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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2863 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0779
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit der Schlußrechnung eines Architekten

BGH, Urteil vom 25.11.1999 - VII ZR 388/97

1. Legt der Architekt der Honorarermittlung lediglich die anrechenbaren Kosten des Bauwerks (DIN 276 Kostengruppe 3) zugrunde, bedarf es zur Prüffähigkeit seiner Schlußrechnung keiner Angaben zu den übrigen Kostengruppen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = BGHZ 139, 111 = BauR 1998, 1108 = ZfBR 1998, 229).*)

2. Die Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung kann nicht deshalb verneint werden, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob der Architekt bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 2 HOAI herausgerechnet hat.*)

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IBRRS 2000, 0769
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30.09.1999 - VII ZR 162/97

Schadensersatzanspruch gegen Architekten

Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel eines Architektenwerkes vor, kann der Besteller des Architektenwerkes Schadensersatz nach § 635 BGB geltend machen. Dieser Anspruch setzt eine Abnahme nicht voraus. Er unterliegt der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB.

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IBRRS 2000, 0768
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98

Persönliche Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft,

Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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IBRRS 2000, 0767
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30.09.1999 - VII ZR 206/98

Prüfbarkeit der Abrechnung des Architekten nach Kündigung des Vertrages

Rechnet der Architekt nach Kündigung des Vertrages gemäß § 649 Satz 2 BGB ab, genügt seine Schlußrechnung den Anforderungen an die Prüfbarkeit, wenn sie bei den als erspart anzurechnenden Aufwendungen im Sinne des § 649 Satz 2 BGB die Personalkosten nach Stundenzahl und Stundenkosten ausweist. Eine weitere Zuordnung nach Leistungsphasen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

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IBRRS 2000, 0766
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30.09.1999 - VII ZR 231/97

Prüfbarkeit der Schlußrechnung eines Architekten

a) Legt der Architekt seiner Schlußrechnung eine Kostenermittlungsart zugrunde, die nicht dem § 10 Abs. 2 HOAI entspricht, ist die Rechnung prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann.

b) Die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die für die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung des Architekten maßgeblich sind, sind nach der jeweiligen Sachkunde des Auftraggebers zu beurteilen.

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IBRRS 2000, 0753
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 24.06.1999 - VII ZR 229/98

Architektenhonorar für eine Kostenschätzung

a) Orientiert sich das Gliederungsschema einer Kostenschätzung an der DIN 276 April 1981, kann die Prüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung des Architekten nicht deshalb verneint werden, weil nicht das Formularmuster der DIN 276 verwendet wurde.

b) Ob die in der Kostenschätzung angesetzten Preise richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit.

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IBRRS 2000, 0752
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Maßgeblichkeit der Kostenermittlungsart

BGH, Urteil vom 08.07.1999 - VII ZR 194/98

1. Maßgebend für die Berechnung des Honorars ist auch bei Kündigung jeweils die Kostenermittlungsart, die der jeweiligen Leistungsphase zur Zeit der Kündigung entspricht (im Anschluß an Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239).*)

2. Ist danach zutreffend nach dem Kostenanschlag abgerechnet, ändert sich an der Maßgeblichkeit des Kostenanschlags nichts dadurch, daß nach Rechnungsstellung eine Kostenfeststellung vorgelegt wird.*)




IBRRS 2000, 0751
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 24.06.1999 - VII ZR 196/98

Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der Architektenleistungen per Telefax.

Aus der Entgegennahme von Architektenleistungen, die per Fax übermittelt worden sind, kann allein nicht auf den Willen des Empfängers geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen.




IBRRS 2000, 0745
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98

Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

a) Ob auf einen Projektsteuerungsvertrag das Recht des Dienst- oder Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung.

b) Hat der Projektsteuerer verschiedene Aufgaben übernommen, ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, daß sie den Vertrag prägen.

c) Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn die zentrale Aufgabe des Projektsteuerers die technische Bauüberwachung eines Generalübernehmers ist.

