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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2863 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 3216
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Über eine Vorstrafe wegen Bestechlichkeit ist ungefragt aufzuklären!

KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 74/22

1. Der Anspruch eines Architekten oder Ingenieurs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB setzt voraus, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein wirksamer Planungsvertrag zu Stande gekommen ist.

2. Ein Architekt/Ingenieur muss vor Vertragsschluss ungefragt über eine Vorstrafe aufklären, wenn diese berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Architekt/Ingenieur den Planungsvertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber dem Auftraggeber durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

3. Ein Architekt/Ingenieur täuscht den Auftraggeber arglistig, wenn er den Auftraggeber vor Vertragsschluss nicht auf den Umstand hinweist, dass er wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er zur Zeit des Vertragsabschlusses im offenen Verzug verbüßt.

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IBRRS 2023, 3218
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwurf unwirksamer Skontoklausel: Architekt haftet wegen unerlaubter Rechtsberatung!

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 190/22

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.*)

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IBRRS 2023, 3140
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mehraufwand führt zu Wertsteigerung: Keine Haftung für Baukostenüberschreitung!

OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 1092/20

1. Der planende Architekt hat die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks und dessen ihm bekannte Kostenvorstellungen bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.

2. Macht der Auftraggeber eines Architektenvertrags Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung geltend, muss er die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darlegen.

3. An einem Schaden des Auftraggebers fehlt es, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

4. Der Versender eines Telefax-Schreibens weist dessen Zugang hinreichend nach, wenn er das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK-Vermerk vorlegt. Die pauschale Behauptung des Empfängers, das Telefax-Schreiben sei nicht bei ihm eingegangen, reicht als Einwand nicht aus.




IBRRS 2023, 3070
BauträgerBauträger
Bautenstandsbericht falsch: Bauleiter des Bauträgers haftet dem Erwerber!

LG Paderborn, Urteil vom 31.03.2022 - 4 O 407/21

1. Sofern eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht, ist sie insgesamt nichtig. Der Bauträger darf die vom Erwerber geleisteten Zahlungen jedoch insoweit behalten, wie er Zahlungen hätte entgegennehmen dürfen, wenn der Zahlungsplan wirksam wäre und der Bauträger die Zahlung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bautenstands eingefordert hätte.

2. Der (ehemalige) Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH haftet dem Erwerber persönlich, wenn er durch bewussten Verstoß gegen die MaBV den Erwerber zu einer erheblichen Zuvielzahlung veranlasst und diese entgegengenommen hat.

3. Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern zu erbringende Ratenzahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.

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IBRRS 2023, 3068
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2021 - 3 U 1804/20

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

2. Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

3. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze geltend, hat er den Schaden substanziiert darzulegen. Hat die Baumaßnahme offenkundig zu einer umfangreichen Wertsteigerung geführt, gehört dazu auch, spezifiziert darzustellen, dass diese Steigerung hinter den aufgewendeten Baukosten zurückbleibt.

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IBRRS 2023, 3067
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2021 - 3 U 1804/20

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

2. Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

3. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze geltend, hat er den Schaden substantiiert darlegen. Hat die Baumaßnahme offenkundig zu einer umfangreichen Wertsteigerung geführt, gehört dazu auch, spezifiziert darzustellen, dass diese Steigerung hinter den aufgewendeten Baukosten zurückbleibt.

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IBRRS 2023, 3063
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Praktikum ist keine hauptberufliche Tätigkeit!

VG Freiburg, Urteil vom 27.09.2023 - 6 K 1721/22

Eine vordienstliche Tätigkeit als Architektin im Praktikum ist nach dem landesrechtlichen Architektengesetz (ArchG) Teil der Ausbildung zum Berufsbild einer Architektin und daher keine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW.*)

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IBRRS 2023, 3036
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur muss wirtschaftliche Belange des Bauherrn berücksichtigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 12 U 312/20

1. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen - entgeltlichen - Vertrag über Ingenieurleistungen kann es sich um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handeln.

2. Grundsätzlich sind Architekten-/Ingenieurverträge über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben den Vertrag prägen.

3. Sowohl Architekten als auch Ingenieure haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen und darauf zu achten haben, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.

4. Wird ein Ingenieur mit der Planung des Einbaus einer neuen Heizungsanlage beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er den Einbau eines Blockheizkraftwerks vorschlägt, obwohl dieses nicht notwendig ist bzw. die Erhitzung des Wassers nicht kontinuierlich gewährleisten kann.

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IBRRS 2023, 2891
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelansprüche gibt es nur in der Leistungskette!

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2020 - 16 U 96/20

1. Liegt eine sog. Kettenbeauftragung (Auftraggeber - Hauptauftragnehmer - Nachunternehmer) vor, können vertragliche Ansprüche nur im jeweiligen Vertragsverhältnis verfolgt werden können.

2. Ein (vertikales) Haupt-/Nachunternehmer-Verhältnis in Form einer Kettenbeauftragung steht der Bewertung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags als ein Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung für den Auftraggeber grundsätzlich entgegen.

