Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7805 Entscheidungen insgesamt
Online seit 27. November
IBRRS 2025, 3052
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 26.04.2024 - 20 U 3765/23 Bau
1. Macht der Besteller Mängelansprüche geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass ein Werkvertrag über die nach seinem Vorbringen mangelhaft ausgeführten Arbeiten zustande gekommen ist.
2. Werden Arbeiten ausgeführt, die über den geschlossenen Werkvertrag hinausgehen, kann weder aus der Erbringung der Arbeiten noch deren Abrechnung mittels Regieberichten - für sich genommen - geschlossen werden, dass diese Arbeiten aufgrund eines geschlossenen Werkvertrags erfolgt sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer "aus Kulanz" Mängelbeseitigungsarbeiten erbracht oder daran mitgewirkt hat (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, IBR 2011, 1177 - nur online).
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IBRRS 2025, 2810
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 31.05.2024 - 20 U 3765/23 Bau
1. Macht der Besteller Mängelansprüche geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass ein Werkvertrag über die nach seinem Vorbringen mangelhaft ausgeführten Arbeiten zustande gekommen ist.
2. Werden Arbeiten ausgeführt, die über den geschlossenen Werkvertrag hinausgehen, kann weder aus der Erbringung der Arbeiten noch deren Abrechnung mittels Regieberichten - für sich genommen - geschlossen werden, dass diese Arbeiten aufgrund eines geschlossenen Werkvertrags erfolgt sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer "aus Kulanz" Mängelbeseitigungsarbeiten erbracht oder daran mitgewirkt hat (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, IBR 2011, 1177 - nur online).
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Online seit 24. November
IBRRS 2025, 2867
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2025 - 21 U 7/24
1. Legt der Auftragnehmer die von ihm beanspruchte Vergütung hinreichend substantiiert darf, indem er die maßgeblichen Schlussrechnungen vorlegt und in seiner Anspruchsbegründung in strukturierter Weise darauf Bezug nimmt, dann es dem Auftraggeber, dies detailliert zu bestreiten. Ein bloß pauschales Bestreiten, es seien andere als die abgerechneten Preise vereinbart worden, genügt dem nicht.
2. Um eine konkludente Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme der Werkleistung zu verhindern, hat der Auftraggeber etwaige Mängel rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist zu rügen.
3. Die Einbeziehung der VOB/B begründet für sich genommen noch keine Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts.
4. Begleicht der Auftraggeber eine Rechnung des Auftragnehmers in voller Höhe, ohne von seinem Recht auf Abzug des Sicherheitseinbehalts Gebrauch zu machen, löst dies keine Rückforderungsansprüche des Auftraggebers aus.
5. Mängel sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wenn sie nicht der Werkleistung des Auftragnehmers zugeordnet werden können.
6. Ein Vorschussanspruch scheidet regelmäßig aus, sofern der Auftraggeber sich hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands durch Einbehalt des noch geschuldeten Restwerklohns schadlos halten kann.
7. Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine reine Prozesshandlung und beinhaltet grundsätzlich kein materiell-rechtliches Anerkenntnis.
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Online seit 19. November
IBRRS 2025, 2815
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2025 - 10 U 9/25
1. Die Aufforderung des Bestellers, der Unternehmer möge die Mängel beseitigen und innerhalb einer Frist erklären, ob und in welchem Umfang er zur Mängelbeseitigung bereit sei, reicht regelmäßig für eine Fristsetzung nicht aus.
2. Pflasterarbeiten eignen sich jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung und sind deshalb mangelhaft, wenn die Gestaltung der Pflasterfläche zu Wassereinbrüchen in der anliegenden Garage führen kann.
3. Der Besteller darf solche Nacherfüllungsmaßnahmen durchführen, die den geschuldeten Erfolg nachhaltig erreichen (hier: Einbau einer Entwässerungsrinne anstatt Neuherstellung der Pflasterfläche).
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Online seit 17. November
IBRRS 2025, 2788
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.2023 - 12 U 36/23
1. Bei einem deklaratorischen Anerkenntnis handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen.
2. Die Annahme eines Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte.
3. Weder die vorbehaltlose Bezahlung einer Forderung noch die Bestätigung einer Forderungsaufstellung genügen für sich genommen, um ein Anerkenntnis zu begründen.
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Online seit 14. November
IBRRS 2025, 2699
Bauvertrag
LG Köln, Urteil vom 09.05.2025 - 18 O 254/23
1. Wird eine Photovoltaikanlage durch einen Sturm vom Dach abgehoben, streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert wurde.
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Dies ist nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall. Im Übrigen ist in der heutigen Zeit verstärkt mit orkanartigen Stürmen zu rechnen.
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Online seit 13. November
IBRRS 2025, 2812
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 - 12 U 134/24
1. Die werkvertraglichen Mängelrechte kommen vor Abnahme nur zur Anwendung, wenn und sobald das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Besteller dementsprechend nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann.
2. Verhandeln die Parteien während einer laufenden Nacherfüllungsfrist über die Mängelbeseitigungspflicht, kann darin eine konkludente Verlängerung der gesetzten Nacherfüllungsfrist zu sehen sein mit der Folge, dass ein vor Ablauf der (verlängerten) Frist erklärter Rücktritt verfrüht wäre. Jedenfalls erwiese sich ein ohne Fristverlängerung erklärter Rücktritt als treuwidrig.
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Online seit 12. November
IBRRS 2025, 2873
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 - 9 U 47/24
1. Der Besteller hat nach Kündigung (hier: wegen unberechtigter Leistungsverweigerung) Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Dabei ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprüngliche Unternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Dies umfasst auch die Beseitigung etwaiger vor Abnahme vorhandener Mängel.