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IBRRS 2000, 0739
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 8/98

Person des Vertragspartners bei einem aus mehreren Auftragnehmern unter der Bezeichnung "Planungsgruppe" auftretenden Zusammenschluß

Ein versteckter Dissens über die Person des Vertragspartners liegt nicht vor, wenn dieser zwar unter der Bezeichnung "Planungsgruppe" aufgetreten ist, jedoch darauf hingewiesen hat, daß unter dieser Bezeichnung ein loser Zusammenschluß von mehreren Personen auftritt, mit denen bei Inanspruchnahme ihrer Leistungen jeweils gesonderte Verträge abzuschließen sind.

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IBRRS 2000, 0738
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 11.03.1999 - VII ZR 465/97

Berücksichtigung und Gewichtung des Mitverschuldens des Auftraggebers bei Planungsverschulden und Verletzung der Pflicht zur Bauaufsicht durch einen Architekten

Der Umstand, daß der Auftraggeber eine andere als die von dem Architekten vorgeschlagene Firma beauftragt, begründet für sich genommen noch kein Mitverschulden des Auftragnehmers für etwaige Mängel.

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IBRRS 2000, 0737
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.03.1999 - VII ZR 397/97

Beauftragung eines Architekten mit genehmigungsfähiger Planung

a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR 236/96, ZfBR 1998, 186 = BauR 1998, 579 = NJW-RR 1998, 952; Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97; vgl. auch Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90, BGHR BGB § 631 Architektenpflichten 2).

b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchen Punkten die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig sein muß. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.

c) Die Unsicherheit der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Chancen eines Vorhabens bei der Genehmigung, die aus den in § 34 Abs. 1 BauGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen resultiert, rechtfertigt es nicht, den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn von vornherein von seiner eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung einer genehmigungsfähigen Planung freizustellen.

d) Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, daß sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht.

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IBRRS 2000, 0736
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - VII ZR 132/97

Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit einer Bestechung geschlossenen Architektenvertrages

Ein im Zusammenhang mit einer Bestechung abgeschlossener Architektenvertrag ist nicht ohne weiteres nichtig.

Ein Geschäftsführer ist im Zweifel ohne vorherige Information seines Geschäftsherrn nicht befugt, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Geschäftsführer gerade bestochen hat.

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IBRRS 2000, 0727
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 190/97

Erfüllung eines Architektenauftrags auf Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung

Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist.

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IBRRS 2000, 0726
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anforderungen an einen Ausnahmefall

BGH, Urteil vom 15.04.1999 - VII ZR 309/98

Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI liegt nicht schon dann vor, wenn die Vertragspartner sich duzende Mitglieder desselben Tennisvereins sind und wenn der Architekt sich im Ruhestand befindet.*)

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IBRRS 2000, 0725
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ermittlung der anrechenbaren Kosten

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - VII ZR 379/97

a) Die für die anrechenbaren Kosten des Objektes gemäß § 10 Abs. 1 HOAI maßgeblichen Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt.*)

b) Eine Vergütungsvereinbarung, die vorsieht, daß zu den anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes Kosten eines Objektes der Berechnung des Honorars zugrunde gelegt werden sollen, das nicht Gegenstand des Auftrages ist, ist unwirksam.*)

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IBRRS 2000, 0715
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 03.12.1998 - VII ZR 109/97

Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag; Förderanlage für eine Automobilproduktion als Bauwerk

a) Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag über die Planung von Bauwerksleistungen auf sechs Monate ist auch im kaufmännischen Verkehr gemäß § 9 AGBG unwirksam.

b) Eine Förderanlage für eine Automobilproduktion kann ein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB sein.

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IBRRS 2000, 0709
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 208/97

Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn einer Bauherrengemeinschaft gegen den Architekten

Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB, der dem einzelnen Bauherrn einer Bauherrengemeinschaft wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum zusteht, ist auf den Ersatz der gesamten Kosten gerichtet, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Das gilt auch für die Haftung des Architekten wegen fehlerhafter Planung oder Bauaufsicht.