3. Die Annahme einer in einem Nachunternehmervertrag konkludent vereinbarten Möglichkeit der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass für den Nachunternehmer das Interesse des Hauptunternehmers, Schäden des Auftraggebers zu liquidieren, erkennbar war und der Nachunternehmervertrag Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Nachunternehmer - trotz der Gefahr einer Vervielfachung seines Haftungsrisikos - auf dieses Interesse eingelassen hat.

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IBRRS 2023, 2889
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwierige Rechtsfragen muss der Architekt nicht beantworten können!

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2021 - 19 U 56/20

1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.

2. Erfasst der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung in einer komplexeren Konstellation eine schwierige Rechtsfrage nur unzureichend oder nicht richtig, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

3. Ein Schaden des Auftraggebers entsteht bei einem Fehler des Architekten bei der Rechnungsprüfung nicht erst dann, wenn feststeht, dass das Rückzahlungsbegehren gegenüber dem Unternehmer gescheitert ist. Der Architekt kann vom Auftraggeber unmittelbar in Anspruch genommen werden, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Bauunternehmer.

4. Im VOB/B-Bauvertrag ist eine auftragslos ausgeführte Leistung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige an den bauüberwachenden Architekt reicht grundsätzlich nicht aus.

5. Die Prüfung einer Abschlags- oder Schlussrechnung durch den bauleitenden Architekten stellt kein nachträgliches Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung dar. Auch kann ein solches Anerkenntnis nicht darin gesehen werden, dass sich der Auftraggeber mit dem in veränderter Weise hergestellten Werk abfindet.




IBRRS 2023, 2980
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kindesunterhalt für Architekturstudium nach Holzbildhauer-Ausbildung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2023 - 10 UF 1043/22

1. Zwischen einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehen, dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes handelt. (Rn. 18 – 22)*)

Besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und 2. Studium muss der Entschluss des volljährigen Kindes zur Durchführung des Studiums nicht bereits zu Beginn der Ausbildung gefasst werden. Es reicht aus, wenn sich das Kind erst im Laufe oder gar nach Beendigung der Ausbildung dafür entscheidet, im Anschluss an die Ausbildung ein Studium aufzunehmen (ebenso BGH BeckRS 2006, 7696). (Rn. 17)*)

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IBRRS 2023, 2941
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Symptomtheorie" gilt auch im Architektenrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2022 - 12 U 169/21

1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben.

2. Mit dem Schadensersatzanspruch kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bauherrn oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.

3. Der Schaden des Bauherrn besteht darin, dass er ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Architekt muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte.

4. Hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Bauherrn möglich gewesen, das Bauwerk ohne Mängel durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Bauherrn als Schadensersatz daher die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt.

5. Der Bauherr muss nicht von vorneherein schnellstmöglich zur Schadensminderung an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber keine Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen sowie die finanzielle Dispositionsfreiheit des Bauherrn zu berücksichtigten.

6. Erleidet der Bauherr wegen der Untätigkeit des Architekten einen Folgeschaden, z. B. durch einen mangelbedingten Wassereintritt oder einen Mietausfall, trifft den Bauherrn hieran kein Mitverschulden.

7. Der Bauherr legt einen Mangel des Architektenwerks, z. B. eine fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substanziiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern.




IBRRS 2023, 0049
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
PartGmbB für Beratende Ingenieure auch ohne Zusatz "Beratende Ingenieure" eintragungsfähig

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2022 - 9 W 88/22

1. Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung Beratender Ingenieure muss in ihrem Firmennamen nicht die Bezeichnung "Beratende Ingenieure" führen.

2. Die Firmenbezeichnung "Ingenieurbüro" trifft keine Aussage dahingehend, dass die an der Gesellschaft beteiligten Ingenieure nicht über die Qualifikation als Beratende Ingenieure verfügen, denn auch Beratende Ingenieure sind Ingenieure.

3. Das Verbot irreführender Firmenbezeichnungen erfordert es nicht, sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung in der gewählten Bezeichnung aufzuführen. Ein solches Gebot wäre dem Gesetzgeber vorbehalten.

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IBRRS 2023, 2856
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Umsetzung seiner Planung überprüfen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - 12 U 461/19

1. Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Begeht der Architekt eine Vertragspflichtverletzung und kann seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbracht werden, schuldet er dem Bauherrn Schadensersatz.

2. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, das Gefälle von Balkon-Bodenblechen unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. Fällt ihm nicht auf, dass entgegen der von ihm selbst erstellten Detailplanung kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, liegt ein zum Schadensersatz verpflichtender Bauüberwachungsfehler vor.

3. Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten.

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IBRRS 2023, 2855
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Man muss auch mal "fünf gerade sein lassen" können ...

LG Weiden, Urteil vom 26.04.2022 - 1 HK O 6/21

1. Wirbt eine Partnerschaft von Architekten, die im geschäftlichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Architekten" in ihrem Geschäftsnamen führt, ohne in das von der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis eingetragen zu sein, verstößt dies zwar gegen das Bayerische Baukammerngesetz, begründet mangels wettbewerblicher Relevanz jedoch keinen Wettbewerbsverstoß, wenn die im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft tatsächlich von Berufsträgern geführt wird.*)

2. Eine solche Werbung ist auch nicht irreführend, da sie weder unwahre noch zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Mit der Verwendung der Bezeichnung als Architekt verbinden die angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung, dass die der Partnerschaft angehörigen Berufsträger Architekten sind; sie erwarten hingegen nicht, dass die Formvorschriften zur Eintragung in das von der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis eingehalten sind.*)

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IBRRS 2023, 2806
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Luftbildaufnahme mittels Drohne ist nicht von Panoramafreiheit gedeckt!

