Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7693 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 2260
KG, Urteil vom 11.12.2007 - 21 U 86/06
1. Nach § 633 Abs. 1 BGB a.F. schuldet der Auftragnehmer eine Leistung mit der Beschaffenheit, die für den vertraglich vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind dabei die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
2. Ist die geschuldete Funktionstauglichkeit mit der vereinbarten Ausführungsart (hier: tischler- und malermäßige Überarbeitung von Fenstern) nicht zu erreichen, hat der Auftragnehmer die Funktionstauglichkeit gleichwohl herzustellen. Andernfalls ist das Werk mangelhaft.

IBRRS 2008, 2259

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2008 - 8 U 25/08
1. Wird eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf Widerspruch hin durch Urteil bestätigt, so beginnt ein neue Vollziehungsfrist, wenn in der Widerspruchsentscheidung erstmals eine Sicherheitsleistung angeordnet wird.*)
2. Innerhalb der neuen Vollziehungsfrist ist sowohl ein Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zu stellen als auch die Sicherheit zu leisten.*)
3. Die Versäumung der erneuten Vollziehung der einstweiligen Verfügung hat zur Folge, dass die einstweilige Verfügung gegenstandslos ist und gemäß §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO der Aufhebung unterliegt. Der Gläubiger kann in diesem Fall im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung stellen.*)

IBRRS 2008, 2255

OLG Celle, Urteil vom 03.07.2008 - 13 U 68/08
Die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkunternehmers
a) „Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen“
sowie
b) „Kündigt der Bauherr den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen als Ersatz für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtpreises gem. § 1 Abs. 2 geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmer nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist“
sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (Klausel a) bzw. § 309 Nr. 5 b BGB (Klausel b) entsprechend unwirksam.*)
IBRRS 2008, 2254

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2008 - 19 U 179/06
1. Die Nichtannahme der Bauleistungen führt zum Gläubigerverzug.
2. Eine subjektive Unmöglichkeit im Rahmen des Gläubigerverzugs gibt es nicht.
3. Ansprüche, die eine Kündigung voraussetzen, sind im Sinne des Verjährungsrechts erst entstanden, wenn die Kündigung tatsächlich erklärt und wirksam geworden ist.

IBRRS 2008, 2241

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2008 - 15 U 5/07
1. Ist eine Kaufsache ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend vom Käufer eingebaut worden und stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass sie mangelhaft ist, so gehören zu den von dem Verkäufer verschuldensunabhängig zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB die Kosten für die Lieferung der mangelfreien Sache an den Wohnort des Käufers, für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Sache und für deren Entsorgung.*)
2. Die Kosten für den Einbau einer neuen mangelfreien Sache zählen demgegenüber nicht zum Kostenaufwand nach § 439 Abs. 2 BGB; sie können nur unter den Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB unter Schadensersatzgesichtspunkten ersetzt verlangt werden.*)

IBRRS 2008, 2236

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007 - 4 U 46/07
Findet sich sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung zu Positionen, die das Abräumen der Rasenflächen vor jeder Mahd zum Gegenstand haben, jeweils ein Preisansatz mit dem Zusatz "1,00 psch", ergibt die Auslegung, dass der angesetzte Preis eine einmalige Pauschale zur Abgeltung aller in einer Vegetationsperiode anfallenden Arbeiten zum Abräumen der Rasenflächen darstellt, und daher nicht jeder Abräumvorgang vor jeder Mahd gesondert zu vergüten ist.

IBRRS 2008, 2222

OLG Jena, Urteil vom 17.01.2007 - 2 U 1091/05
1. Eine Nachtragsvereinbarung, bei der die Vertragsparteien wissen, dass die Vergütung durch den öffentlichen Auftraggeber unter gröblicher Verletzung der Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung erfolgt, ist nichtig.
2. Ein gröblicher Verstoß kann sich nicht nur aus einer erheblichen Überteuerung (hier von über 50%), sondern auch aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben.