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IBRRS 2000, 0708
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.03.1999 - III ZR 93/98

Sittenwidrigkeit eines Maklervertrages

Zur Frage, ob ein Maklervertrag, betreffend die Vermittlung von Aufträgen an einen Architekten, sittenwidrig ist.

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IBRRS 2000, 0700
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 22.10.1998 - VII ZR 91/97

Rechtsnatur der HOAI im Hinblick auf den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen

a) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen.

b) Die Auslegung des Werkvertrages und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Architekten oder Ingenieurs können nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt werden.

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IBRRS 2000, 0679
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 05.11.1998 - VII ZR 121/98

Berufung auf die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nach HOAI

§ 242 BGB ist gegenüber einer Verordnung wie der HOAI vorrangiges objektives Gesetzesrecht, so daß ein vermeintlicher Widerspruch zwischen objektiver Gesetzeslage in Form einer Verordnung und § 242 BGB stets zugunsten des Gesetzes aufzulösen ist.

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IBRRS 2000, 0678
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 05.11.1998 - VII ZR 191/97

Fälligkeit und Verjährung von Abschlagsforderungen; Umstellung der Klage von Abschlags- auf Schlußforderungen

1. a) Abschlagsforderungen verjähren selbständig.

b) Verjährte Abschlagsforderungen können von dem Architekten als Rechnungsposten in die Schlußrechnung eingestellt und geltend gemacht werden.

2. Eine Abschlagsforderung wird erst fällig, wenn dem Auftraggeber eine prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist.

3. a) Abschlagsforderung und Schlußforderung sind unterschiedliche Streitgegenstände.

b) Die Umstellung einer Klage auf Abschlagsforderung in eine Klage auf Schlußforderung ist eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO.




IBRRS 2000, 0673
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.10.1998 - X ZR 116/97

Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung eines Planungsauftrags; Abgrenzung nach Risikosphären

a) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros enthaltene Klausel

"Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Teilleistungen festgelegt."

ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.

b) Kündigt ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das Träger der Abfallbeseitigung im Bereich einer Gebietskörperschaft und dessen Mehrheitsgesellschafterin die Gebietskörperschaft ist, den mit einem Planer geschlossenen Vertrag über die Durchführung von Standortuntersuchungen für eine zukünftig einzurichtende Deponie auf Grund einer Entscheidung der Gebietskörperschaft, von der Einrichtung der Deponie abzusehen, behält der Planer seinen um Ersparnisse verminderten Vergütungsanspruch auch dann, wenn in dem Vertrag die (formularmäßige) Klausel enthalten ist, daß der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung (nur) erhalte, wenn aus einem Grund gekündigt werde, den der Auftraggeber zu vertreten habe. Für die Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens kann in einem solchen Fall nicht auf die Regelung in § 276 BGB zurückgegriffen werden, vielmehr ist eine Abgrenzung nach Risikosphären vorzunehmen.




IBRRS 2000, 0670
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 08.10.1998 - VII ZR 296/97

Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung

Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.

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IBRRS 2000, 0664
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 160/97

Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid

Zu den Anforderungen, die an die Voraussetzungen eines auf § 826 BGB gestützten Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zu stellen sind.

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IBRRS 2000, 0663
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 01.10.1998 - I ZR 104/96

"Treppenhausgestaltung"; Urheberrechtsschutz eines Werks der Baukunst

Der Schutz des Urhebers eines Werkes der Baukunst durch das urheberrechtliche Änderungsverbot richtet sich nicht nur gegen künstlerische Verschlechterungen, sondern auch gegen andere Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird. Daraus kann sich auch ein Anspruch gegen Umgestaltungen (hier: durch Einbringung einer Skulptur) ergeben, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werkes anzusehen sind. Allerdings ist in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beseitigungsanspruch besteht, im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Urheber- und der Eigentümerbelange das Interesse des Eigentümers des Bauwerkes an der Erhaltung des neuen Werkes mit zu berücksichtigen.




