Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7692 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 2610
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - 10 U 119/09
1. Die Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 66 S. 2 BauO NRW ist keine Hauptpflicht, sondern eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht steht einer Abnahme nicht entgegen, sondern begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.*)
2. Das Fehlen einer Dichtigkeitsprüfung der Trinkwasseranlage nach DIN 1899 in nicht verdecktem Zustand stellt einen Mangel des Werks des Auftragnehmers dar. Dieser Mangel ist nicht wesentlich und steht einer Abnahme nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer im Prozess nachweist, dass das Rohrleitungsnetz dicht ist.*)
3. Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Korrektur der Kostenentscheidung erster Instanz möglich, weil die Kostenentscheidung von Amts wegen zu ergehen hat.*)
4. Hat der Auftragnehmer im Prozess durch ein Sachverständigengutachten die Dichtigkeit des Rohrleitungsnetzes nachgewiesen, so dass ab Vorlage des Gutachtens ein wesentlicher Mangel nicht mehr vorlag und die Klage auf Abnahme begründet wurde, kommt § 96 ZPO nicht zu Anwendung, sondern der Auftraggeber kann seiner Kostenlast nur entgehen, wenn er den Anspruch auf Abnahme nach Vorlage des Gutachtens gemäß § 93 ZPO sofort anerkennt. Ansonsten trägt er nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.*)

IBRRS 2010, 2609

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 135/06
1. Tritt der Auftraggeber wegen Mängeln von einem BGB-Bauvertrag zurück, ist eine Herausgabe bzw. Rückgewähr der erbrachten Bauleistungen in der Regel nicht möglich und deshalb Wertersatz zu leisten.
2. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich nach der im Vertrag vereinbarten Vergütung abzüglich des Minderwerts für die Kosten der Mängelbeseitigung.
3. Die einmal begründeten Voraussetzungen des Rücktrittsrechts erlöschen nicht durch ein späteres Verhalten des Auftraggebers.

IBRRS 2010, 2603

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2010 - 7 U 76/09
Eine Wärmedämmverbund-Fassade, die während der Gewährleistungszeit großflächigen Algen- und Pilzbewuchs aufweist, ist auch dann mangelhaft, wenn die verwandten Systemkomponenten, insbesondere der mineralische Putz, mangelfrei sind.

IBRRS 2010, 2587

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2010 - 7 O 241/09
1. Der Bauunternehmer schuldet ein mangelfreies Werk. Er muss jedenfalls die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das fertig gestellte Werk bei der Ablieferung keinen Fehler aufweist.
2. Grundsätzlich hat der Besteller die Voraussetzungen darzulegen, die zur dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. führen. Welche Anforderungen an die Substantiierung im Hinblick auf die beim Besteller regelmäßig nicht vorhandenen Kenntnisse über die Organisation des Herstellungsprozesses zu stellen sind, wird der Tatrichter anhand der Umstände des jeweiligen Streitfalls zu beurteilen haben. Dabei kann die Art des Mangels ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es Weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf.

IBRRS 2010, 2585

BGH, Urteil vom 27.05.2010 - VII ZR 182/09
Hat der Unternehmer gegen den für die Entstehung des Mangels mitverantwortlichen Besteller Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur Mängelbeseitigung, richtet sich dessen Höhe grundsätzlich nach den im Rahmen der Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Ausführung bei dem Unternehmer tatsächlich angefallenen (Selbst-) Kosten der Mängelbeseitigung.*)

IBRRS 2010, 2584

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2010 - 12 U 21/10
1. Zu den Voraussetzungen der Kündigung eines BGB-Bauvertrages durch den Unternehmer, wenn der Besteller Mitwirkungsobliegenheiten (hier. Übergabe einer auflagenfreien Baugenehmgung) nicht erbringt und sich im Verzug der Annahme befindet.
2. Soweit der Unternehmer nach Kündigung wegen Annahmeverzugs entgangenen Gewinn geltend macht, setzt dies eine entsprechende schuldhafte Pflichtverletzung seitens der Bestellers voraus. Es muss sich um die Verletzung von Vertragspflichten und nicht nur um die Verletzung von Gläubigerobliegenheiten handeln, aus denen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können, es sei denn, durch die fehlende Mitwirkung wird die Durchführung des Vertrages endgültig vereitelt.
IBRRS 2010, 2573