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.*)

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IBRRS 2023, 2727
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keinen Vertrauenstatbestand begründet: Keine Bindung an die Schlussrechnung!

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 U 63/20

1. Ein Architekt ist zwar grundsätzliche an seine Schlussrechnung gebunden, wenn er mit der Rechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Jedoch müssen in jedem Einzelfall die Interessen beider Vertragsparteien umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.

2. Begründet der Architekt mit seiner (Schluss-)Rechnung keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand, ist er nicht gehindert, auch noch nach Rechnungsstellung höhere anrechenbare Kosten geltend zu machen.




IBRRS 2023, 2637
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig: Verjährung der Mängelansprüche beginnt!

OLG Rostock, Urteil vom 19.09.2023 - 4 U 141/19

Ein zum Beginn der Verjährungsfrist analog § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB führendes Abrechnungsverhältnis tritt ein mit der Unmöglichkeit der von einem Architekten übernommenen Planungsleistung aufgrund einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wegen eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und einer nicht zu erlangenden Nachbarzustimmung.*)

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IBRRS 2023, 2557
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Honorar trotz umfangreicher Architektenleistungen!?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2021 - 5 U 147/20

1. Die Frage, ob ein Architektenvertrag zu Stande gekommen ist, ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, zu beantworten.

2. Eine vergütungspflichtige Beauftragung ergibt sich nicht allein aus dem Tätigwerden eines Architekten. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behilflich.

3. Bei Großprojekten (z. B. Investorenmodellen) ist zu berücksichtigen, dass Architekten häufig bereit sind, auch umfangreiche Architektenleistungen zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern.

4. Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrags ist der Architekt.

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IBRRS 2023, 2499
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfsachverständigenbericht manipuliert: Löschung aus der Architektenliste!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2023 - 4 B 362/23

1. Die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste ist zu löschen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er nicht die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.*)

2. Wenn ein angehender Architekt in seiner Funktion als Bauleiter einen Prüfbericht eines Prüfsachverständigen manipuliert und bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht, um eine vorzeitige Inbetriebnahme zu erreichen, kann dies wegen der darin liegenden Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit und Enttäuschung des ihm entgegengebrachten Vertrauens von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus dessen Unzuverlässigkeit bezogen auf den noch höheres Vertrauen beanspruchenden Beruf des Architekten ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn handelt.*)

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IBRRS 2023, 2467
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zwangslage des Bauherrn ausgenutzt: Vergleich mit Haftungsausschluss unwirksam!

OLG München, Beschluss vom 04.02.2021 - 28 U 2756/20 Bau

1. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vergleichs kommt es im Allgemeinen nicht auf das objektive Missverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen an, die eine Partei mit Abschluss des Vergleichs übernommen hat. Ein solches Missverhältnis kann aber Bedeutung gewinnen, wenn sich die begünstigte Partei dessen von Anfang an bewusst ist und weitere Umstände hinzutreten, derentwegen ihr Gesamtverhalten dahin zu würdigen ist, sie habe die andere Partei in einer gem. § 138 BGB vorwerfbaren Weise übervorteilt (BGH, NJW 1969, 925).

2. Ein Vergleich, der unter Ausbeutung einer Zwangslage geschlossen wurde, ist nichtig. Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen.

3. Macht ein Architekt die Übergabe nachgebesserter Pläne und die Einreichung eines zweiten Bauantrags davon abhängig, dass ein Vergleich unterschrieben wird, wonach der Architekt von jeglicher Haftung aus dem Bauvorhaben entlassen wird, ist der Vergleich sittenwidrig und nichtig, wenn sich der Aufraggeber in einer Zwangslage befindet und der Architekt diese ausnutzt.

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IBRRS 2023, 2341
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zwangslage ausgenutzt: Vergleich nichtig!

OLG München, Beschluss vom 02.12.2020 - 28 U 2756/20 Bau

1. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vergleichs kommt es im Allgemeinen nicht auf das objektive Missverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen an, die eine Partei mit Abschluss des Vergleichs übernommen hat. Ein solches Missverhältnis kann aber Bedeutung gewinnen, wenn sich die begünstigte Partei dessen von Anfang an bewusst ist und weitere Umstände hinzutreten, derentwegen ihr Gesamtverhalten dahin zu würdigen ist, sie habe die andere Partei in einer gem. § 138 BGB vorwerfbaren Weise übervorteilt (BGH, NJW 1969, 925).

2. Ein Vergleich, der unter Ausbeutung einer Zwangslage geschlossen wurde, ist nichtig. Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen.