IBRRS 2008, 2221

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2006 - 11 U 48/06
1. Der entscheidende Grund für den Eintritt der Hemmungswirkung (§ 639 Abs. 2 BGB a.F.) ist nach dem Gesetzgeberwillen, dass der Besteller durch das Verhalten des Unternehmers davon abgehalten wird, seine Gewährleistungsansprüche (zunächst) weiterzuverfolgen.
2. Das Einverständnis des Bestellers mit einer Mängelprüfung im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a.F. kann u.a. darin gesehen werden, dass er sich auf eine Prüfung durch den Versicherer des Unternehmers einlässt.
3. Es obliegt dem Unternehmer, die Tatsachen für die Beendigung der Verjährungshemmung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

IBRRS 2008, 2220

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2006 - 25 U 111/04
Knüpft eine Vertragsstrafenregelung für die Entstehung der Vertragsstrafe an die Erbringung der in der Bauleistungsbeschreibung enthaltenen Leistungen an, kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen zu dem vereinbarten Zeitpunkt abnahmereif, d. h. frei von wesentlichen Mängeln sind. Vielmehr ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Auftragnehmer diese Leistung erbracht hat.
IBRRS 2008, 2217

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.02.2008 - 12 U 42/07
1. Verweist der Auftragnehmer den Auftraggeber wegen der Gewährleistung an seinen Subunternehmer, so kann dessen Verhalten für eine Verjährungshemmung maßgeblich sein.
2. Ein Nachbesserungsversuch kann als Verhandlung qualifiziert werden; die dadurch ausgelöste Verjährungshemmung endet, wenn der Auftragnehmer den Mangel für beseitigt erklärt oder weitere Arbeiten ablehnt.

IBRRS 2008, 2216

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006 - 5 U 115/05
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur dann ausgehandelt, wenn der Verwender zunächst den in den AGB enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und den Vertragspartnern Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
2. Wenn ein Bauvertrag regelt, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber die ihm vom Auftragnehmer gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben hat, ist der Auftraggeber nach Eintritt dieser Voraussetzungen nicht mehr dazu berechtigt, die Vertragserfüllungsbürgschaften noch zu verwerten.
3. Eine in einem 1998 geschlossenen Bauvertrag enthaltene, auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers basierende Klausel, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern (a.e.A.) in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme stellen muss, ist zwar unwirksam, begründet jedoch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft.
4. Der Bürge ist an einen vom Nachunternehmer mit dem Generalunternehmer geschlossenen Schiedsvertrag nicht gebunden, wenn der Bürge als Dritter an diesem Schiedsvertrag nicht beteiligt ist.
IBRRS 2008, 2213

LG Berlin, Urteil vom 19.11.2007 - 6 O 236/07
Der Unternehmer hat keinen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeld, wenn vor Fälligkeit seiner Forderung der Auftraggeber Insolvenzantrag stellt.

IBRRS 2008, 2011

AG Potsdam, Urteil vom 29.05.2008 - 35 C 49/08
1. Bestätigt der Besteller den Inhalt einer mündlichen Absprache in einem nachfolgenden Bestätigungsschreiben, kommt der Vertrag grundsätzlich zu den dort niedergelegten Konditionen zustande, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
2. Die Wirkungen eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens treten auch dann ein, wenn Absender und Empfänger keine Kaufleute sind, sofern sie ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnehmen.