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2007 - 17 U 246/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2570

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - V ZR 201/09
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Bauherr nicht verpflichtet ist, Mängelbeseitigungskosten vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, dass der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet. Ins Einzelne gehende Sanierungspläne oder Kostenvoranschläge können von ihm nicht verlangt werden. Dies gilt auch für einen Mängelbeseitigungsanspruch des Käufers eines bebauten Grundstücks.

IBRRS 2010, 2544

BGH, Beschluss vom 16.06.2010 - IV ZR 92/09
1. Grundsätzlich stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache einen Vermögensschaden dar, den der Eigentümer erlitten hat. Das gilt insbesondere für Mängelbeseitigungskosten, die erforderlich sind, um mangelhafte Leistungen des Unternehmers zu sanieren und einen vertragsgerechten Zustand herzustellen (hier: Freilegungskosten für die Neuerstellung eines mangelhaften Gewerks/Sanierung der sanitären Installation).
2. Solche Kosten sind nach der zusätzlich zu vereinbarenden Mängelbeseitigungsnebenkostenklausel versichert, wenn sie erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen und ein Folgeschaden entstanden ist.

IBRRS 2010, 2518

BGH, Urteil vom 25.05.2010 - VI ZR 205/09
Bei der Verpflichtung des Auftraggebers, die von ihm gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B einbehaltene Sicherheit auf ein Sperrkonto einzuzahlen (§ 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 3 VOB/B), handelt es nicht um eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.*)

IBRRS 2010, 2507

OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2009 - 11 U 116/08
Zur persönlichen Haftung eines Architekten gegenüber den Bauhandwerkern, wenn dieser wie ein Generalunternehmer auftritt.

IBRRS 2010, 2506

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2008 - 22 U 16/08
1. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis bzw. -versprechen liegt vor, wenn unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verbindlichkeit geschaffen werden soll. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bzw. - versprechen ist gegeben, wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt, keine neue begründet werden soll.
2. Nach § 321 BGB kann ein Unternehmer auch ohne Rücktritt die Vergütung für eine von ihm vor Eintritt oder Bekanntwerden der Vermögensverschlechterung erbrachte, teilabnahmefähige und mängelfreie Teilleistung verlangen, die der Besteller tatsächlich ungehindert nutzt.

IBRRS 2010, 2505

OLG Naumburg, Urteil vom 07.04.2009 - 9 U 43/08
Zur Auslegung eines Pauschalpreisvertrages über eine "komplette Tiefbauleistung".

IBRRS 2010, 2504

OLG Jena, Urteil vom 19.02.2009 - 1 U 972/07
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld gem. BGB § 823 Abs. 2 iVm GSB § 1.

IBRRS 2010, 2498

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2008 - 6 U 65/08
1. § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hält, sofern vom Auftraggeber gestellt, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.
2. Zur Abrechnung eines frei gekündigten Bauvertrages.

IBRRS 2010, 2497

OLG Celle, Urteil vom 18.09.2008 - 6 U 54/08
1. Ist in einem Vertrag über die Entwicklung eines Systems zur funkgesteuerten elektronischen Messung und Weiterverarbeitung von Verbrauchsständen der Wärme- und Wasserversorgung in Mietwohnungen, die unter weitgehender Verwendung eines von einem anderen Unternehmer nicht fertig entwickelten elektronischen Heizkostenverteilers erfolgen soll, vereinbart: "Mängel ..., die durch die Übernahme bereits bestehender Entwicklungen, Ergebnisse und Lösungen verursacht werden, sind ausdrücklich nicht vom Auftragnehmer zu vertreten und begründen keinen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers.", so greift dieser Haftungsausschluss ein, wenn sich im Laufe der Arbeiten herausstellt, dass wegen eines unbehebbaren Mangels des Heizkostenverteilers das Entwicklungsziel nicht erreichbar ist.
2. Ein Vertrag über die Entwicklung eines Systems zur funkgesteuerten elektronischen Messung und Weiterverarbeitung von Verbrauchsständen der Wärme- und Wasserversorgung in Mietwohnungen einschließlich der Lieferung von Prototypen und 0-Serienteilen zu einem Festpreis ist rechtlich nicht als Dienst-, sondern als Werkvertrag einzuordnen.
3. Zur Unterscheidung von Dienst- und Werkvertrag sowie zur vertraglichen Beschränkung von werkvertraglichen Mängelansprüchen.
IBRRS 2010, 2495