3. Macht ein Architekt die Übergabe nachgebesserter Pläne und die Einreichung eines zweiten Bauantrags davon abhängig, dass ein Vergleich unterschrieben wird, wonach der Architekt von jeglicher Haftung aus dem Bauvorhaben entlassen wird, ist der Vergleich sittenwidrig und nichtig, wenn sich der Aufraggeber in einer Zwangslage befindet und der Architekt diese ausnutzt.

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IBRRS 2023, 2434
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Sachverständige in der Wasserwirtschaft dürfen nicht klüngeln!

OLG Bamberg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 27/22

1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.

2. Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft dürfen keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.

3. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen einen privaten Sachverständigen, der gegen § 6 Abs. 2 VPSW verstößt.

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IBRRS 2023, 2417
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Warmdach“ mit Dicht-Dicht-Konstruktion ist mangelhaft!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 - 10 U 29/22

1. Auch wenn die Baubetreuerin im Namen der „Bauherrengemeinschaft[en]“ Verträge abschließt und damit die Bauherrengemeinschaften als solche nach außen auftreten, werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet und berechtigt (Anschluss an BGH, IBR 1992, 268; NJW 1979, 2101). Bei einer Bauherrengemeinschaft stehen daher Gewährleistungsansprüche nur den einzelnen Bauherren zu.*)

2. Der planende Architekt schuldet eine Planung für ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gebäude und der Unternehmer ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Ein sog. „Warmdach“ mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion war nach der DIN 4108-3 zwar bis zum Erscheinen ihrer Neufassung im Jahr 2014 grundsätzlich möglich, jedoch entsprach diese DIN-Norm schon Jahre zuvor aufgrund einer Vielzahl von bekannten Schadensfällen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Wird einem Architekten für die Ausführungsplanung ein mangelhafter Dachaufbau durch die nicht von ihm erstellte Entwurfs- und Genehmigungsplanung vorgegeben und erstellt er deshalb eine Ausführungsplanung unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ohne die Auftraggeber darauf hinzuweisen, hat er für die mangelhafte Ausführungsplanung unbeschränkt einzustehen. Denn ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, die Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der Ausführungsplanung abzuändern.*)

4. Ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus, wenn nacheinander tätige Architekten Planungsleistungen erbringen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der erste Architekt die Leistungsphasen 1 bis 4 und der zweite Architekt die Leistungsphase 5 und ggf. weitere Leistungsphasen in Auftrag hatte. Sowohl der für die Entwurfsplanung als auch der für die Ausführungsplanung zuständige Architekt tragen die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den jeweils anderen entschuldigen zu können.*)

5. Die planerische Mitwirkung eines Sonderfachmannes des Bauherrn entlastet den planenden Architekten durch das Ansetzen eines dem Bauherrn zuzurechnenden Mitverschuldens nicht schlechthin, sondern nur, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum zu erwartenden Wissensbereich des Architekten gehört.*)

6. Überlässt der Bauherr dem planenden Architekten, wenn auch nur überobligatorisch, fachliche Hinweise und Auskünfte eines Sonderfachmanns zu einem Einzelaspekt der (Dach-) Konstruktion, müssen diese schon im eigenen Interesse des Bauherrn zutreffend sein. Der Bauherr übernimmt mit einer solchen überobligatorischen Auskunft als weitere Obliegenheit die Erfüllung der in diesem Zusammenhang anfallenden Leistungstreuepflichten wie Hinweis- und Aufklärungspflichten. Verletzt er diese Leistungstreuepflichten, weil er auf die sich aus der geplanten Gesamtkonstruktion ergebenden Gefahren und dem damit verbundenen Verstoß der Planung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht aufmerksam macht, kann ihm der Architekt ein Mitverschulden entgegenhalten.*)

7. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat (BGH, IBR 2013, 154), was grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraussetzt. Hierfür genügt ein Hinweis, dass diese Konstruktion kritisch oder schadensanfällig ist, nicht, erforderlich ist vielmehr der Hinweis, dass bei Verwirklichung des Risikos eines „Warmdaches“ die Gefahr groß ist, dass nach 10 bis 15 Jahren die gesamte Dachkonstruktion erneuert werden muss.*)

8. Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.*)




IBRRS 2023, 2327
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsätze = übliche Vergütung!

OLG München, Urteil vom 15.06.2021 - 9 U 631/20 Bau

1. Macht der Architekt sein Honorar geltend, muss er nicht nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Architektenvertrag geschlossen wurde, sondern auch, welche Leistungen sein Auftrag umfasst und welche Vergütung hierfür vereinbart wurde.

2. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 476) stellt die Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen die übliche Vergütung dar.

3. Die Abrechnung des Architektenhonorars hat prüfbar nach den Vorgaben der DIN 276 zu erfolgen.

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IBRRS 2023, 2364
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsatzabrechnung treuwidrig: Irrelevant für Schriftformverstoß!

BGH, Urteil vom 03.08.2023 - VII ZR 102/22

Erweist sich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise als treuwidrig, weil das Vertrauen des Auftraggebers auf das vereinbarte niedrigere Honorar schutzwürdig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2020 - VII ZR 174/19, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2020, 1607), liegen nicht zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen und damit formwirksamen Vereinbarung bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI 2009/2013) zu berufen. Hierzu bedarf es Feststellungen dazu, dass dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und es daher gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 - XII ZR 51/19, Rz. 27, IBRRS 2020, 0844).*)

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IBRRS 2023, 2307
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind keine Architektenaufgaben!