IBRRS 2008, 1951

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2008 - 8 U 2/08
1. Aus dem vertraglichen Charakter des Vorschussanspruchs folgt, dass der Auftragnehmer grundsätzlich berechtigt ist, den zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschuss zurückzufordern, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt oder diese nicht mehr ernsthaft betreibt.*)
2. In welcher Zeit der Auftraggeber die Nachbesserung vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allgemein wird ein Richtwert von einem halben, äußerstenfalls von einem Jahr nach Zahlung des im vorliegenden Fall titulierten Vorschussanspruches angenommen Im Einzelfall kann aber auch eine Frist von vier Jahren angemessen sein.*)
3. Im konkreten Fall kann selbst unter Beachtung der umfangreichen und teilweise technisch schwierigen Mängelbeseitigungsarbeiten und des Umstandes, dass das Haus des Beklagten bewohnt und teilweise vermietet ist und er als Handelsvertreter nicht täglich zu Besprechungen mit dem Architekten und den Handwerkern zur Verfügung stand, allenfalls eine Frist von 1 ½ Jahren nach Zahlung des Vorschusse als angemessen für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten angenommen werden.*)
4. Der Senat folgt nicht der vereinzelt gebliebenen Auffassung, dass der zur Mängelbeseitigung gezahlte Vorschuss bei seiner verspäteten Verwendung nicht zurück zu zahlen sei, sondern dass der Bauherr in diesem Fall mit Erfolg mit den Kosten der Mängelbeseitigung abrechnen könne, die bei rechtzeitiger Verwendung des Vorschusses angefallen wären. Denn aus dem vertraglichen Charakter des Rückzahlungsanspruches bei nicht rechtzeitiger Verwendung des zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschusses innerhalb einer angemessen Frist und der Zweckgebundenheit des Vorschusses folgt, dass nach Ablauf der angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung die Berechtigung des Bauherrn entfällt, den zweckgebunden gezahlten Vorschuss zu behalten.*)
IBRRS 2008, 1860

OLG Celle, Urteil vom 25.06.2008 - 14 U 14/08
1. Auch im Vergabeverfahren richtet sich die Auslegung der Bietererklärung und die Beurteilung des Zustandekommens des Vertrages nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB.*)
2. Verzögert sich die Vergabe und kommt es innerhalb dieser Zeit zu wesentlichen Preisänderungen oder ist die Einhaltung von verbindlichen Fristen nicht mehr möglich, kann der Zuschlag des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem wegen § 24 Nr. 3 VOB/A nicht abänderbaren Angebot des Bieters ein neues Angebot i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB darstellen.*)
3. Die Besonderheiten des Vergaberechts erfordern grundsätzlich keinen besonderen Schutz des öffentlichen Auftraggebers aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegenüber einem Mehrvergütungsanspruch eines Bieters wegen während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretener Preiserhöhungen.*)

IBRRS 2008, 1847

OLG München, Urteil vom 21.08.2007 - 9 U 4492/06
Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede, dass der Auftragnehmer den Barsicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft auslösen kann, wobei der Bürge in der Urkunde auf die Einreden aus den §§ 768, 770, 771 und 776 BGB verzichten muss, ist insgesamt nichtig; eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.

IBRRS 2008, 1834

LG Köln, Urteil vom 07.02.2007 - 91 O 87/06
1. Beim Kauf von Bauteilen und Komponenten (hier: Schraubenverdichter) für eine in ein Gebäude zu installierende Klimaanlage verjähren Mängelansprüche des Käufers in fünf Jahren.
2. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers von Bauteilen kann auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten verkürzt werden.

IBRRS 2008, 1807

OLG Celle, Urteil vom 21.05.2008 - 3 U 26/08
1. Ein Mitverschulden des Mandanten liegt noch nicht darin, dass er einen Hinweis seines Steuerberaters nicht umsetzt, wenn zum Mandat des Steuerberaters gerade gehörte, den begangenen Fehler zu entdecken und zu vermeiden.*)
2. Weist ein Architekt in einer Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag und in der abschließenden Schlussrechnung auf den Gesamtbetrag aus, muss er beide Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen.

IBRRS 2008, 1805

OLG Schleswig, Urteil vom 15.05.2008 - 16 U 124/06
Rechnet ein Auftragnehmer bewusst und systematisch überhöht Stundenlohnarbeiten ab, an deren Erbringung erhebliche begründete Zweifel bestehen, gelten zu Gunsten des Auftraggebers abgestufte Beweiserleichterungen aus dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung.

IBRRS 2008, 1803

OLG Celle, Urteil vom 18.06.2008 - 14 U 147/07
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist wirkungslos, wenn der Besteller diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die die Herstellung eines funktionsfähigen Werkes durch den Unternehmer (hier: Verlegung einer ausreichend dimensionierten Lüftungsleitung) ermöglichen.