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2010 - 2 U 1709/09
1. Ist der nach § 2 Nr. 3 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um das 8-Fache überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat, kann bereits eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers bestehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mengenangabe im Leistungsverzeichnis offenkundig fehlerhaft - hier um den Faktor 100 zu niedrig - angegeben ist.
2. Die Prüfung der Sittenwidrigkeit des Einheitspreises ist allein auf die jeweilige Einzelposition anzuwenden. An der Sittenwidrigkeit kann es allerdings fehlen, wenn die Auswirkung auf den Gesamtpreis nur unerheblich ist. Führt die Überhöhung des Einheitspreises bei der Abrechnung zu einer Erhöhung des Gesamtpreises um 13%, kann von einer Unerheblichkeit nicht mehr gesprochen werden.
3. Die Vermutung der Sittenwidrigkeit kann nicht durch einen Vortrag ausgeräumt werden, dass der Kalkulator der Position beim Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses als wirtschaftlich unbedeutend keine größere Aufmerksamkeit gewidmet habe.

IBRRS 2010, 2489

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 189/09
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um ein falsches Aktenzeichen.
Das korrekte Aktenzeichen der Entscheidung lautet: 12 U 198/09

IBRRS 2010, 2488

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2010 - 17 U 92/09
1. Ein sog. merkantiler Minderwert liegt vor, wenn der Mangel den Veräußerungswert der baulichen Anlage mindert, und zwar im Unterschied zum technischen Minderwert gerade dann, wenn dies trotz Mangelbehebung der Fall ist und die Wertminderung nur auf dem objektiv unbegründeten Verdacht beruht, das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen.
2. Ein Mangel liegt vor, wenn die Grundstücks-/ Garagenzufahrt zum Haus des Bauherren zu eng geplant und angelegt worden ist, so dass das Einfahren nur unter Nutzung der gegenüberliegenden Stellplätze der Nachbarn (Sondernutzungsrecht) möglich und deshalb kein nach der nach dem Vertrag geschuldeten räumlichen Situation zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk hergestellt worden ist.
3. Der Bauunternehmer kann vertraglich verpflichtet sein, die Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Mangelbeseitigung betrauten Subunternehmer an den Bauherren abzutreten; bei fehlender Vereinbarung besteht allerdings kein Anspruch auf eine schriftliche Abtretung.
IBRRS 2010, 2486

OLG Rostock, Urteil vom 27.01.2009 - 4 U 55/08
1. Soweit die Vertragsstrafenvereinbarung keinen Bezug auf ein Verschulden nimmt, führt das nicht zu deren Unwirksamkeit, da mit der Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag eine verschuldensabhängige Vertragsstrafenabrede getroffen worden ist.
2. Allerdings kann die Vertragsstrafe nur verlangt werden, wenn der Bauherr sich diese bei der Abnahme der Bauleistung vorbehalten hat. Der Vorbehalt muss bei der Abnahme der Leistung ausgesprochen werden. Anderenfalls entfällt der Anspruch auf Vertragsstrafe.