2. Berücksichtigt das erstinstanzliche Gericht Vortrag aus einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz nicht, weil der Schriftsatz erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils vorgelegt worden war, liegt gleichwohl ein Gehörsverstoß vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Berufung führen kann, wenn die Entscheidung darauf beruht.*)
3. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht, wenn es lediglich allgemeine und pauschale Hinweise - z.B. auf fehlende Schlüssigkeit - erteilt. Es muss die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen, indem es den einzelnen Mangel konkret anspricht.*)
4. Ein Beweisangebot "Zeuge N.N. Mitarbeiter der Firma (Name)" ist wegen des begleitenden Hinweises auf den Arbeitgeber nicht von vornherein unbeachtlich.*)
Online seit 11. November
IBRRS 2025, 2889
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2023 - 16 U 171/21
1. Auch wenn eine vom Auftragnehmer vorgelegte Schlussrechnung keine Bindungswirkung entfaltet und er nicht gehindert ist, nachträglich weitere Forderungen geltend zu machen, setzt eine solche Geltendmachung jedoch eine inhaltliche Abänderung und erneute Vorlage der Schlussrechnung voraus.
2. Der Auftraggeber muss einem Nachunternehmereinsatz nur zuzustimmen, wenn insoweit die berechtigten Belange des Auftragnehmers ausnahmsweise überwiegen. Das unvorhergesehene Nichtausreichen eigener personeller und sächlicher Mittel zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterfällt grundsätzlich dem eigenen wirtschaftlichen Risiko des Auftragnehmers.
3. Die Frist zur Wiederaufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb muss so bemessen sein, dass sie für eine unverzügliche Inangriffnahme aller Vorbereitungsmaßnahmen des Auftraggebers und eine zügige Arbeitsaufnahme ausreichend ist. In der Regel genügen hierfür wenige Tage.
4. Wenn ein Auftraggeber nach Ablauf der unangemessen kurzen, aber noch vor Ablauf der angemessenen Frist die Kündigung ausspricht, ist diese grundsätzlich unwirksam. Das gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn offensichtlich ist, dass die geschuldete Leistung auch bis zum Ablauf der angemessenen Frist nicht erbracht worden wäre (hier bejaht).
5. Verlangt der Auftraggeber nach einer Kündigung vom Auftragnehmer die Erstattung der Fertigstellungsmehrkosten, sind etwaige Mehrmengen bei der Ausführung durch den Drittunternehmer (hier) nach den ursprünglichen Vertragspreisen abzurechnen.
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Online seit 10. November
IBRRS 2025, 2756
Bauvertrag
OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2025 - 16 U 144/23
1. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Auftraggeber erst für eine Zeit verlangen, in der die Fälligkeit der Leistung bereits eingetreten war und der Auftragnehmer trotz anschließender Mahnung nicht geleistet hat oder die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich war.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Fälligkeit, Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung trägt der Anspruchsteller (hier: Auftraggeber).
3. An einer rechtzeitigen Herstellung des Werkes fehlt es, wenn die für die Herstellung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Übernimmt der Auftragnehmer im Laufe der Auftragsausführung zusätzliche Arbeiten, verlängert sich die Zeit für die Bewirkung der Leistung entsprechend.
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Online seit 5. November
IBRRS 2025, 2786
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 06.11.2023 - 20 U 5903/22 Bau
1. Für die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages kommt es nicht darauf an, ob auch der Besteller Schwarzarbeit "leistet"; es reicht vielmehr aus, dass er den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt
2. Die gerichtliche Überzeugungsbildung für eine Schwarzgeldabrede kann allein auf Indizien gestützt werden (hier: zeitliche und persönliche Nähe, Abweichung zwischen Angebot und Auftrag, Versuch einer Barzahlung sowie auffallend späte Rechnungsstellungen).
3. Die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen "Ohne-Rechnung-Abrede" führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zustehen, wie auch dem Auftragnehmer kein Anspruch auf die ausstehende Vergütung zusteht.
4. Eine Teil(un)wirksamkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete Einzelleistungen zugeordnet haben.
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IBRRS 2025, 1625
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 21.03.2024 - 20 U 5903/22 Bau
1. Für die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages kommt es nicht darauf an, ob auch der Besteller Schwarzarbeit "leistet"; es reicht vielmehr aus, dass er den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt
2. Die gerichtliche Überzeugungsbildung für eine Schwarzgeldabrede kann allein auf Indizien gestützt werden (hier: zeitliche und persönliche Nähe, Abweichung zwischen Angebot und Auftrag, Versuch einer Barzahlung sowie auffallend späte Rechnungsstellungen).
3. Die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen "Ohne-Rechnung-Abrede" führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zustehen, wie auch dem Auftragnehmer kein Anspruch auf die ausstehende Vergütung zusteht.
4. Eine Teil(un)wirksamkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete Einzelleistungen zugeordnet haben.
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Online seit 3. November
IBRRS 2025, 2738
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2024 - 10 U 34/24
1. § 641 Abs. 2 BGB beinhaltet nach dem Wortlaut der Norm, ihrer Stellung im BGB und dem gesetzgeberischen Zweck allein eine Regelung zur Fälligkeit des Werklohns. Weitere Rechtsfolgen einer Abnahme kann die Durchgriffsfälligkeit daher nicht auslösen.*)
2. Die Durchgriffsfälligkeit berührt die Beweislast des Unternehmers für die Mangelfreiheit seines Werks vor Abnahme nicht, weil der Vertragspartner des Unternehmers die Werkleistung nicht als Erfüllung angenommen hat (§ 363 BGB).*)
3. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung steht beim Vorliegen der Voraussetzungen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB zwar nicht der Fälligkeit der Werklohnforderung entgegen, sie begründet aber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung.*)
Online seit 30. Oktober
IBRRS 2025, 2784
Bauvertrag
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 04.07.2024 - 28 U 4768/23 Bau
1. Wenn Produktionsmittel so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
2. Das gilt auch dann, wenn für die Ausführung keine verbindliche Frist vereinbart ist, da der Auftragnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Leistung nach Beginn mit dem jeweils gebotenen vollen Einsatz zügig durchzuführen und zu beenden hat (sog. angemessene Herstellungsfrist).
