Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 0012
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2009 - 14 U 45/09
1. § 5 Nr. 4 Fall 1 VOB/B setzt eine Überschreitung des vertraglich festgelegten Beginns der Ausführungsfrist voraus und ist nicht anwendbar, wenn der Auftragnehmer bereits mit der Ausführung der ihm übertragenen Bauarbeiten begonnen hat.
2. Nach § 5 Nr. 4 Fall 2 VOB/B ist eine außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung des Gesamtwerks in Verzug ist; die Nichteinhaltung einer Einzelfrist wird nach dieser Klausel nicht sanktioniert.
3. Für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 5 Nr. 4 Fall 3 VOB/B genügt allein ein unzureichender Arbeitskräfteeinsatz nicht, sondern muss darüber hinaus zu befürchten sein, dass aufgrund dieses unzureichenden Arbeitskräfteeinsatzes die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.
4. Ein Verzicht oder gar eine Verwirkung eines einmal begründeten Kündigungsrechts kann erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist angenommen werden.
5. Ein Auftraggeber stimmt einem Nachunternehmereinsatz durch seinen Auftragnehmer konkludent zu, wenn er auf Baustellenbesprechungen zur Kenntnis nimmt, dass der Auftragnehmer einen Nachunternehmer einsetzen will, sodann die vom Auftragnehmer überreichte Namensliste der Mitarbeiter dieses Nachunternehmers nebst Anmeldeformularen für deren Zugang zur Baustelle (einem Kasernengelände) entgegennimmt und anschließend an der Einholung von Zugangsnachweisen für die genannten Arbeiter dieses Nachunternehmers durch die zuständigen Militärbehörden mitwirkt.
IBRRS 2010, 0009

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2009 - 14 U 61/09
1. Bei einem Vertrag über die Abnahme von Abfällen - hier: Gülle - handelt es sich auch dann um einen Werkvertrag, wenn der Abnehmer die Abfälle wirtschaftlich verwerten will.*)
2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte feste Laufzeit schließt das gesetzliche bestehende Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB nur aus, wenn ein entsprechender Parteiwille für den Besteller unmissverständlich zu erkennen ist.*)

Online seit 2009
IBRRS 2009, 4128
OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2009 - 5 U 772/09
1. Tritt nach der Reparatur eines Fahrzeugmotors ein vom Auftragnehmer zu verantwortender weitaus erheblicherer Schaden auf, muss er dem Auftraggeber die durch eine anderweitige Ersatzvornahme entstandenen Kosten erstatten.
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in einem derartigen Fall entbehrlich, wenn der Auftragnehmer erklärt hat, zur Reparatur des Zweitschadens außerstande zu sein.

IBRRS 2009, 4124

LG Schwerin, Urteil vom 29.10.2008 - 6 S 32/08
1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags, der den Gewährleistungseinbehalt des Auftraggebers durch eine Bürgschaft abgelöst hat, darf nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst verlangen.
2. Für die Berechnung der Austauschgewährleistungsbürgschaft ist auf den Wert des mangelbehafteten Gewerkes abzustellen.

IBRRS 2009, 4114

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - 22 U 2/08
1. Die Vereinbarung eines pauschalen Architektenhonorars ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich und nicht bei Auftragserteilung zu Stande gekommen ist.
2. Eine Schlussrechnung kann keine Bindungswirkung entfalten, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsverpflichtung bestreitet.
3. Die Erarbeitung alternativer Lösungsmöglichkeiten wie auch die Optimierung einer Planung sind nur dann gesondert zu vergüten, wenn wesentliche Planungsleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach einer abgeschlossenen Planungsleistung erbracht werden.