IBRRS 2010, 2471

BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09
1. Der Werklohn wird auch dann fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert. Bei endgültiger Abnahmeverweigerung gilt dies auch dann, wenn der Besteller trotz der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat
2. Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht Beweisantritten zur Abnahme unter Hinweis auf tatsächlich nicht bestehende Widersprüche des Klägervortrags sowie zu der Behauptung, das geschuldete Werk sei vollständig und mangelfrei erbracht, nicht nachgeht, sondern die Werklohnklage mangels Fälligkeit abweist.
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09
vorhergend:
OLG München, 30.06.2009 - 13 U 2415/09 LG Traunstein, 11.02.2009 - 6 O 981/08

IBRRS 2010, 2401

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2010 - 19 U 69/09
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Werkvertrages über den Ausbau eines vermeintlichen Pfettendaches mit einer Dachgaube, bei dem es sich tatsächlich um ein Sparrendach handelt.*)

IBRRS 2010, 2395

OLG Rostock, Beschluss vom 19.04.2010 - 10 WF 61/10
Maßgebend für die Beurteilung, ob sich die Bauhandwerksicherungshypothek des getrennt lebenden Ehemannes als Familiensache darstellt ist ein entsprechender Zusammenhang des Anspruchs mit der Trennung. Entscheident ist der Schwerpunkt der Streitigkeit.

IBRRS 2010, 2381

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 U 1267/09
Der Bereicherungsschuldner (Subunternehmer) kann Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd dann geltend machen kann, wenn die Aufwendungen im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit zuvor erfolgter Teilabtretungen vorgenommen wurden und die Werthaltigkeit der Hauptforderung im Verhältnis des Hauptunternehmers (Insolvenzschuldner) zum Auftraggeber maßgebend auf der Leistung des Subunternehmers beruhte.*)

IBRRS 2010, 2377

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2002 - 3/1 O 89/02
Besichert eine Bürgschaft den Werklohnanspruch des Generalunternehmers, bleibt die Verjährungshemmung der Bürgschaftsforderung durch Erhebung der Klage gegen den Bürgen bestehen, wenn der Bürgschaftsprozess auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien wegen eines Mangelprozesses zwischen dem Generalunternehmer und seinem Nachunternehmer ruhend gestellt wird.

IBRRS 2010, 2375

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2010 - 8 U 75/09
Auch im Anwendungsbereich des Art. 53 CISG trägt im Grundsatz der auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommene Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung und die Höhe eines den Kaufpreis mindernden Rabatts. Demgegenüber trifft den Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast, wenn der zu zahlende Kaufpreis erst durch die Berücksichtigung eines von der Größe der Bestellung abhängigen Mengenrabatts abhängig ist.*)

IBRRS 2010, 2373

LG Bielefeld, Urteil vom 27.04.2010 - 9 O 8/09
Bei einer Ausschreibung nach VOB/A beinhaltet eine Klausel, wonach die Bewehrung bei der LV-Position Fertigteildecke einzurechnen ist, nicht die Verpflichtung des Auftragnehmers, die Bewehrung in den Einheitspreis der Fertigteilelemente einzukalkulieren, wenn ihm hierfür keine hinreichenden Kalkulationsunterlagen, insbesondere keine statische Berechnung, zur Verfügung stehen.

IBRRS 2010, 2372

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.04.2010 - 4 U 93/03
Besichert eine Bürgschaft den Werklohnanspruch des Generalunternehmers, bleibt die Verjährungshemmung der Bürgschaftsforderung durch Erhebung der Klage gegen den Bürgen bestehen, wenn der Bürgschaftsprozess auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien wegen eines Mangelprozesses zwischen dem Generalunternehmer und seinem Nachunternehmer ruhend gestellt wird.

IBRRS 2010, 2371

LG Hannover, Urteil vom 18.06.2010 - 16 O 90/09
Die Formulierung einer Bedingung - hier: Vorlage eines Betongütenachweises - führt nicht per se zur Unwirksamkeit der Abnahme. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Auftraggeber die Leistung trotz der Bedingung als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert hat.