3. Der Auftraggeber, der eine Kündigung auf die Verletzung der Abhilfepflicht stützen will, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Überschreitung der Ausführungsfrist aufgrund unzureichender Produktionsmittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
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IBRRS 2025, 2308
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 13.08.2024 - 28 U 4768/23 Bau
1. Wenn Produktionsmittel so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
2. Das gilt auch dann, wenn für die Ausführung keine verbindliche Frist vereinbart ist, da der Auftragnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Leistung nach Beginn mit dem jeweils gebotenen vollen Einsatz zügig durchzuführen und zu beenden hat (sog. angemessene Herstellungsfrist).
3. Der Auftraggeber, der eine Kündigung auf die Verletzung der Abhilfepflicht stützen will, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Überschreitung der Ausführungsfrist aufgrund unzureichender Produktionsmittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
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Online seit 24. Oktober
IBRRS 2025, 2697
Bauvertrag
LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2025 - 1 O 8/24
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer Bauablaufstörung setzt grundsätzlich eine unverzügliche Behinderungsanzeige voraus.
2. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gebietet eine Information des Auftraggebers bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Befürchtung des Auftragnehmers, die Behinderung werde eintreten, verdichtet.
3. Zeigt der Auftragnehmer die Behinderung nicht unverzüglich an, steht ihm kein gegen den Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu.
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Online seit 22. Oktober
IBRRS 2025, 2696
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2025 - 3 U 81/24
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Hinweispflicht (hier: mangelnde Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Ausführung) scheidet aus, wenn die Hinweispflichtverletzung nicht kausal für den Schaden geworden ist, weil der Schaden auch bei hypothetisch rechtzeitigem Hinweis eingetreten wäre.
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Online seit 21. Oktober
IBRRS 2025, 2690
Bauvertrag
LG Landau, Urteil vom 11.08.2025 - 2 O 23/24
1. Die erfolgsbezogene Herstellungspflicht des Unternehmers umfasst auch die Pflicht, eine Werkleistung den für ihn erkennbaren örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
2. Übernimmt der Unternehmer Leistungen in Kenntnis des Umstandes, dass der Besteller erforderliche Planungen nicht zur Verfügung stellt, so kann er sich später nicht auf ein Mitverschulden des Bestellers berufen.
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Online seit 20. Oktober
IBRRS 2025, 2663
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2024 - 6 U 1462/24 Bau
1. Ein als "Angebot" überschriebenes Dokument, in dem der Zusatzwunsch "Kunde wünscht Passivhausberechnung ev. Ausstattung" aufgeführt ist, begründet ohne korrespondierende Annahme keinen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses im Passivhausstandard.
2. Es spricht gegen die Abgabe einer Annahmeerklärung (hier: eines Abschlussvertreters), wenn der Name des Erklärenden auf dem Dokument lediglich in Druckbuchstaben wiedergegeben ist, eine Unterschrift jedoch fehlt.
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IBRRS 2025, 2662
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2025 - 6 U 1462/24 Bau
1. Ein als "Angebot" überschriebenes Dokument, in dem der Zusatzwunsch "Kunde wünscht Passivhausberechnung ev. Ausstattung" aufgeführt ist, begründet ohne korrespondierende Annahme keinen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses im Passivhausstandard.
2. Es spricht gegen die Abgabe einer Annahmeerklärung (hier: eines Abschlussvertreters), wenn der Name des Erklärenden auf dem Dokument lediglich in Druckbuchstaben wiedergegeben ist, eine Unterschrift jedoch fehlt.
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Online seit 17. Oktober
IBRRS 2025, 2508
Bauvertrag
LG Freiburg, Urteil vom 08.08.2025 - 6 O 53/22
1. Führt der Auftraggeber (hier: Generalunternehmer) die beauftragte Werkleistung selbst aus, handelt es sich um einen Fall der vom Auftraggeber zu vertretenden Unmöglichkeit. Der Auftragnehmer (hier: Nachunternehmer) behält in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der unmöglich gewordenen Leistung.
2. Der Auftragnehmer muss sich auf seinen Vergütungsanspruch diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm infolge des Fortfalls der Leistungspflicht erwachsen, namentlich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb.
3. Der Auftraggeber muss die Voraussetzungen für eine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder sonstigen Erwerbs darlegen und beweisen. Im Hinblick auf Abläufe und Gegebenheiten innerhalb der Sphäre des Auftragnehmers trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast, wenn ihm nähere Erläuterungen zumutbar sind .
4. Bei den ersparten Aufwendungen und beim anderweitigen Erwerb ist auf die vom Auftragnehmer konkret kalkulierte Vertragsgrundlage abzustellen.
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Online seit 15. Oktober
IBRRS 2025, 2654
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.08.2025 - 10 U 149/24
1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags sich darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leistungen nach Einheitspreisen abzurechnen sind (Einheitspreisvertrag), ist auch die Vergütung für geänderte oder ergänzende Werkleistungen grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien im Bauvertrag vorsorglich Taglohnarbeiten dem Grunde nach ohne Zuordnung einer Bauleistung vereinbart haben; diese betreffen bei einem Einheitspreisvertrag lediglich ergänzende zusätzlichen Arbeiten in einem geringen Umfang, bei denen der Stunden- und/oder Material- und Geräteaufwand schwer abschätzbar ist.*)
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Online seit 8. Oktober
IBRRS 2025, 2546
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 10 U 53/22
1. Sofern die Kosten einer vor Abnahme durchgeführten Ersatzvornahme geltend gemacht werden, müssen im Zeitpunkt der Ersatzvornahme alle formellen Anspruchsvoraussetzungen (Fristsetzung, Androhung und Kündigung) vorgelegen haben.
