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Sachgebiet: Bauvertrag

7693 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

IBRRS 2007, 3665
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Bauprozess: Abschlagszahlungen im Wege des Urkundsprozesses?

LG Leipzig, Urteil vom 18.06.2007 - 01HK O 259/07

1. Eine Klage, in welcher Abschlagsrechnungen im Urkundsverfahren geltend gemacht werden, ist zulässig.

2. Der Auftraggeber, der unsubstantiiert Mängel am Bauwerk rügt, ohne im Einzelnen zu erklären, welche Rechte er geltend macht, wird auf das Nachverfahren verwiesen.

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IBRRS 2007, 5497
BauvertragBauvertrag
Vergütungsanspruch bei Fehlen einer konkreten Vereinbarung

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.05.2007 - 4 U 198/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3656
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anforderung an Werklohnklage

BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR 230/06

1. Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.*)

2. § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfügbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.*)

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IBRRS 2007, 3655
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Schallschutz im Wohnungsbau: DIN 4109 noch Regel der Technik?

BGH, Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06

1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die SchalldämmMaße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.*)

2. Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln.*)

3. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.*)

4. Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist.*)

5. Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.*)




IBRRS 2007, 3558
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nicht abschließende Sicherungsabrede mit Verweis auf Muster

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - VII ZR 213/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3546
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Forderungskaufvertrag wegen unerlaubter Rechtsberatung nichtig?

KG, Beschluss vom 02.05.2007 - 7 U 143/06

1. Eine als Forderungskaufvertrag bezeichnete Vereinbarung, die den Erwerber zur Einziehung und Durchsetzung der Forderung gegen eine anteilige Vergütung aus dem erzielten Erlös verpflichtet, ist seinem Inhalt nach ein Inkassoauftrag.

2. Die Ausübung einer Inkassotätigkeit bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfügt der Erwerber nicht über eine solche Genehmigung, ist der Inkassoauftrag nach § 134 BGB nichtig.

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IBRRS 2007, 3518
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Bieterangabe zum Leitfabrikat abgefragt

OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2005 - 14 U 1523/05

1. Ist in der Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, ohne dass die Nennung eines bestimmten Fabrikats abgefragt wird, ist der Auftragnehmer bis zur Ausführung frei, ein mit dem Leitfabrikat gleichwertiges Produkt auszuwählen.

2. Ordnet der Auftraggeber gleichwohl die Verwendung des Leitfabrikats an, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten gegenüber dem von ihm vorgesehenen gleichwertigen Fabrikat.




IBRRS 2007, 3517
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nur bei direkter Sonneneinstrahlung sichtbare Streifen: Mangel?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.10.2006 - 17 O 3304/06

Zeigt sich ein Symptom (hier: Streifen in Isolierglasscheiben), das bislang in keinem technischen Regelwerk erfasst ist, steht es einem Sachverständigen frei, die Mangelhaftigkeit anhand der anerkannten Regeln der Technik aus dem Inbegriff seiner beruflichen Erfahrung und speziellen Kenntnis herzuleiten.

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IBRRS 2007, 3515
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Forderungskaufvertrag wegen unerlaubter Rechtsberatung nichtig?

LG Berlin, Urteil vom 26.07.2006 - 105 O 146/05

1. Eine als Forderungskaufvertrag bezeichnete Vereinbarung, die den Erwerber zur Einziehung und Durchsetzung der Forderung gegen eine anteilige Vergütung aus dem erzielten Erlös verpflichtet, ist seinem Inhalt nach ein Inkassoauftrag.

2. Die Ausübung einer Inkassotätigkeit bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfügt der Erwerber nicht über eine solche Genehmigung, ist der Inkassoauftrag nach § 134 BGB nichtig.

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IBRRS 2007, 3512
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesamtschuldverhältnis zwischen Planer & Unternehmer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007 - 17 U 304/05

1. Zwischen Architekt und Bauunternehmer besteht ein Gesamtschuldverhältnis, allerdings begrenzt auf die Höhe, mit der beide haften.