IBRRS 2000, 0653
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.06.1998 - VII ZR 189/97

Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung

a) Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung.

b) Die Anforderungen an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Berechnung des Architektenhonorars müssen nicht die gleichen sein wie die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind.

c) Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern.

d) Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein der Überprüfung der Rechnungsstellung. Für diesen Zweck genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen.




IBRRS 2000, 0647
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 03.02.1998 - X ZR 27/96

Beiordnung eines Notanwalts

Verletzt der Unternehmer eine dem Besteller aus einem Werkvertrag geschuldete Kontrollpflicht gegenüber einem Subunternehmer, kann dies eine Haftung des Unternehmers gegenüber dem Besteller aus unerlaubter Handlung begründen.

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IBRRS 2000, 0646
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - VII ZR 207/96

Formularmäßige Vereinbarung der Höhe ersparter Aufwendungen in einem Architektenvertrag

Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages benachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam:

8.3 In allen anderen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

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IBRRS 2000, 0645
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure

BGH, Urteil vom 16.04.1998 - VII ZR 176/96

Maßgeblich für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist.*)

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IBRRS 2000, 0638
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 14.05.1998 - VII ZR 320/96

Prüfungspflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten

Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind.

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IBRRS 2000, 0619
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - VII ZR 236/96

Inhalt eines Architektenvertrages; Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Grundstücksvermittlung durch einen Makler; Entstehung des Honoraranspruchs mit Ausführung des Bauvorhabens

1. Ist der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers möglich, und macht der Makler den Erwerb des Grundstücks von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, dann verstößt der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot des Mietrechtsverbesserungsgesetzes.

a) Der Architekt, der sich dazu verpflichtet hat, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, schuldet eine dem Vertrag entsprechende genehmigungsfähige Planung.

b) Auflagen der Genehmigungsbehörde, die auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen, begründen einen Mangel des Architektenwerkes, wenn deshalb eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.

2. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt.

3. Ein Architekt ist nicht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert, eine Nachforderung zur Schlußrechnung geltend zu machen, wie der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht alsbald, sondern erst im Prozeß rügt.




IBRRS 2000, 0616
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 08.01.1998 - VII ZR 141/97

Aufgaben des Architekten im Rahmen der Ermittlung der Bauwünsche des Auftraggebers

Es ist Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und dementsprechend zu planen.

Wünscht der Auftraggeber eine andere Art der Gestaltung (hier: Zugang zum Aufzug über das Haupttreppenhaus statt über das Nebentreppenhaus), ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber über die technischen Möglichkeiten aufzuklären, mit denen dessen Zielvorstellungen verwirklicht werden können. Im Rahmen eines bestehenden Architektenvertrages ist es nicht erforderlich, den Architekten damit gesondert zu beauftragen.

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IBRRS 2000, 0615
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 22.01.1998 - VII ZR 259/96

Mängel des Architektenwerks; Prüffähigkeit der Honorarrechnung des Architekten

1. Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn, gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung, übermäßiger Aufwand getrieben wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit eines Gebäudes, beispielsweise Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen nicht erreicht wird. Vorgaben des Bauherrn insoweit sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.

2. Die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 ist eine statische Verweisung auf die Fassung 1981. Liegt einer Architektenrechnung die DIN 276 in der Fassung von 1993 zugrunde, so ist sie deshalb in aller Regel nicht prüffähig.




