003, 0661
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umbau: Architekt muss Bausubstanz prüfen

LG Hannover, Urteil vom 24.10.2002 - 3 O 65/02

Der mit Umbaumaßnahmen betraute Architekt hat durch Prüfung der vorhandenen Bausubstanz dafür zu sorgen, dass die umzubauenden Räume ohne störende Trittschallimmissionen aus benachbarten Wohn- oder Gewerbeeinheiten genutzt werden können. Der Architekt darf nicht darauf vertrauen, dass die vorhandene Bausubstanz für die eigene Planung verwendungsfähig ist.

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IBRRS 2003, 0660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für fehlende Genehmigungsfähigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2002 - 22 U 52/02

Ein mit der Freiflächenplanung beauftragter Architekt kann sich bei einer Unterschreitung erforderlicher Abstandsflächen nicht dadurch entlasten, dass der das Gesamtvorhaben koordinierende (Haupt-) Architekt Überprüfungspflichten vernachlässigt und selbst fehlerhaft geplant hat.

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IBRRS 2003, 0659
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baustoff untauglich: Haftet Architekt?

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2003 - 17 U 91/01

1. Die Verwendung eines objektiv untauglichen Baustoffes – hier ECB–Bahnen für die Abdichtung eines Flachdachs - hat der der Architekt nicht zu vertreten, solange er nach den Umständen des Einzelfalles davon ausgehen darf, dass der Baustoff "den Regeln der Bautechnik" entspricht.

2. Der Architekt schuldet die Objektbegehung zur Mängelfeststellung (§ 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI) grundsätzlich erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist und letztlich deshalb, weil der Bauherr vor dem Verlust von Gewährleistungsansprüchen geschützt werden soll. Eines solchen Schutzes bedarf der Bauherr nicht, wenn ihm der Mangel bekannt ist und er seine Gewährleistungsansprüche bereits selbst in die Hand genommen hat.




IBRRS 2003, 0658
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer trägt das Risiko eines unklaren Auftrags?

LG Berlin, Urteil vom 15.11.2002 - 5 O 317/01

1. Bei der Statikberechnung innerhalb eines komplexen Bauprojekts hat der mit der Gesamtstatik beauftragte Ingenieur umfassend zu arbeiten und darf nicht lediglich einzelne Ausführungsteile isoliert berechnen.

2. Eine Präzisierung des Prüfungsauftrags liegt in seiner Verantwortung als Sonderfachmann und ist nicht Pflicht des Auftraggebers.

3. Die Feststellung eines Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass Schäden am Bauwerk selbst nicht ersichtlich, sondern bloß wahrscheinlich sind.

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IBRRS 2003, 0571
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwachung durch Architekten

OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2002 - 11 U 234/01

1. Den wegen unzureichender Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten kann u.U. die sekundäre Darlegungslast zur Ausführung und zum Umfang seiner Kontrollen treffen.

2. Als durch mangelhafte Bauüberwachung hervorgerufen können nur die Mängel gelten, die normalerweise bei ordnungsgemäßer Leistung des Architekten erkannt worden wären.

3. Das Ausmaß der Überwachungspflicht hängt vor allem auch von der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts ab. Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten trifft den Architekten keine Überwachungspflicht. Nur Handwerksleistungen, die regelmäßig mit einer hohen Fehlerquote verbunden oder besonders wichtige Bauabschnitte betreffen, sind entweder bei Ausführung zu überwachen oder nach ihrer Fertigstellung zu kontrollieren.

4. Der bauüberwachende Architekt muss sich allerdings auch davon überzeugen, dass das ausführende Unternehmen überhaupt zuverlässig und in der Lage ist, die beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.

5. Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, muss der Architekt dem Rechnung tragen und seine Kontrollen so ausdehnen, dass er das von Insolvenz bedrohte Unternehmen bei jedem Arbeitsschritt im Auge behält.

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IBRRS 2003, 0517
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anscheinshaftung des überwachenden Architekten

OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2002 - 7 U 261/00

Sind vorhandene Baumängel bei der Abnahme nicht gerügt worden, so spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung des Bauwerkes mangelhaft war.

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IBRRS 2003, 0515
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachträgliche Honorarvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2001 - 21 U 66/01

1. Nachträgliche Honorarvereinbarungen, welche nur die Höhe des Architektenhonorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen, sind unwirksam, soweit sie die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft setzen oder eine bereits bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung bei unverändertem Leistungsziel abändern sollen.*)

2. Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Vereinbarung eines Bewertungsmaßstabes für Teilleistungen einer Leistungsphase (§ 15 HOAI) gemäß § 5 Abs. 2 HOAI.*)

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IBRRS 2003, 0514
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsregelung über die Fälligkeit des Honorars

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2002 - 25 U 203/02

1. Die individualvertragliche Regelung in einem Architektenvertrag, dass das Honorar bei Gebrauchsabnahme sowie 14 Tage nach Vorlage der Schlussrechnung fällig ist, ist wirksam.

