Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
459 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 4145
Werkvertrag
OLG Köln, Urteil vom 20.03.2003 - 7 U 117/02
1. Auch der nachträgliche Einbau einer Heizungsanlage in ein bestehendes Gebäude ist als Arbeiten an einem Bauwerk anzusehen. Gleiches gilt für eine umfassende Sanierung, die sich auf die wesentlichen Teile der Anlage erstreckt und dabei insbesondere auch in die Bauwerkssubstanz eingreift.
2. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn nur einzelne Teile einer Heizungsanlage im Wege einer Reparatur ausgetauscht oder erneuert werden. Von entscheidender Bedeutung ist dabei neben dem Gesamtumfang der Maßnahme, ob und inwieweit die Gebäudesubstanz berührt und betroffen wird bzw. wie sich die Verbindung zum Gebäude gestaltet, denn besonderer Zweck der Verjährungsregelung bei Gebäuden ist, dass sich Mängel bei Gebäudearbeiten oftmals erst später und schwerer als sonst erkennen lassen und für die Gebäudesubstanz besonders nachteilig sein können.
3. Bei einem Austausch des Heizkessels und der Umstellung von einem offenen in ein geschlossenes Heizsystem handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk.
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IBRRS 2003, 4148
Werkvertrag
BGH, Urteil vom 21.01.2003 - X ZR 30/01
1. Hat eine im Einverständnis des Bestellers durchgeführte Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit einer vorausgegangenen Feststellung von Mängeln als Grundlage der Wandelung der Boden entzogen.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Mangelhaftigkeit ist aber nicht der Zeitpunkt des Wandelungsverlangens, sondern der Zeitpunkt des Vollzugs der Wandelung.
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Online seit 2002
IBRRS 2002, 0484
Werkvertragsrecht
BGH, Urteil vom 29.01.2002 - X ZR 231/00
1. Die Vorschrift des § 641 Abs. 1 BGB knüpft die Fälligkeit des Werklohns zwar an die Abnahme des Werks. Es steht den Parteien aber grundsätzlich frei, eine davon abweichende Fälligkeitsregelung zu treffen.
2. Die Parteien eines Werkvertrags können die Fälligkeit des Werklohnanspruchs dem jeweiligen Leistungsstand anpassen, Abschlagzahlungen und sogar Vorauszahlungen auf die Vergütung vereinbaren sowie die Fälligkeit der Werklohnforderung von der Erteilung einer prüffähigen Rechnung abhängig machen.
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Online seit 1999
IBRRS 1999, 0964
Werkvertrag
LG Kassel, Urteil vom 18.10.1990 - 1 S 482/90
Verzug bei der Montage einer Einbauküche läßt für den Besteller keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entstehen, da es sich bei der Küche um eine erst zu erstellende Sache handelt.
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Online seit 1998
IBRRS 1998, 0823
Werkvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.1998 - 22 U 47/97
1. Auch wenn zwischen den Parteien eines Werkvertrags nicht ausdrücklich vereinbart wird, wie der Unternehmer die Leistung auszuführen hat, ist das Werk mangelhaft, wenn es nicht den Regeln des Handwerks entspricht.
2. Eine Abweichung von den Regeln des Handwerks bedarf einer ausdrücklichen Anweisung des Bestellers.
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Online seit 1991
IBRRS 1991, 0003
Werkvertragsrecht
LG Stuttgart, Urteil vom 10.10.1990 - 13 S 146/90
1. Die Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB ist an der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung zu orientieren, abzüglich der vom Unternehmer ersparten Aufwendungen.
2. Die angemessene Entschädigung ist nach § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen.
3. Wird für eine Transportleistung bei einer Einsatzzeit der Fahrzeuge von 21 Stunden als Vergütung ein Betrag von 6.200 DM vereinbart (= 98,41 DM pro Stunde und Fahrzeug) und stehen die Fahrzeuge aufgrund eines Annahmeverzugs des Bestellers still, hat der Unternehmer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 98,41 Euro je Stunde und Fahrzeug, abzüglich der (anteiligen) Kosten des Unternehmers für Kraftstoff und Reifenabnutzung.
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Online seit 1985
IBRRS 1985, 0002
Werkvertragsrecht
OLG Hamburg, Urteil vom 09.08.1985 - 11 U 209/84
1. Ein Steuerungsprogramm für eine Getränkeausmischanlage ist abnahmefähig.
2. Eine Abnahme durch Inbetriebnahme setzt mindestens ein zufriedenstellendes Ergebnis der Inbetriebnahme voraus (hier verneint).
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Online seit 1969
IBRRS 1969, 0275
Werkvertrag
BGH, Urteil vom 22.10.1969 - VIII ZR 196/67
1. Art. 8 Nr. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen, wonach der Verkäufer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen des Käufers aufschieben kann, findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung des Verkäufers darin besteht, einen Mangel der Kaufsache zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.*)
2. Eine vorbehaltlose Abnahme nimmt dem Besteller nur dann den Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn er den Mangel kennt.
3. Zum Tatbestand der Kenntnis gehört das Wissen des Bestellers, durch welchen Fehler der Wert oder vertragsmäßige Tauglichkeit des Werks aufgehoben oder gemindert wird.
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IBRRS 2026, 0128
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2026 - 24 W 2/26
Bei der Streitwertberechnung bleiben Kosten unberücksichtigt, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch die Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens.
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