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 15 U 142/18

1. Der Architekt haftet für die Mängel von Sonderfachleuten, wenn die vom Sonderfachmann zu klärende Frage zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört. Das ist davon abhängig, ob die gegenständliche Leistung Fachkenntnisse voraussetzt, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten sind, oder ob die speziellen Fachkenntnisse eines Sonderfachmanns notwendig sind.

2. Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute.

3. Gehören Leistungen zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nicht zum vertraglichen Leistungssoll des Architekten, ist er für den fachlichen Bereich des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich.

4. Der Architekt haftet für Fehler auch von ihm selbst beauftragter Fachplaner nur, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder wenn er Mängel der Fachplanung nicht beanstandet, die nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.

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IBRRS 2023, 2282
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!

OLG Celle, Urteil vom 02.08.2023 - 14 U 200/19

1. Bei der Planung einer vollständig neuen technischen Anlage im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes ist kein Umbauzuschlag zu gewähren.*)

2. Ein Umbauzuschlag für den Bereich der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen ist zu gewähren, wenn Sanitärobjekte zumindest teilweise an vorhandene Wasser- und Abwasserrohre angeschlossen werden müssen und dies der Planer bei seiner Planung zu berücksichtigen hat.*)

3. Bei der Frage, ob ein Umbauzuschlag zu gewähren ist, ist unerheblich, wie das Verhältnis des Werts der Neugestaltung der Sanitäreinrichtung zum Erstellungspreis einer Schmutzwasserleitung ist. Der "Wert bzw. Preis" einer Neugestaltung ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Es kommt ausschließlich auf den Einfluss der vorhandenen Bausubstanz auf die planerischen bzw. überwachenden Tätigkeiten des Architekten an.*)

4. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt. Es ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben, nicht gerechtfertigt, den Prüfungszeitraum beliebig zu erweitern.*)

5. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Bei einem Einfamilienhaus erscheint eine ca. sechsmonatige Prüfungsfrist angemessen.*)

6. Allein die Rüge, es seien nicht alle in § 34 HOAI 2013, Anhang 10.1, aufgeführten Grundleistungen erbracht worden, führt - ohne einen Mangel in der Bauwerksleistung - nicht zu einer Vergütungsminderung bzw. einem Schadensersatzanspruch gegen den Architekten.*)




IBRRS 2023, 2100
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht auf Fehler bei der Rechnungsprüfung hinweisen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2021 - 8 U 116/20

1. Eine etwa fehlende Abnahmereife hindert die ausdrücklich erklärte Abnahme nicht.

2. Die Erklärung der Abnahme kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.

3. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf auf solche Pflichtverletzungen des Architekten, die im Zusammenhang mit einem zu Tage getretenen Baumangel stehen, nicht aber auf Fehler des Architekten, die zu einer Überzahlung von Bauhandwerkern geführt haben.

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IBRRS 2023, 2099
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht auf Fehler bei der Rechnungsprüfung hinweisen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2021 - 8 U 116/20

1. Eine etwa fehlende Abnahmereife hindert die ausdrücklich erklärte Abnahme nicht.

2. Die Erklärung der Abnahme kann nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden.

3. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf auf solche Pflichtverletzungen des Architekten, die im Zusammenhang mit einem zu Tage getretenen Baumangel stehen, nicht aber auf Fehler des Architekten, die zu einer Überzahlung von Bauhandwerkern geführt haben.

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IBRRS 2023, 2127
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung von Innentreppen muss ausreichende Durchgangshöhe gewährleisten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022 - 22 U 67/21

1. Der Architekt muss im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

2. Die Ausführungsplanung muss vollständig sein und alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Wichtige Details erfordern eine Detailplanung.

3. Der Architekt darf sich nicht darauf verlassen, dass die mit der Schal- und Bewehrungsplanung beauftragten Ingenieure oder das mit der Bauausführung beauftragte Bauunternehmen dafür sorgen, dass die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.

4. ...




IBRRS 2023, 2112
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BauvertragBauvertrag
Ringanker soll unterbrochen werden: Auftragnehmer muss Bedenken anmelden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2021 - 4 U 126/14

1. Dem Auftraggeber obliegt es, dem ausführenden Bauunternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, notwendige bauleitende Anordnungen zu treffen und die Leistungen der einzelnen Auftragnehmer in zeitlicher und sonstiger Hinsicht aufeinander abzustimmen.

2. Bedient sich der Auftraggeber für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss. Ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten ist dem Auftraggeber zudem zuzurechnen, wenn dieser im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen erteilt, aufgrund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen werden soll.

3. Auch der Statiker ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss dem ausführenden Bauunternehmer bezüglich des Tragwerks eine einwandfreie Planung vorlegen. Dies gilt auch für die zur Verfügung zu stellenden Statikpläne.