IBRRS 2008, 1800

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2008 - 21 U 17/08
1. Vom Bieter und Auftraggeber im Vergabeverfahren abgegebene Willenserklärungen sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie in vergaberechtskonformer Weise gemeint sind.*)
2. Die Anfrage des Auftraggebers nach einer Binde- und Zuschlagsfristverlängerung, die darauf erteilte Zustimmung des Bieters und die Erteilung des Zuschlags durch den Auftraggeber auf das verlängerte Angebot beziehen sich grundsätzlich auf eine Leistung gemäß der unveränderten ursprünglichen Ausschreibung. Dies gilt auch für bereits überholte Ausführungsfristen, es sei denn, dass hinreichend deutlich gemacht wird, dass eine Änderung der zeitlichen Vorgaben gewollt ist.*)
3. Der Vertrag kommt deshalb in der Regel auch bei einer zeitlichen Überholung zunächst mit den ursprünglich ausgeschriebenen Ausführungsfristen zustande.*)
4. Es besteht deshalb die Notwendigkeit, den geschlossenen Vertrag, in zeitlicher Hinsicht an die Wirklichkeit anzupassen (Zwei-Stufen-Modell). Diese Anpassung, die der Auftraggeber möglicherweise einseitig gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B anordnen kann, zu der die Vertragsparteien einander aber jedenfalls wegen des gegenseitigen Kooperationsgebotes verpflichtet sind, braucht der Auftragnehmer nicht ohne Ausgleich seiner auf Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation zu berechnenden Mehrkosten hinzunehmen.*)
5. Nach diesen Grundsätzen kann dem Auftragnehmer eine Mehrvergütung auch dann zustehen, wenn in der Ausschreibung Ausführungsfristen nicht kalendermäßig bestimmt waren, sondern die Fristen vom Tag des bis zu einem bestimmten Datum vorgesehenen Zuschlags berechnet werden sollten.*)

IBRRS 2008, 1783

LG Saarbrücken, Urteil vom 13.05.2008 - 8 KFH O 89/08
1. Der Auftraggeber muss einen Sicherheitseinbehalt auszahlen, wenn er sich nach Eintritt des Sicherungsfalls bei Stellung der Bürgschaft für die Bürgschaft als Austauschsicherheit entscheidet.
2. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus dem strittigen Bauvorhaben ist ebenso unzulässig wie eine Aufrechnung mit diesen Gegenansprüchen gegenüber einem Anspruch des Auftragnehmers auf Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts aus einem anderen Bauvorhaben.

IBRRS 2008, 1776

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 - 6 U 242/03
1. Die anerkannten Regeln der Technik für die Verlegung von Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude sind in der DIN 18332 (Ausgabe 2000) enthalten.
2. Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.
3. Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.
4. Die für im Dünnbett zu verlegende Natursteinplatten als durch Hubwagen stark beanspruchter Bodenbelag in Gebäuden in der DIN 18157 Teil 1 Ziff.7.3.3 vorgesehene Verlegung im kombinierten Verfahren ist infolge Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik nur noch ein Weg neben anderen zur Erreichung des Ziels, bei stark beanspruchten Bodenbelägen eine besonders gute Bettung zu erreichen.
5. Sollen Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude vereinbarungsgemäß im Dünnbett verlegt werden und wird dazu hydraulisch abbindender Mörtel verwendet, sind die in der DIN 18157 Teil1 Ziff. 7.3 beschriebenen Techniken anzuwenden.
IBRRS 2008, 1754

KG, Urteil vom 15.04.2008 - 21 U 181/06
1. Der Bürge verzichtet auf die Einreden aus § 768 BGB nur dann, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. Die ziffernmäßige Nennung des § 768 BGB im Zusammenhang mit anderen Einredeverzichten genügt nicht.
2. Wenn sich der Bürge darauf berufen kann, dass der Verzicht auf die Einreden des § 768 BGB in der Bürgschaft unwirksam ist, so ist auch der Hauptschuldner geschützt. Eine entsprechende Sicherungsabrede im Bauvertrag ist dann unproblematisch.
3. Der Einredeverzicht des Bürgen hindert diesen auch nicht, sich im Prozess auf alle vom Hauptschuldner erhobenen Einreden zu berufen.