2. Sie bedeutet eine von § 8 HOAI abweichende Fälligkeitsregelung dahin, dass der Architekt mit seiner Honorarberechnung nicht bis zur vollständigen Erbringung der Leistungsphase 9 zuwarten muss.

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IBRRS 2003, 0511
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag oder Akquisition?

OLG Celle, Urteil vom 20.02.2003 - 14 U 195/02

Zur Frage des Zustandekommens eines Architektenvertrages und zur Abgrenzung zur bloßen Akquisition.*)

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IBRRS 2003, 0510
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zulässige Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2003 - 14 U 38/01

Ist bereits bei Abschluss des Planungsvertrags vorgesehen, dass der Auftragnehmer auch mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt werden soll und kommt es auch zum Abschluss des Bauvertrags, ist die HOAI nicht anwendbar.*)

Jedenfalls liegt aber in diesem Fall ein Ausnahmefall gem. § 4 Abs. 2 HOAI vor, so dass die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das unter den Mindestsätzen liegt, wirksam ist.*)




IBRRS 2003, 0499
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang und Pflichten der Objektüberwachung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002 - 5 U 255/98

1. Ein Architekt, der mit der Auftragsvergabe und der Objektüberwachung beauftragt ist, schuldet nicht die Herstellung des Bauwerks, des Umbaus, als körperliche Sache, sondern das von ihm geschuldete Werk setzt sich aus vielfältigen Einzelleistungen geistiger Art zusammen.

2. Da der Architekt die Fertigstellung des Umbaus selbst nicht schuldet, kann er nicht wegen Verzuges mit der Fertigstellung in Anspruch genommen werden.

3. Auch wenn der Architekt die Herstellung des Bauwerkes selbst nicht schuldet, so kann er sich doch gegenüber seinem Auftraggeber verpflichten, dass das von den Bauunternehmern zu errichtende Bauwerk innerhalb bestimmter Fristen fertig gestellt wird. Eine solche eigene Verpflichtung des Architekten als selbständiges Schuldversprechen oder Garantieerklärung ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich hierfür eine konkrete Vereinbarung feststellen lässt.

4. Die Koordinierung der einzelnen Leistungen der Bauunternehmer ist eine Leistung, die der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung schuldete. Er muss in technischer, wirtschaftlich-kostenmäßiger und zeitlicher Hinsicht für den reibungslosen Ablauf des Baugeschehens Sorge tragen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann, da es sich um eine Hauptpflicht des Architekten handelt, Ansprüche aus § 635 BGB auslösen.

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IBRRS 2003, 0477
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bausumme kann Obergrenze d. anrechenbaren Kosten sein

BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 362/01

Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.*)

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IBRRS 2003, 0476
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Großprojekt: Akquisition oder Vertrag?

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2001 - 24 U 100/00

Auch bei Großprojekten ist die Grenze der Akquisitionstätigkeit überschritten, wenn der Investor an den Architekten herantritt und auf die im Rahmen der Vorplanung erbrachte Tätigkeit eine Abschlagszahlung leistet.

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IBRRS 2003, 0388
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung Architekt/Bauunternehmer bei Bauschäden

OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2003 - 1 U 80/02

1. Beruht der Mangel maßgeblich auf einem Planungsfehler des Architekten oder Sonderfachmanns, wird er in der Regel für ein solches Versehen im Verhältnis zum Auftragnehmer die überwiegende Verantwortung tragen müssen.

2. Der Architekt kann im Einzelfall sogar allein verantwortlich sein, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber lediglich wegen Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf Planungsmaßnahmen des Architekten verantwortlich war.

3. Der Architekt kann auch allein verantwortlich sein, wenn der Planungsfehler die entscheidende Ursache für den Mangel war, außerdem dem Architekten noch eine grobe Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

4. Anders liegt es, wenn der Planungsfehler vom ausführenden Unternehmer ohne Schwierigkeit hätte erkannt werden können.




IBRRS 2003, 0378
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze der HOAI gegenüber Generalunternehmer

OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2003 - 1 U 636/02

Ein Hauptunternehmer kann sich auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung einrichten, wenn er ein Angebot des Tragwerksplaners seinem Angebot gegenüber dem Bauherrn zu Grunde gelegt und er keine Möglichkeit hat, die Mindesthonorarforderung des Tragwerksplaners an den Bauherrn weiterzugeben.