IBRRS 2010, 2370

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2010 - 2 U 704/09
1. Eine konkludente Abnahme kann nicht angenommen werden, wenn der Besteller der Werkleistung das Werk nicht als vertragsgemäß geltend lässt und ausdrücklich die Abnahme verweigert. (in Anknüpfung an BGHZ 132, 96; BGH-NJW-RR 1996, 883). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt aber auch ohne Abnahme des Werkes ein, wenn diese zu Unrecht verweigert worden ist (in Anknüpfung an BGH-NJW-RR 1996, 883 = NJW 1996, 1280).
2. Der Lauf der Verjährung kann bei verweigerter Abnahme, aber Vorliegen eines abnahmefähigen Werkes in Gang gesetzt werden, wenn eine Biogasanlage seit mehreren Jahren betriebsbereit und gewinnbringend genutzt wird. Dem Besteller der Werkleistung ist in diesem Falle zwar der Einwand der fehlenden Fälligkeit aufgrund der verweigerten Abnahme abgeschnitten, er kann sich aber gleichwohl auf die Einrede der Verjährung berufen, insbesondere dann, wenn der Unternehmer seine Leistungen zum Zeitpunkt des Vorliegens des abnahmefähiges in Rechnung gestellt und das Mahnverfahren schleppend weiter betrieben hat.

IBRRS 2010, 2369

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2010 - 2 U 704/09
1. Eine konkludente Abnahme kann nicht angenommen werden, wenn der Besteller der Werkleistung das Werk nicht als vertragsgemäß geltend lässt und ausdrücklich die Abnahme verweigert. (in Anknüpfung an BGHZ 132, 96; BGH-NJW-RR 1996, 883). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt aber auch ohne Abnahme des Werkes ein, wenn diese zu Unrecht verweigert worden ist (in Anknüpfung an BGH-NJW-RR 1996, 883 = NJW 1996, 1280).
2. Der Lauf der Verjährung kann bei verweigerter Abnahme, aber Vorliegen eines abnahmefähigen Werkes in Gang gesetzt werden, wenn eine Biogasanlage seit mehreren Jahren betriebsbereit und gewinnbringend genutzt wird. Dem Besteller der Werkleistung ist in diesem Falle zwar der Einwand der fehlenden Fälligkeit aufgrund der verweigerten Abnahme abgeschnitten, er kann sich aber gleichwohl auf die Einrede der Verjährung berufen, insbesondere dann, wenn der Unternehmer seine Leistungen zum Zeitpunkt des Vorliegens des abnahmefähiges in Rechnung gestellt und das Mahnverfahren schleppend weiter betrieben hat.

IBRRS 2010, 2368

KG, Urteil vom 16.02.2010 - 7 U 112/09
1. Schadenersatzansprüche wegen nicht fertiggestellter bzw. mängelbehafteter Leistung, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, können sowohl von der Wohnungseigentümergemeinschaft als ganzer als auch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
2. Eine vom erstinstanzlichen Gericht eigenmächtig, weil ohne Antrag des Klägers, vorgenommene Rubrumsänderung, unterliegt der Korrektur in der Berufungsinstanz.
3. Zur Haftung des Bausachverständigen wegen fehlerhafter Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß § 3 MaBV.

IBRRS 2010, 2365

AG Wetzlar, Urteil vom 27.04.2010 - 30 C 1615/08
Zur Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht, wenn fremdes Eigentum nur bearbeitet wird.

IBRRS 2010, 2319

OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008 - 5 U 66/07
Zum Vertragsschluss eines Bauhandwerkers mit dem Bauherrn direkt.

IBRRS 2010, 2314

BGH, Urteil vom 27.05.2010 - VII ZR 165/09
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren
"Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen."
ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2010, 2306

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 - 24 U 62/06
Richtet sich eine Werklohnklage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer, obwohl nur die Wohungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband verpflichtet ist, ist die Klage mangels Passivlegitimation als unbegründet abzuweisen. Eine Rubrumsberichtigung findet nicht statt.
IBRRS 2010, 2304

OLG München, Beschluss vom 29.01.2010 - 13 W 634/10
1. Der Streitwert der Nebenintervention richtet sich nach dem Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der unterstützten Partei und an der Durchsetzung von deren Anträgen.
2. Bei identischen Anträgen des Nebenintervenienten und der unterstützten Partei, bemisst sich der Streitwert für die Nebenintervention wie der Streitwert für die Hauptsache.