IBRRS 2008, 5092

LG Lübeck, Urteil vom 29.04.2008 - 11 O 20/08
1. Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, die gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Pflichten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen bildet nicht nur die Vertrauensbasis zwischen den Parteien, sondern ist Bestandteil eines jeden Werkvertrags.
2. Der Auftraggeber hat ein Recht darauf zu erfahren, ob der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen z. B. gegenüber der Berufsgenossenschaft, Krankenkasse etc. nachgekommen ist.
3. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer mehrfach erfolglos dazu auf, die Erfüllung seiner gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaftlichen Pflichten nachzuweisen und kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die fristlose Kündigung bzw. die Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen.

IBRRS 2008, 1747

OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2007 - 10 U 1704/06
1. Verjährung der Bürgschaft nach MaBV vor Verjährung des Hauptanspruchs; selbständige Anknüpfung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs.*)
2. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Sicherungsnehmer bedeutet nicht ohne weiteres zugleich die Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Forderungen.*)
3. Eine anderweitige Rechtshängigkeit entfällt auch dann nicht durch einseitige Erledigungserklärung im anderen Prozess, wenn der Kläger erklärt, er werde die Erledigungserklärung nicht widerrufen.*)

IBRRS 2008, 1746

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.02.1999 - 2 U 3110/98
1. Zu einem schlüsselfertigen Wohnhaus gehören - sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist - auch die Malerarbeiten.
2. Die Nicht-Aufzählung der Malerarbeiten in der Baubeschreibung eines "schlüsselfertigen" Hauses besagt nicht, dass der Bauherr bzw. Erwerber nicht mit ihnen rechnen kann.

IBRRS 2008, 1727

LG Wuppertal, Urteil vom 18.10.2007 - 17 O 88/07
Zur Frage der Wirksamkeit von Vertragserfüllungsbürgschaften bei Ausschluss von § 768 BGB.
IBRRS 2008, 1722

OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2008 - 1 U 106/07
1. Ändert ein Unternehmer eine ihm vorgegebene Leistungsposition, wonach bei der Dämmung von Heizungsrohren keine gesonderte Vergütung der benötigten Formteile erfolgen soll, mit seinem Angebot dahin ab, dass je 10 Meter Rohr jeweils nur ein Formteil eingeschlossen ist und im Übrigen eine Vergütung der Formteile nach Stückzahlen verlangt wird, und nimmt der Auftraggeber dieses Angebot an, so besteht im Falle der Überschreitung der Inklusive-Stückzahlen ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Hierfür ist es unerheblich, ob der Vertrag im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossen wurde.*)
2. Zur Auslegung eines Angebots (hier: Änderung von Leistungspositionen durch das Begleitschreiben).*)

IBRRS 2008, 1717

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2008 - 11 U 116/07
1. Die Regelung in einer vom Auftraggeber vorformulierten Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen soll, in der der Bürge auf die Einrede des § 768 BGB verzichtet, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Verzicht unter dem Vorbehalt stehen soll, dass die Einrede nicht den Bestand der Hauptforderung oder ihre Verjährung betrifft.
2. Da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Abbedingung von § 768 BGB in einer Sicherungsabrede nicht existiert, ist die Sicherungsabrede nicht insgesamt unwirksam, sondern nach den Grundsätzen, die der BGH (IBR 2002, 543) zur unwirksamen Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern angestellt hat, ergänzend dahin auszulegen, dass eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft ohne Verzicht auf die Einrede des § 768 BGB zu stellen ist.