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IBRRS 2003, 0335
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektüberwachung bei Hochwasserrisiko

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2000 - 20 U 45/00

1. Ein Planungsfehler liegt nicht darin, dass die Höhe der Hochwassersicherheit nicht ausreichend geplant war. Es war nicht fehlerhaft, für die Planung vom Stand des hundertjährigen Hochwassers auszugehen.

2. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt muss dafür Sorge tragen, dass sich aus dem konkreten Bauzustand keine erkennbaren und abwendbaren Gefahren für das Objekt ergeben; insbesondere ist das Objekt darauf zu überprüfen, ob eventuelle Mängel zu einem Hochwasserrisiko führen.

3. Demnach muss der Architekt sobald das Hochwasser sich ankündigt im Rahmen der ihm übertragenen Objektüberwachung dafür Sorge tragen, dass eventuelle Gefahrstellen, an denen Hochwasser in das Gebäude eindringen kann, festgestellt und wasserdicht verschlossen werden.

4. Auch wenn das Gebäude bereits für Publikumsverkehr freigegeben ist, besteht weiterhin eine Objektüberwachungspflicht des Architekten, sofern die Arbeiten nocht nicht beendet sind und keine Rohbauabnahme erfolgt ist.

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IBRRS 2003, 0331
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Hinweipflichten des Architekten bei Nutzungsänderung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2000 - 4 U 118/98

Ändert sich während der Bauerrichtung die Nutzung einzelner Bereiche, so hat der Architekt als Sachwalter des Bauherrn auf mögliche Auswirkungen auf die Sonderfachmannplanungen hinzuweisen.

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IBRRS 2003, 0328
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Eigenleistungen des Bauherrn: Haftung?

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2002 - 21 U 56/01

1. Vereinbaren Bauherr und Architekt im Hinblick auf umfangreiche Eigenleistungen des Bauherrn nachträglich, dass der Architekt nur auf besondere Anforderung hinzugezogen werde, so muss dieser auf die damit verbundenen Risiken für die Qualität der Bauausführung hinweisen; andernfalls haftet er aufgrund eines Beratungsfehlers. Im Einzelfall trifft den Bauherrn ein Mitverschulden (hier: 1/3).

2. Ein Bauherr, der ein Bauvorhaben weitgehend in Eigenleistung errichtet und dabei Fehler des Bauwerks verursacht hat, kann im Wege des Schadensersatzes vom Architekten nicht die vollständigen Kosten einer Sanierung durch eine Fachfirma verlangen; er darf darauf verwiesen werden, auch die Sanierung so weit wie möglich in Eigenleistung vorzunehmen.

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IBRRS 2003, 0327
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Können Gartenanlagen Urheberrechtsschutz genießen?

KG, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00

1. Werke der bildenden Kunst können auch aus organischen Stoffen bestehen.

2. Kunstvoll gestaltete Gartenanlagen sind im Rahmen des Urheberrechts grundsätzlich schutzfähig.

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IBRRS 2003, 0294
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Falsche Wohnflächenberechnung des Architekten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.08.2001 - 8 U 832/00-172

Erstellt der Architekt im Rahmen der Genehmigungsplanung die Wohnflächenberechnung fehlerhaft zu niedrig und übernimmt der Bauträger als Auftraggeber diese für den Werbeprospekt und seine Kalkulation der Verkaufspreise, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch nur dann zustehen, wenn er nachweist, dass die Verwendung der Wohnflächenberechnung des Architekten für die Werbung und Kalkulation bekannt war und die Preiskalkulation darauf beruht.

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IBRRS 2003, 0258
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung eines Projektsteuerungsvertrages

OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2001 - 16 U 3229/98

1. Ein Baubetreuungs- und Projektsteuerungsvertrag unterliegt wegen der im Schwerpunkt erfolgsorientierten Verpflichtungen dem Werkvertragsrecht.

2. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Kündigung des Projektsteuerungsvertrages setzt voraus, dass der Projektsteuerer die erbrachten Leistungen im Einzelnen spezifiziert und die Vergütung für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Umfangs der Leistungen und nicht nur zeitanteilig ermittelt.

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IBRRS 2003, 0248
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Zulässigkeit der Revision

BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02

a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision.*)

b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.*)

c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen.*)

d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.*)




IBRRS 2003, 0242
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflichten eines Tragwerksplaners

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2002 - 7 U 134/00

1. Sind dem Tragwerksplaner die Bodenverhältnisse nicht bekannt, muss er sachgerechte Informationen beim Bauherrn einholen.