IBRRS 2010, 2303

OLG Bremen, Urteil vom 06.05.2008 - 3 U 50/07
In Fällen ungeklärter oder streitiger Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 5 VOB/B steht dem Auftragnehmer ein Recht die Arbeiten einzustellen bzw. den Vertrag zu kündigen jedenfalls dann zu, wenn der Auftraggeber eine Vergütungsanpassung endgültig abgelehnt hat oder wenn eine vereinbarte - und damit unstreitige - Vergütung bei Fälligkeit nicht gezahlt wird.

IBRRS 2010, 2258

BGH, Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09
1. Ein auf einen Mangel eines Kraftfahrzeugs gestützter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag schließt dessen Recht nicht aus, daneben unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen (Bestätigung von BGHZ 174, 290).*)
2. Der Käufer kann allerdings im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.*)

IBRRS 2010, 2248

OLG Naumburg, Urteil vom 11.02.2010 - 1 U 84/09
1. Bei Werk- und Dienstleistungen, die ohne vertragliche Grundlage geleistet werden, ist als Wertersatz im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung (BGB § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2) oder wo eine solche fehlt, eine angemessene Vergütung zu leisten.*)
2. Ob die Tätigkeit erfolgreich ist, das heißt zu einer entsprechenden Mehrung des Empfängervermögens geführt hat, ist gleichgültig. Eine mangelhafte Tätigkeit ist allerdings objektiv weniger wert und daher mit einem entsprechend geringeren Betrag anzusetzen.*)

IBRRS 2010, 2247

OLG Celle, Urteil vom 02.06.2010 - 14 U 205/03
1. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer (Bauunternehmer) keine Beaufsichtigung von dessen eigener, nach dem Bauvertrag geschuldeter Leistung, so dass der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe ist und ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung des Architekten deshalb nicht in Betracht kommt.*)
2. Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)
3. Die Auswahl der geeigneten Nachbesserungsmethode obliegt dem Unternehmer in eigener Verantwortung.*)
4. Ein bloßes Einverständnis des Bestellers mit einer bestimmten Art und Weise der Nachbesserung enthält regelmäßig keinen Verzicht auf weitere Mängelansprüche bei Fehlschlagen der zunächst ins Auge gefassten Nacherfüllung.*)
5. a) Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Bauunternehmern setzt voraus, dass die Unternehmer eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft hinsichtlich ihrer gleichen primären Leistungspflichten bilden, die darauf gerichtet ist, ein und dieselbe Bauleistung zu erbringen.*)
b) An einer ein Gesamtschuldverhältnis begründenden Zweckgemeinschaft fehlt es, wenn die Unternehmer voneinander getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Bauleistungen besteht. Eine zweckgerichtete Verbindung verschiedener Bauleistungen liegt im Regelfall auch dann nicht vor, wenn verschiedene Bauleistungen nur aufeinander aufbauen und damit schon zeitlich nacheinander geschuldet werden.*)
c) Eine Gesamtschuld zweier Werkunternehmer ist gegeben, wenn ein Mangel, der seine Ursache zumindest teilweise in beiden Gewerken hat, wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden kann und die Beseitigung der dem einen Unternehmer zurechenbaren Mängelursache zugleich dazu führt, dass damit auch die dem Gewerk des anderen Unternehmers zuzuordnenden Mängelursachen mit erledigt sind.*)
6. a) Für den schlüssigen Vortrag eines Schadensersatzanspruchs gegen den bauaufsichtsführenden Architekten genügt es (wie beim Kostenvorschussanspruch gegen die Bauunternehmer), wenn seitens des Auftraggebers die sichtbaren Symptome der Baumängel beschrieben werden, auf die sich die Bauaufsicht des Architekten erstreckte. Für eine entsprechende Pflichtverletzung des Architekten spricht dann der erste Anschein.*)
b) In diesem Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er an Überwachungstätigkeit verrichtet hat. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, dass er die Arbeiten selbst oder durch einen Bauleiter habe überwachen lassen.*)
7. Bei Teilurteilen kann ausnahmsweise vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abweichend eine Kostenentscheidung ergehen, wenn ein gegen mehrere Beklagte gerichteter Rechtsstreit wegen Insolvenz eines der verklagten Streitgenossen teilweise unterbrochen ist. Denn dann ist ungewiss, wann der Rechtsstreit fortgesetzt und mit einer Kostenentscheidung versehen werden kann; das ist den Parteien nicht zumutbar.*)
IBRRS 2010, 2244