2. Der Haftungsanteil des Unternehmers kann sich zunächst um den Teil eines mitursächlichen, das Gewerk des Unternehmers jedoch nicht betreffenden Planungsverschuldens vermindern.

3. Hinsichtlich des verbleibenden gemeinsamen Anteils steht dem Gesamtschuldnerausgleich nicht entgegen, dass dem Bauunternehmer vom Bauherrn keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde.

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IBRRS 2007, 3511
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Werklohnklage: Teilurteil über Auszahlung des Einbehalts?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.08.2006 - 1 U 620/05-213

Ein Teilurteil über die Auszahlung des Bareinbehalts nach Stellung einer Austauschsicherheit ist im Rahmen eines Werklohnprozesses unzulässig, wenn die Abnahme, die Fälligkeitsvoraussetzung für den gesamten Restwerklohn ist, im Rechtsstreit noch zu klären ist.

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IBRRS 2007, 3510
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Identität von Besteller und Eigentümer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2006 - 21 U 49/06

Der Grundstückseigentümer muss die Eintragung einer Sicherungshypothek dulden, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe sowohl Geschäftsführer der Bestellerin der Werkleistung als auch Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin war.

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IBRRS 2007, 3503
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fälligkeit des Werklohns bei unklaren Vertragsverhältnissen

KG, Urteil vom 29.06.2007 - 7 U 165/06

1. Die schlichte Ingebrauchnahme eines Werkes reicht nicht aus, um daraus eine Abnahme durch schlüssiges Handeln herzuleiten.*)

2. Zur Fälligkeit des Werklohns bei unklaren Vertragsverhältnissen.*)

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IBRRS 2007, 3496
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in AGB

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - VII ZR 210/06

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vorsieht, der durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch dann unwirksam, wenn dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt wird, die Hinterlegung des Sicherheitseinbehalts zu verlangen.*)




IBRRS 2007, 3493
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Begrenzung der Gesamtschuldnerhaftung

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2007 - 14 U 122/05

Vergleicht sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer hinsichtlich gerügter Mängel, wird der Ersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten, der grundsätzlich für die aufgetretenen Mängel zusammen mit dem Auftragnehmer als Gesamtschuldner einzustehen hätte, um den Haftungsanteil des durch den Vergleich freigestellten Auftragnehmers gekürzt, um zu vermeiden, dass die ansonsten wirksame Vereinbarung im Rahmen des Gesamtschuldnerregresses letzten Endes tatsächlich keine Wirkung entfalten könnte.*)

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IBRRS 2007, 3474
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme einer technischen Anlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - 23 U 39/06

1. Die Inbetriebnahme einer Kälteanlage ist keine konkludente Abnahme der Werkleistung, wenn zu diesem Zeitpunkt geschuldete Arbeiten noch nicht fertig gestellt sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Lediglich dann, wenn nur geringe Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind, kommt eine Abnahme vor endgültiger Fertigstellung des Werkes in Betracht.

2. Aus dem Verhalten des Auftraggebers kann nicht der Schluss auf einen Abnahmewillen gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf der förmlichen, d.h. der ausdrücklich zu erklärenden Abnahme bestanden hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann.

3. Häufig wird von einer stillschweigenden Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche und eine stillschweigende Abnahme ausgegangen werden können. Diese liegt jedenfalls in der Regel vor, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

4. In den Fällen, in denen die Parteien auf die förmliche Abnahme nicht zurückkommen, muss nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden, wann der Besteller unter Verzicht auf die förmliche Abnahme das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung akzeptiert hat.

5. Ein solcher Verzicht auf die vereinbarten Förmlichkeiten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Partei zunächst auf der Einhaltung der Förmlichkeiten bestanden hat. Kommen die Parteien auf die verlangte Förmlichkeit über längere Zeit nicht zurück, so kann das Verhalten des Auftraggebers den Schluss zulassen, dass er darauf keinen Wert mehr legt. Im Hinblick auf die zunächst verlangte Förmlichkeit kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn eine längere Zeit der beanstandungsfreien Nutzung der Bauleistung vergangen ist.