IBRRS 2008, 1712

LG Regensburg, Urteil vom 04.04.2007 - 3 O 45/07
1. Das selbständige Beweisverfahren hemmt die Verjährung nicht, wenn der falsche Antragsgegner bezeichnet wurde.
2. Eine Änderung der Parteibezeichnung nach Durchführung der Beweisaufnahme ändert nichts an der Inanspruchnahme des falschen Antragsgegners.
3. Eine Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis kann auch in einem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers liegen, indem er Mängelbeseitigungsarbeiten durchführt.
4. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht hat und zwar unabhängig von Umfang, Dauer und Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten.

IBRRS 2008, 1691

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007 - 5 U 6/07
1. Der Unternehmer, der die Putz- und Trockenbauarbeiten ausführt, hat die Leistungen des Vorunternehmers (Einbau von Kunststofffenstern) auf das Vorhandensein einer Abdichtung zwischen Fensterbauteil und Außenmauerwerk zu überprüfen und darf mit seinen Arbeiten nicht ohne einen Hinweis an den Auftraggeber auf das Fehlen einer solchen Abdichtung beginnen.
2. Die Unterlassung der Überprüfung und eines entsprechenden Hinweises verpflichtet den Unternehmer zu Schadensersatz, selbst wenn er sein Gewerk selbst mangelfrei erbringt.
3. Da der Fensterbauer kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist, kann sich der Unternehmer nicht auf ein Mitverschulden bzw. eine Mitverursachung berufen.

IBRRS 2008, 1665

LG München I, Urteil vom 11.04.2008 - 11 O 24026/07
Zu der Frage, in welchem Umfang der Projektmanager Erfolgshonorar bei folgenden Vertragsklauseln beanspruchen kann:
§ 8.2
Bei Einhaltung der Kostengrenze gemäß Garantie des Auftragnehmers nach § 9.2 dieses Vertrages wird das Honorar des Auftragnehmers auf der Basis von vorläufig 57,3 Mio. DM brutto, zuzüglich Kostenanteil der vorhandenen Bausubstanz nach Ziffer 1.2, multipliziert mit dem Vergütungsfaktor 2,8 v.H. und zuzüglich Zuschlag nach Ziffer 1.3 pauschaliert. Das Pauschalhonorar beträgt danach, auf der Basis von vorläufig brutto 57,3 Mio. DM, 2.126.283,48 DM, zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer (Honorarermittlung siehe Anlage 9).
§ 8.3
Bei Erfüllung der Termin- und Kostengarantie gemäß § 9.2 erhält der Auftragnehmer zusätzlich 5 % des Pauschalhonorars nach Ziffer 2.
§ 8.4
Unterschreiten die tatsächlichen Herstellungskosten (Kostenfeststellung) die Grenzen des Projektbudgets gemäß § 9.2, erhält der Auftragnehmer zum Honorar nach Ziffer 2 und 3 ein zusätzliches Erfolgshonorar in Höhe von 15 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von bis zu 57,3 Mio. DM brutto und von 20 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von weniger als 57,3 Mio. DM brutto.
§ 8.7.1
Nebenkosten werden pauschal mit 5 % des Nettohonorars abgegolten.

IBRRS 2008, 1663

LG München I, Urteil vom 24.08.2007 - 2 O 9890/06
1. Ein Generalunternehmer hat gegen einen Nachunternehmer keine mängelbedingten Schadensersatzansprüche, wenn er zwar dem Nachunternehmer eine Frist zur Beseitigung angeblicher Mängel setzt, aber vor Ablauf dieser Frist dem Nachunternehmer die Mängelbeseitigung rechtlich dadurch unmöglich wird, dass der Bauherr das Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer kündigt.
2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das bloße Bestreiten der Verantwortlichkeit für behauptete Mängel reicht hierzu nicht aus.

IBRRS 2008, 1650

OLG München, Urteil vom 12.02.2008 - 13 U 4578/07
Ein Generalunternehmer hat gegen einen Nachunternehmer keine mängelbedingten Schadensersatzansprüche, wenn er zwar dem Nachunternehmer eine Frist zur Beseitigung angeblicher Mängel setzt, aber vor Ablauf dieser Frist dem Nachunternehmer die Mängelbeseitigung rechtlich dadurch unmöglich wird, dass der Bauherr das Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer kündigt.
2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das bloße Bestreiten der Verantwortlichkeit für behauptete Mängel reicht hierzu nicht aus.