IBRRS 2000, 0614
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - VII ZR 187/96

1. Der Beitritt eines Dritten zu einem Vertrag ist nur wirksam, wenn sich die Vertragsparteien und der Dritte über den Vertragsbeitritt geeinigt haben.*)

2. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klausel über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diesen Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte Aufwendungen ohne Regelung des Gegenbeweises vereinbart ist, dann kann er selbst nicht mehr als 60 % seines Honorars verlangen, wenn sich nach den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 - = ZfBR 1996, 200 = BauR 1996, 412 = NJW 1996, 1751) ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt.*)

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IBRRS 2000, 0604
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - VII ZR 159/96

Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten

Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen wegen verspäteter, nicht den Leistungsphasen entsprechender Ermittlung der Baukosten: Scheitert das Projekt, weil es wegen Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens nicht finanziert werden kann, so sind Feststellungen zu treffen, zu welchem Zeitpunkt dies erkennbar war.

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IBRRS 2000, 0595
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - VII ZR 177/96

Honorar für die Umwandlung eines Mietobjekts in Wohnungseigentum

Verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ein Mietobjekt in Wohnungseigentum umgewandelt und als Wohnungseigentum veräußert werden kann, dann sind die Preisvorschriften der HOAI auf den Auftragnehmer nicht anwendbar, weil die vereinbarte Leistung erheblich von dem einen Architektenvertrag prägenden Werkerfolg abweicht.

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IBRRS 2000, 0588
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachweis von Mehraufwand durch den Auftragnehmer

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - VII ZR 319/95

Bestreitet der Auftraggeber einzeln nachzuweisenden Mehraufwand des Auftragnehmers (einer Architekten-Arbeitsgemeinschaft), so hat der Auftragnehmer die behaupteten Tätigkeiten im einzelnen , d.h. nach Zeit (= Tagen, Stunden), Personen und Tätigkeitsinhalten darzulegen und unter Beweis zu stellen.*)

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IBRRS 2000, 0587
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.09.1997 - VII ZR 300/96

Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln des Architektenwerks; Einwendung der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung

1. Ist ein Architekt zunächst nur mit einer Entwurfsplanung als einem selbständigen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung nicht gelingt.

2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangelerscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinungen dem Planungs- oder dem Aufsichtsfehler des Architekten zuzuordnen.

3. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbstzweck.

4. Die Regelung [Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Kap. V, Sachgeb. A, Abschn. III, Ziff. 1 und 3] ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt von einer als im Geschäftsverkehr als Niederlassung auftretenden Einheit aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die vereinbarte Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden ist, ist ebensowenig bedeutungslos wie die personelle Besetzung der Niederlassung.




IBRRS 2000, 0575
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 21.08.1997 - VII ZR 13/96

Begriff des Ausnahmefalles; Vereinbarung eines die Mindestsätze nach HOAI unterscheidenden Architektenhonorars; Hinweispflicht des Architekten

1. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI liegen nicht schon dann vor, wenn sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.

2. Die fehlende Aufklärung des Architekten über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, begründet jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus vorvertraglicher Pflichtverletzung auf Ersatz des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen, wenn der Auftraggeber keine wirksame Vereinbarung hätte treffen können, die die Mindestsätze unterschreitet.

3. Der Anspruch auf Honorierung der ersetzenden Besonderen Leistungen erfordert, soweit die Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, keine gesonderte Honorarvereinbarung.




IBRRS 2000, 0574
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BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 124/96

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines Architekten; Vergütung isolierter Leistungen; Rechtsfolgen berechtigter Kündigung des Architektenvertrages; Unbrauchbarkeit der Leistung für den Auftraggeber

1. a) Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluß eines in Aussicht genommenen Vertrages tätig, bedarf es der Prüfung, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig ist. Ist ein Auftrag erteilt, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.

b) Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muß der Architekt darlegen und beweisen.

c) Wird die Bauvoranfrage als isolierte Leistung in Auftrag gegeben, ist sie nicht gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der HOAI zu vergüten."

2. a) Bei berechtigter Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber hat der Architekt Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, wenn diese mangelfrei erbracht sind. Der Architekt hat dies im Prozeß vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.

b) Ist die Werkleistung mangelfrei erbracht, kann der Auftraggeber demgegenüber einwenden, daß die Leistung unabhängig von ihrer Mangelfreiheit für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist. Er hat diesen Nachweis zu führen.