IBRRS 2009, 4113

OLG München, Urteil vom 08.09.2009 - 5 U 2499/09
1. Hat ein Auftraggeber mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag des Auftragnehmers mit diesem einen Bauvertrag abgeschlossen, erlangt er im insolvenzanfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum (der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag) durch die weitere Leistungserbringung eine kongruente Deckung.
2. Nimmt der Auftraggeber in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers die weitere Leistungserbringung als kongruente Deckung entgegen, kann er gegen den hierauf anteilig entfallenden Werklohnanteil nicht wirksam mit Gegenforderungen, die reine Insolvenzforderungen darstellen würden, aufrechnen, sofern später über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

IBRRS 2009, 4112

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2009 - 1 U 20/08
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen beim VOB-Bauvertrag die Vergütung von Leistungen aus Nachträgen und von Stundenlohnarbeiten verlangt werden kann.*)
2. Ein Beitritt als Streithelfer nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Gericht in prozessual unzulässiger Weise beiden Seiten Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, ohne in das schriftliche Verfahren überzugehen.*)
3. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Auftraggebers anzunehmen.
IBRRS 2009, 4109

BGH, Urteil vom 22.09.2009 - XI ZR 230/08
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.*)
2. Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen.*)

IBRRS 2009, 4079

OLG München, Beschluss vom 20.08.2009 - 9 U 1803/09
Werkvertraglicher Schadensersatz wegen Raumluftbelastung: Die entsprechende Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt die Feststellung einer mangelhaften Leistung des Anspruchsgegners voraus, die geeignet ist, den Schaden mitverursacht zu haben.*)

IBRRS 2009, 4058

OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2009 - 3 AR 46/09
Einer Verweisung durch das mit der Werklohnklage angerufene Gericht am Ort des Bauwerks an das Wohnsitzgericht des verklagten Auftraggebers ist die Bindungswirkung nicht deshalb abzusprechen, weil der Gerichtsstand des Erfüllungsortes unzutreffend verneint wird (Anschluss an BGH NJW-RR 2002, 1498).*)

IBRRS 2009, 4048

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2009 - 22 U 240/05
1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung können nur dann neben den vertraglichen Mängelansprüchen stehen, wenn eine fehlerhafte Vertragsleistung zu einem Eingriff in eine bereits vorhandene und vorher unversehrte Sache des Eigentümers führt und der Schaden über den Mangelunwert der mangelhaften Leistung hinausgeht.
2. Muss der Architekt oder Werkunternehmer nach dem erteilten Auftrag in die Bausubstanz eingreifen, ist eine damit zusammenhängende Schädigung der Bausubstanz in der Regel keine selbständige Eigentumsverletzung.
3. Wegen Bauüberwachungsfehlern haftet der Architekt in vollem Umfange gesamtschuldnerisch neben dem verantwortlichen Bauhandwerker.
4. Zum Nachweis der ursächlichen Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten kann sich der Auftraggeber auf einen Anscheinsbeweis berufen, wenn der typische Geschehensablauf dafür spricht, dass die Überwachung des Architekten bei den Bauarbeiten mangelhaft war.
IBRRS 2009, 4047

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009 - 23 U 97/08
1. Die Abdichtung eines Kelleraußenmauerwerks durch eine Dickbeschichtung ist schon dann mangelhaft, wenn die im Leistungsverzeichnis vereinbarte Dicke der Beschichtung durchgehend nicht erreicht wird, und zwar auch im trockenen Zustand. Das gilt auch dann, wenn die allgemeinen Regeln der Technik lediglich eine Mindestdicke von 4 mm vorsehen.
2. Zur Herstellung einer Druckwasserdichtigkeit muss nicht nur der Überstand einer Bodenplatte beschichtet werden, sondern auch deren Stirnseite mit mindestens 4 - 5 mm Dicke und in einer Breite von mindestens 10 cm unter der Oberkante.
3. Die vorgenannten Mängel rechtfertigen eine Neuherstellung der Abdichtung. Der Unternehmer kann sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung berufen, soweit das Risiko eines Schadenseintritts besteht.
IBRRS 2009, 4023

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2009 - 19 U 143/05
Der Auftraggeber eines Blockheizkraftwerks darf auch dann eine zuverlässige Wärme- und Warmwasserversorgung erwarten, die einem Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen entspricht, wenn ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept vereinbart ist.*)