6. Eine Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche Abnahme und damit auch eine stillschweigende Abnahme ohne diese kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Besteller Mängel gerügt hat und dieses Verhalten indiziell dafür ist, dass er auf die förmliche Abnahme nach Mängelbeseitigung nicht verzichten wollte.

7. Die Verwendung von anderem als dem vereinbarten Material ist ein wesentlicher Mangel. Denn der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Ausführung der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie üblichen Erwartungen entspricht oder für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.

8. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zu berücksichtigen , dass der Unternehmer, der mangelhaft geleistet hat, zu vermehrten Anstrengungen gehalten ist, um den Mangel kurzfristig zu beseitigen.

9. Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Dazu gehört zunächst die Feststellung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im Übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein. Letztlich setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht voraus, dass der Geschädigte die Prognose von Kostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste.




IBRRS 2007, 3385
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertragliche Vereinbarung geht vor Arbeitsstättenverordnung

KG, Urteil vom 05.09.2006 - 6 U 5/06

1. Fehlt lediglich die baubehördliche Erlaubnis zur Nutzung der Räume als Gewerberäume und kann diese erteilt werden, stellt die nicht fristgerechte Fertigstellung des Sondereigentums zur gewerblichen Nutzung keinen Mangel der Werkleistung im Sinne der §§ 633, 635 BGB a.F. dar.

2. Auch wenn eine Teileigentumseinheit als Gewerbeeinheit bezeichnet ist, muss dort nicht jedes Gewerbe betrieben werden können und deshalb die Raumhöhe auch nicht 2,75 m oder jedenfalls in allen Räumen mehr als 2,5 m betragen.

3. Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer gewerblich zu nutzenden Teileigentumseinheit sind nur die konkreten vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten. Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung sind nicht ergänzend zur Bestimmung der Sollbeschaffenheit zu berücksichtigen.

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IBRRS 2007, 3384
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Korrekte Bezeichnung von Baumängeln nach der Symptomtheorie des BGH

OLG München, Urteil vom 22.02.2006 - 27 U 607/05

Die Mängelrüge "Wasser tritt von unten ein" bezieht sich unmissverständlich auf Abdichtungsmängel des Bauwerks, so dass der Bauunternehmer zur umfassenden Abklärung aller möglichen Mängelursachen und deren Beseitigung verpflichtet ist.

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IBRRS 2007, 3378
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AGB-Kontrolle der VOB/B

BGH, Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 226/05

1. Jede Abweichung von der VOB/B führt, auch wenn sie sich in einem Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber findet, dazu, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346).*)

2. Eine vertragliche Regelung, aufgrund derer der Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann, wich auch vor der Neufassung der VOB/B 2002 von § 17 Nr. 4 VOB/B ab.*)

3. Zur Kündigung eines Bauvertrags durch den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Arbeit nicht fristgemäß wieder aufnimmt, weil erhebliche Zweifel über die Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehen, aufgrund derer ihm die Gefahr eines Bußgeldes droht.*)




IBRRS 2007, 3334
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wirksamkeit der Sicherungsabrede bei Ausschluss von § 768 BGB?

LG Wiesbaden, Urteil vom 21.03.2007 - 11 O 70/06

Sieht eine vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung vor, dass in der vom Auftragnehmer zum Austausch des Sicherheitseinbehalts zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft der Bürge auf die Einreden des Hauptschuldners aus § 768 BGB verzichten muss, so ist die Sicherungsabrede insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion der Sicherungsabrede kommt nicht Betracht.

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IBRRS 2007, 3329
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Setzung einer angemessenen Frist zur Fertigstellung/Nacherfüllung

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2007 - 24 U 150/04

1. Eine Fristsetzung zur Fertigstellung der geschuldeten Leistung soll dem Schuldner, der sich bereits in Verzug befindet, nur noch eine letzte Gelegenheit gewähren, seine weitgehend fertig gestellte und im Wesentlichen abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen und damit den Vertrag zu erfüllen.