IBRRS 2008, 1645

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.06.2007 - 1 U 50/07
Zu der Frage, ob eine Vertragsstrafenvereinbarung bei verkürzter Fertigstellungsfrist und Verzicht auf Beschleunigungskosten fortgilt.

IBRRS 2008, 1644

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.07.2007 - 1 U 50/07
Zu der Frage, ob eine Vertragsstrafenvereinbarung bei verkürzter Fertigstellungsfrist und Verzicht auf Beschleunigungskosten fortgilt.

IBRRS 2008, 1637

OLG Bremen, Urteil vom 12.09.2007 - 5 U 71/06
Regelt ein Vertrag die Frage der Abdichtung eines Bodens nicht explizit, muss ein Estrichleger sie im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht selbst dann stellen, wenn lediglich eine abstrakte Gefährdung des Bodenaufbaus durch Flüssigkeit erkennbar ist.

IBRRS 2008, 1633

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 102/07
1. Sind die Nähte der Dachbahnen nur unzureichend verschweißt, ist die Werkleistung mangelhaft i.S.d. § 13 Nr. 1 VOB/B.
2. Wären zusätzlich zu dermangelhaften Verschweißung der Dachbahnen mechanische Beschädigungen zu verzeichnen, würde dies die Gewährleistungshaftung des Unternehmers weder ausschließen noch beschränken. Der Unternehmer würde gesamtschuldnerisch neben demjenigen haften, der die mechanischen Beschädigungen zu verantworten hätte. Dies hätte gemäß § 421 BGB zur Folge, dass der Besteller den Unternehmer auf vollständigen Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte.
3. Die Mängelanzeige nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 wahrt den Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers über die Vollendung der Verjährungsfrist des § 13 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hinaus. Das gilt nicht nur für den Nachbesserungsanspruch, sondern auch für die übrigen Gewährleistungsrechte.
4. Zu der Frage, ob als Sanierungsvariante allein die Neuherstellung oder auch ein bloßes Nachbessern der Scheißnähte der Dachbahnen in Frage kommt.
5. Kosten eines Privatgutachtens zur Mängelfeststellung sind Mangelfolgeschäden mit der Folge, dass sie dann nach § 13 Ziff. 7 Abs. 3 VOB/B zu erstatten sind, wenn die Einholung des Gutachtens notwendig ist, um dem Bauherrn ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und noch zu erwartenden Mängel zu verschaffen, und sich die vom Bauherrn behaupteten Mängel im Rechtsstreit bestätigen.
6. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit sachverständiger Beratung ist schon unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" zu bejahen, wenn der fachunkundige Auftraggeber sich im Rechtsstreit einem Fachbetrieb für Dachdeckerarbeiten gegenübersieht.

IBRRS 2008, 1593

OLG Celle, Urteil vom 29.03.2007 - 5 U 171/04
1. Nach altem Recht hat der Verzicht auf die Verjährungseinrede nur die Wirkung, dass der Schuldner sich nach Treu und Glauben nicht auf Verjährung berufen kann, solange er den Gläubiger durch den Verzicht von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhält. Erklärt der Schuldner, sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, muss der Gläubiger innerhalb angemessener Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, wobei von etwa einem Monat auszugehen ist.
2. Mit Erteilung der Schlussrechnung und Ablauf von zwei Monaten Prüfungsfrist werden auch solche Forderungen fällig, die nicht mit in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind - egal ob bewusst oder aus Vergesslichkeit.