IBRRS 2009, 3994

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009 - 21 U 3/09
1. Die Überlassung von Behelfsbrücken ist als gemischter Vertrag, der sowohl miet- als auch werkvertragliche Elemente ausweist, auszulegen.
2. Eine Vertragsklausel, gemäß welcher der Mietzeitraum mit der Montage durch den Vermieter beginnt und mit dem Abschluss der Demontage endet, stellt keine unangemessene Benachteiligung für den Mieter im Sinne von § 307 BGB dar. Hätte der Mieter die Brücken nämlich selbst aufgebaut, so wäre er ohne Zweifel auch für diesen Zeitraum zur Zahlung von Mietzins verpflichtet, weil ihm die Brücken zur Verfügung standen.

IBRRS 2009, 3968

OLG Jena, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 1100/06
1. Der Unternehmer erklärt allein mit der Beteiligung an den Mängelbeseitigungsarbeiten kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis.
2. Das Produkthaftungsgesetz schützt nur den privaten Endverbraucher, Sachschäden im gewerblichen und geschäftlichen Bereich fallen nicht unter das Produkthaftungsgesetz.
3. Deliktischen Schutz genießen nur die zeitlich vor dem fehlerhaften Stoff eingefügten Bestandteile, deren Beschädigung über den Produktmangel hinausgeht.

IBRRS 2009, 3967

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2009 - 22 U 184/08
1. Der Unternehmer kann dem Bauherrn nicht den Einwand mangelnder Bauaufsicht durch den Architekten entgegenhalten.
2. Dies gilt auch bei einem Baubetreuer, der wie ein bauleitender Architekt im Verhältnis zum Bauherrn die Überwachung des Bauobjekts vornimmt.
3. Der Auftraggeber eines Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.
4. Etwaige Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Erwerber wirken sich auf den Schadensersatzanspruch nicht aus.
IBRRS 2009, 3965

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 - 5 U 135/08
Besteht der geschuldete Erfolg nicht oder nicht in erster Linie in der Herstellung der beweglichen Sache und deren Übertragung zu Eigentum, sondern wesentlich in einem über diese Sache hinausgehenden Erfolg, der dem Vertrag das Gepräge gibt, wie etwa der Einpassung in ein Gesamtwerk oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit, ist Werkvertragsrecht und nicht über § 651 Satz 1 BGB primär Kaufrecht anzuwenden.

IBRRS 2009, 3963

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2008 - 22 U 5/04
1. Der Auftraggeber muss lediglich das Schadensbild hinreichend genau beschreiben, um die Ursachen, die den eigentlichen Fehler des gesamten Werks ausmachen, in vollem Umfang zum Gegenstand des prozessualen Verfahrens zu machen (sog. "Symptomtheorie"). Es ist Sache des Unternehmers, die Mängelursachen festzustellen und sein Verhalten hierauf einzurichten.
2. Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einer Wohnung auftritt, oder die Bezeichnung von Rissen im Außenputz sind deshalb nur als Hinweise auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.

IBRRS 2009, 3962

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2009 - 13 U 47/08
Der Umstand, dass ein Auftragnehmer sich in Liquidation befindet, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass der Auftraggeber einem Werklohnanspruch des Auftragnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln uneingeschränkt entgegenhalten kann.

IBRRS 2009, 3959

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2009 - 8 U 46/09
Verlässt der Auftraggeber nach Kündigung des Vertrages das Erfüllungsstadium tritt der die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung begründende Sicherungsfall auch ohne Abnahme ein. Nach Ablauf der damit beginnenden Verjährungsfrist ist die Bürgschaftsurkunde herauszugeben.*)

IBRRS 2009, 3944

KG, Beschluss vom 08.09.2009 - 1 W 403/08
Zur Zulässigkeit des Firmenbestandteils "Bau" bei einem Unternehmensgegenstand "Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten".*)

IBRRS 2009, 3927

KG, Urteil vom 10.07.2009 - 7 U 204/08
Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt. Grundsätzlich kann die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann.*)