2. Eine Kündigungserklärung setzt nicht zwingend die Verwendung des Wortes "Kündigung" voraus. Die endgültige Abkehr vom Vertrag kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Auftraggeber äußert, er werde keine weiteren Arbeiten des Auftragnehmers mehr annehmen.
3. Für die Wahrung der (gewillkürten) Schriftformerfordernisse der VOB/B genügt die telekommunikative Übermittlung (z.B. per E-Mail).
4. Wählt der Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme einen Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, der für die herzustellenden Arbeiten grundsätzlich qualifiziert ist, so spricht der erste Anschein für die Angemessenheit der für im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Maßnahmen abgerechneten Kosten.
5. Der Auftraggeber kann fiktive Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes verlangen, wenn keine Überkompensation droht (hier bejaht).
6. Für die Darlegung eines Kostenvorschussanspruchs genügt es, wenn der Auftraggeber die Kosten schätzt oder - wie hier - einen Kostenvoranschlag eines Unternehmers vorlegt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet.
7. Ein Kostenvorschussanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Auftraggeber die Nachbesserung nicht mehr ernsthaft betreibt oder den Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen kann oder will.
8. Die Mängelbeseitigung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen, vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Dies gilt auch für den Kostenvorschussanspruch.
Online seit 6. Oktober
IBRRS 2025, 2538
Bauvertrag
KG, Urteil vom 15.05.2025 - 27 U 117/23
1. Die Einstellung der Arbeiten und der Abzug aller Arbeitskräfte von der Baustelle durch den Auftragnehmer stellt den Extremfall einer unzureichenden Ausstattung der Baustelle dar. Verlangt der Auftraggeber Abhilfe, begründet deren Nichtbefolgung einen schuldhaften Vertragspflichtenverstoß, der den Auftraggeber - unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B - zu einer außerordentlichen Kündigung des Bauvertrags berechtigt.
2. Aufgrund seiner Vorleistungspflicht ist der Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet, auch dann seiner Leistungspflicht weiter nachzukommen, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten über die Vergütungshöhe kommt, solange sich der Auftraggeber nicht objektiv in Verzug mit fälligen Abschlagszahlungen befindet. Es gilt der Grundsatz "Vertragsdurchführung vor Preisgewissheit".
3. Wird die im Namen des Auftraggebers aus wichtigem Grund erklärte Kündigung eines Bauvertrags mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde vom Auftragnehmer berechtigterweise unverzüglich zurückgewiesen, wird die Kündigungserklärung nicht wirksam und kann dementsprechend nicht in eine sog. freie Kündigung umgedeutet werden.
4. Lässt das weitere Verhalten der Parteien im Anschluss an den Zugang wechselseitiger Kündigungserklärungen klar erkennen, dass beide Parteien - unabhängig von der jeweiligen Wirksamkeit ihrer Kündigung - nicht weiter an dem Bauvertrag festhalten wollen, liegt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor.
5. Wird der Bauvertrag nach dem Zugang wechselseitiger Kündigungserklärungen einvernehmlich aufgehoben und keine Regelung über die mit der Vertragsaufhebung verbundenen Rechtsfolgen getroffen, bestimmen sich die wechselseitigen Ansprüche danach, welche materiell-rechtlichen Ansprüche den Vertragsparteien im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung zustanden. Maßgeblich ist deshalb, ob die Vertragsbeendigung vom Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt worden ist oder ob sich umgekehrt der Auftragnehmer auf einen ihm zustehenden Kündigungsgrund berufen konnte.
6. Haben beide Vertragsparteien im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung kein Recht zur außerordentlichen Beendigung des Bauvertrags, steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
Online seit 30. September
IBRRS 2025, 2530
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025 - 11 U 70/23
1. Die vertraglich vereinbarte Vorlage von Wiegescheinen zur Abrechnung eines beauftragten Erdaushubs stellt regelmäßig keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern dient lediglich dem Nachweis der Vergütung.*)
2. Kann der klagende Werkunternehmer zwar keine Wiegescheine vorlegen, die berechneten Mengen aber anderweitig darlegen und beweisen, ist er hiermit nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es reicht aus, Tatsachen vorzutragen, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen.*)
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Online seit 23. September
IBRRS 2025, 2450
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2025 - 10 U 86/24
1. Ein merkantiler Minderwert kann trotz technisch einwandfreier Mängelbeseitigung vorliegen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben und der tatsächlich erzielbare Erlös deshalb verringert ist.
2. Umstände, die Anlass für das Misstrauen potenzieller Käufer geben können, werden insbesondere bei Mängeln im Bereich der Hauskonstruktion - einschließlich des Daches - angenommen werden können, bei denen eine 100%-ige Überprüfung nicht möglich ist.
Online seit 22. September
IBRRS 2025, 2420
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2023 - 13 U 16/23
1. Der Annahme eines Außer-Geschäftsraum-Vertrags steht nicht entgegen, dass ein Treffen, bei dem die Vertragsunterzeichnung erfolgt, auf die Initiative des Verbrauchers zurückgeht und diesem zuvor bereits ein Angebot des Unternehmers zugegangen war, wenn der unterzeichnete Vertragstext nicht vollständig mit einem zuvor überlassenen Angebot übereinstimmt.
2. Sofern es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag handelt, steht dem Unternehmer, der den Verbraucher-Besteller nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, nach Widerruf kein Wertersatz zu.