4. Der ausführende Bauunternehmer wird von seiner verschuldensunabhängigen Mängelhaftung nur frei, wenn er seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist. Dem Auftragnehmer obliegt im Rahmen des von ihm geschuldeten Leistungserfolgs, die Vorgaben bzw. Anordnungen des Auftraggebers zur Ausführungsart auf ihre Geeignetheit und Funktionstauglichkeit für seine vertraglich übernommene Leistung zu prüfen.

5. Der Auftragnehmer muss eigenverantwortlich alle Umstände prüfen und gegebenenfalls untersuchen, die den Erfolg seiner Werkleistung gefährden könnten. Für das hierfür nötige Wissen muss er einstehen. Der Hinweis muss grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.

6. Einem Rohbauunternehmer muss bekannt sein, dass Ringanker ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie durchgehend sind. Er kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, er gehe davon aus, dass Architekt und Statiker schon wüssten, was sie anordnen, wenn man ihm sage, der Ringanker solle unterbrochen werden.

...

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IBRRS 2023, 2140
BauvertragBauvertrag
Bemessung der Vorschusshöhe: Sanierungsvariante ist festzulegen!

LG Flensburg, Urteil vom 19.05.2022 - 2 O 226/19

1. Für die Bemessung der Höhe des Kostenvorschusses ist es erforderlich, auch die zu wählende Sanierungsvariante festzulegen.*)

2. Ein Konstruktionswechsel kann dann zulässig sein, wenn sich nach Auftreten des Mangels und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass andere als die nach Vertragslage ausreichenden Maßnahmen zweckmäßiger sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.*)

3. Eine fiktive Abrechnung liegt dann vor, wenn tatsächlich keine Mangelbeseitigung vorgenommen wird. Der Konstruktionswechsel führt nicht zu einem monetären Vorteil und damit liegt keine finanzielle Überkompensation vor. Eine solche gilt es vielmehr im Rahmen der Abrechnung unter angemessener Berücksichtigung von Sowiesokosten zu vermeiden.*)

4. Dass die gewünschte Art der Mangelbeseitigung dadurch, dass sie Sowiesokosten enthält, schwierig abzurechnen ist, ist keine Besonderheit. Vielmehr ist immer dann, wenn sich eine ursprünglich umgesetzte Maßnahme als untauglich erweist, die konkrete Abrechnung der Mangelbeseitigung nur so möglich, dass von den Kosten der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Sowiesokosten abgezogen werden. Anders kann es auch dann nicht sein, wenn der Bauherr aus eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen eine alternative Mangelbeseitigung vornehmen möchte.*)

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IBRRS 2023, 2131
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Deckungsanspruch gegen Versicherung unterliegt dreijähriger Verjährung!

KG, Beschluss vom 13.01.2023 - 6 U 191/21

1. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Architekten gegen seine Berufshaftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz wegen mangelhafter Architektenleistungen beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Bauherr gegen den Architekten Ansprüche wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern ernsthaft geltend gemacht hat.

2. Die Verjährung ist für die Dauer der Leistungsprüfung gehemmt, bis die Versicherung ihre Eintrittspflicht ablehnt.

3. Der Begriff der verjährungshemmenden "Verhandlungen" ist weit auszulegen. Verhandlungen schweben bereits dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Notwendig ist aber zumindest ein zweiseitiger kommunikativer Prozess, so dass das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen noch keine Verhandlung sind, wenn es bzw. sie unerwidert bleiben.

4. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen.

5. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen kann auch "stillschweigend" durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hierfür muss ein äußeres Verhalten festgestellt werden, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann.

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IBRRS 2023, 2101
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planen mit eigener Spezial-Software ist selbstständige Tätigkeit!

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2023 - L 8 BA 2807/22

1. Bei der Erbringung von Architektur- und Planungsleistungen liegt dann keine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn Grund der Beauftragung eine Spezialisierung und Nutzung einer eigenen patentgeschützten Software ist und die Leistungen ganz überwiegend in den Büroräumen des Auftragnehmers erbracht wurden. Dass die Auftraggeberin die vom Auftragnehmer erstellten Leistungen auf die Erfüllung der gesetzten Vorgaben kontrolliert hat, entspricht dem üblichen Vorgehen bei einem Werkvertrag, bei dem das Werk im Rahmen der Abnahme auf die Erfüllung der vereinbarten Eigenschaften und Zielvorgaben geprüft wird.*)

2. Die vereinzelte Wahrnehmung von Terminen am Firmensitz der Auftraggeberin zum Zwecke der Koordinierung führt nicht per se zur Eingliederung in den Betrieb. Derartige Besprechungen sind bei großen Arbeitsaufträgen mit mehreren Gewerken üblich und erforderlich, um die verschiedenen Teilleistungen zeitlich zu koordinieren und in den gegenüber dem Kunden der Auftraggeberin vereinbarten Zeitplan einzupflegen (im vorliegenden Fall Fassadenplanung beim Bau einer U-Bahn-Station). Das Kriterium der Eingliederung bedarf bei komplexen Planungsleistungen mit mehreren Gewerken und Unternehmern insoweit der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt.*)