IBRRS 2009, 3924

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 - 8 U 29/09
1. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten einer kreditgebenden Bank ist anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer einen Bautenstandsbericht für den Bauherren unterschreibt, der ausdrücklich "für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung" vorgesehen ist.*)
2. Unterzeichnet der Bauunternehmer einen derartigen Bautenstandsbericht, in dem eine Fertigstellung der Rohbauarbeiten zu 100 % bescheinigt, obwohl mit dem Bau überhaupt noch nicht begonnen wurde, und zahlt die kreditgebende Bank des Bauherren daraufhin die erste Darlehensrate aus, so ist der Bauunternehmer der Bank zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn sie später mit ihrer Forderung gegen den Bauherren ausfällt.*)
3. Wirkt der Bauunternehmer aktiv an der Täuschung der Bank mit, so kommt auch eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.*)

IBRRS 2009, 3901

OLG Celle, Urteil vom 25.11.2009 - 14 U 21/09
Wird die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Bauvertrages von einem Nichtberechtigten erklärt (hier: Sohn des Gebäudeeigentümers), kommt eine Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten des Vertretenen in Betracht. Eine Genehmigung kann schon in der widerspruchslosen Duldung der Leistungserbringung des Unternehmers gesehen werden.

IBRRS 2009, 3872

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - 6 Sa 219/09
1. Bauunternehmer haftet für Mindestlohnansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu Gunsten des Nachunternehmers.
2. Das Mindestentgelt, hinsichtlich dessen den auftraggebenden Unternehmer eine Bürgenhaftung trifft, umfasst nur das Nettoentgelt. Die Bürgenhaftung bezieht sich allein auf den Mindestlohnanspruch, der jedoch nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erworben wird, weil die Rechtsnormen des durch Rechtsverordnung für allgemein anwendbar erklärten TV Mindestlohn nur insoweit international zwingend sind.
3. Tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten zwar auch in der Insolvenz, wenn es um Masseforderungen geht, finden jedoch auf Insolvenzforderungen keine weitere Anwendung.
4. Die Insolvenzsicherung dient nicht der Entlastung des Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers, der die Möglichkeit hat, sich durch Auswahl und Überwachung seiner Nachunternehmer, insbesondere durch Vorlage von Zahlungsnachweisen, vor einer Inanspruchnahme als Bürge zu schützen, und selbst dann noch durch Sicherheitseinbehalte für eine Milderung der Folgen einer Insolvenz sorgen kann. Aus diesen Gründen ist in der gesetzlichen Bürgenhaftung auch im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Betätigungsfreiheit zu sehen.

IBRRS 2009, 3861

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2009 - 11 U 79/08
Der Unternehmer ist beweispflichtig dafür, dass gegenüber den Entwurfsplänen Mehrleistungen angefallen sind, während der Besteller für die Minderleistungen beweispflichtig ist.