3. Der Widerruf ist nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - rechtsmissbräuchlich, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer oder bei Vorliegen besonders gravierender Umstände (hier jeweils verneint).
4. Eine Rückgewährpflicht des Verbrauchers (in Natur) scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich - wie hier - um Bauleistungen handelt, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind. Sie scheidet aber auch dann aus, wenn die vom Unternehmer erbrachte Bauleistung, die vollständig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Verbrauchers geworden ist, nicht "ohne Weiteres" bzw. "problemlos" abgebaut und entfernt werden kann.
Online seit 18. September
IBRRS 2025, 2365
Bauvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2024 - 3 U 15/24
1. Ob Preissteigerungen infolge des Ukrainekriegs den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierfür ist es erforderlich, unter Offenlegung der Preiskalkulation vorzutragen, wie diese bei Abschluss des Vertrags vor Kriegsbeginn war und wie sie danach gewesen wäre. Jedenfalls der Verweis auf die allgemeine Preisentwicklung genügt nicht. Gleiches gilt für ein Kündigungsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
2. Gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass durch eine Kündigung des Auftragnehmers der Vertrag beendet ist und zur Abrechnung und Feststellung des Bautenstandes ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll, kann darin eine konkludente Vertragsaufhebung zu sehen sein.
3. Eine offenbare Unrichtigkeit und damit Unverbindlichkeit des eingeholten Schiedsgutachtens liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. Hierzu gehört auch die Anwendung eines unrichtigen oder vertragswidrigen Bewertungsmaßstabs.
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IBRRS 2025, 2364
Bauvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2024 - 3 U 15/24
1. Ob Preissteigerungen infolge des Ukrainekriegs den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierfür ist es erforderlich, unter Offenlegung der Preiskalkulation vorzutragen, wie diese bei Abschluss des Vertrags vor Kriegsbeginn war und wie sie danach gewesen wäre. Jedenfalls der Verweis auf die allgemeine Preisentwicklung genügt nicht. Gleiches gilt für ein Kündigungsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
2. Gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass durch eine Kündigung des Auftragnehmers der Vertrag beendet ist und zur Abrechnung und Feststellung des Bautenstands ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll, kann darin eine konkludente Vertragsaufhebung zu sehen sein.
3. Eine offenbare Unrichtigkeit und damit Unverbindlichkeit des eingeholten Schiedsgutachtens liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. Hierzu gehört auch die Anwendung eines unrichtigen oder vertragswidrigen Bewertungsmaßstabs.
Online seit 11. September
IBRRS 2025, 2369
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2023 - 2 U 24/22 (Hs)
1. Eine Abweichung von der üblichen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 3 BGB wegen des arglistigen Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier bei der Ausführung der Herstellung einer Unterdeckenkonstruktion im Hinblick auf das Brandschutzkonzept) setzt voraus, dass der Auftragnehmer diese Mängel (hier u.a. Vorlage nicht passender Prüfzeugnisse) kannte oder hätte wahrnehmen und erkennen müssen und diese Umstände zumindest bedingt vorsätzlich gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen hätte (hier: verneint).*)
2. Eine der Arglist gleichstehende Verletzung der sog. Organisationsobliegenheit kommt nicht schon bei jedem Fehler des Auftragnehmers bei der Auswahl seines Personals bzw. seiner Nachauftragnehmer in Betracht, sondern der Fehler muss ein solches Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Auftragnehmer demjenigen Unternehmen gleichzustellen, welches einen Mangel arglistig verschweigt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er Personal zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht nachgekommen wird oder nicht nachkommen kann.*)
Volltext
Online seit 9. September
IBRRS 2025, 2363
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2023 - 2 U 90/22
1. Eine den Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B begründende Änderung des Bauentwurfs oder andere (vergleichbare) Anordnung des Auftraggebers kann auch den Baugrund betreffen.*)
2. Der mit Spezialtiefbauarbeiten beauftragte Bauunternehmer muss darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass seine Vertragsleistungen durch eine abweichende Beschaffenheit der Bodenschichten von dem vom Besteller mitgeteilten Baugrundmodell erheblich erschwert wurden. Insoweit muss er konkrete Abweichungen vortragen.*)
3. Ein Fachunternehmen, welches im Rahmen der ihm eingeräumten Ausführungsfreiheit ein zur Erreichung des Werkerfolgs geeignetes technologisches Verfahren in eigener Verantwortung auswählen muss, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Baugrundgutachter des Bestellers nach der ausführlichen Mitteilung der Daten zum Baugrundmodell ein technologisches Verfahren "eingeschränkt empfiehlt", das sich nachträglich als objektiv ungeeignet erweist und deswegen einen erheblichen Mehraufwand zur Leistungserbringung notwendig macht.*)
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Online seit 3. September
IBRRS 2025, 2204
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 15.05.2024 - 20 U 1009/24 Bau
1. Der Besteller kann die Abnahme auch vor Fertigstellung der Leistungen erklären.
2. Ein Weiterverkauf der Immobilie, auf die sich die beauftragten Bauleistungen bezogen, kann im bauvertraglichen Verhältnis zum Unternehmer eine konkludente Abnahme darstellen.
3. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, in den die VOB/B einbezogen ist, dass sich die Gewährleistung "nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB" richtet, dann gelten für die Verjährung - und deren Hemmung - ausschließlich die Bestimmungen des BGB; die (nur) in der VOB/B vorgesehene Möglichkeit, die noch laufende Verjährungsfrist durch eine schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu verlängern, besteht dann nicht.
4. Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer einen Mangel kennt und ihn dennoch nicht gegenüber dem Auftraggeber offenbart. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller.
5. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens tritt nur bezüglich solcher Mängel ein, auf die sich die Sicherung des Beweises bezieht.
6. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.