Wenn bis zum vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt eines Bauvorhabens noch nicht einmal ⅔ der Bauleistung erbracht worden sind, ist diese noch nicht weitgehend fertig gestellt und im Wesentlichen abgeschlossen, so dass eine Fristsetzung entbehrlich sein kann, was aber eine Würdigung aller Umstände erfordert.*)

2. Eine zu knapp bemessene Nachfrist setzt grundsätzlich eine angemessene Frist in Lauf.

Das gilt nicht, wenn festgestellt werden kann, dass der Gläubiger die Frist nur zum Schein gesetzt hat und dem Schuldner keine realistische Chance einräumen wollte, seine Leistung noch zu erbringen oder dann, wenn der Gläubiger zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung keinesfalls annehmen werde, selbst wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden sollte, so dass für den Schuldner keine Veranlassung mehr bestand, sich um eine Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bemühen.

Für diese Ausnahmetatbestände ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.*)

3. Angemessen ist die Frist, in der die Fertigstellung der geschuldeten Leistung unter größten Anstrengungen des Unternehmers erfolgen kann. Das kann eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte und der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit erfordern.*)

4. Die Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung setzt voraus, dass dem Erwerber zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen; sie muss von diesen zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden können. Solange das Bauvorhaben insgesamt noch eine Großbaustelle darstellt, ist die Bezugsfertigkeit einer einzelnen Wohnung zu verneinen.*)

5. Ein Gericht darf dem Sachverständigen nicht die Entscheidung übertragen, was unter „größten Anstrengungen“ und „Bezugsfertigkeit“ zu verstehen ist.*)

6. Die Koordinierung größter Anstrengungen zur Fertigstellung eines Bauvorhabens innerhalb der angemessenen Frist setzt einen detaillierten Bauzeitenplan des Auftragnehmers sowie dessen unverzügliche und erkennbar effiziente Umsetzung voraus.

Ergibt sich aus dem Bauzeitenplan für den Auftragnehmer, dass die ihm gesetzte Frist zu kurz ist, muss er aufgrund der sich aus dem Bauvertrag ergebenden Kooperations- und Kommunikationspflicht den Auftraggeber unverzüglich (binnen einer Woche) über die angemessene Dauer der Frist informieren, indem er ihm den Bauzeitenplan mit einer nachvollziehbaren substantiierten Erläuterung vorlegt.

Versäumt er das, so kann er sich später gegenüber einem nicht fachkundigen Bauherren nicht darauf berufen, dass die Frist zu kurz gewesen sei und dieser sich deshalb treuwidrig vom Vertrag losgesagt habe.

Der Auftraggeber muss seinerseits aufgrund seiner Kooperationspflicht unverzüglich, spätestens binnen 2 – 3 Wochen, erklären, ob er mit der aus dem Bauzeitenplan ersichtlichen Frist einverstanden ist. Wenn er seine entsprechende Mitteilungspflicht verletzt, kann sich der Unternehmer nachträglich darauf berufen, dass er die Fortsetzung seiner bereits erkennbaren größten Anstrengungen, die zwangläufig kostenaufwändig sind, als nutzlos ansehen durfte.*)




IBRRS 2007, 3323
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann liegt eine Fristsetzung zur Vertragserfüllung vor?

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2006 - 13 U 53/06

Erklärt der Auftragnehmer seine Leistungsbereitschaft nicht innerhalb einer vom Auftraggeber hierfür gesetzten Erklärungsfrist mit Kündigungsandrohung, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt.

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IBRRS 2007, 3319
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verjährungsfristen im Anlagenbau

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2007 - 12 U 115/06

Der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Nr. 2 BGB für Bauwerke unterfallen auch Leistungen, die ein Bauteil einer Sache betreffen, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt (BGH, IBR 2003, 473; OLG Düsseldorf, IBR 2001, 609). Dies ist zu bejahen für die Planung von Behältern, die Bauteile einer Produktionsanlage für Biodiesel betreffen, die ihrerseits wiederum Bestandteil der als Bauwerk aufzufassenden Werkhalle ist.

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IBRRS 2007, 3318
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauprozess - Widersprüchliches Verhalten des Hauptunternehmers im Prozess

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2007 - 12 U 240/06

1. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind unabhängig von den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen (BGH, IBR 2005, 180).