IBRRS 2009, 3859

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2008 - 4 U 1478/07
1. Eine Kündigung wegen Verzugs mit der Vollendung der Arbeiten gemäß § 8 Nr. 3 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B setzt Verschulden des Unternehmers voraus.
2. Verschulden liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten deswegen einstellt, weil der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet.
3. Trotz Ablauf einer Nachfrist zur Zahlung auf eine fällige Abschlagsrechnung kann das Einstellen der Arbeiten unangemessen sein, wenn der Auftragnehmer sich mit der Zusicherung des Auftraggebers zufrieden gegeben hat, bald zahlen zu wollen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Auftragnehmer wiederholt auf den Ausgleich der Abschlagsrechnung gedrängt hat.
4. Eine Sicherungsabrede über die Stellung eines Sicherheitseinbehalts der nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt werden muss ist nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, wenn der Sicherheitseinbehalt durch eine einfache, selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann.
5. Eine Sicherungsabrede über die Stellung eines Sicherheitseinbehalts der nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt werden muss ist nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, wenn der Sicherheitseinbehalt durch eine einfache, selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann.
6. Auch wenn die Vereinbarung neuer Preise vor der Ausführung einer geänderten Leistung in der Praxis nicht die Regel ist, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht gänzlich unwahrscheinlich.
7. Wenn eine Unterlage mit der Überschrift "Grundlage für die Nachtragserstellung" überschrieben ist, in der Unterlage neue Einheitspreise genannt werden und diese Unterlage von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist, spricht dies bei der Beweiswürdigung dafür, dass eine verbindliche Preisvereinbarung getroffen worden ist.
8. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer nach der Unterzeichnung der Unterlage seinem Auftraggeber ein Nachtragsangebot über die "vereinbarten" Preise unterbreitet, wenn das Nachtragsangebot der Vorlage an den Bauherrn dient.
9. Der innere Vorbehalt, dass der Auftraggeber eine verbindliche Preisvereinbarung mit dem Unternehmer nur für den Fall treffen wollte, dass der Bauherr seinerseits einem entsprechenden Nachtrag des Auftraggebers zustimmt, ändert an der Preisvereinbarung nichts.
IBRRS 2009, 3804

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2009 - 26 U 57/08
1. Dehnungsfugen haben ausreichend breit zu sein, um die aufgrund der konkreten Flächengröße zu erwartenden Ausdehnungsbewegungen aufzunehmen
2. Die Einflüsse von Temperaturschwankungen hat der Auftragnehmer hierbei zu berücksichtigen.

IBRRS 2009, 3799

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2008 - 1 U 17/07
§ 60 KO bestimmt, dass Massekosten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche auf Geld gerichtet sind, nach der in § 60 KO vorgeschriebenen Rangfolge jeweils im Verhältnis ihrer Beträge berichtigt werden, sobald sich herausstellt, dass die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Für andere Masseansprüche als Geldforderungen (hier: Anspruch auf Mängelbeseitigung) gilt das in § 60 KO geregelte Verteilungsverfahren aber nicht. Dies folgt daraus, dass § 60 KO nicht auf § 69 KO verweist, wonach Forderungen, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, zu schätzen sind.*)

IBRRS 2009, 3766

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2009 - 11 U 29/09
1. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es in erster Linie auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an.
2. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören dazu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen (ATV).
3. Eine Besondere Leistung im Sinne von Abschnitt 4 der ATV kann unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 bis 8 VOB/B besonders zu vergüten sein. Dies ist jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung ergibt, dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist.

IBRRS 2009, 3764

KG, Urteil vom 19.12.2008 - 6 U 9187/00
1. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Auftragnehmer und Architekt kommt auch dann in Betracht, wenn der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B einen Kostenerstattungsanspruch oder einen Vorschussanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten gegen den Auftragnehmer und einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB gegen den Architekten erhebt.
2. Weiter kommt eine Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Auftraggeber gegen den Architekten einen Anspruch aus § 635 BGB und gegen den Auftragnehmer einen solchen aus § 4 Nr. 7 VOB/B geltend macht.
3. Grundsätzlich kann der Auftragnehmer trotz gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Architekten den Einwand erheben, der Mangel beruhe auch oder allein auf einer Pflichtverletzung des Architekten.
IBRRS 2009, 3757

BGH, Urteil vom 16.10.2009 - V ZR 203/08
§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.*)

IBRRS 2009, 3733

LG Wuppertal, Urteil vom 29.04.2008 - 1 O 61/08
1. Die Aufhebung einer Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten einstweiligen Verfügung kann gegen die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt werden.*)
2. Soweit in der Bürgschaftserklärung von Inanspruchnahme die Rede ist, ist damit erkennbar nicht die bloße Inanspruchnahme gemeint, sondern vielmehr die Erfüllung der Bürgschaftsschuld. Es wäre ein Widerspruch in sich selbst, wenn die Bürgschaftsverpflichtung in dem Moment erlöschen würde, wenn der sich aus der Bürgschaft ergebende Anspruch geltend gemacht wird.