IBRRS 2000, 0567
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BGH, Urteil vom 10.10.1996 - I ZR 129/94

"Architektenwettbewerb"; Umfang der Klagebefugnis eines Verbandes; Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an einem Architektenwettbewerb

a) Ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband kann neben dem Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen, wenn nicht dieser, sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern steht.

b) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme eines Architekten an einem beschränkten Wettbewerb, bei dem die Entwürfe nicht mit der Mindestvergütung nach der HOAI entgolten werden.

c) Die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung wird bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht unterworfen ist. dadurch begrenzt, daß die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer Inanspruchgenommenen zumutbar sein muß.

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IBRRS 2000, 0555
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BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZB 14/96

Bezeichnung von Freiberuflergesellschaften

Allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, ist die Bezeichnung "und Partner" verwehrt. Dies gilt auch für die Zusätze "+ Partner" oder "& Partner".

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IBRRS 2000, 0554
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BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 171/95

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens

a) Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten (Bausummenüberschreitung) setzt voraus, daß die Vertragspartner den Kostenrahmen vereinbart haben.

Ist ein Kostenrahmen vereinbart worden, so bedeutet dessen Überschreitung nur dann und nur insoweit keine Schlechterfüllung, als sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß der Architekt einen gewissen Spielraum (Toleranz) haben soll.

b) Für die ein Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen des Architekten kann dieser gewisse Toleranzen insoweit in Anspruch nehmen, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92)

Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt voraus, daß der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweist. Auf die Rechtsprechung zu den Beratungsfallen, in welchen ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten zu erwarten ist, kann hier nicht zurückgegriffen werden.

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IBRRS 2000, 0548
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Unterschreitung der Mindestsätze

BGH, Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95

Persönlicher Geltungsbereich der HOAI; Unterschreitung der Mindestsätze; Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Auftraggebers auf die Wirksamkeit der Vereinbarung

1. a) Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.*)

b) Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.*)

2. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.*)

3. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unter schreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.*)




IBRRS 2000, 0540
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BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 48/96

Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen

a) § 31 Abs. 2 1. Halbs. HOAI ist mangels Ermächtigung nichtig, soweit die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen davon abhängig gemacht wird, daß sie "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" getroffen worden sind.

b) Der Anwendungsbereich von § 31 HOAI ist nicht auf den Fall beschränkt, daß ein Architekt oder Ingenieur neben preisrechtlich gebundenen Leistungen auch solche der Projektsteuerung übernimmt.

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IBRRS 2000, 0538
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BGH, Urteil vom 19.12.1996 - VII ZR 233/95

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft; Haftung des Architekten für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmanns

1. a) Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

b) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen.

c) Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.

2. a) Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat.

b) Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts.

c) Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.




IBRRS 2000, 0523
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BGH, Urteil vom 07.11.1996 - VII ZR 23/95

Toleranzen bei der Kostenermittlung durch den Architekten; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung

a) Bei Kostenermittlungen durch den Architekten werden Toleranzen jedenfalls nicht für grobe Fehler wie vergessene Mehrwertsteuer oder gänzlich unrealistische Kubikmeterpreise zugestanden.

b) Auch bei falscher Kostenermittlung durch den Architekten ist der Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der maßgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung.

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IBRRS 2000, 0515
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BGH, Urteil vom 24.10.1996 - VII ZR 283/95

Umfang der Pflichten eines Architekten oder Ingenieurs

a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.

b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.

Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.

c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.

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IBRRS 2000, 0502
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BGH, Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 250/94

Wirksamkeit der formularmäßigen Festlegung ersparter Aufwendungen im Falle vorzeitiger Kündigung eines Vertrages

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsunternehmens enthaltene Klausel

"In den übrigen Fällen (= also abgesehen von den Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat) behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen, die mit 40 % für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart werden."

ist entsprechend §§ 11 Nr. 5b und 10 Nr. 7 AGBG unwirksam.*)

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