2. Ergibt sich ein Widerspruch daraus, dass der Hauptunternehmer im Prozess mit dem Subunternehmer die Erbringung von Positionen bestreitet, die er gegenüber seinem Auftraggeber als erbracht nachweist, so obliegt es dem Hauptunternehmer entsprechend den Grundsätzen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 S. 1 BGB, diesen Widerspruch aufzuklären.

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IBRRS 2007, 3316
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auslegung von Ausführungsfristen

KG, Urteil vom 01.06.2007 - 7 U 190/06

Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werkunternehmer die von ihm geschuldeten Leistung innerhalb von 35 Tagen zu erbringen hat, ist er aber bei seiner Arbeit von anderen Gewerken ebenso abhängig wie diese Gewerke von seiner Leistung, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Leistungen innerhalb von 35 Tagen in einem Stück zu erbringen hat, um den Anfall einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verhindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außerdem ein Fertigstellungstermin vereinbart worden ist, den der Werkunternehmer eingehalten hat.*)

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IBRRS 2007, 3310
BauvertragBauvertrag
Rechtsschutzdeckung für Anwaltshaftung aus Bauprozess

AG Hannover, Urteil vom 04.04.2007 - 545 C 15574/06

Zur Frage der Rechtsschutzdeckung für Anwaltshaftungsansprüche aus einem Bauprozess.

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IBRRS 2007, 3281
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Anwendung von Werkvertragsrecht bei umfangreichen Ausbaupflichten?

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - VII ZR 210/05

Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, IBR 2005, 154 = BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263).*)




IBRRS 2007, 3256
BauvertragBauvertrag
Rechtsscheinhaftung wegen weggelassenen Rechtsformzusatzes

BGH, Urteil vom 05.02.2007 - II ZR 84/05

1. Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645).*)

2. Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat.*)

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IBRRS 2007, 3231
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Skontoklausel: Skonto nach Fälligkeit unwirksam

LG München I, Urteil vom 11.08.2006 - 18 O 22392/04

1. Die Vereinbarung einer Skontierungsfrist, die erst nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen eintritt, weicht vom Grundgedanken des Skonto ab und ist daher unangemessen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch überraschend.

2. Dies ist der Fall, wenn die Skontovereinbarung so ausgestaltet ist, dass Skontofristen von 12 Arbeitstagen für Abschlagszahlungen und von 24 Arbeitstagen für Schlusszahlungen eingeräumt werden, jeweils gerechnet ab dem Ablauf der Prüffrist der eingereichten Rechnungen. Mit Ablauf der Prüffristen der eingereichten Rechnungen tritt nämlich gemäß § 16 VOB/B bereits die Fälligkeit der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ein.

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IBRRS 2007, 3230
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sind spontan brechende Glasscheiben mangelhaft?

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007 - 4 U 23/07

1. Spontan brechendes Einscheiben-Sicherheits-Glas (ESG) ist auch dann mangelhaft, wenn die Brüche technisch nicht vermeidbar sind.

2. Kann ein Auftraggeber das in Fachkreisen bekannte Risiko der Spontanbrüche durch Recherchen erkennen, trifft ihn ein Verursachungs-/Verschuldensbeitrag.

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IBRRS 2007, 3091
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Juristische Person des Privatrechts als öffentlicher Auftraggeber?

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - VII ZR 152/06

Eine juristische Person des Privatrechts ist selbst dann nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B, wenn sämtliche Anteile einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören.*)

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IBRRS 2007, 3086
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauinsolvenz - Direktzahlung an den Subunternehmer: Inkongruente Deckung

BGH, Urteil vom 10.05.2007 - IX ZR 146/05

a) Eine zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbarte Direktzahlung des Auftraggebers des Bestellers an den Werkunternehmer ist auch dann inkongruent, wenn diesem ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 648a BGB zustand.*)

b) Wird ein Vertrag geändert, bevor Leistungen erbracht worden sind, steht die Änderung allein der Annahme einer Bardeckung nicht entgegen.*)

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IBRRS 2007, 3007
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ohne Mängelbeseitigungsverlangen kein Schadensersatz!