IBRRS 2009, 3730

OLG Koblenz, Urteil vom 03.09.2007 - 12 U 333/06
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Beharren auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bei Berücksichtigung des daran bestehenden objektiven Interesses des Bestellers im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände, insbesondere auch des Verschuldens des Auftragnehmers, einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Einem objektiv geringen Interesse des Bestellers muss ein erheblicher Aufwand gegenüberstehen, während andererseits bei objektiv berechtigtem Interesse an der Vertragserfüllung auch ein hoher Kostenaufwand nicht die Verweigerung der Nachbesserung rechtfertigt.

IBRRS 2009, 3714

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2009 - 7 U 65/09
Sind bei einer Maschinenversicherung für Schäden bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl in den Versicherungsschutz auch Schäden einbezogen, die durch Unterschlagung des Mieters entstehen, so tritt ein Versicherungsfall auch dann ein, wenn sich der Mieter den Besitz an der versicherten Sache durch Betrug (§ 263 StGB) verschafft und hierbei gleichzeitig den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt.*)

IBRRS 2009, 3710

LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.11.2006 - 3 O 228/04
1. Eine Verweigerung der Nacherfüllung liegt auch in dem seitens der Beklagten gestellten unbedingten Klageabweisungsantrag, aus dem sich die Auffassung, nicht zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein, zweifellos ergibt.
2. Jedenfalls die Grundsätze zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers bei einer vertragsgemäß eingebauten Ware, gelten nach unbestrittener Ansicht auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes fort.
3. Soweit der BGH früher die Einbaukosten als frustrierte Aufwendungen im Rahmen einer weiten Auslegung als Vertragskosten i.S.d. § 467 S.1 BGB a.F. angesehen hat, ist diese Vorschrift vom Gesetzgeber bewusst gestrichen worden, so dass diese Auffassung nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (a.A. OLG Karlsruhe vom 02.09.2004, 12 U 144/04).

IBRRS 2009, 3707

KG, Urteil vom 22.12.2008 - 26 U 123/05
1. Der Bauherr hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn der GU unter Verstoß gegen § 4 Nr. 3 VOB/B eine Sanierung von Echtem Hausschwamm unsorgfältig durchführt. An den Beweis des Erkennenmüssens sind hohe Anforderungen zu stellen. Es empfiehlt sich ein Selbstständiges Beweisverfahren.
2. Den sachverständig beratenen Bauherren trifft ein Mitverschulden, wenn er bei vermutetem Befall mit Echtem Hausschwamm einem Sachverständigen keinen umfassenden Gutachtenauftrag erteilt, um das Leistungssoll festzulegen.
3. Die bloße Umstellung auf eine höhere Geldforderung ist noch keine Klageänderung.
4. Wenn Sanierungsmaßnahmen in einzelnen Wohnungen vorgenommen werden, so dass der Sachverständige geleistete Arbeiten gar nicht mehr in Augenschein nehmen kann und auch Hausschwammbefall beseitigt ist, ist die Beweisaufnahme unergiebig. Insoweit muss sich die beweisbelastete Partei vorhalten lassen, dass sie es versäumt hat, bereits die ersten Hinweise auf angeblich übersehenen Hausschwammbefall zum Anlass zu nehmen, ein Gutachten im Rahmen eines besonderen Beweisverfahrens einholen zu lassen.

IBRRS 2009, 3702

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2009 - 12 U 93/09
1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird mit der Hauptforderung fällig.
2. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Mehrkosten der Fertigstellung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B entsteht und wird fällig, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung verweigert.

IBRRS 2009, 3701

LG Kiel, Urteil vom 02.10.2009 - 11 O 80/09
Der Auftraggeber einer Werkleistung ist verpflichtet, diese nach Fertigstellung und Mängelfreiheit abzunehmen. Das gilt auch, wenn eine Solaranlage in der Winterzeit zum Zeitpunkt der Abnahme nicht in Betrieb genommen werden kann.