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IBRRS 2025, 1035
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 - 20 U 1009/24 Bau
1. Der Besteller kann die Abnahme auch vor Fertigstellung der Leistungen erklären.
2. Ein Weiterverkauf der Immobilie, auf die sich die beauftragten Bauleistungen bezogen, kann im bauvertraglichen Verhältnis zum Unternehmer eine konkludente Abnahme darstellen.
3. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, in den die VOB/B einbezogen ist, dass sich die Gewährleistung "nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB" richtet, dann gelten für die Verjährung - und deren Hemmung - ausschließlich die Bestimmungen des BGB; die (nur) in der VOB/B vorgesehene Möglichkeit, die noch laufende Verjährungsfrist durch ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu verlängern, besteht dann nicht.
4. Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer einen Mangel kennt und ihn dennoch nicht gegenüber dem Auftraggeber offenbart. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller.
5. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens tritt nur bezüglich solcher Mängel ein, auf die sich die Sicherung des Beweises bezieht.
6. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.
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Online seit 28. August
IBRRS 2025, 2250
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2025 - 21 U 2/23
1. Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für Beschädigungen am Arbeitsgerät des Auftragnehmers aufgrund einer Eigenart des Baugrundes ist dem Bauvertragsrecht fremd.*)
2. Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können nicht mit den allgemeinen Erwägungen geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko.*)
3. Schlägt ein grundsätzlich geeignetes Verfahren fehl, ohne dass sich Leistungsziel und ausgeschriebener Baugrund geändert haben, fällt dies in den Risikobereich des Auftragnehmers, weil er den Erfolg seiner Werkleistung schuldet und der dafür anzustellende Aufwand grundsätzlich unbeachtlich ist. Daran ändert die Unvermeidbarkeit des eingetretenen Risikos nichts, da der Auftragnehmer verschuldensunabhängig für den Eintritt des vertraglich versprochenen Erfolges haftet.*)
Online seit 27. August
IBRRS 2025, 2229
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2020 - 22 U 233/19
1. Die Zahlung des Werklohnes auf eine geprüfte Schlussrechnung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.*)
2. Aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann nicht auf eine nachträgliche konkludente Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten geschlossen werden. Sie bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
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Online seit 26. August
IBRRS 2025, 2033
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2024 - 2 U 773/23
1. Beweisbelastet für das Leistungssoll bei einem Werkvertrag ist der Auftraggeber. Er muss beweisen, welches Werk ihm versprochen wurde.
2. Der Verzug mit der Zahlung von "Vollservice"-Raten im Rahmen eines Contracting-Vertrags berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Die bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber steht einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits Zahlungsverzug eingetreten ist und der Auftraggeber nicht zugleich Zahlung Zug-um-Zug anbietet.
4. Eine Klausel in vom Auftragnehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich der Schadensersatz infolge einer Kündigung "aus der Addition der einzelnen Monatsbeträge der Vollservice-Rate abzüglich der (vom Auftragnehmer) ersparten Aufwendungen" bemisst, ist unwirksam.
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Online seit 25. August
IBRRS 2025, 2032
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2024 - 4 U 30/24
1. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll.
2. Eine persönliche Geschäftsführerhaftung (hier: wegen vorsätzlicher Täuschung über die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers) kommt in Betracht, wenn dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde.
3. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Besteller auszuzahlen.
4. Dabei muss der Auftragnehmer eines Pauschalpreisvertrages die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, zum Zweck der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern - zweckmäßigerweise gewerkebezogen - und diese Preise bewerten.
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Online seit 22. August
IBRRS 2025, 2159
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 - 5 U 103/23
1. Ein Dach, dessen Konstruktion aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet war, erfüllt seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.
2. Ein Bedenkenhinweis, der die vereinbarte Form nicht einhält, führt zwar nicht zur Enthaftung. Geht der Auftraggeber jedoch über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg, kann dies ein Mitverschulden begründen.
3. Übernimmt der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der übergebenen Planungsunterlagen, korrespondiert damit eine Pflicht zur Prüfung der beigestellten Pläne. Ungeachtet dessen kommt ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der übergebenen Planunterlagen in Betracht.
4. Verlangt der Auftraggeber Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, kann er die gesamten Kosten in Rechnung stellen, die er ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig ansehen durfte. Das Prognoserisiko trifft den Auftragnehmer.
5. Sowieso-Kosten betreffen Vorteile, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Preis erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gewesen wäre.
Online seit 21. August
IBRRS 2025, 2052
Bauvertrag
OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2025 - 15 U 41/23
1. Die Ausführung einer Tiefgaragenrampe mit einer Neigung, die den Höchstwert der anwendbaren Garagenverordnung von 15% überschreitet, ist mangelhaft.
2. Ein Bauwerksmangel ist auch darin zu sehen, dass die Fläche einer errichteten Wohnungsterrasse von den Genehmigungsplänen abweicht.
3. Zur Darlegung der Höhe eines Vorschussanspruchs muss der Auftraggeber keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren. Vielmehr darf er grundsätzlich die Kosten auch laienhaft schätzen.
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Online seit 20. August
IBRRS 2025, 2040
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2024 - 4 U 67/23
1. Die schlüssige Darlegung eines Werklohnanspruchs erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer die geschuldeten Leistungen konkret darlegt.
2. Näherer Vortrag zu den auszuführenden Arbeiten ist entbehrlich, wenn die Parteien Stundenlohnarbeiten vereinbart haben. Hierfür muss der Unternehmer indes zunächst die Stundenanzahl sowie den vereinbarten Stundensatz darlegen und erforderlichenfalls beweisen.
3. Wenn und soweit die Parteien keine Preisabsprache getroffen haben, muss der Unternehmer zumindest vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass die abgerechnete Vergütung ortsüblich und angemessen ist.