LG Mainz, Urteil vom 27.06.2005 - 4 O 191/03

1. Für Ansprüche aus § 633 Abs. 3, § 635 BGB a.F. ist grundsätzlich Voraussetzung, dass ein Mängelbeseitigungsverlangen zuvor erfolgt ist.

2. Dies wiederum erfordert zum einen eine hinreichende Bezeichnung des Mangels in einer Weise, dass dieser zumindest erkennbar ist, zum anderen eine unmissverständliche Aufforderung an den Unternehmer, den hinreichend konkreten Mangel zu beseitigen.

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IBRRS 2007, 3006
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ohne Mängelbeseitigungsverlangen kein Schadensersatz!

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2006 - 2 U 1002/05

1. Für Ansprüche aus § 633 Abs. 3, § 635 BGB a.F. ist grundsätzlich Voraussetzung, dass ein Mängelbeseitigungsverlangen zuvor erfolgt ist.

2. Dies wiederum erfordert zum einen eine hinreichende Bezeichnung des Mangels in einer Weise, dass dieser zumindest erkennbar ist, zum anderen eine unmissverständliche Aufforderung an den Unternehmer, den hinreichend konkreten Mangel zu beseitigen.

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IBRRS 2007, 3005
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft gemäß § 648a BGB: Keine Haftung für Nachtragsansprüche!

KG, Urteil vom 09.01.2006 - 10 U 231/04

1. Leistungsänderungen und -anordnungen gemäß § 1 Nr. 3, 4 Satz 1 VOB/B werden von einer Zahlungsbürgschaft, die auf den Hauptvertrag Bezug nimmt, nicht abgedeckt.

2. Der § 648a-BGB-Bürge wird von seiner Haftung frei, wenn die (vom Hauptschuldner) geleisteten Zahlungen bzw. Verrechnungen ausreichen, die (verbürgte) Hauptverbindlichkeit zu tilgen.

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IBRRS 2007, 2974
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BauvertragBauvertrag
Kurzfristige und erhebliche Änderung einer Vertragsgrundlage

OLG Naumburg, Urteil vom 25.10.2006 - 6 U 28/06

1. Die Sicherung gegen das Insolvenzrisiko eines Auftragnehmers (AN) während der Bau- und Gewährleistungszeit hat für den Auftraggeber (AG) beträchtliche Bedeutung. Eine derartige Sicherheit ist in der heutigen, von Firmeninsolvenzen geprägten Zeit ein gewichtiger Umstand, um Bauinteressenten zum Vertragsschluss mit einem AN zu bewegen.

2. Führt der AN gegenüber einem Verbraucher als AG kurzfristig vor Vertragsschluss eine Vertragsgrundlage mit neuem Datum ein und liegt der einzige Unterschied zur ursprünglich vorgesehenen Vertragsgrundlage darin, dass die Sicherung gegen das Insolvenzrisiko entfällt, muss der AN den AG über diese Abweichung aufklären. Unterbleibt diese Aufklärung, ist der AG zur Anfechtung des Bauvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt.

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IBRRS 2007, 2968
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BauvertragBauvertrag
Bürgschaft: Anerkennung des Vergütungsanspruchs

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2007 - 2 U 5/07

1. Ist die Zahlungsvoraussetzung in einem Bürgschaftsvertrag wie folgt geregelt:

„.... soweit der Hauptschuldner den Vergütungsanspruch anerkannt hat oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf ...."

kann nicht nur der Hauptschuldner den Vergütungsanspruch anerkennen, sondern im Insolvenzverfahren an seiner Statt der Insolvenzverwalter.

2. Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ist hier nicht einschlägig, weil durch die Anerkennung eines Teils der Vergütungsforderung die Bürgschaftsverpflichtung nicht erweitert, sondern nur ihre Voraussetzungen festgestellt werde.