IBRRS 2009, 3699

OLG Koblenz, Urteil vom 13.08.2009 - 5 U 52/09
1. Trotz seines nur einseitig verpflichtenden Charakters ist das abstrakte Schuldversprechen ein Vertrag. Die Verpflichtungserklärung muss daher vom Gläubiger angenommen werden. Anders als die Verpflichtungserklärung ist die Annahme aber nicht formbedürftig; auch ihr Zugang kann nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich sein.
2. Ist der Gläubiger eines Schuldversprechens nicht ausdrücklich benannt, kann sich die Anspruchsberechtigung aus dem weiteren Urkundeninhalt in Verbindung mit dem Besitz des Schriftstücks ergeben.
3. Wird ein abstraktes Schuldversprechen erst in zweiter Instanz lückenlos durch weitere Urkunden belegt, kann dieses Vorbringen nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die Vorinstanz die Klageabweisung wie angekündigt darauf gestützt hat, die "Essentialia eines beiderseitigen Vertrages" seien nicht dargetan und der Gläubiger diese unzutreffende Rechtansicht auch durch die Urkunden nicht hätte ausräumen können.

IBRRS 2009, 3661

LG Hagen, Urteil vom 17.03.2008 - 4 O 224/07
1. Eine Schiedsabrede bzw. ein Schiedsvertrag ist inhaltlich auf die Entscheidung eines Rechtsstreits gerichtet, wobei der Schiedsspruch nicht der Kontrolle durch das Staatsgericht unterliegt.
2. Wenn in der Vereinbarung der Parteien ausdrücklich geregelt ist, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtweges durch einen Schiedsgutachter entschieden werden, kommt damit eindeutig der Wille zum Ausdruck, dass nicht nur einzelne Tatsachen wie z.B. das Vorliegen von Mängeln, sondern sämtliche auftretenden Streitigkeiten insgesamt durch den Schiedsgutachter entschieden werden sollen, und zwar ausdrücklich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Inhaltlich haben die Vertragsparteien damit jeweils - trotz der Verwendung des Begriffs "Schiedsgutachter" - einen Schiedsvertrag geschlossen.

IBRRS 2009, 3657

LG Potsdam, Urteil vom 19.02.2009 - 51 O 198/07
Von einem Verzicht auf die förmliche Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber den überwiegenden Schlussrechnungsbetrag zahlt und danach mehrere Monate vergehen, ohne dass der Auftraggeber den Auftragnehmer zur förmlichen Abnahme auffordert oder Mängel rügt.

IBRRS 2009, 3612

LG Dresden, Urteil vom 15.10.2008 - 4 O 486/08
Der Bauleiter des Auftragnehmers ist regelmäßig nur mit der technischen Abwicklung und Koordination betraut. Über eine aus seiner bloßen Stellung als Bauleiter folgende Vertretungsmacht, für und gegen den Auftragnehmer Rechtsgeschäfte zu schließen oder abzuändern, verfügt er nach der Verkehrsauffassung nicht. Ihm gegenüber können daher mit Rechtswirkung nur die in der VOB/B bestimmten einseitigen Leistungsbestimmungsrechte des Auftraggebers erklärt werden.

IBRRS 2009, 3517

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 W 377/09
Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gegen den Antragsgegner zu setzen, ist zulässig, wenn dem der Antragsgegner nicht widerspricht.

IBRRS 2009, 3515

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2008 - 22 U 69/08
1. Die Mehrkosten für die Fertigstellung der gekündigten Leistungen können im Wege des Vorschusses geltend gemacht werden.
2. Im Falle der Kündigung ist der Pauschalvertrag getrennt für die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen nachzukalkulieren. Hierzu ist der Pauschalpreis in Einzelpreise aufzugliedern.
3. Die materielle Richtigkeit der Preisbildung auf Basis der Urkalkulation ist beim gekündigten Globalpauschalvertrag gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
IBRRS 2009, 3486