3. Ein Unternehmerrisiko ist bei Planungsleistungen, bei denen wesentlich die eigene (geistige) Arbeitskraft zum Einsatz kommt, zu bejahen, wenn Investitionen in Hochleistungsrechner und Spezialdrucker sowie die Entwicklung einer eigenen Spezial-Simulationssoftware getätigt wurden, um am Markt durch besondere Expertise und Spezialisierung einen eigenen Kundenstamm aufzubauen. Dass die Abrechnung der Leistungen nach Stunden erfolgt, steht in einem solchen Fall der Annahme eines Unternehmerrisikos nicht entgegen.*)

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IBRRS 2023, 1974
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufforderung zur Grundstücksberäumung ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2023 - 6 U 57/21

Wird ein Vermessungsingenieur von einem Grundstückseigentümer mit der Abmarkung von Grenzpunkten an der Grenze zum Nachbargrundstück beauftragt, ist die in diesem Zusammenhang gestellte Aufforderung des Vermessungsingenieurs an den Nachbarn, seinen Grundstücksteil unter Fristsetzung zu beräumen, keine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

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IBRRS 2023, 2009
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tragwerksplaner muss Lastverbrauch des Bestandsbaus prüfen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2023 - 19 U 64/22

Übernimmt ein Tragwerksplaner zur Vorbereitung der geplanten Aufstockung eines Gebäudes vertraglich die Untersuchung einer Bestandsdecke, schuldet er auch die Untersuchung, inwieweit die mögliche Traglast durch den Bestandsbau bereits verbraucht ist.*)

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IBRRS 2023, 1988
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann werden Leistungen der Objektbetreuung (konkludent) abgenommen?

OLG München, Beschluss vom 23.02.2021 - 28 U 5991/20 Bau

1. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt.

2. Leistungen der Objektbetreuung werden nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist nach dem Ende der Leistungsphase 9 konkludent abgenommen.

3. Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein besteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der Überwachungsfehler auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann.

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IBRRS 2023, 1969
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann werden Leistungen der Objektbetreuung (konkludent) abgenommen?

OLG München, Beschluss vom 23.03.2021 - 28 U 5991/20 Bau

1. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt.

2. Leistungen der Objektbetreuung werden nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist nach dem Ende der Leistungsphase 9 konkludent abgenommen.

3. Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein besteht selbst bei schwer wiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der Überwachungsfehler auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann.

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IBRRS 2023, 1785
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Auftrag, kein Nachlass!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2021 - 22 U 274/20

Vereinbaren die Parteien eines TA-Planervertrags, dass sich das vereinbarte Pauschalhonorar (hier: um 36.870 Euro) reduziert, wenn der Auftragnehmer auch mit der Ausführung der Haustechnik beauftragt wird, ist der Auftraggeber nicht so zu stellen, als ob die Beauftragung erfolgt wäre, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber kein Angebot für die Ausführung der Haustechnik unterbreitet.

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IBRRS 2023, 1783
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Auftrag, kein Nachlass!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 - 22 U 274/20

Vereinbaren die Parteien eines TA-Planervertrags, dass sich das vereinbarte Pauschalhonorar (hier: um 36.870 Euro) reduziert, wenn der Auftragnehmer auch mit der Ausführung der Haustechnik beauftragt wird, ist der Auftraggeber nicht so zu stellen, als ob die Beauftragung erfolgt wäre, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber kein Angebot für der Ausführung der Haustechnik unterbreitet.

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IBRRS 2023, 1680
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Löschung der Eintragung in die Architektenliste wegen Vermögensverfall

VG Leipzig, Urteil vom 03.06.2021 - 5 K 90/19

1. Die Eintragung in die Architektenliste soll regelmäßig gelöscht werden, wenn der betroffene Architekt in Vermögensverfall geraten ist.

2. Die Umstände, dass Beschwerden betroffener Bauherren gegen den Architekten nicht vorliegen, die freiberufliche Tätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist und der Architekt tatkräftig an der Bereinigung seiner finanziellen Situation mitwirkt, sind nicht außergewöhnlich, dass sie einer Löschung entgegenstehen.

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IBRRS 2023, 1679
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt insolvent: Löschung aus der Architektenliste!

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.12.2022 - 6 A 541/21

1. Die Eintragung in die Architektenliste soll regelmäßig gelöscht werden, wenn der betroffene Architekt in Vermögensverfall geraten ist.

2. Die Umstände, dass Beschwerden betroffener Bauherren gegen den Architekten nicht vorliegen, die freiberufliche Tätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist und der Architekt tatkräftig an der Bereinigung seiner finanziellen Situation mitwirkt, sind nicht so außergewöhnlich, dass sie einer Löschung entgegenstehen.

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IBRRS 2023, 1696
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anbau eines Glas-Vordaches entstellt Baukunstwerk!

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2023 - 6 U 162/22

1. Eine Moschee, deren Fassadengestaltung sich einer westlichen Formensprache unter Verzicht auf Ornamente, Verzierungen und sonstigem schmückenden Beiwerks bedient und durch das Wechselspiel zwischen glatter Fassade und schlanken hohen Fensteröffnungen den Eindruck besonderer Schlichtheit erzielt, stellt ein Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar.*)

2. Dabei ist unschädlich, dass schlanke Fenster bei Moscheen kein unbekanntes Gestaltungselement sind, wenn gerade dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung erzielt wird.*)

3. Der nachträgliche Anbau eines Glas-Vordaches entstellt das Bauwerk bzw. dessen Fassade i.S.d. § 14 UrhG.*)

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IBRRS 2023, 1621
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Biodiversität und Naturschutz“ gehören nicht zur Landschaftsarchitektur!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2023 - 4 A 325/21

1. In die Liste der Landschaftsarchitekten wird eingetragen, wer u. a. ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach in der entsprechenden Fachrichtung eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat.