4. Allein der Umstand, dass der Besteller Mängelansprüche gegen den Unternehmer geltend macht, kann nicht als Erklärung ausgelegt werden, etwaig bestehende Verträge - im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - zu bestätigen.
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Online seit 19. August
IBRRS 2025, 2039
Bauvertrag
OLG Braunschweig, Urteil vom 12.09.2024 - 8 U 14/22
1. Verweigert der Unternehmer die weitere Leistungserbringung unter Verweis auf offene Rechnungsbeträge, erhebt er damit die Einrede des nichterfüllten Vertrags.
2. Die Leistungsverweigerung des Unternehmers ist berechtigt, soweit der Besteller den fälligen Werklohnansprüchen nicht seinerseits ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln in mindestens gleicher Höhe entgegenhalten kann.
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Online seit 15. August
IBRRS 2025, 2038
Bauvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2024 - 2 U 1046/20
1. Hat der Auftragnehmer als Nebenleistung die Einholung eines "Bodengutachtens zur Feststellung der bodenmechanischen Kennwerte als Grundlage für die statische Berechnung" übernommen, haftet er für damit zusammenhängende Mängel und kann sich insoweit nicht auf ein vom Auftraggeber vertraglich übernommenes "Baugrundrisiko" berufen.
2. Veräußert der Auftraggeber das Bauwerk - ohne vorherige Beseitigung der Bauwerksmängel -, kann er vom Auftragnehmer Schadensersatz in Form des konkreten mangelbedingten Mindererlöses verlangen, der typischerweise anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem gezahlten Kaufpreis ermittelt werden kann.
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Online seit 14. August
IBRRS 2025, 1998
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2023 - 2 U 24/22
1. Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einkaufszentrums beauftragt und wird der in der Baugenehmigung geforderte Brandschutz sämtlicher Unterdecken nicht hinreichend durch entsprechende, zur Konstruktion des Dachstuhls passende Prüfzeugnisse dokumentiert, ist seine Leistung mangelhaft, weil durch die fehlende Dokumentation der Betrieb und die Nutzung des Einkaufszentrums gefährdet wird.
2. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Baumangels verjähren, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Der Auftragnehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Auftragnehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Leistung erkannt hat und ihm bewusst ist, dass diese für die Entscheidung des Auftraggebers über die Abnahme erheblich ist.
4. Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird. Eine bloß fahrlässige Unkenntnis, selbst die grob fahrlässige Unkenntnis, reicht nicht aus.
5. Bei einem Mangel, der einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht. Der Auftraggeber kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er einen solchen Mangel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
6. Der Auftragnehmer muss sich das arglistige Verschweigen eines von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht zurechnen lassen. In Betracht kommt dann jedoch ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschulden des Auftragnehmers.
7. Für das Vorliegen eines arglistigen Verschweigens bzw. einer Verletzung der Organisationspflicht trägt der Auftraggeber die Beweislast.
Online seit 13. August
IBRRS 2025, 2110
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2025 - 4 U 92/24
1. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Pools kann als Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB einzustufen sein (hier bejaht).
2. Sind in einem Werk- oder Bauvertrag keine Fertigstellungsfristen vereinbart, tritt die Fälligkeit der Leistung nach Ablauf der nach den Umständen angemessenen Herstellungsdauer ein, wobei der Unternehmer im Zweifel alsbald mit seinen Arbeiten zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu beenden hat. Im Streitfall hat der Unternehmer einen späteren Fälligkeitstermin zu beweisen.
3. Die Setzung einer Frist zur Fertigstellung durch die Besteller ist für sich genommen nicht vertragswidrig, auch dann nicht, wenn der Werkvertrag keine Fertigstellungsfristen enthält, und berechtigt den Unternehmer nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
4. Auch der vom Besteller geäußerte Vorbehalt, Werklohn wegen "Verkürzung der Badesaison" in unbekannter Höhe einbehalten zu wollen, stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
5. Erklärt der Unternehmer, für den vertraglich vereinbarten Bau "nicht mehr zur Verfügung zu stehen", ist das als (unberechtigte) ernsthafte und nachhaltige Erfüllungsverweigerung anzusehen und rechtfertigt eine Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund, wenn - wie hier - dem Unternehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite steht.
6. Nach einer vom Unternehmer zu vertretenden Kündigung hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten. Der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen der mit dem Unternehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Fertigstellung.
7. Wendet der Unternehmer ein, der Besteller hätte zu hohe Kosten verursacht, etwa indem er mit dem Drittunternehmer einen zu hohen Stundenlohn vereinbart hätte oder indem zu viele Stunden abgerechnet worden seien, handelt es sich um einen Mitverschuldenseinwand, für dessen Voraussetzungen der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt.
8. Der Besteller darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der mit der Fertigstellung beauftragte Drittunternehmer die Fertigstellung zu angemessenen Preisen durchführt.