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2008 - 9 U 155/07
1. Soweit dem Gläubiger durch AGB Ansprüche des Schuldners gegen einen Dritten aus einem Bauvorhaben abgetreten worden sind, steht dem Entstehen des Sicherungsrechts an der Forderung, das an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren des Gläubigers treten soll, das Spezialitätsprinzip nicht entgegen. Für diesen Fall ist wenigstens von einer Mitberechtigung des Sicherungsgläubigers neben anderen Gläubigern auszugehen, die ebenfalls Leistungen für das Bauvorhaben des Schuldners erbracht haben, wobei auf den Rechtsgedanken des § 948 BGB zurückgegriffen werden kann.*)
2. Leistet der Drittschuldner an den vorläufigen Insolvenzverwalter des Schuldners, der nicht zur Einziehung ermächtigt ist, so erwirbt der Gläubiger, der als Zessionar Sicherungsnehmer ist, einen Anspruch gegen den Schuldner aus § 816 Abs. 2 BGB, der im eröffneten Verfahren für den Fall der unberechtigten Forderungseinziehung vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründet und daher gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO als Masseschuld privilegiert wird.*)
3. Bei der Ermittlung der Höhe des sich aus § 816 Abs. 2 BGB ergebenden Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter sind aber - obwohl § 171 InsO auf Verwertungshandlungen des vorläufigen Verwalters nicht anwendbar ist - Verwertungskosten zu berücksichtigen; diese Kosten wären nämlich auch angefallen, wenn der vorläufige Verwalter die eingezogenen Beträge zunächst separiert hätte, um dann im eröffneten Verfahren kraft Verfügungsmacht über das Sonderkonto die Befriedigung der Absonderungsberechtigten vorzunehmen.*)

IBRRS 2009, 3475

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.09.2009 - 12 U 69/09
1. Es kann sachgerecht sein, die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf eine Reihe von aussagekräftigen Indizien zu stützen.
2. Auch nach einem Zeitraum von ca. sechs Jahren zwischen Schadenseintritt und mutmaßlicher Ursache kann der Beweis des ersten Anscheins greifen.

IBRRS 2009, 3467

OLG Celle, Urteil vom 24.09.2008 - 7 U 12/05
1. Kann die vorgesehene Heizungsdämmung aufgrund eines nicht DIN-gerechten Einbaus der Kalt- und Warmwasserleitungen nur unter ungewöhnlich erschwerten Bedingungen erfolgen, so hat der Unternehmer einen Anspruch auf Erschwerniszulage.
2. Die Zahlung dieser Erschwerniszulage kann der Besteller nicht dadurch vermeiden, dass er dem Unternehmer den Einbau einer dünneren und leichter anzubringenden Dämmung anträgt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Einbau einer solchen Dämmung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
IBRRS 2009, 3452

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008 - 21 U 22/07
1. Bloße Verzögerungen der Arbeiten insgesamt oder die Einstellung nur einzelner Teilleistungen sind nicht als Unterbrechung der Ausführung i.S.v. § 6 Nr. 7 VOB/B zu bewerten. Entscheidend für eine Unterbrechung ist, dass nicht mehr das geschehen kann, was unter Zugrundelegung der vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung- und damit zum Leistungsfortschritt gehört.*)
2. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B nicht vorliegen, kann der Auftragnehmer die Kündigung später auf einen anderen Kündigungsgrund stützen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn zuvor das Vertragsverhältnis auch durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers belastet war.*)
IBRRS 2009, 3450

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 - 21 U 101/08
1. Der Schadensersatzanspruch bei einer mangelhaften Werkleistung umfasst die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer, auch wenn der Schaden noch nicht beseitigt worden ist (entgegen OLG München BauR 2008, 1909 ff). Die Mehrwertsteuer zählt zu den erforderlichen Kosten, die der Geschädigte aufwenden muss, um die entstandenen Schäden zu beseitigen.*)
2. Der Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB beschränkt sich auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB lassen eine Anwendung der Norm über die Verletzung des Integritätsinteresses hinaus für reine Vermögensschäden zu.*)