2. Ein erfolgreich abgeschlossener, auf lediglich sechs Semester (= drei Jahre) angelegter Bachelorstudiengang an einer deutschen Hochschule genügt nicht. Auch kann ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium "Biodiversität und Naturschutz" nicht ergänzend berücksichtigt werden, wenn es nicht auf die Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ausgerichtet war.

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IBRRS 2023, 1600
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Folgeauftrag ist Füllauftrag!

OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2022 - 2 U 180/21

1. Unternehmer i.S.v. § 648a BGB a.F. kann auch ein Architekt sein, wenn er dem Besteller kraft werkvertraglicher Verpflichtung eine für die Errichtung des Bauwerks notwendige geistige Leistung schuldet.*)

2. Ein Anspruch nach § 648a BGB a.F. besteht auch nach einer sog. freien Kündigung des Werkvertrags und bezieht sich dann auf den schlüssig dargelegten Vergütungsanspruch nach § 649 BGB a.F.*)

3. Wird ein Planungsauftrag für die Modernisierung eines Bestandsgebäudes vorzeitig gekündigt und zugleich ein neuer Planungsauftrag für den Umbau und die Modernisierung eines Gebäudekomplexes unter Einschluss des vorgenannten Bestandsgebäudes erteilt, so muss sich der Planer bei der Vergütung der nicht erbrachten Leistungen des zuerst genannten, vorzeitig beendeten Auftrags die Vergütung der erbrachten Leistungen des zuletzt geschlossenen Vertrags als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.*)

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IBRRS 2023, 1463
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verhältnis von Architektenurheberrecht und Eigentümerinteresse

LG Berlin, Urteil vom 14.07.2020 - 15 O 389/18

1. Die Vernichtung eines Kunstwerks (hier: die Gestaltung eines Kircheninnenraums) stellt eine „andere Beeinträchtigung“ i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen (Anschluss BGH, 21. Februar 2019, I ZR 98/17, GRUR 2019, 609).

2. Bei einem Werk der Baukunst handelt es sich um angewandte, einem Gebrauchszweck dienende Kunst. Diesem Nutzungsinteresse des Eigentümers muss durch weitgehende Baumaßnahmen Rechnung getragen werden können.

3. Deshalb geht bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken das Interesse des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes dem Interesse des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vor.

4. Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein. Die den Kirchen durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde.

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IBRRS 2023, 1424
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nacherfüllung mangelhaft vorgenommen: Erneute Fristsetzung erforderlich!

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2020 - 29 U 56/19

1. Hat sich ein Planungsmangel noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen, weil (noch) nicht nach der Planung gebaut wurde, darf (und muss) der Architekt bzw. Ingenieur seine Planung nachbessern und den Planungsmangel beseitigen.

2. Architekten- und Ingenieurleistungen sind - auch wenn der Leistungsumfang genau feststeht - nicht sämtlich sofort zu erbringen, sondern nur die zum gegenwärtigen Projektstand jeweils notwendigen Leistungen; der Planer darf nicht vorpreschen bzw. "vorprellen".

3. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Planungsverzugs setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus.

4. Wird wegen eines Mangels eine Nacherfüllungsfrist gesetzt, die der Architekt bzw. Ingenieur zwar einhält, er aber die Nacherfüllung mangelhaft vornimmt, ist grundsätzlich eine erneute Nachfristsetzung erforderlich.

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IBRRS 2023, 1497
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Planungsfortschrift in 23 Monaten: Auftraggeber kann kündigen!

KG, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 158/21

1. Aus dem vorläufigen Charakter von Abschlagszahlungen folgt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuzahlen, soweit sie seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.*)

2. Sofern der Auftragnehmer in knapp 23 Monaten keinen erkennbaren Fortschritt der Planung bewirkt und sodann eine extra zur Beschleunigung der Planungen erst kurz zuvor vertraglich vereinbarte Frist versäumt, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Durch dieses Verhalten bringt der Auftragnehmer zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird und weitere Vertragsfristen nicht einzuhalten gedenkt.*)

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IBRRS 2023, 1476
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Widerruf der Eintragung in die Architektenliste

VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 - AN 4 K 17.00607

1. Die Versagungs- und Löschungstatbestände des Baukammergesetzes korrelieren mit den gesetzlich normierten Berufsaufgaben und Berufspflichten des Architekten.

2. Der Vermögensverfall eines Architekten indiziert dessen mangelnde berufliche Zuverlässigkeit. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit.

3. Das mit den Widerrufsvorschriften verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen.

4. Bei der Jahresfrist für den Widerruf handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis der für den Widerruf maßgebenden Sach- und Rechtslage erlangt hat.

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