Online seit 12. August
IBRRS 2025, 2108
Bauvertrag
KG, Urteil vom 18.07.2025 - 21 U 176/24
1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (vgl. KG, IBR 2018, 490, und IBR 2019, 599.*)
2. Als Zuschlagsfaktor können je nach Einzelfall unterschiedliche Werte innerhalb eines angemessenen Bereichs herangezogen werden. Angemessen ist insbesondere der Faktor, der sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten aus der vereinbarten Vergütung ergibt und den der Unternehmer bis auf Widerspruch oder Widerlegung unter Bezugnahme auf seine Kalkulation vortragen kann. Alternativ kommt die Bestimmung des Zuschlagsfaktors in freier Überzeugung durch das Gericht in Betracht, wobei jedenfalls Werte im Bereich von 1,05 oder 1,0526 (= 20/19) bis 1,2 als angemessen gelten können.*)
3. Die schlüssige Darlegung einer Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer den Aufwand, der ihm durch eine geänderte oder zusätzliche Leistung entstanden ist, zumindest nach Kostenarten (Material, Geräte, Arbeit) aufschlüsselt.*)
4. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Herleitung der Mehrvergütung auch ohne eine solche Aufgliederung nachvollzogen werden kann, insbesondere weil es sich um eine übersichtliche und nicht komplexe Teilleistung mit aussagekräftiger Beschreibung handelt.*)
5. Die vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierte Umlageklausel, mit der der Unternehmer durch einen prozentualen Abschlag von seiner Vergütung an den Kosten beteiligt werden soll, die dem Besteller durch die Versorgung der Baustelle mit verbrauchsabhängigen Medien (Strom, Wasser, Wärme etc.) oder Sanitäranlagen (Sanitärcontainer, mobile Toiletten etc.) entstehen, ist keine kontrollfreie Entgeltabrede, sondern unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.*)
6. Solche Klauseln benachteiligen den Unternehmer unangemessen gem. § 307 BGB und sind damit unwirksam, wenn sie eine pauschale Umlage für sämtliche verbrauchsabhängigen Medien (Wasser, Strom, Wärme etc.) sowie Sanitäranlagen vorsehen, die den Wert von 1% der Abrechnungssumme übersteigen.*)
Online seit 11. August
IBRRS 2025, 1997
Werkvertrag
OLG Rostock, Urteil vom 08.09.2023 - 5 U 266/20
1. Ein Heizungs- und Sanitärunternehmer hat dafür Sorge zu tragen hat, dass Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden, nur in Räumen aufgestellt werden, die so be- und entlüftet sind, dass in der Raumluft keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein gesundheitsgefährdendes Abgas/Luftgemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten können.
2. Wird ein Heizungs- und Sanitärunternehmer mit der Reparatur einer Heizungsanlage beauftragt, die in einem nicht ordnungsgemäß be- und entlüfteten Keller installiert wurde und die deshalb nicht betrieben werden darf, muss er den Besteller auf diesen Umstand hinweisen.
3. Unterlässt es der Heizungs- und Sanitärunternehmer, den Besteller auf die erheblichen Mängel der Heizungsanlage hinzuweisen und kommt es durch die Ausführung der Reparaturarbeiten zu einer Verpuffung, haftet der Unternehmer dem Besteller auf Ersatz der durch die Verpuffung entstandenen Schäden.
4. Der Besteller muss sich das Verschulden des mit der Errichtung der Heizungsanlage beauftragten Fachunternehmens nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.
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Online seit 10. August
IBRRS 2025, 2000
Bauvertrag
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 08.07.2025 - 10 A 2148/24
ohne amtliche Leitsätze
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Online seit 8. August
IBRRS 2025, 1995
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2025 - 10 U 37/24
1. Der Nachzahlungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger wegen eines gemeinschaftlichen Irrtums über die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer ist der Höhe nach durch den Erstattungsantrag des Bauträgers an das Finanzamt begrenzt.
2. Die Verjährung des Anspruchs auf Werklohn in Höhe der Umsatzsteuer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
3. Eine nicht hinreichend individualisierte Klage hemmt die Verjährung nicht. Die nachträgliche Individualisierung entfaltet keine Rückwirkung.
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Online seit 7. August
IBRRS 2025, 2024
Bauträger
OLG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2025 - 8 U 193/22
1. Erhält der Bauträger vom Erwerber den vollen Kaufpreis und ist er keinen mangelbedingten Ansprüchen des Erwerbers mehr ausgesetzt, ist der Bauträger gehindert, gegenüber "seinem" Architekten wegen dieser Mängel Ansprüche geltend machen (vgl. BGH, IBR 2007, 472). Ein Beispiel ist die Verjährung der mangelbedingten Ansprüche gegen den Bauträger.
2. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Bauträger beginnt mit der Abnahme bzw. mit der endgültigen Verweigerung der Abnahme zu laufen.
3. Hat der Erwerber die Leistung nicht abgenommen und liegt auch keine endgültige Abnahmeverweigerung vor, wird der Erfüllungsanspruch des Erwerbers - wenn keine Fertigstellungsfrist vereinbart wurde - nach Ablauf einer angemessenen Herstellungsfrist fällig und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
4. Da es sich bei einem Nacherfüllungsanspruch um einen modifizierten Erfüllungsanspruch handelt, ist das Bestehen eines durchsetzbaren Erfüllungsanspruchs bis zur Abnahme Voraussetzung des Bestehens eines Nacherfüllungsanspruchs.
5. Beruft sich der Bauträger vor der Abnahme auf den Eintritt der Verjährung des Erfüllungsanspruchs, entsteht der Nacherfüllungsanspruch nicht.
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Online seit 6. August
IBRRS 2025, 2021
Verbraucherbauvertrag
OLG München, Beschluss vom 04.11.2024 - 28 U 1412/24 Bau
1. Verstößt eine in einem Verbraucherbauvertrag gegen das Transparenzgebot und ist sie deshalb unwirksam, muss eine rechtsgrundlos erlangte Bürgschaft herausgegeben werden.
2. Die Verwendung folgender Sicherungsabrede ist in einem Verbraucherbauvertrag unwirksam: „Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach dem Planungsgespräch einen Nachweis … in Höhe des Vertragspreises durch Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bestätigung eines Geldinstituts zu erbringen. (…) Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach dem Planungsgespräch dem Auftragnehmer eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Bürgen in Höhe der letzten Rate des Vertrages (10% des Pauschalpreises) für die Erfüllung der dem Auftraggeber mit der Abnahme und Übergabe der prüfbaren Schlussrechnung obliegenden Zahlungsverpflichtung zu stellen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer vor Stellung der Bürgschaft nicht verpflichtet ist, die Arbeiten aufzunehmen.“
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