IBRRS 2008, 1591

BGH, Urteil vom 08.05.2008 - VII ZR 106/07
Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind.*)

IBRRS 2008, 1546

OLG Celle, Urteil vom 30.04.2008 - 3 U 273/07
Bei einer Bürgschaft zur Sicherung von Zahlungen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Bauvertrages an den Auftragnehmer vorab geleistet hat, ist die Eintrittspflicht des Bürgen ausschließlich davon abhängig, ob der Auftragnehmer Bauleistungen in Höhe der Vorauszahlung erhalten hat.*)

IBRRS 2008, 1527

BGH, Urteil vom 10.04.2008 - VII ZR 58/07
1. Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen.*)
2. Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.*)
IBRRS 2008, 1524

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).*)
2. Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.*)

IBRRS 2008, 1483

LG Hildesheim, Urteil vom 02.04.2008 - 4 O 376/07
Ein Anspruch auf Vorschuss für die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Aufwendungen nach § 637 Abs. 1, 3 BGB muss auch nach Abschluss der Mängelbeseitigung nicht abgerechnet werden, wenn der Anspruch nicht vollständig erfüllt ist.

IBRRS 2008, 1479

KG, Urteil vom 29.04.2008 - 7 U 58/07
1. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB setzt neben dem Annahmeverzug des Auftraggebers und einer Behinderungsanzeige gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B voraus, dass der Auftragnehmer leisten darf, zur Leistung bereit und im Stande ist (BGB § 297) und seine Leistung - wie vereinbart und geschuldet - dem Auftraggeber anbietet (BGB §§ 284 - 296).
2. Entspricht die eingesetzte Technologie nicht der vereinbarten Ausführung, ist dies als vorübergehendes Leistungshindernis des Auftragnehmers anzusehen, welches einem Annahmeverzug des Auftraggebers entgegensteht. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich die Ausführungsart als Haupt- oder Nebenpflicht darstellt oder ob der geschuldete Leistungserfolg erreicht werden kann.

IBRRS 2008, 1478

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - 12 U 216/06
1. Die Bürgschaftsschuld wird spätestens mit der von der Bürgschaft gesicherten Hauptforderung fällig. Für eine Gewährleistungsbürgschaft bedeutet dies, dass die Bürgschaftsschuld fällig wird, wenn der Auftraggeber einen in Geld übergegangenen Gewährleistungsanspruch geltend machen könnte.
2. Für eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern (a.e.A.) gelten selbst dann keine Besonderheiten, wenn die Bürgschaft als Zahlungsvoraussetzung den Passus enthält, "wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Ihre Forderungen […] fällig sind […]" (Abgrenzung zu OLG München, IBR 2006, 555).

IBRRS 2008, 1477

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2007 - 21 U 163/06
1. Nutzt der Besteller erkennbar das Werk, lässt er darauf aufbauend das Objekt fertig stellen, bezahlt er wesentliche Teile der Schlussrechnung vorbehaltlos und erhebt er innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist keine Mängelrüge, liegt darin eine konkludente Abnahme.
2. Bei einem Wärmedämmverbundsystem dauert die Prüfungsfrist nicht länger als einige Wochen.
3. Die konkludente Abnahmeerklärung ist zugegangen, wenn sie dem Auftragnehmer erkennbar - wenn auch nur indirekt - vermittelt worden oder in anderer Weise zur Kenntnis gelangt ist.
4. Reagiert der Unternehmer auf Mängelrügen des Bestellers nicht, wird die Verjährung nicht gehemmt.
5. Lehnt der Unternehmer ab, Schadensersatz zu leisten und/oder eine Erklärung zur Verjährung abzugeben, schweben dadurch noch keine Verhandlungen zwischen den Parteien.
IBRRS 2008, 1474

LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008 - 5 O 232/07
Bei Malerarbeiten im Innenbereich eines Gebäudes handelt es sich grundsätzlich um Arbeiten an einem Grundstück i.S. des § 638 Abs. I Satz 1 BGB a.F. und nicht um Leistungen bei einem Bauwerk, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist 1 Jahr dauert. Um Leistungen bei einem Bauwerk handelt es sich hingegen im Falle der umfassenden Auftragsvergabe von Malerarbeiten im Innen- und Außenbereich (vgl.: BGH NJW 1993, 3195).

IBRRS 2008, 1472

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2007 - 4 U 363/05
Zur Möglichkeit, den nach Kündigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. § 287 ZPO zu schätzen.*)