OLG München, Urteil vom 11.08.2009 - 9 U 1776/09
1. Eine ohne Ermächtigungsbeschluss erhobene Klage der WEG wegen Baumängeln ist unzulässig. Hatte die WEG die Verfolgung der Baumängel jedoch zuvor an sich gezogen, hemmt auch die unzulässige Klage die Verjährung.*)
2. Die Verfahrenskosten der unzulässigen Klage wegen Baumängeln stellen i. d. R. keinen Schaden dar, den der Mangelverursacher ersetzen muss.*)
3. Verspricht der Veräußerer den Wohnungserwerbern die Sanierung des Vertragsobjekts, ist dies so auszulegen, dass der bei Vertragsschluss übliche Standard geschuldet wird.*)

IBRRS 2010, 2210

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - VII ZR 247/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2184

BGH, Urteil vom 30.03.2000 - VII ZR 399/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2119

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 - 10 U 40/09
Die Sachstandsanfrage des Antragstellers im Mahnverfahren und die daraufhin ergehende Mitteilung des Mahngerichts, dass die weitere Verfahrensgebühr zur Abgabe des Mahnverfahrens noch nicht eingegangen sei, stellt kein Weiterbetreiben des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Folge einer erneuten Hemmung der Verjährungsfrist dar, wenn das Mahngericht den Antragsteller bereits davor zur Einzahlung der weiteren Verfahrensgebühr aufgefordert hatte.*)

IBRRS 2010, 2112

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2010 - 1 U 90/09
1. Grundsätzlich hat der Besteller zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch nach § 635 BGB. Erst wenn er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist, wenn nicht die Fristsetzung nach § 636 BGB oder § 637 Abs. 2 S. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist, stehen ihm weitere Rechte, insbesondere die nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB oder nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu. Dann hat er die Wahl zwischen den gesetzlichen Mängelrechten einschließlich des Selbstvornahmerechtes nach § 637 BGB.*)
2. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 637 BGB führt nicht dazu, dass der Besteller sein Selbstvornahmerecht verliert. Denn das Gesetz behandelt die Selbstvornahme nach § 637 BGB den anderen Mängelrechten gleich und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auch Voraussetzung der Selbstvornahme.*)

IBRRS 2010, 2077

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - VII ZR 47/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2069

OLG Celle, Urteil vom 10.02.2010 - 7 U 103/09
Haben die Parteien einen Werkvertrag (unter Einbeziehung der VOB) abgeschlossen, wonach die Arbeiten zu einem bestimmten Pauschalfestpreis auszuführen sind, sind von diesem Pauschalpreis alle Arbeiten erfasst, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Auftraggeber gegenüber angezeigt hatte. Denn dies entsprach der für den Auftragnehmer erkennbaren Äquivalenzerwartung des Auftraggebers.

IBRRS 2010, 2037

OLG München, Urteil vom 30.09.2008 - 9 U 5366/07
1. Selbst wenn der Architekt pflichtwidrig den Bauherrn nicht über die erhöhten Baukosten seiner Planung berät, folgt daraus kein ersatzfähiger Schaden des Bauherrn, wenn die Grenzen des planerischen Ermessens nicht überschritten werden.*)
2. Eine geräumigere Planung von Tiefgaragenstellplätzen und Büroräumen kann im wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn liegen.*)

IBRRS 2010, 2010

LG München I, Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 23373/09
Der gute Glaube an die Empfangszuständigkeit eines Insolvenzverwalters ist nach § 82 InsO analog geschützt, wenn der Zahlende die Zahlung in Unkenntnis der Tatsache bewirkt, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bereits freigegeben hat.