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IBRRS 2007, 2941
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BauvertragBauvertrag
Reduzierung des Bürgschaftsumfangs nach zwei Jahren: Zeitbürgschaft

OLG München, Urteil vom 21.11.2006 - 9 U 2957/06

Bezieht sich eine Bürgschaft auf eine Abrede zwischen Bauträger und Erwerber, dass der Bauträger für die ersten zwei Jahre der Gewährleistungszeit die Gewährleistungsansprüche des Erwerbers in Höhe von 4% des Kaufpreises zu besichern hat und für die restlichen drei Jahre der fünfjährigen Gewährleistungszeit in Höhe von 2% des Kaufpreises, handelt es sich um eine Zeitbürgschaft.

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IBRRS 2007, 2935
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BauvertragBauvertrag
Anfechtung als unentgeltliche Leistung

BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 79/05

Erbringt der Schuldner auf Grund eines "letter of intent" der Gegenseite Werkleistungen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.*)

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IBRRS 2007, 2884
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BauvertragBauvertrag
Erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis: Zusätzliche Vergütung?

OLG Schleswig, Urteil vom 31.10.2006 - 3 U 28/05

1. Missachtet der öffentliche Auftraggeber die Anforderungen an die Aufstellung der Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A, sind dennoch alle Erschwernisse vom Vertrag umfasst, mit denen nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter gerechnet werden musste.

2. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften der VOB/A scheiden in der Regel aus, wenn der Bieter den Verstoß bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können.

3. Drängt der Auftraggeber auf die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins, kann darin keine - auch keine konkludente - Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B gesehen werden.




IBRRS 2007, 2878
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BauvertragBauvertrag
Subunternehmer-Vorvertrag ohne Einigung über Werklohn nicht wirksam

LG Berlin, Urteil vom 09.11.2006 - 31 O 248/06

1. Der wirksame Abschluss eines Vorvertrags zum Abschluss eines späteren Bauwerkvertrags setzt voraus, dass sich die Parteien über die wesentlichen Punkte des späteren Hauptvertrags abschließend geeinigt haben.

2. Der Vorvertrag muss ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des späteren Hauptvertrags richterlich festgestellt werden kann; dies setzt zumindest eine vorvertragliche Einigung über den Leistungsumfang und den Werklohn voraus.

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IBRRS 2007, 2873
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BauvertragBauvertrag
Zahlungsanweisung kein deklaratorisches Anerkenntnis!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2007 - 23 U 163/06

1. Rechnungsprüfung und Zahlungsanweisung des Bauherrn beinhalten, sofern sie nicht den Willen erkennen lassen, die Rechnung insgesamt oder bestimmte Rechnungspositionen dem Streit zu entziehen, kein deklaratorisches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn Bauherr die öffentliche Hand ist.*)

2. In Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB ist der Beginn der neuen kurzen Verjährung nicht starr ab dem 1.1.2002 zu berechnen, sondern unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)

3. Bei juristischen Personen kommt es bezüglich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ihrer zur Vertretung befugten Organe an. Diese müssen sich in entsprechender Anwendung des § 166 BGB das Wissen derjenigen Bediensteten anrechnen lassen, die mit dem Aufgabenbereich, dem der Anspruch unterfällt, betraut sind.*)

4. Beauftragt die juristische Person einen Dritten mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (hier die Rechnungsprüfung durch Architekten) ist dessen Kenntnis dem zur Vertretung berufenen Organ der juristischen Person zuzurechnen, wenn der Dritte in umfassender Weise und selbständig die Angelegenheiten der juristischen Person wahrnimmt oder gerade zur Wahrnehmung dieser Interessen gegenüber dem Vertragspartner eingeschaltet wurde.*)

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IBRRS 2007, 2857
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - VII ZR 176/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2852
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - VII ZB 2/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2850
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - VII ZR 227/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2848
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - VII ZR 134/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2847
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - VII ZR 188/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2840
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - VII ZR 29/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2837
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BauvertragBauvertrag
Prüfung der Angemessenheit einer Frist (IT-Recht)

BGH, Urteil vom 03.04.2007 - X ZR 104/04

Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestätigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).*)

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IBRRS 2007, 2836
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BauvertragBauvertrag
Anforderungen an Widerrufsbelehrung

BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06

Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes.*)

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