2. Nur wenn der Bauherr die Pflicht übernommen hat, dem Tragwerksplaner Unterlagen über den Baugrund zur Verfügung zu stellen, haftet er in diesem Bereich für seinen Architekten als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB.

3. Ohne ausdrückliche Übernahme dieser Pflicht zur Information des Tragwerksplaners über den Baugrund haften Architekt und Tragwerksplaner gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner.

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IBRRS 2003, 0237
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf sich Architekt auf Sonderfachmann verlassen?

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2000 - 9 U 60/99

Bei ordnungsgemäßer Einschaltung eines Sonderfachmanns haftet der Architekt nur dann, wenn entweder dessen etwaige Fehler auf eigenen, unzureichenden Vorgaben beruhen, oder wenn er dessen etwaige Fehler nicht beanstandet, obwohl er sie nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen hätte bemerken müssen.

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IBRRS 2003, 0232
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann liegen einzelne Gebäude vor?

KG, Urteil vom 18.12.2001 - 7 U 10247/00

1. Die Abrechnung des Statikerhonorars nach § 66 Abs. 1 HOAI auf der Basis getrennt anrechenbarer Kosten nach einzelnen Gebäuden setzt voraus, dass die einzelnen Gebäude unter Berücksichtigung der Anschauung des täglichen Lebens konstruktiv und funktionell selbstständig sind und konstruktiv verschiedene Tragwerke ausweisen.*)

2. Der Umstand, dass mehrere Gebäude gleichzeitig auf einer Grundplatte errichtet werden und durch eine gemeinsame Tiefgarage verbunden sind, rechtfertigt bei sonst unterschiedlicher Planung und Gestaltung nicht die Annahme, es handele sich nur um ein Gebäude.*)

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IBRRS 2003, 0226
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorzeitige Beendigung eines Architektenvertrages

OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2002 - 5 U 1714/01

1. Sollte der grundsätzlich nicht formbedürftige Architektenvertrag schriftlich geschlossen werden, ist der Formmangel unerheblich, wenn die Parteien ihre mündliche Vereinbarung durchgeführt haben.

2. Ist ein Architektenvertrag bei fehlender Honorarvereinbarung einvernehmlich vorzeitig beendet worden, richtet sich die Vergütung nach § 649 BGB.

3. Wiederholte Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für den ursprünglichen und den sodann erweiterten Bebauungsplan sind nur dann mit dem vollen Honorar für die umfassendste neue Leistung zu vergüten, wenn die Pläne wesentliche Änderungen aufweisen ( hier verneint ).

4. Anforderungen an einen Grünordnungsplan.

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IBRRS 2003, 0212
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Anwendbarkeit der HOAI bei freiem Mitarbeiterverhältnis

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2002 - 15 U 180/99

1. Die HOAI ist auch auf freie Mitarbeiterverhältnisse anzuwenden, sofern der freie Mitarbeiter nicht eine arbeitnehmerähnliche Person ist.

2. Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer "wirtschaftlich unselbständig" und "sozial schutzbedürftig" ist. Dies ist zu verneinen, wenn Gegenstand des Vertrages die eigenständige Erbringung von typischen Architektenleistungen unter Übernahme des Gewährleistungsrisikos ist.




IBRRS 2003, 0208
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bestimmung der erforderlichen Unterfangungstiefe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2002 - 23 U 74/01

1. Bei der Prüfung, in welcher Tiefe ein Nachbargebäude zu unterfangen ist, muss der Sonderfachmann von sich aus die örtlichen Kenntnisse in Form von Karten, Plänen, der statischen Berechnung sowie der Baubeschreibung beschaffen bzw. anfordern.

2. Das Haftungsrisiko ist unabhängig davon, ob der Sonderfachmann seine Leistungen unterhalb der HOAI-Mindestsätze erbringt.

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IBRRS 2003, 0177
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Haftung trotz Planungsfehlers

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2001 - 19 U 150/00

1. Konnten der Bauherr selbst und die von ihm beauftragten Unternehmen den Mangel unschwer erkennen und einen Schaden mit geringem Aufwand verhindern, so kann der Planungsfehler des Architekten zurücktreten und eine Haftung des Archikten ausgeschlossen sein.

2. Gem. § 4 Abs. 4 HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei der Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

3. Eine nachträgliche Einigung auf ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI ist nur möglich, wenn sämtliche Architektenleistungen bereits erbracht sind.

4. Der Architekt kann im Einzelfall an ein unwirksam vereinbartes Pauschalhonorar gebunden sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen durfte und in der Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des vollen Mindesthonorars nicht zugemutet werden kann.

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